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title: "Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich"
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provisions: 53
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# Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

1 Diese Rahmenverordnung regelt das Bachelor- und Masterstudium an der Medizinischen Fakultät (Fakultät) der Universität Zürich
(UZH).
2 Fakultätsübergreifende Studiengänge sowie hochschulübergreifende Double- und Joint-Degree-Studiengänge werden in separaten
Rahmenverordnungen geregelt.
3 Über Fragen, die in dieser Rahmenverordnung und in der Studienordnung nicht geregelt sind, entscheidet die Dekanin oder der Dekan.
Ausführende

## § 2 Bestimmungen {#par_2}

Einzelheiten werden in der Studienordnung geregelt.
Module anderer

## § 3 Fakultäten {#par_3}

1 In Bezug auf die Möglichkeit der Wahl und Anrechnung eines
Moduls einer anderen Fakultät finden die Bestimmungen derjenigen
Fakultät Anwendung, an der das Mono-Studienprogramm absolviert
wird.
2 In allen anderen Bereichen gelten die Bestimmungen der das jeweilige Modul anbietenden Fakultät.

## § 4 Studienangebot {#par_4}

1 Die Fakultät bietet folgende Bachelorstudiengänge im Umfang von 180 ECTS Credits an:
– Bachelor of Medicine,
– Bachelor of Dental Medicine.
2 Die Fakultät bietet folgenden Masterstudiengang im Umfang von
120 ECTS Credits an:
– Master of Dental Medicine.
415.433.5 RVO MeF
3 Die Fakultät bietet folgende Masterstudiengänge im Umfang von
180 ECTS Credits an:
– Master of Medicine,
– Master of Chiropractic Medicine.
Bezeichnung

## § 5 der Abschlüsse {#par_5}

1 Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen
Bachelorstudiengang Grade mit folgenden Bezeichnungen:
– Bachelor of Medicine UZH,
– Bachelor of Dental Medicine UZH.
2 Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen Masterstudiengang Grade mit folgenden Bezeichnungen:
– Master of Medicine UZH,
– Master of Dental Medicine UZH,
– Master of Chiropractic Medicine UZH.
3 Die Grade werden wie folgt abgekürzt:
– Bachelor of Medicine UZH B Med UZH,
– Bachelor of Dental Medicine UZH B Dent Med UZH,
– Master of Medicine UZH M Med UZH,
– Master of Dental Medicine UZH M Dent Med UZH,
– Master of Chiropractic Medicine UZH M Chiro Med UZH.
B. Allgemeines zum Studium
Zusammensetzung eines

## § 6 Studiengangs {#par_6}

1 Ein Studiengang besteht aus einem Studienprogramm (Mono-
Studienprogramm).
2 Ein Studienprogramm ist eine durch die curriculare Struktur, die
Qualifikationsziele, die Studienstufe sowie den Umfang in ECTS Credits definierte Untereinheit eines Studiengangs, die zu einem Studienprogrammabschluss führt.

## § 7 Regelcurricula {#par_7}

1 Die Studienordnung legt für jedes Studienprogramm die Bestehensvoraussetzungen fest. Ein Regelcurriculum wird in geeigneter
Weise publiziert.
2 Das Regelcurriculum sieht für Vollzeitstudierende den Erwerb von
in der Regel 30 ECTS Credits pro Semester vor.
3 Ein Modulkatalog wird in geeigneter Weise publiziert.

## § 8 Zulassung {#par_8}

Für die Zulassung zu den Studiengängen ist die Verordnung
über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich vom 27. August 2018 (VZS)3 massgebend.
RVO MeF 415.433.5
Studium und

## § 9 Behinderung {#par_9}

1 Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Behinderung oder
chronischen Krankheit prüft die Fachstelle Studium und Behinderung,
ob sich diese auf studienrelevante Aktivitäten auswirkt und schlägt diesfalls nachteilsausgleichende Massnahmen vor. In Zweifelsfällen kann
die Fachstelle eine Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.
2 Die Studienprogrammdirektorin oder der Studienprogrammdirektor kann auf Antrag durch die oder den Studierenden semesterweise
nachteilsausgleichende Massnahmen gewähren.
3 Die Gewährung rückwirkender Massnahmen ist ausgeschlossen.

