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title: "Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend den polizeilichen Bereich"
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provisions: 10
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# Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend den polizeilichen Bereich

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Vereinbarung regelt die Auswirkungen des Wechsels der Einwohnergemeinde Moutier (nachfolgend: «Gemeinde Moutier») zum Kanton Jura auf den
polizeilichen Bereich.
2 Sie regelt insbesondere die Notrufe, die Verantwortlichkeiten auf der Autobahn A16, die Polycom-Antenne, die Wegweisungsmassnahmen bei häuslicher Gewalt, das Recht auf Unterstützung und Durchfahrt sowie den Datenaustausch.

## Art. 2 {#art_2}

Notrufe
1 Die Verantwortung für die Organisation der Umleitung von Notrufen, die vom
Gebiet der Gemeinde Moutier ausgehen, liegt beim Kanton Bern.
2 Die Umleitung von Notrufen der Nummern 112, 117 und 118 aus dem Gebiet
der Gemeinde Moutier zur Einsatzzentrale der jurassischen Kantonspolizei
muss spätestens am Tag des Wechsels der Gemeinde Moutier zum Kanton
Jura (nachfolgend: «Zeitpunkt des Kantonswechsels») erfolgen.
3 Die Notrufnummer 144 wird auf die vom Kanton Jura bezeichnete Sanitätsnotrufzentrale umgeleitet. Die zuständige Sanitätsnotrufzentrale muss dem
Kanton Bern bis spätestens zum 30. November 2025 mitgeteilt werden.
4 Die Einzelheiten der Notrufweiterleitung werden in Absprache zwischen den
beiden Kantonen geregelt.
1) BSG 105.234-1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
25-082
105.235.1-17 2

## Art. 3 {#art_3}

Zuständigkeiten auf der Autobahn A16
a) Übergangsphase (Phase 1)
1 Der Kanton Bern ist auf der Autobahn A16 von der Kantonsgrenze bis zum
Halbanschluss Choindez, ohne diesen und in beiden Richtungen, für die Behandlung von polizeilichen Notfällen verantwortlich. Der betroffene Abschnitt ist
in Anhang 1 beschrieben.
2 Die Verantwortung des Kantons Bern beginnt mit dem Zeitpunkt des Kantonswechsels und endet mit der Übernahme der technischen Anlagen für den
Betrieb der Autobahn A16 durch den Kanton Jura, spätestens jedoch am 31.
Dezember 2028.
3 Notrufe, die über ein Mobiltelefon oder eine SOS-Säule abgesetzt werden
und den in Absatz 1 definierten Autobahnabschnitt betreffen, werden an die
Kantonspolizei Bern weitergeleitet und von dieser bearbeitet.
4 Die Leistungen der Kantonspolizei Bern auf jurassischem Gebiet werden dem
Kanton Jura während des in Absatz 2 definierten Zeitraums nicht in Rechnung
gestellt. Vorbehalten bleiben Strafanzeigen.

## Art. 4 {#art_4}

b) Schlussphase (Phase 2)
1 Nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Frist ist der Kanton Jura
für die Behandlung von polizeilichen Notfällen auf der Autobahn A16 für den
Abschnitt vom Halbanschluss Choindez bis zum Anschluss Moutier-Sud zuständig.
2 Der Kanton Bern übt die gleiche Verantwortung für den Abschnitt vom Anschluss Court bis zum Anschluss Moutier-Nord aus.
3 Für den Abschnitt zwischen den Anschlüssen Moutier-Süd und Moutier-Nord,
einschliesslich des Moutiertunnels, ist der Kanton Jura für die Behandlung von
polizeilichen Notfällen auf der Bergspur Richtung Biel verantwortlich. Der
Kanton Bern ist für die Talspur Richtung Frankreich verantwortlich.
4 Die in den Absätzen 1 bis 3 betroffenen Streckenabschnitte sind in Anhang 2
beschrieben.
5 Die Kantone Bern und Jura koordinieren sich im Bedarfsfall.
6 Die in diesem Rahmen von der Kantonspolizei Bern auf jurassischem Gebiet
und von der Kantonspolizei Jura auf bernischem Gebiet erbrachten Leistungen
werden nicht in Rechnung gestellt. Vorbehalten bleiben Strafanzeigen.
7 Die Einzelheiten der Einsätze auf der Autobahn A16 Moutier-Choindez werden in Absprache zwischen den beiden Kantonen geregelt.
3 105.235.1-17

