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title: "Reglement über offene Verwaltungsdaten"
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provisions: 36
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# Reglement über offene Verwaltungsdaten

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Dieses Reglement:
a. legt die Voraussetzungen fest, unter denen offene Verwal
tungsdaten frei zur Verfügung gestellt werden;
b. regelt die Verfahren und Ansprüche, die im Zusammenhang
mit offenen Verwaltungsdaten gelten;
c. legt die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Um
gang mit offenen Verwaltungsdaten fest.

## Art. 2 {#art_2}

1 Dieses Reglement gilt für Datensätze:
a. der städtischen Behörden und der Verwaltung;
b. von Organisationen und Personen des öffentlichen und
privaten Rechts, soweit diese mit der Erfüllung öffentlicher
Aufgaben betraut sind.
2 Es gilt nicht für Datensätze, die Geschäftsgeheimnisse beinhal
ten von Behörden, Verwaltung, Organisationen und Personen
gemäss Abs. 1, soweit diese am wirtschaftlichen Wettbewerb
teilnehmen und dabei nicht hoheitlich handeln.

## Art. 3 {#art_3}

Offene Verwaltungsdaten sind Datensätze samt zuge
hörigen Metadaten, die frei zugänglich gemacht und ohne Nut
zungseinschränkung bereitgestellt werden.
1 LS 131.1
2 AS 101.100
3 Begründung siehe STRB Nr. 743 vom 14. Juli 2021.
Gegenstand
Geltungs
bereich
Begriffe
a. offene
Verwaltungs
daten
2Reglement über offene Verwaltungsdaten
170.410

## Art. 4 {#art_4}

1 Ein Datensatz ist eine thematisch abgrenzbare Samm
lung von inhaltlich zusammenhängenden und strukturierten digi
talen Daten; dazu gehören insbesondere Geo-, Statistik- und
Messdaten.
2 Unstrukturierte Daten wie Dokumente, Akten, Unterlagen, Stu
dien, Berichte und Vermerke sind kein Datensatz im Sinne die
ses Reglements.

## Art. 5 {#art_5}

1 Metadaten sind strukturierte Angaben zu Eigenschaften
von Datensätzen.
2 Sie enthalten insbesondere Informationen zu:
a. zuständige Organisationseinheit;
b. Datenstrukturen;
c. Aktualisierungsdatum.

## Art. 6 {#art_6}

Open Data Katalog ist die städtische Internetplattform,
auf der offene Verwaltungsdaten veröffentlicht werden.

## Art. 7 {#art_7}

Die zuständige Organisationseinheit ist jene Verwaltungs
einheit oder Stelle, die nach den anwendbaren gesetzlichen Be
stimmungen für die Datensätze verantwortlich ist.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Stadt führt einen Open Data Katalog.
2 Statistik Stadt Zürich betreibt den Open Data Katalog (Kata
logbetreiberin).

## Art. 9 B. Grundsatz der Veröffentlichung {#art_9}

Datensätze werden als offene Verwaltungsdaten veröf
fentlicht, soweit sie keine schutzbedürftigen Inhalte enthalten.

## Art. 10 {#art_10}

1 Datensätze werden nicht veröffentlicht, wenn die Veröf
fentlichung durch eine rechtliche Bestimmung ausgeschlossen
ist.
2 Ausgeschlossen ist die Veröffentlichung insbesondere bei Da
tensätzen:
a. die personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz
gesetzgebung enthalten, soweit keine spezialgesetzliche
Regelung eine Veröffentlichung zulässt;
b. Datensatz
c. Metadaten
d. Open Data
Katalog
e. zuständige
Organisa
tionseinheit
Open Data
Katalog
Veröffentlichung
Schutzbedürf
tige Inhalte
3Reglement über offene Verwaltungsdaten 170.410
b. deren Veröffentlichung ein überwiegendes öffentliches oder
privates Interesse i. S. v. § 23 Gesetz über die Information
und den Datenschutz4 entgegensteht;
c. mit Inhalten, die Geheimhaltungspflichten unterstehen;
d. mit Inhalten, die dem Urheberrecht unterstehen;
e. mit Inhalten, die aufgrund einer spezialgesetzlichen Bestim
mung nicht frei verfügbar gemacht werden dürfen.