## § 10 Sprache {#par_10}

1 Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Bachelorstufe ist
grundsätzlich Deutsch. Einzelne Lehrveranstaltungen können auf Englisch oder in einer anderen Sprache erfolgen.
2 Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Masterstufe ist grundsätzlich Deutsch. Einzelne Lehrveranstaltungen können auf Englisch oder
in einer anderen Sprache erfolgen.
3 Die Leistungsnachweise werden grundsätzlich in derjenigen Sprache durchgeführt und erbracht, in der die betreffenden Module durchgeführt werden.
4 Für einzelne Module können bestimmte Sprachkenntnisse vorausgesetzt werden.
Urheberrecht

## § 11 an studentischen Arbeiten {#par_11}

1 Die Urheberrechte an studentischen Arbeiten gehören
grundsätzlich den Studierenden.
2 Die Studierenden treten der UZH mit Einreichung einer Arbeit
das Urheberrecht ab, soweit es für Verwaltungshandlungen wie Plagiatserkennung oder Archivierung notwendig ist.
3 Die Studierenden sind verpflichtet, vor der Veröffentlichung einer
Arbeit das Studiendekanat zu informieren.
4 Das Studiendekanat kann die Veröffentlichung mit Auflagen verbinden.

## § 12 Plagiatskontrolle {#par_12}

Studentische Arbeiten können zum Zweck der Überprüfung
auf Plagiate unter Einsatz entsprechender Software bearbeitet werden.
Zu diesem Zweck können geeignete Dienstleister im In- oder Ausland
beauftragt werden.
§§ 13 und 14.4

## § 15 Informationspflicht {#par_15}

1 Alle studienrelevanten Informationen werden in geeigneter
Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.
2 Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studienrelevante Belange, insbesondere über die für sie geltenden Erlasse und Fristen, selbstständig zu informieren.
415.433.5 RVO MeF
2. Abschnitt: Module und ECTS Credits

## § 16 Module {#par_16}

1 Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene
Lerneinheit, die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen zusammensetzt und sich über maximal zwei Semester erstrecken kann.
2 Das Absolvieren eines Moduls kann von Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
3 Die Zahl der Teilnehmenden eines Moduls kann beschränkt und/
oder auf eine Zielgruppe eingeschränkt werden.
Modulangaben

## § 17 im Vorlesungsverzeichnis {#par_17}

Die Module und alle damit zusammenhängenden studienrelevanten Angaben werden ins Vorlesungsverzeichnis aufgenommen.

## § 18 Modultypen {#par_18}

1 Es wird unterschieden zwischen folgenden Modultypen:
a. Pflichtmodule: Module, die für alle Studierenden eines Studienprogramms gemäss Studienordnung obligatorisch zu absolvieren sind;
b. Wahlpflichtmodule: Module, die aus einem vorgegebenen Bereich
im vorgegebenen Umfang gemäss Studienordnung auszuwählen sind;
c. Wahlmodule: Module, die gemäss Studienordnung aus einem umschriebenen Bereich frei wählbar sind.
2 Module gemäss Abs. 1 lit. a werden in der Fakultät in der Regel dem
sogenannten Kernstudium zugeordnet, Module gemäss Abs. 1 lit. b dem
sogenannten Mantelstudium.

## § 19 Modulverantwortliche {#par_19}

Die Studienprogrammdirektorin oder der Studienprogrammdirektor bestimmt für sämtliche Module Modulverantwortliche, die für
den Inhalt und die Organisation der Module einschliesslich Leistungsnachweis verantwortlich sind.
An- und
Abmeldung

## § 20 von Modulen {#par_20}

1 Um ein Modul absolvieren zu können, ist eine fristgerechte
Buchung erforderlich. Diese umfasst auch die Buchung des Leistungsnachweises soweit kein gesondertes Prüfungsmodul ausgewiesen ist.
2 Für das Pflichtmodul Masterarbeit ist eine Anmeldung erforderlich.
3 Die Abmeldung von einem Modul ist nur innerhalb der Abmeldefrist möglich.

