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title: "Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Gemeinderat von Neuhausen am Rheinfall über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und der Verwaltungspolizei Neuhausen am Rheinfall (Zusammenarbeitsvereinbarung)"
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# Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Gemeinderat von Neuhausen am Rheinfall über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und der Verwaltungspolizei Neuhausen am Rheinfall (Zusammenarbeitsvereinbarung)

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Zur Optimierung der polizeilichen Aufgabenerfüllung sollen Aktivitäten der
Schaffhauser Polizei und der Verwaltungspolizei Neuhausen am Rheinfall
koordiniert werden und bei Bedarf Leistungen gegenseitig bezogen oder
übertragen werden können.

## Art. 2 {#art_2}

Grundsätze
1 Die Schaffhauser Polizei und die Verwaltungspolizei Neuhausen am Rheinfall helfen sich im Rahmen ihrer Aufgaben und Möglichkeiten gegenseitig
aus.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
354.212 Kanton Schaffhausen
2 Sie orientieren sich gegenseitig über alle Begebenheiten, welche die Ausübung ihrer Pflichten betreffen können, und koordinieren die zu treffenden
Massnahmen.
3 Leistungen in der Kompetenz eines Vertragspartners können im Rahmen
der Gesetzgebung und nach Massgabe der polizeilichen Bedürfnisse vom
anderen Vertragspartner bezogen oder an diesen übertragen werden.
2 Bezug und Übertragung von Leistungen

## Art. 3 {#art_3}

Vereinbarungen über besondere Leistungsbereiche
1 Die Übertragung oder der Bezug von Leistungen wird, namentlich wenn es
um umfangreiche oder häufige Leistungen geht, grundsätzlich in Anhängen
zu dieser Vereinbarung geregelt.
2 Diese Bereichsregelungen sind Bestandteil der Vereinbarung, unterstehen
jedoch besonderen Bestimmungen in Bezug auf Erlass, Änderung und Kündigung.
3 Bereichsregelungen enthalten mindestens Vorschriften über:
a) Art und Umfang der Leistungen
b) die Finanzierung

## Art. 4 c) die Auflösung {#art_4}

Nicht geregelte Leistungen
1 Für den Bezug von Leistungen, die nicht in Anhängen geregelt werden, gilt
Folgendes:
a) Die Leistungen können einzelfallweise nach Absprache bezogen werden durch die Kommandomitglieder der Schaffhauser Polizei und die
Leitung der Verwaltungspolizei Neuhausen am Rheinfall
b) Anfragen sind zu richten bei der Schaffhauser Polizei an die Kommandomitglieder, bei der Verwaltungspolizei Neuhausen am Rheinfall
an die Leitung
c) Die Leistungen werden abgegolten durch einen Stundenansatz von
Fr. 70.00 und Entschädigung der Auslagen. Der Stundenansatz kann
durch die zuständigen Stellen gemäss Art. 5 angepasst werden

## Art. 5 Kanton Schaffhausen 354.212 {#art_5}

Zuständigkeiten
1 Der Abschluss und die Änderung von Bereichsregelungen sowie die Anpassung der Ansätze gemäss Art. 4 lit. c stehen dem zuständigen Departement und dem zuständigen Referat zu.

## Art. 6 {#art_6}

Grundsatz der gegenseitigen Verrechnung
1 Bezogene oder übertragene Leistungen werden jeweils Ende des Jahres
verrechnet und nach Möglichkeit durch Gegenleistungen abgegolten.
2 Die Jahres-Schlussabrechnungen erfolgen jeweils bis 10. Januar.
3 Die Vertragspartner liefern sich gegenseitig alle notwendigen Angaben.
3 Rechtsschutz

## Art. 7 {#art_7}

Rechtsschutz
1 Lassen sich Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung nicht gütlich beilegen, so ist das Obergericht als Schiedsgericht anzurufen. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist sinngemäss anzuwenden.
4 Schlussbestimmungen

## Art. 8 {#art_8}

Vertragsdauer, Änderung und Auflösung
1 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2 Sie kann von den Vertragspartnern jederzeit einverständlich geändert werden.
3 Sie kann von den Vertragspartnern unter Beachtung einer halbjährigen
Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.
4 Gleiches gilt für die Bereichsregelungen, soweit diese keine besonderen
Bestimmungen enthalten. Die Zuständigkeit richtet sich nach Art. 5.

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft.
354.212 Kanton Schaffhausen
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
3 Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung wird die Vereinbarung
betreffend die Zusammenarbeit zwischen der Kantons- und der Ortspolizei
Neuhausen am Rheinfall vom 15. Dezember / 22. Dezember 1992 aufgehoben.
1) Amtsblatt 2001, S. 89.
Kanton Schaffhausen 354.212
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.12.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung Abl. 2001, S. 89
354.212 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.12.2000 01.01.2001 Erstfassung Abl. 2001, S. 89
