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title: "Verordnung zum Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe"
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provisions: 12
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# Verordnung zum Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe

## § 1 {#par_1}

Zuständigkeiten
1 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt ist für den Vollzug des Gesetzes betreffend
die Erhebung einer Gasttaxe zuständig, soweit der Regierungsrat nicht einzelne Aufgaben des
Vollzugs gemäss § 9 Abs. 2 des Gesetzes an einen Dritten übertragen hat.
2 Zuständige Behörde ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit.

## § 2 {#par_2}

Höhe der Gasttaxe
1 Die Höhe der Gasttaxe beträgt Fr. 4.20. *

## § 3 {#par_3}

Verwendung der Gasttaxenerträge
1 Pro gasttaxenpflichtige Übernachtung geht ein Betrag, dessen Höhe der Regierungsrat bestimmt, an
den Tarifverbund Nordwestschweiz (TNW) zur Finanzierung der Nutzung des öffentlichen Verkehrs
durch die Gäste.
2 Über die weitere Verwendung der Gasttaxenerträge entscheidet das Departement nach Deckung seiner Vollzugskosten. *
3 Das Departement kann mit Dritten im Sinne von § 2 Abs. 2 des Gesetzes eine Vereinbarung ab -
schliessen.

## § 4 {#par_4}

Verteilung der Gästepässe an die Beherbergungsbetriebe
1 Die Verteilung der Gästepässe erfolgt durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit, durch einen gemäss
§ 9 Abs. 2 des Gesetzes mit dem Vollzug beauftragten Dritten oder mittels eines von diesem betriebenen elektronischen Ausgabesystems.
2 Näheres regelt das Departement.

## § 5 {#par_5}

Pflichtige Beherbergungsbetriebe
1 Pflichtig gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes sind die Betreiberinnen und Betreiber von Beherbergungsbetrieben, die gewerbsmässig beziehungsweise mindestens fünf Tage pro Kalenderjahr gegen Entgelt
Personen beherbergen.

## § 6 {#par_6}

Meldepflicht
1 Die Betreiberinnen und Betreiber beziehungsweise deren gemäss § 6 Abs. 4 des Gesetzes beauftragten Vermittlerinnen und Vermittler haben bis zum Sechsten des Folgemonats die im vergangenen Monat erfolgten Übernachtungen zu melden.
2 Das Departement wird ermächtigt, das aktuelle Meldeformular durch ein elektronisches Meldesystem
zu ersetzen.
1) SG 650.400.
Gasttaxe: Verordnung 650.410
3 Näheres regelt das Departement.

## § 7 {#par_7}

Rechnungsstellung
1 Nach Eingang der Meldung stellt das Amt für Wirtschaft und Arbeit den Beherbergungsbetrieben
oder ihren Vermittlerinnen und Vermittlern die Gasttaxe in Rechnung.

## § 8 {#par_8}

Fälligkeit, Verzugszins, Mahngebühren
1 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Zustellung der Rechnung.
2 Nach dieser Frist sind die säumigen Beherbergungsbetriebe oder ihre Vermittlerinnen und Vermittler
zu mahnen.
3 Nach Ablauf der Mahnfrist wird ein Verzugszins in Höhe von 5% erhoben.
4 Für nicht rechtzeitig bezahlte Rechnungen können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen:
a) Mahngebühren ab zweiter Mahnung: Fr. 40;
b) Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen: Fr. 50.
5 Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.

## § 9 {#par_9}

Abweichende Vereinbarungen mit Vermittlerinnen und Vermittlern
1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann mit Vermittlerinnen und Vermittlern vertraglich von § 6 bis
§ 8 abweichende Regelungen vereinbaren.

## § 10 {#par_10}

Daten- und Aktenaufbewahrungspflicht
1 Die Beherbergungsbetriebe und die Vermittlerinnen und Vermittler haben alle im Zusammenhang
mit der Gasttaxengesetzgebung zu führenden Daten und Akten mindestens zehn Jahre lang aufzube -
wahren.

## § 11 {#par_11}

Verjährung
1 Die Verjährung richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die direkten Steuern (Steuergesetz) vom 12. April 2000.

## § 12 {#par_12}

Rechtsmittel
1 Gegen die Gasttaxenrechnung und die Veranlagung kann beim Departement nach den Bestimmungen
des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-
Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 Rekurs erhoben werden.
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt
wird die Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend die Erhebung einer Gasttaxe vom 22. November 1994 aufgehoben.
Gasttaxe: Verordnung 650.410
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.12.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung KB 16.12.2017
17.12.2024 01.03.2025 § 2 Abs. 1 geändert KB 21.12.2024
17.12.2024 01.03.2025 § 3 Abs. 2 geändert KB 21.12.2024
Gasttaxe: Verordnung 650.410
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.12.2017 01.01.2018 Erstfassung KB 16.12.2017
§ 2 Abs. 1 17.12.2024 01.03.2025 geändert KB 21.12.2024
§ 3 Abs. 2 17.12.2024 01.03.2025 geändert KB 21.12.2024