## § 21 ECTS Credits {#par_21}

1 Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem Europäischen Kreditpunktesystem (European Credit Transfer and Accumulation System, ECTS) bemessen. Ein ECTS Credit entspricht einem erwarteten mittleren studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.
2 Jedem Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen Zahlen) zugewiesen, die dem für das erfolgreiche Absolvieren des Moduls
erwarteten mittleren Arbeitsaufwand entspricht.
RVO MeF 415.433.5
3 Für die Vergabe von ECTS Credits muss die oder der Studierende
einen expliziten Leistungsnachweis bestehen. Die Vergabe von ECTS
Credits auf Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
4 Die dem Modul zugewiesene Anzahl von ECTS Credits wird immer vollständig vergeben, eine anteilige Vergabe ist nicht zulässig.
3. Abschnitt: Leistungsnachweise, endgültige Abweisung und Sperre
A. Leistungsnachweise

## § 22 Arten der Leistungsnachweise {#par_22}

1 Leistungsnachweise sind insbesondere:
– mündliche und/oder schriftliche und/oder praktische Prüfungen,
– anwendungsorientierte Prüfungen,
– schriftliche Arbeiten,
– Referate,
– Übungen,
– dokumentierte aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen,
– dokumentierte praktische Arbeit,
– Nachweis von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen,
– belegte tutorielle Tätigkeit,
– Portfolio-Präsentationen,
– Überprüfung klinischer Kompetenzen in klinischen Kursen (z.B.
OSCE: Objective structured clinical examination),
– Studienleistungen im Rahmen von E-Learning-Veranstaltungen,
– arbeitsplatzbasiertes Assessment.
2 Leistungsnachweise können aus mehreren Teilen bestehen. Die
Studienordnung legt fest, ob bei Teilleistungsnachweisen eine Kompensationsmöglichkeit besteht.
Organisation

## § 23 und Modalitäten der Leistungsnachweise {#par_23}

1 Die Modalitäten der Erbringung eines bestimmten Leistungsnachweises werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt. Die
Studienordnung kann besondere Regelungen für bestimmte Kategorien
von Studierenden vorsehen.
2 Bei Leistungsnachweisen in Form einer mündlichen Prüfung ist eine
Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend, die oder der über einen Studienabschluss mindestens auf Masterstufe verfügt. Es ist ein Protokoll zu
führen.
415.433.5 RVO MeF
Verhinderung,
Abbruch,
unentschuldigtes

## § 24 Fernbleiben {#par_24}

1 Tritt vor Beginn der Durchführung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein oder liegt ein bewilligtes Urlaubs- oder Sistierungsgesuch vor, so ist dies der Studienprogrammdirektorin oder dem Studienprogrammdirektor mitzuteilen.
2 Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während der Durchführung eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der
Prüfungsverantwortlichen oder dem Prüfungsverantwortlichen mitzuteilen.
3 Die nachträgliche Geltendmachung von Verhinderungsgründen,
die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist
grundsätzlich ausgeschlossen.
Verfahren bei
Verhinderung,
Abbruch, unentschuldigtem

## § 25 Fernbleiben {#par_25}

1 In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuch spätestens zwei Arbeitstage nach dem Termin des Leistungsnachweises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z.B. Arztzeugnis) bei der Studienprogrammdirektorin oder dem Studienprogrammdirektor einzureichen.
2 Bei Leistungsnachweisen, die sich über einen längeren Zeitraum
erstrecken (insbesondere schriftliche Arbeiten), kann vor Ablauf der
Abgabefrist ein Gesuch um Fristverlängerung gestellt werden.
3 Die Studienprogrammdirektorin oder der Studienprogrammdirektor entscheidet über die Bewilligung des Gesuchs. Wird das Gesuch nicht
bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
4 In Zweifelsfällen kann die Studienprogrammdirektorin oder der
Studienprogrammdirektor eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt einbeziehen.
5 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnachweis ohne Abmeldung fern oder reicht sie oder er ein Gesuch verspätet
ein, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

