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title: "Reglement über die Strassenreinigung in der Gemeinde Riehen"
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provisions: 5
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# Reglement über die Strassenreinigung in der Gemeinde Riehen

## § 1 Vom 22. November 1967 (Stand 17. November 2013) {#par_1}

1 Die öffentliche Verwaltung besorgt:
a) die Reinigung und den Unterhalt der Gemeindestrassen, -plätze und -trottoirs;
b) das Sprengen und Schwemmen der Gemeindestrassen und -plätze je nach Bedarf und
nach Massgabe der zur Verfügung stehenden Wasserquantitäten und Einrichtungen;
c) das Abführen von Schnee und Eis von den öffentlichen Verkehrswegen.

## § 2 {#par_2}

1 Die Reinigung erstreckt sich auf die Fahrbahn, Trottoirs, Fusswege und Wasserabläufe aller Gemeindestrassen und Gemeindeplätze. Zugleich mit der Reinigung hat die Abfuhr des sich dabei ergebenden
Kehrichtes zu erfolgen. Bei allen Arbeiten ist auf das Bedürfnis des Verkehrs Rücksicht zu nehmen.

## § 3 {#par_3}

1 Bei Schnee und Eis müssen Trottoirs, für die Grundstückserschliessung nötige Wege und vom Fussgängerverkehr beanspruchte Randzonen von Strassen von den Eigentümerinnen und Eigentümern der
angrenzenden Grundstücke oder ihren Beauftragten begehbar gehalten werden. *
2 Bei Trottoirs bis zu 2 m Breite ist ein Streifen von mindestens 1 m, bei Trottoirs von über 2 m Breite
ein solcher von mindestens 1,50 m begehbar zu halten. Sind keine Trottoirs vorhanden, muss ein Fuss -
weg von mindestens 1 m Breite gepfadet werden. *
3 Der Abfluss von Schmelzwasser in die Strassenschale und in die Einlaufschächte darf nicht
erschwert werden. *
4 Der weggeräumte Schnee darf nicht in den Rabatten und Baumscheiben deponiert werden, sondern
ist auf dem Trottoir längs des Randsteins zu deponieren, bei fehlendem Trottoir auf der Fahrbahn ausserhalb der frei zu haltenden Strassenschalen und Einlaufschächte. *

## § 4 {#par_4}

1 Glatteis und festgetretener Schnee sind mit feinkörnigem Splitt, Sand, Asche oder anderen geeigne -
ten Streumitteln abzustreuen. *
2 Auftaumittel, insbesondere Streusalze, sind nach Möglichkeit zu vermeiden und dürfen nur dann verwendet werden, wenn *
a) der Schnee vorgängig geräumt worden ist und
b) das Schmelzwasser nicht in den Wurzelbereich von Bäumen gelangen kann.
§ 5 *
1 Bei Schneefall oder Glatteisbildung in der Nacht nach 20.00 Uhr muss die Begehbarkeit am folgenden Morgen um 7.30 Uhr gewährleistet sein.
§ 6 * …
§ 7 * …
Strassenreinigung: Reglement RiE 727.200
§ 8 *
1 Über Strassen, Plätzen und anderer Allmend, die dem Verkehr dienen, sind Baumäste zu beseitigen,
die in einer Höhe von weniger als 4,5 m über die Allmendgrenze vorragen. Über Trottoirs beträgt die -
se Höhe wenigstens 2,5 m. Sträucher und Hecken sind auf die Allmendgrenze zurückzuschneiden.
§ 9 *
1 Wer den Vorschriften der §§ 3–8 dieses Reglementes zuwiderhandelt, wird gemäss § 24 des Kantonalen Übertretungsstrafgesetzes vom 15. Juni 1978 mit Haft oder Busse bestraft.
§ 10 * …
Strassenreinigung: Reglement RiE 727.200
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.11.1967 22.11.1967 Erlass Erstfassung 22.11.1967

## § 9 {#par_9}

Titel geändert -
05.11.2013 17.11.2013 § 3 Abs. 1 geändert -
05.11.2013 17.11.2013 § 3 Abs. 2 eingefügt -
05.11.2013 17.11.2013 § 3 Abs. 3 eingefügt -
05.11.2013 17.11.2013 § 3 Abs. 4 eingefügt -
05.11.2013 17.11.2013 § 4 Abs. 1 geändert -
05.11.2013 17.11.2013 § 4 Abs. 2 eingefügt -
05.11.2013 17.11.2013 § 5 totalrevidiert -
05.11.2013 17.11.2013 § 6 aufgehoben -
05.11.2013 17.11.2013 § 7 aufgehoben -
05.11.2013 17.11.2013 § 8 totalrevidiert -
05.11.2013 17.11.2013 § 10 aufgehoben -
Strassenreinigung: Reglement RiE 727.200
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.11.1967 22.11.1967 Erstfassung 22.11.1967
§ 3 Abs. 1 05.11.2013 17.11.2013 geändert -
§ 3 Abs. 2 05.11.2013 17.11.2013 eingefügt -
§ 3 Abs. 3 05.11.2013 17.11.2013 eingefügt -
§ 3 Abs. 4 05.11.2013 17.11.2013 eingefügt -
§ 4 Abs. 1 05.11.2013 17.11.2013 geändert -
§ 4 Abs. 2 05.11.2013 17.11.2013 eingefügt -
§ 5 05.11.2013 17.11.2013 totalrevidiert -
§ 6 05.11.2013 17.11.2013 aufgehoben -
§ 7 05.11.2013 17.11.2013 aufgehoben -
§ 8 05.11.2013 17.11.2013 totalrevidiert -
§ 9 22.04.1981 keine Angabe Titel geändert -
§ 10 05.11.2013 17.11.2013 aufgehoben -
