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title: "Kantonale Opferhilfeverordnung"
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provisions: 10
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# Kantonale Opferhilfeverordnung

## Art. 1 {#art_1}

Formulare
1 Für die Gesuchseinreichung sind die entsprechenden Formulare der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion zu verwenden. *

## Art. 2 {#art_2}

Kostengutsprache
1 Für Leistungen der Soforthilfe und für Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe
Dritter können auf Gesuch hin Kostengutsprachen erteilt werden.
2 Soforthilfe

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Soforthilfe umfasst in der Regel höchstens die Kosten für
a * 35 Nächte Notunterkunft,
b 21 Tage Überbrückungsgeld,
c 4 Stunden juristische Hilfe,
d 10 Stunden psychologische Hilfe,
e medizinische sowie weitere soziale und materielle Hilfe in der Höhe von je
1200 Franken.
2 Die Bemessung der Soforthilfe richtet sich nach den Bestimmungen über die
Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter.
3 Über Beträge, welche die Höchstwerte gemäss Absatz 1 übersteigen, legen
die Beratungsstellen gesondert Rechenschaft ab.
1) BSG 326.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10-39
326.111 2
3 Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter

## Art. 4 {#art_4}

Juristische Hilfe
1 Eine Kostengutsprache wird in der Regel für höchstens 15 Stunden juristische
Hilfe für Abklärungen pro Rechtsgebiet oder für Verfahren pro Instanz erteilt.
2 Es können weitere Kostengutsprachen erteilt werden.
3 Der Stundenansatz richtet sich nach den Bestimmungen über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte gemäss der Anwaltsgesetzgebung. *
4 Im Genugtuungs- und Entschädigungsverfahren beträgt die Pauschale für die
Parteikosten 500 bis 800 Franken. Übersteigt der Aufwand diese Pauschale,
so können die Kosten gemäss dem Ansatz nach Absatz 3 unter Berücksichtigung der anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person übernommen werden.

## Art. 5 {#art_5}

Psychologische Hilfe
1 Leistungserbringer und Bemessung
1 Kostenbeiträge können geleistet werden für psychologische Hilfe bei
a einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
b einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie
und -psychotherapie, oder
c einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten mit einer Berufsausübungsbewilligung nach eidgenössischem oder kantonalem Recht.
2 In Abweichung von Absatz 1 können nach Einholung einer Expertise Kostenbeiträge für psychologische Hilfe bei anderen Therapeutinnen oder Therapeuten geleistet werden.
3 Jedem Gesuch ist ein aktueller Therapiebericht beizulegen.
4 Der Stundenansatz einer Therapie gemäss Absatz 1 Buchstabe c und Absatz
2 beträgt höchstens 150 Franken zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer.

## Art. 6 {#art_6}

2 Kostengutsprache
1 Eine Kostengutsprache wird in der Regel für höchstens 30 Stunden psychologische Hilfe erteilt.
2 Es kann eine weitere Kostengutsprache für höchstens 30 Stunden erteilt werden.
3 326.111
3 In Ausnahmefällen können weitere Kostengutsprachen nach Einholung einer
Expertenmeinung erteilt werden.

## Art. 7 {#art_7}

Materielle Hilfe
1 Die Bemessung des Überbrückungsgeldes richtet sich nach Artikel 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV)2). *
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 8 {#art_8}

Übergangsbestimmung
1 Für hängige Gesuche um Kostenbeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung eingereicht wurden, gilt das bisherige Recht.

## Art. 9 {#art_9}

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Einführungsverordnung vom 13. Januar 1993 zum Bundesgesetz vom 4.
Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (BSG 326.111) wird aufgehoben.

## Art. 10 {#art_10}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 20.10.2010 *
Art. T1-1 *
1 Für hängige Gesuche um Kostenbeiträge, die vor dem Inkrafttretendieser Änderung eingereicht wurden, gilt das bisherige Recht.
Bern, 28. April 2010 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Käser
Der Staatsschreiber: Nuspliger
2) BSG 860.111
326.111 4
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
28.04.2010 28.04.2010 Erlass Erstfassung 10-39
20.10.2010 01.01.2011 Art. 4 Abs. 3 geändert 10-81
20.10.2010 01.01.2011 Titel T1 eingefügt 10-81
20.10.2010 01.01.2011 Art. T1-1 eingefügt 10-81
27.04.2016 01.05.2016 Art. 7 Abs. 1 geändert 16-036
01.07.2020 01.09.2020 Art. 3 Abs. 1, a geändert 20-071
16.12.2020 01.03.2021 Art. 1 Abs. 1 geändert 21-001
5 326.111
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 28.04.2010 28.04.2010 Erstfassung 10-39
Art. 1 Abs. 1 16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
Art. 3 Abs. 1, a 01.07.2020 01.09.2020 geändert 20-071
Art. 4 Abs. 3 20.10.2010 01.01.2011 geändert 10-81
Art. 7 Abs. 1 27.04.2016 01.05.2016 geändert 16-036
Titel T1 20.10.2010 01.01.2011 eingefügt 10-81
Art. T1-1 20.10.2010 01.01.2011 eingefügt 10-81