## § 26 Leistungsbewertung {#par_26}

1 Leistungsnachweise werden entweder benotet oder mit «bestanden» / «nicht bestanden» bewertet.
2 Die Benotung der Leistungsnachweise erfolgt auf einer Skala von
1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Grundsätzlich erfolgt die Benotung in Halbnotenschritten, Viertelnoten sind
zulässig.
3 Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die
Note 4 erreicht wurde.
Wiederholung
von Modulen

## § 27 allgemein {#par_27}

1 Je nach Modul kann entweder das ganze Modul oder nur der
Leistungsnachweis wiederholt werden. Die Studienordnung bestimmt
die Wiederholungsmodalitäten und legt insbesondere fest, in welchen
Fällen das ganze Modul wiederholt werden muss.
RVO MeF 415.433.5
2 Für die Teilnahme an einer Wiederholung des Moduls oder des
Leistungsnachweises ist eine verbindliche Buchung erforderlich.
3 Ein bestandenes oder definitiv nicht bestandenes Modul kann nicht
wiederholt oder erneut absolviert werden, auch nicht im Rahmen eines
anderen Studienprogramms.
4 Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Wiederholung.
Wiederholung

## § 28 von Pflichtmodulen {#par_28}

1 Ein nicht bestandenes Pflichtmodul des 1. und 2. Studienjahres des Bachelorstudiengangs kann einmal wiederholt werden. Ein
nicht bestandenes Pflichtmodul des 3. Studienjahres des Bachelorstudiengangs kann zweimal wiederholt werden. Eine Substitution ist nicht möglich.
2 Ein nicht bestandenes Pflichtmodul im Masterstudiengang kann
zweimal wiederholt werden. Eine Substitution ist nicht möglich.
3 Wurden alle Wiederholungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft,
so gilt das Pflichtmodul als definitiv nicht bestanden. Es erfolgt eine endgültige Abweisung nach § 33 und Sperre nach § 34.
Wiederholung
von Wahlpflicht-

## § 29 und Wahlmodulen {#par_29}

1 Ein nicht bestandenes Wahlpflicht- oder Wahlmodul kann
einmal wiederholt werden, sofern das Modul erneut angeboten wird.
2 Substitutionen sind im Rahmen des in der Studienordnung definierten Bereichs möglich.
Unlauteres

## § 30 Verhalten {#par_30}

1 Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehören insbesondere das
Mitbringen oder die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die unerlaubte
Kommunikation mit Dritten, das Einreichen eines Plagiats oder einer
schriftlichen Prüfung oder Arbeit, die nicht selbstständig verfasst wurde.
2 Liegt unlauteres Verhalten gemäss Abs. 1 vor, erklärt die Studienprogrammdirektorin oder der Studienprogrammdirektor den Leistungsnachweis für nicht bestanden und einen ausgestellten Leistungsausweis
für ungültig. Bereits verliehene Grade werden durch die Dekanin bzw.
den Dekan aberkannt. Sämtliche Dokumente, die nach dem unlauteren
Verhalten ausgestellt wurden, werden eingezogen.
3 Die Dekanin oder der Dekan beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt wird.
4 Zur Verhinderung unlauteren Verhaltens kann die Studienprogrammdirektorin oder der Studienprogrammdirektor vorgängig geeignete Massnahmen treffen.
Akteneinsicht

## § 31 in Prüfungsunterlagen {#par_31}

Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen
können die Herausgabe der Prüfungsunterlagen eingeschränkt oder verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften untersagt und die
Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.
415.433.5 RVO MeF

## § 32 Leistungsausweis {#par_32}

1 Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen
und nicht bestandenen Module sowie die Teilnahme an bestimmten Modulen in einem Leistungsausweis dokumentiert. Studienleistungen, die
nicht an der UZH erbracht worden sind, werden gekennzeichnet.
2 Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es wird
eine englische Übersetzung abgegeben.
B. Endgültige Abweisung und Sperre
Endgültige

## § 33 Abweisung {#par_33}

Ist ein Pflichtmodul nach § 28 definitiv nicht bestanden, verfügt die Dekanin oder der Dekan eine endgültige Abweisung von dem
entsprechenden Studiengang.