## Art. 11 {#art_11}

1 Datensätze mit schutzbedürftigen Inhalten werden ver
öffentlicht, soweit mit technischen Massnahmen eine Verletzung
von Art. 10 ausgeschlossen werden kann.
2 Mögliche technische Massnahmen sind insbesondere:
a. die Anonymisierung;
b. die Zusammenfassung von Informationen eines Daten
satzes (Aggregation);
c. das Weglassen von Inhalten.
3 Auf die Veröffentlichung von Datensätzen kann verzichtet wer
den, wenn technische Massnahmen im Verhältnis zum öffentli
chen Interesse an den Datensätzen nur mit einem unverhältnis
mässig hohen Aufwand möglich sind.

## Art. 12 C. Prüfung und erstmalige Veröffentlichung {#art_12}

1 Die zuständigen Organisationseinheiten prüfen regel
mässig, ob ihre Datensätze als offene Verwaltungsdaten veröf
fentlicht werden können.
2 Sie prüfen:
a. ob Datensätze schutzbedürftige Inhalte gemäss Art. 10 ent
halten;
b. welche technischen Massnahmen gemäss Art. 11 ergriffen
werden können.

## Art. 13 {#art_13}

1 Die zuständigen Organisationseinheiten dokumentie
ren die Prüfung der Datensätze transparent und nachvollziehbar.
2 Sie führen eine aktuelle Liste ihrer Datensätze, aus der hervor
geht:
a. ob ein Datensatz bereits überprüft wurde;
4 vom 12. Februar 2007, IDG, LS 170.4.
Technische
Massnahmen
Prüfung
Datensätze
Liste der
Datensätze
4Reglement über offene Verwaltungsdaten
170.410
b. ob der Datensatz schutzbedürftige Inhalte aufweist und
welcher Art diese sind;
c. ob bei einem Datensatz mit schutzbedürftigen Inhalten
technische Massnahmen ergriffen werden und welcher Art
diese sind;
d. ob ein Datensatz durch die zuständige Organisationseinheit
von sich aus oder auf Anfrage hin als offene Verwaltungs
daten veröffentlicht wird;
e. aus welchen Gründen ein Datensatz nicht veröffentlicht
werden kann.

## Art. 14 {#art_14}

1 Die zuständigen Organisationseinheiten priorisieren
die Veröffentlichung der Datensätze anhand:
a. des Aufwands für die Veröffentlichung;
b. der Qualität und Aktualität der Datensätze;
c. des erwarteten Interesses der Öffentlichkeit.
2 Sie können Datensätze auch erst auf Anfrage hin veröffentli
chen, wenn deren Veröffentlichung tief priorisiert ist.
3 Sie legen fest, ob sie tief priorisierte Datensätze von sich aus
oder auf Anfrage als offene Verwaltungsdaten veröffentlichen.

## Art. 15 {#art_15}

1 Die zuständigen Organisationseinheiten prüfen auf
schriftliche Anfrage hin die Veröffentlichung von Datensätzen.
2 Es besteht ein Anspruch auf die Veröffentlichung von beste
henden Datensätzen, soweit diese keinen schutzbedürftigen In
halt aufweisen.
3 Die zuständigen Organisationseinheiten teilen der anfragenden
Person ihre Entscheidung schriftlich mit.
4 Gehen Anfragen zur Veröffentlichung von Datensätzen bei der
Katalogbetreiberin ein, werden diese an die zuständige Organi
sationseinheit zur Beantwortung weitergeleitet.

## Art. 16 {#art_16}

1 Die zuständigen Organisationseinheiten bereiten Daten
sätze und Metadaten vor der Übermittlung an die Katalogbetrei
berin in einer Weise auf, dass diese die Datensätze veröffentlichen kann.
2 Sie legen bei der erstmaligen Übermittlung fest, mit welcher
Regelmässigkeit:
a. die offenen Verwaltungsdaten aktualisiert werden;
Priorisierung
und Art der
Veröffentlichung
Veröffentlichung
auf Anfrage
Aufbereitung
und Übermitt
lung der Daten
sätze
5Reglement über offene Verwaltungsdaten 170.410
b. die aktualisierten Datensätze der Katalogbetreiberin zur
Veröffentlichung übermittelt werden.

