---
title: "Reglement betreffend die Ausführung der Verordnung über das Notariat"
id: c94e3ce7-c638-4557-8e0a-4a73b683ad28
authority: ur
place: "Uri"
applies_also_from: [ch]
kind: regulation
in_force: true
number: "9.2313"
publisher_url: https://rechtsbuch.ur.ch/data/9.2313/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/c94e3ce7-c638-4557-8e0a-4a73b683ad28
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/17811/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 7eecdb328f0bd92267c17158856cfd9b8e5c9479c2436c5d22df9717c2992a8c
provisions: 19
---

# Reglement betreffend die Ausführung der Verordnung über das Notariat

## Artikel 1 {#art_1}

1 Die vom Notar zu errichtende öffentliche Urkunde (Urschrift) muss enthalten:
1. den Namen und Wohnort des Notars
2. den Namen, den Stand und Wohnort der Parteien und deren Vertreter
3. im Falle der Mitwirkung von Zeugen, Übersetzern oder Dolmetschern
den Namen, Stand und Wohnort dieser Personen
4. den Ort, das Jahr, den Monat und Tag, an dem die Urkunde errichtet
wird
5. den Gegenstand der Verurkundung unter Wahrung der durch besondere Gesetzesbestimmungen hiefür vorgeschriebenen Formen
6. die Unterzeichnung der Urkunde durch alle bei der öffentlichen Beurkundung mitwirkenden und des Schreibens kundigen Personen
7. am Schlusse der Urkunde die Erklärung des Notars, dass die Urkunde von ihm verfasst und bei deren Errichtung die gesetzlichen Vorschriften befolgt worden sind
8. die Unterzeichnung dieser Erklärung mit der eigenhändigen Unterschrift des Notars
9. das Notariatssiegel neben der Unterschrift des Notars
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
9.2313 Kanton Uri
2 Die für die einzelnen Fälle und Urkundsarten vorgeschriebenen besondern
Erfordernisse bleiben vorbehalten.
3 Die Form der Wechselproteste richtet sich nach den Bestimmungen des
Obligationenrechts.

## Artikel 2 {#art_2}

1 Vorgelegte Ermächtigungen, Vollmachten und sonstige Legitimationsakten
sind der Urkunde (Urschrift) im Original oder in beglaubigter Abschrift beizuheften, und es ist hierüber auf jeder Beilage ein Zeugnis des Notars einzutragen.

## Artikel 3 {#art_3}

1 Die Urkunde muss deutlich, ohne Abkürzungen, Lücken, Ausradierungen,
Einschaltungen und Änderungen geschrieben werden. Streichungen sind in
der Weise vorzunehmen, dass die gestrichenen Worte leserlich bleiben, und
sie sollen am Rande der Urkunde vom Notar unter Angabe der Zahl der ge -
strichenen Worte anerkannt werden.
2 Nötig werdende Veränderungen und Beifügungen sind am Rande oder am
Schlusse der Urkunde vorzunehmen und sowohl durch den Notar als auch
durch die mitwirkenden Personen unterschriftlich anzuerkennen. Nicht anerkannte Beisätze und Einschaltungen gelten als nicht geschrieben.

## Artikel 4 {#art_4}

1 Für die Angabe von Summen, Massen und Gewichten sind die durch die
bestehende Gesetzgebung vorgeschriebenen Bezeichnungen zu wählen.
2 Zahlenangaben, welche sich auf die Endsummen (Vertragssummen) beziehen, sind sowohl in Worten als in Ziffern zu schreiben.
3 Ist gesetzlich nichts anderes bestimmt, so sind bei Zeitangaben die Zahlen
nicht mit Worten zu schreiben.
2 Ausfertigungen

## Artikel 5 {#art_5}

1 Die Ausfertigung besteht in einer wortgetreuen Wiedergabe der Urschrift.
Kanton Uri 9.2313
2 Die in der Urschrift mit den gehörigen Förmlichkeiten vorkommenden Abänderungen, Berichtigungen und Zusätze dürfen in der Ausfertigung unmittelbar an der Stelle geschrieben werden, wohin sie nach dem Sinne des
Kontextes gehören.

## Artikel 6 {#art_6}

1 Die Ausfertigung kann auch bloss einen Teil der Urschrift umfassen. Dies
ist dann der Fall, wenn eine Urkunde mehrere voneinander unabhängige Bestimmungen enthält, welche sich auf verschiedene Personen beziehen. Die
Ausfertigung für jede einzelne Partei enthält bloss diejenigen Bestimmungen, welche für diese Partei von Bedeutung sind.
2 Dieses Umstandes ist sowohl in der Ausfertigung als auch in der Urschrift
Erwähnung zu tun.

## Artikel 7 {#art_7}

1 Als besondere Merkmale hat die Ausfertigung zu tragen:
1. die Ordnungsnummer der Urschrift
2. die Bezeichnung als erste, zweite oder folgende Ausfertigung
3. die Bezeichnung der Partei, für welche sie bestimmt ist und der Qualität, in welcher sie derselben zukommt
4. die Bescheinigung der Übereinstimmung mit dem Inhalt der Urschrift

## Artikel 8 und Berufssiegel des Notars {#art_8}

1 Die Ausfertigung kann durch einen Dritten geschrieben sein. Der Notar hat
jedoch ihre Übereinstimmung mit der Urschrift persönlich festzustellen.