## § 34 Sperre {#par_34}

Eine endgültige Abweisung von dem Studienprogramm nach
§ 33 bewirkt eine Sperre auf allen Studienstufen für das betreffende
Studienprogramm und alle nach Massgabe der Fakultät ähnlichen Studienprogramme an der UZH.
4. Abschnitt: Studiengänge
A. Bachelorstudiengänge

## § 35 Studienziele {#par_35}

Die Bachelorstudiengänge vermitteln den Studierenden
Grundlagenwissen und die Fähigkeit zu methodisch-wissenschaftlichem
Denken.
Strukturierung

## § 36 der Bachelorstudiengänge {#par_36}

1 Ein Bachelorstudiengang umfasst 180 ECTS Credits. Bei
einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Regelstudienzeit von sechs
Semestern.
2 Innerhalb der Bachelorstudiengänge ist folgender Umfang möglich:
– Mono-Studienprogramm im Umfang von 180 ECTS Credits.
3 Die Studienordnung legt das Angebot sowie mögliche Schwerpunkte der Studienprogramme fest.
4 Die Bachelorstudienprogramme sind nach Jahren aufgebaut. Um
in das nächst höhere Studienjahr zu gelangen, müssen die vorgesehenen
Leistungsnachweise des Vorjahres bestanden sein. Näheres regelt die
Studienordnung.
RVO MeF 415.433.5
B. Masterstudiengänge

## § 37 Studienziele {#par_37}

Die Masterstudiengänge vermitteln den Studierenden vertiefte fachliche Kenntnisse und die Fähigkeiten und Fertigkeiten zum
selbstständigen wissenschaftlichen und praktischen Arbeiten bzw. die
Voraussetzungen zur fachärztlichen Weiterbildung.
Konsekutive
und
spezialisierte

## § 38 Masterstudienprogramme {#par_38}

1 Die Studienprogramme der Masterstufe sind entweder konsekutiv oder spezialisiert. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen
der VZS3.
2 Die Studienordnung regelt die spezifischen Zulassungsvoraussetzungen der Masterstudienprogramme.
Strukturierung

## § 39 der Masterstudiengänge {#par_39}

1 Ein Masterstudiengang in Humanmedizin und in Chiropraktik umfasst 180 ECTS Credits, derjenige in Zahnmedizin 120 ECTS Credits. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Studienzeit von
sechs bzw. vier Semestern.
2 Innerhalb der Masterstudiengänge sind folgende Umfänge möglich:
– Mono-Studienprogramm im Umfang von 120 ECTS Credits oder
180 ECTS Credits.
3 Die Studienordnung legt das Angebot sowie die möglichen Schwerpunkte der Studienprogramme fest.
4 Die Masterstudienprogramme sind nach Jahren aufgebaut. Um in
das nächst höhere Studienjahr zu gelangen, müssen die vorgesehenen
Leistungsnachweise des Vorjahres bestanden sein. Näheres regelt die
Studienordnung.

## § 40 Masterarbeit {#par_40}

1 Während des Masterstudiengangs ist eine Masterarbeit im
Umfang von 15 ECTS Credits zu verfassen. Die Masterarbeit gilt als
Pflichtmodul und wird benotet.
2 Die Masterarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. Die Studienordnung kann Ausnahmen vorsehen.
3 Die Wiederholung einer ungenügenden Masterarbeit richtet sich
nach § 28 Abs. 2 und 3.
4 Die Studienordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Ausarbeitungsmodalitäten, Betreuung, Begutachtung und die Überarbeitungsmöglichkeiten der Masterarbeit.
415.433.5 RVO MeF
C. Anerkennung und Anrechnung
Anerkennung