## Art. 17 {#art_17}

1 Die Katalogbetreiberin überprüft vor der ersten Veröf
fentlichung, ob:
a. ein Entscheid der Leitung der zuständigen Organisations
einheit gemäss Art. 26 Abs. 1 zur Veröffentlichung der Da
tensätze vorliegt;
b. die Beschreibung der Datensätze vollständig und nachvoll
ziehbar ist;
c. die Datensätze dem qualitativen Standard des Open Data
Katalogs entsprechen.
2 Sie stellt sicher, dass aufgrund einer neuen Veröffentlichung
eines Datensatzes im Zusammenhang mit anderen im Open
Data-Katalog veröffentlichten Datensätzen keine personenbe
zogenen Daten im Sinne der Datenschutzgesetzgebung entste
hen.
3 Sie trifft mit der zuständigen Organisationseinheit vor der Ver
öffentlichung die nötigen Massnahmen, wenn eine der Voraus
setzungen nicht erfüllt ist.
D. Überprüfung offener Verwaltungsdaten
Art. 18 1 Die zuständige Organisationseinheit überprüft nach der
Veröffentlichung regelmässig, ob ihre offenen Verwaltungsdaten
dem aktuellsten Stand entsprechen.
2 Sie übermittelt der Katalogbetreiberin die aktualisierten Daten
sätze.
3 Sie teilt der Katalogbetreiberin mit, wenn die Aktualisierung zu
einer Änderung in der Struktur des Datensatzes führt.
4 Bei Änderungen in der Struktur eines Datensatzes nimmt die

## Art. 17vor Katalogbetreiberin eine erneute Kontrolle gemäss {#art_17vor}



## Art. 19 {#art_19}

1 Die Katalogbetreiberin überprüft den Open Data Kata
log regelmässig.
2 Sie stellt insbesondere sicher, dass aus Datensätzen im Zu
sammenhang mit anderen Datensätzen im Open Data Katalog
keine personenbezogen Daten im Sinne der Datenschutzge
setzgebung entstehen.
Kontrolle durch
die Katalog
betreiberin
Regelmässige
Aktualisierung
Überprüfung
Open Data
Katalog
6Reglement über offene Verwaltungsdaten
170.410

## Art. 20 {#art_20}

1 Die zuständige Organisationseinheit informiert unver
züglich die Katalogbetreiberin, wenn bei offenen Verwaltungsda
ten Massnahmen erforderlich sind, weil diese:
a. nicht dem aktuellsten Stand entsprechen;
b. falsch sind;
c. schutzbedürftige Inhalte aufweisen.
2 Die Katalogbetreiberin informiert unverzüglich die zuständige
Organisationseinheit, wenn offene Verwaltungsdaten schutzbe
dürftige Inhalte enthalten oder falsch sind.

## Art. 21 {#art_21}

1 Die zuständige Organisationseinheit ergreift nach Rück
sprache mit der Katalogbetreiberin die erforderlichen Massnah
men zur Berichtigung, zum Schutz oder zur Entfernung der be
troffenen Datensätze im Open-Data-Katalog.
2 Die Katalogbetreiberin kann offene Verwaltungsdaten vorsorg
lich aus dem Open-Data-Katalog entfernen, wenn dies zum
Schutz der Inhalte bis zur Umsetzung der Massnahmen erfor
derlich ist.

## Art. 22 {#art_22}

1 Die zuständige Organisationseinheit lässt offene Ver
waltungsdaten aus dem Open-Data-Katalog entfernen, wenn
dies aufgrund einer rechtlichen Bestimmung notwendig ist.
2 Die zuständige Organisationseinheit kann offene Verwaltungs
daten aus dem Open-Data-Katalog entfernen lassen, wenn die
Datensätze nicht mehr aktualisiert werden und sie für die Öffent
lichkeit nicht mehr oder nur noch von geringem Interesse sind.
3 Die Entfernung erfolgt durch die Katalogbetreiberin.