## Artikel 9 {#art_9}

1 Jede Person, welche an der Verurkundung als Partei beteiligt war, hat das
Recht, eine Ausfertigung zu verlangen.
2 Weitere Ausfertigungen darf der Notar nur nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen erteilen.
9.2313 Kanton Uri

## Artikel 10 {#art_10}

1 Ist die einer Partei erteilte Ausfertigung unleserlich geworden, so kann der
Notar auf Verlangen der Partei eine Neuausfertigung vornehmen. Die Tatsache dieser Erneuerung ist sowohl auf den in Frage stehenden Ausfertigungen als auch in der Urschrift genau zu vermerken und die erste Ausfertigung
wird der Urschrift beigefügt.

## Artikel 11 {#art_11}

1 Ergibt sich die Notwendigkeit einer zweiten Ausfertigung, so kann der Notar auf Ansuchen der in Betracht fallenden Partei die Erteilung einer solchen
Ausfertigung bewilligen, sofern feststeht, dass damit kein Missbrauch getrieben werden kann und sofern sich alle in Betracht fallenden Parteien damit
einverstanden erklären.
2 Sowohl auf einer noch vorhandenen ursprünglichen Ausfertigung als auch
auf der Urschrift ist über die erfolgte Neuausfertigung ein Verbal einzutragen.

## Artikel 12 {#art_12}

1 Der Notar ist verpflichtet, die erste Ausfertigung binnen 30 Tagen seit Stattfinden des Verurkundungsverfahrens den berechtigten Parteien abzuliefern,
sofern er nicht ausdrücklich von der Innehaltung der Frist entbunden wurde.
2 Bezüglich der Einreichung der Ausfertigungen zur Eintragung in das
Grundbuch bleiben die speziellen Gesetzesvorschriften vorbehalten.
3 Spezielle Verurkundungsverfahren

## Artikel 13 {#art_13}

1 Die notarialische Beglaubigung einer Unterschrift besteht in einer Bescheinigung des Notars darüber, dass die Unterschrift in seiner Gegenwart vom
Unterzeichner entweder geschrieben oder als eigene Unterschrift anerkannt
worden sei und dass er den Unterzeichner, beziehungsweise denjenigen,
der die schon geschriebene Unterschrift als die seinige anerkennt, persönlich kenne.
2 Ist der Unterzeichner oder der Erklärer dem Notar nicht persönlich bekannt,
so hat der letztere ihre Identität festzustellen.
Kanton Uri 9.2313
3 Der Notar hat von dem Inhalte der Urkunde nur insoweit Kenntnis zu nehmen, als das zur Eintragung in das Register notwendig ist. Für den Inhalt der
Urkunde ist er nicht verantwortlich.

## Artikel 14 {#art_14}

1 Die Beglaubigung einer Abschrift geschieht durch eine unter die letztere zu
setzende Bescheinigung, welche bezeugt, dass die Abschrift mit einer dem
Notar vorgewiesenen Urkunde übereinstimmt.
2 Der Notar hat die Vergleichung von der abgeschriebenen Urkunde mit der
gemachten Abschrift persönlich und sorgfältig vorzunehmen. Die Anwesenheit des Ausstellers oder Inhabers ist dabei nicht erforderlich.

## Artikel 15 {#art_15}

1 Die Sicherung des Datums einer Privaturkunde geschieht durch eine vom
Notar auf die letztere zu setzende Bescheinigung, wann und durch wen ihm
die Urkunde vorgelegt worden sei.
2 Artikel 13 Absatz 3 findet analoge Anwendung. Die Anwesenheit des Ausstellers ist nicht erforderlich.

## Artikel 16 {#art_16}

1 Vorgänge und Zustände kann der Notar nur auf Grund der von ihm gemachten Wahrnehmung verurkunden.
2 Er hat eine genaue Beschreibung des Vorganges oder Zustandes, wie er
ihn wahrgenommen hat, abzufassen und dabei zu erwähnen, durch wen er
zur Feststellung aufgefordert wurde. Die Feststellung der Identität der auffordernden Personen ist nur auf ausdrückliches Verlangen vorzunehmen.

## Artikel 17 {#art_17}

1 Zur Verurkundung von Beschlüssen einer Versammlung hat der Notar der
letztern persönlich beizuwohnen und ein genaues Protokoll über die gefassten Beschlüsse zu führen. Dasselbe hat sich zu beziehen auf Ort und Zeit
der Versammlung sowie auf das Zustandekommen jedes einzelnen Beschlusses. Auf Verlangen der Antragsteller müssen auch gefallene Anträge
ausdrücklich im Protokoll erwähnt werden.
2 Das Protokoll ist durch den Vorsitzenden und den Notar zu unterzeichnen.
9.2313 Kanton Uri
3 Eine Feststellung der Identität der an der Beschlussfassung mitwirkenden
Personen hat nur auf ausdrückliches Verlangen zu geschehen.

## Artikel 18 {#art_18}

1 Die Bestimmungen über die Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften gelten auch für die übrigen mit diesen Verurkundungen betrauten Angestellten (Artikel 24 des Einführungsgesetzes zum ZGB1)). *

## Artikel 19 {#art_19}

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1912 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) Jetzt Art. 10 EG/ZGB (RB 9.2111).
Kanton Uri 9.2313
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
28.10.1911 01.01.1912 Erlass Erstfassung AB 02.11.1911
15.12.1999 01.01.2001 Artikel 18 Abs. 1 geändert AB 24.12.1999
9.2313 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 28.10.1911 01.01.1912 Erstfassung AB 02.11.1911
Artikel 18 Abs. 1 15.12.1999 01.01.2001 geändert AB 24.12.1999