## § 41 und Anrechnung allgemein {#par_41}

1 Die Anerkennung ist der Ausweis erbrachter Studienleistungen im Leistungsausweis.
2 Die Anrechnung ist die Zuordnung anerkannter Studienleistungen
zu den im Rahmen eines Studienprogramms zu erbringenden Studienleistungen. Sie erfolgt spätestens nach der Anmeldung zum Studienabschluss mit der Aufnahme in den Academic Record (Abschlusszeugnis).
3 Es obliegt den Studierenden, die für die Anrechnung notwendigen
Unterlagen beizubringen.
Anerkennung

## § 42 von Studienleistungen {#par_42}

1 Die Anerkennung von an der UZH erbrachten und in ECTS
Credits dokumentierten Studienleistungen erfolgt automatisch.
2 Die Anerkennung einer nicht an der UZH erbrachten Studienleistung erfolgt, wenn:
a. sie äquivalent zu der an der UZH zu erbringenden Studienleistung
ist,
b. es sich nicht um die Masterarbeit handelt.
3 Über die Anerkennung entscheidet die Studienprogrammdirektorin bzw. der Studienprogrammdirektor.
Anrechnung

## § 43 an den Studienabschluss {#par_43}

1 Anerkannte Studienleistungen sind anrechenbar, wenn
a. sie gemäss Studienordnung an ein Studienprogramm anrechenbar
sind,
b. sie äquivalent zu Studienleistungen gemäss lit. a sind.
2 Nicht anrechenbare Studienleistungen können anerkannt werden.
3 Vor der Erbringung externer Studienleistungen ist eine Anrechnungsvereinbarung abzuschliessen, sofern nicht Anrechnungsvereinbarungen mit anderen Hochschulen bestehen.
4 Über die Anrechnung entscheidet die Studienprogrammdirektorin oder der Studienprogrammdirektor.
Anrechnung
von gleichen
oder ähnlichen

## § 44 Modulen {#par_44}

Gleiche oder inhaltlich ähnliche Module bzw. Studienleistungen können nicht mehrfach angerechnet werden. Über die Ähnlichkeit
entscheidet die Studienprogrammdirektorin oder der Studienprogrammdirektor.
Überzählige

## § 45 Module {#par_45}

1 Überzählige Module werden nicht an den Bachelor- bzw.
Masterabschluss angerechnet. Sie werden jedoch im Academic Record
als nicht angerechnete Leistungen ausgewiesen.
RVO MeF 415.433.5
2 Überzählige Module sind Module, die gemäss der Studienordnung
für die Erreichung der für den Studienabschluss in dem jeweiligen Studienprogramm notwendigen ECTS Credits nicht erforderlich sind.
3 Für die Anrechnung werden die absolvierten Module in chronologisch aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt.
4 Wenn gemäss Abs. 3 nicht alle Module angerechnet werden können,
werden bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden, die
von den Studierenden bezeichneten Module an den Studienabschluss
angerechnet.
D. Studienabschluss
Anmeldung

## § 46 zum Studienabschluss {#par_46}

1 Die Anmeldung zum Bachelor- bzw. Masterabschluss ist von
den Studierenden beim Studiendekanat einzureichen. Das Studiendekanat prüft, ob alle Voraussetzungen für den Studienabschluss erfüllt sind.
2 Die Anmeldung zum Studienabschluss kann frühestens für dasjenige Semester vorgenommen werden, nach dessen Ende alle gemäss
Rahmenverordnung und Studienordnung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Verleihung des

## § 47 Bachelorgrades {#par_47}

1 Der Bachelorgrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn
nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung 180
ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die Hälfte
der ECTS Credits der für das Mono-Studienprogramm erforderlichen
Studienleistungen (in ECTS Credits) an der Medizinischen Fakultät der
UZH erbracht worden sein.
2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der
unterzeichneten Diplomurkunde.
Verleihung des

## § 48 Mastergrades {#par_48}

1 Der Mastergrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn
nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung in
Zahnmedizin 120 ECTS Credits bzw. in Humanmedizin und Chiropraktik 180 ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens
die Hälfte der für das Mono-Studienprogramm erforderlichen Studienleistungen (in ECTS Credits) an der Medizinischen Fakultät der UZH
erbracht worden sein.
2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der
unterzeichneten Diplomurkunde.
415.433.5 RVO MeF
Gewichtete
Gesamtnote