## Art. 23 {#art_23}

1 Die zuständige Organisationseinheit und die Katalog
betreiberin ziehen die Datenschutzstelle für eine Stellungnahme
bei, wenn sie sich über die Notwendigkeit und die Umsetzung
von Schutzmassnahmen in Bezug auf Personendaten gemäss
Art. 17 und 21 nicht einigen können.
2 Führt auch der Beizug der Datenschutzstelle zu keiner Eini
gung, entscheidet die zuständige Organisationseinheit über das
weitere Vorgehen.
Informations
pflicht
Berichtigung
und Schutz
Entfernung
offener Verwal
tungsdaten
Beizug Daten
schutzstelle
7Reglement über offene Verwaltungsdaten 170.410
E. Zuständigkeiten der zuständigen Organisa

## Art. 24 tionseinheit {#art_24}

1 Die zuständige Organisationseinheit ist verantwortlich
für:
a. die Prüfung der Datensätze;
b. den Entscheid über die Veröffentlichung und die Entfernung
im Open Data Katalog.
2 Sie bleibt für die Datensätze auch nach der Veröffentlichung
verantwortlich.
3 Geht die Verantwortung für einen Datensatz an eine andere
Organisationseinheit über, tritt diese in die Stellung der zustän
digen Organisationseinheit ein.
4 Die neu zuständige Organisationseinheit entscheidet über eine
Veröffentlichung unabhängig von den Prüfungen und Entschei
den der zuvor zuständigen Organisationseinheit.

## Art. 25 {#art_25}

Bearbeiten mehrere Organisationseinheiten einen Daten
satz, regeln sie schriftlich die Verantwortlichkeiten aus diesem
Reglement.

## Art. 26 {#art_26}

1 Die Leitung der zuständigen Organisationseinheit ist
verantwortlich für den Entscheid, ob ein Datensatz veröffentlicht
werden kann.
2 Sie legt die internen Verantwortlichkeiten für folgende Aufga
ben fest:
a. die Prüfung der Datensätze gemäss Art. 12 und der Aktua
lität gemäss Art. 18;
b. die Umsetzung von technischen Massnahmen gemäss
Art. 11;
c. die Funktion als Ansprechperson für offene Verwaltungsda

## Art. 27 ten gemäss {#art_27}

3 Die zuständige Organisationseinheit informiert die Katalogbe
treiberin über die Zuweisung der Verantwortlichkeiten.
Art. 27 1 Die zuständigen Organisationseinheiten bezeichnen
mindestens eine Ansprechperson für offene Verwaltungsdaten.
2 Die Ansprechperson koordiniert die interne Umsetzung dieses
Reglements.
Verantwortlich
keit
a. Prüfung und
Entscheid
b. mehrere Or
ganisations
einheiten
Zuweisung der
Verantwortlich
keiten
Ansprechperson
für offene Ver
waltungsdaten
8Reglement über offene Verwaltungsdaten
170.410
3 Die Ansprechperson ist insbesondere zuständig für:
a. die Koordination der Prüfung der Datensätze;
b. die Kommunikation mit externen Stellen i. S. v. Art. 28;
c. das Erstellen der Liste der Datensätze und der Reihenfolge
deren Veröffentlichung gemäss Art. 13 und 14;
d. die Koordination der Aufbereitung, Übermittlung und Aktua
lisierung der Datensätze für den Open-Data-Katalog;
e. die Koordination der Beantwortung von verwaltungsinter
nen und -externen Anfragen betreffend offene Verwaltungs
daten;
f. die Kommunikation innerhalb der Organisationseinheit be
züglich offener Verwaltungsdaten;
g. die Kommunikation mit der Katalogbetreiberin;
h. die jährliche Information an die Katalogbetreiberin über den
aktuellen Stand der Umsetzung dieses Reglements und der
Veröffentlichung von Datensätzen.