## Art. 5 {#art_5}

Polycom-Antenne
1 Die Kantone Bern und Jura vereinbaren, im Grundbuch auf dem Moutier-
Grundbuchblatt Nr. 2792 ein Baurecht zugunsten des Kantons Bern einzutragen, damit dieser die Polycom-Antenne auf demselben Grundstück betreiben
kann.
2 Der Kanton Jura ermächtigt den Kanton Bern, die zugunsten des Grundbuchblatts Nr. 2792 auf den Nachbargrundstücken errichteten Dienstbarkeiten, insbesondere die Durchgangs- und Durchleitungsrechte, zu nutzen, um den Zugang zum Grundstück und den Betrieb der Polycom-Antenne zu ermöglichen.
3 Der Kanton Bern übernimmt die Kosten für die Errichtung des Baurechts sowie insbesondere für den Rückbau der Antenne, der Leitungen und der Durchgänge bei Ablauf des Baurechts.

## Art. 6 {#art_6}

Wegweisungsmassnahmen im Falle von häuslicher Gewalt
1 In Fällen von häuslicher Gewalt erlässt die Kantonspolizei Bern bis zum
31. Dezember 2025 Wegweisungsverfügungen mit einer Dauer, die maximal
20 Tage betragen und nicht über den 10. Januar 2026 hinausgehen darf.
2 Im Rahmen des normalen Austauschs von Informationen und Daten, einschliesslich Personendaten, informiert die Kantonspolizei Bern die Kantonspolizei Jura über alle polizeilichen Massnahmen, die in laufenden Fällen häuslicher
Gewalt ergriffen werden.

## Art. 7 {#art_7}

Amtshilfe
1 Auf Anfrage können sich die Kantonspolizei Bern und die Kantonspolizei Jura,
je nach Verfügbarkeit, im Bedarfsfall gegenseitig unterstützen.

## Art. 8 {#art_8}

Durchfahrtsrecht
1 Die Kantonspolizei Bern kann auf dem Weg in ihr Zuständigkeitsgebiet durch
die Gemeinde Moutier fahren, ohne die Kantonspolizei Jura zu benachrichtigen.
2 Die Kantonspolizei Jura kann auf dem Weg nach Moutier durch die Gemeinde
Roches fahren, ohne die Kantonspolizei Bern zu benachrichtigen.

## Art. 9 {#art_9}

Datenaustausch
1 Die Kantonspolizei Bern übermittelt der Kantonspolizei Jura relevante und
notwendige Informationen und Daten, um die Aufgaben im Zusammenhang mit
der öffentlichen Sicherheit der in Moutier wohnhaften Personen zu erfüllen.
105.235.1-17 4
2 Sie übermittelt auch Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, soweit dies zwingend erforderlich ist.
3 Die Daten werden elektronisch, insbesondere im PDF-Format, übermittelt.

## Art. 10 {#art_10}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt am 15. November 2025 in Kraft.
A1 Anhang 1 zu Artikel 3 Absatz 1
Art. A1-1 Karte mit dem Autobahnabschnitt, für den der Kanton Bern
während der Übergangsphase verantwortlich ist.
5 105.235.1-17
A2 Anhang 2 zu Artikel 4 Absatz 4
Art. A2-1 Karte mit den Autobahnabschnitten, für die der Kanton Bern
bzw. der Kanton Jura in der Schlussphase verantwortlich ist.
Bern, 22. Oktober 2025 / Delsberg, 21. Oktober 2025 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern
Der Präsident: Neuhaus
Der Staatsschreiber: Auer
Im Namen der Regierung des Kantons Jura
Der Präsident: Courtet
Der Staatsschreiber: Maître
105.235.1-17 6
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
22.10.2025 15.11.2025 Erlass Erstfassung 25-082
7 105.235.1-17
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 22.10.2025 15.11.2025 Erstfassung 25-082