## § 49 und Prädikat {#par_49}

1 Der Studienabschluss wird, mit Ausnahme des Masterstudienprogramms Humanmedizin, mit einer gewichteten Gesamtnote bewertet. Die benoteten Module fliessen mit dem Gewicht ihrer ECTS
Credits in die gewichtete Gesamtnote ein. Die gewichtete Gesamtnote
wird mit ungerundeten Ausgangswerten berechnet.
2 Die Berechnung der gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das
Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet.
3 Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die
schlechteste Note bezeichnet. Note 4 oder höher ist für einen erfolgreichen Studienabschluss ausreichend.
4 Für besonders gute Abschlüsse werden aufgrund der gewichteten
Gesamtnote folgende Prädikate verliehen:
a. ab 5,5: summa cum laude,
b. ab 5,0: magna cum laude.
E. Abschlussdokumente

## § 50 Abschlussdokumente {#par_50}

Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und
den Academic Record (Abschlusszeugnis).

## § 51 Diplomurkunde {#par_51}

1 Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und
der Fakultät sowie die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der
UZH sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.
2 Die Diplomurkunde weist gemäss § 49 die gewichtete Gesamtnote
(mit Ausnahme des Masterstudienprogramms Humanmedizin) und, soweit vorhanden, die Studienprogrammnoten sowie das erzielte Prädikat
aus.
3 Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit
der Diplomurkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.
Diploma

## § 52 Supplement {#par_52}

Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung
des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Sprache
ausgestellt.
Academic

## § 53 Record {#par_53}

1 Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an
den Studienabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht
an den Studienabschluss angerechneten Studienleistungen mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel der
Masterarbeit aufgeführt. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet.
RVO MeF 415.433.5
2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es
wird eine englische Übersetzung abgegeben.
5. Abschnitt: Rechtsschutz

## § 54 Rechtsschutz {#par_54}

1 Leistungsausweise gemäss § 32 Abs. 1 unterliegen bezüglich
der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an die Studienprogrammdirektorin oder den Studienprogrammdirektor. Die Einsprache ist dem Studiendekanat innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises schriftlich und begründet
einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.
2 Die übrigen Verfügungen gemäss dieser Rahmenverordnung unterliegen dem Rekurs.
3 Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen.
6. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

## § 55 Übergangsbestimmungen {#par_55}

1 Diese Rahmenverordnung gilt für alle Studierenden, die das
Studium im Herbstsemester 2020 oder später begonnen haben.
2 Für Studierende, die das Bachelor- oder Masterstudium an der Medizinischen Fakultät vor Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung begonnen haben und nicht endgültig abgewiesen wurden, gelten folgende
Grundsätze:
a. Die Studierenden werden per Herbstsemester 2020 dieser Rahmenverordnung unterstellt und in Studienprogramme gemäss dieser Rahmenverordnung überführt.
b. Alle bereits absolvierten und anrechenbaren Leistungen werden
unter Vorbehalt von § 43 angerechnet. Die noch zu erbringenden
Leistungen werden für die Studierenden in allgemeiner Form bekannt gegeben oder in besonderen Fällen mit den Studierenden
vereinbart.
c. Module, die bis zum Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung endgültig nicht bestanden wurden, gelten auch nach Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung als nicht bestanden.
415.433.5 RVO MeF
3 Die Bestimmungen in §§ 47 und 48 zu den mindestens an der Medizinischen Fakultät der UZH zu erbringenden ECTS Credits gelten für
Studierende, die das Bachelor- bzw. Masterstudium nach Inkrafttreten
dieser Rahmenverordnung aufgenommen haben.
1 OS 74, 520; Begründung siehe ABl 2019-09-06.
2 Inkrafttreten: 1. August 2020.
3 LS 415.31.
4 Aufgehoben durch URB vom 28. Februar 2022 (OS 77, 216; ABl 2022-03-18).
In Kraft seit 1. August 2022.