## Art. 28 {#art_28}

1 Die zuständige Organisationseinheit zieht eine fachlich
geeignete Stelle bei, wenn ihre eigenen fachlichen oder perso
nellen Kapazitäten für die Prüfung nicht ausreichen, ob Daten
sätze schutzbedürftige Inhalte i. S. v. Art. 10 aufweisen.
2 Die zuständige Organisationseinheit lässt die Prüfung und Um
setzung von technischen Massnahmen i. S. v. Art. 11 durch eine
Stelle ausserhalb ihrer eigenen Organisationseinheit durchfüh
ren, wenn sie nicht selbst über das erforderliche technische Wis
sen verfügt.
3 Sie informiert die Katalogbetreiberin über die von ihr beigezo
genen externen Stellen.

## Art. 29 F. Zuständigkeiten der Katalogbetreiberin {#art_29}

1 Die Katalogbetreiberin ist verantwortlich für den Betrieb
des Open-Data-Katalogs und für die Zugänglichkeit der offenen
Verwaltungsdaten.
2 Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. die Kontrolle der Datensätze gemäss Art. 17;
b. die Überprüfung des Open-Data-Katalogs gemäss Art. 19;
c. die Sicherstellung von Schutzmassnahmen gemäss Art. 21;
Beizug externer
Stellen
Hauptaufgaben
9Reglement über offene Verwaltungsdaten 170.410
d. die Behandlung und Beantwortung von Anfragen zu offe
nen Verwaltungsdaten;
e. die Information der Öffentlichkeit über die Verfügbarkeit und
Nutzbarkeit der offenen Verwaltungsdaten;
f. die Auswertung der Nutzung des Open-Data-Katalogs.

## Art. 30 {#art_30}

Die Katalogbetreiberin erstellt gestützt auf die Informa
tionen der zuständigen Organisationseinheiten gemäss Art. 27
Abs. 3 lit. h einen jährlichen Bericht zuhanden des zuständigen
Organs über den Stand der Umsetzung dieses Reglements und
der Veröffentlichung offener Verwaltungsdaten.

## Art. 31 {#art_31}

1 Die Katalogbetreiberin stellt den zuständigen Organisa
tionseinheiten Hilfsmittel und Informationen für die Prüfung und
Veröffentlichung von offenen Verwaltungsdaten zur Verfügung.
2 Sie unterstützt die zuständigen Organisationseinheiten bei der
Prüfung von Datensätzen, bei der initialen Datenaufbereitung,
der Qualitätssicherung und der Datenaktualisierung.
3 Die Katalogbetreiberin kann als externe Stelle für technische
Massnahmen i. S. v. Art. 28 Abs. 2 beigezogen werden.

## Art. 32 G. Zugänglichkeit und Nutzung {#art_32}

1 Die Stadt gewährleistet, dass offene Verwaltungsdaten
im Open Data Katalog unter Berücksichtigung von international
anerkannten Veröffentlichungsprinzipien frei zugänglich sind.
2 Offene Verwaltungsdaten stehen der Öffentlichkeit grundsätz
lich für unbestimmte Zeit zur Verfügung.
3 Sie können im Open Data Katalog verändert oder entfernt
werden:
a. aufgrund der Aktualisierung von Datensätzen;
b. aus den weiteren in diesem Reglement vorgesehenen
Gründen.

## Art. 33 {#art_33}

1 Die Stadt stellt offene Verwaltungsdaten kostenlos zur
Verfügung.
2 Offene Verwaltungsdaten dürfen bearbeitet, verbreitet und
kommerziell genutzt werden.
3 Für die Nutzung von offenen Verwaltungsdaten kann im Open-
Data-Katalog die Pflicht zur Quellenangabe festgelegt werden.
Jährlicher
Bericht
Unterstützung
Zugänglichkeit
Nutzung
10Reglement über offene Verwaltungsdaten
170.410

## Art. 34 {#art_34}

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die im Zusammen
hang mit der Nutzung von offenen Verwaltungsdaten entstehen
können.

## Art. 35 H. Schlussbestimmungen {#art_35}

Die Städtische Open Government Data Policy vom
20. Juni 20125 und die OGD Richtlinie und Prozesse vom 20. Juni
20126 werden aufgehoben.

## Art. 36 {#art_36}

Dieses Reglement tritt am 1. September 2021 in Kraft.
5 AS 236.400
6 AS 236.401
Haftungs
ausschluss
Aufhebung bis
herigen Rechts
Inkrafttreten
