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title: "Finanzhaushaltsverordnung"
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# Finanzhaushaltsverordnung

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Staatsverwaltung, ohne die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten, sowie für die Gerichte und andere Justizbehörden.

## Art. 2 {#art_2}

Koordination
1 Das Finanzdepartement koordiniert die Haushalts- und Rechnungsführung des
Staates.
2 Es erlässt im Rahmen dieser Verordnung Richtlinien und Weisungen.
II. Rechnungsführung (2.)
1. Allgemeine Bestimmungen (2.1.)

## Art. 3 {#art_3}

Rechnungslegung
a) Grundsatz
1 Die Rechnungslegung umfasst Bestandesrechnung, Verwaltungsrechnung und
Rechnungen der vom Staat verwalteten Vermögensbestände.
1 sGS 140.1.
2 Abgekürzt FHV. In Vollzug ab 1 Januar 1997.
nGS 32–25
2 Die Verwaltungsrechnung gliedert sich nach der Aufbauorganisation der Staatsverwaltung (institutionelle Gliederung) und nach Arten.
Art. 4 b) interne Rechnungslegung
1 In der internen Rechnungslegung werden institutionelle Gliederung und Artengliederung weiter unterteilt, um die Feinsteuerung und Überwachung der Staatsverwaltung zu gewährleisten.

## Art. 5 {#art_5}

Sollverbuchung
1 Ausgaben werden verbucht, wenn sie geschuldet sind, im Fall von Staatsbeiträgen
mit ihrer Zusicherung.
2 Einnahmen werden verbucht, wenn sie in Rechnung gestellt sind, im Fall von
Bundesbeiträgen mit der Entstehung des Anspruchs.
2. Bestandesrechnung (2.2.)

## Art. 6 {#art_6}

Bewertungsgrundsätze
1 Darlehen und Beteiligungen im Verwaltungsvermögen werden nach kaufmännischen Grundsätzen, höchstens jedoch zu ihrem Nennwert, bewertet. Zusätzliche
Abschreibungen sind möglich.
2 Die Übertragung von Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen erfolgt zum
Verkehrswert.

## Art. 7 {#art_7}

Eigenkapital
a) Umfang und Zusammensetzung
1 Eigenkapital ist das Vermögen, das die Summe der Verpflichtungen übersteigt.
2 Gebunden ist das Eigenkapital im Umfang, in dem Investitionen und Investitionsbeiträge, die aus allgemeinen Mitteln abzuschreiben sind, in der Bestandesrechnung als Verwaltungsvermögen aktiviert sind.
3 Frei ist das Eigenkapital, das den Wert des gebundenen Eigenkapitals nach Abs. 2
dieser Bestimmung übersteigt.
Art. 8 b) Verwendung
1 Freies Eigenkapital kann beigezogen werden, um den Ausgleich der laufenden
Rechnung im Voranschlag sicherzustellen.3
3 Vgl. Art. 61 Abs. 1 StVG, sGS 140.1.
2 Erfordert es die Wirtschaftslage, kann hiezu ausnahmsweise auch gebundenes
Eigenkapital verwendet werden.
3. Verwaltungsrechnung (2.3.)

## Art. 9 {#art_9}

Interne Verrechnungen
1 Interne Verrechnungen kommen zur Anwendung, wenn sie erforderlich sind:
a) zur Ermittlung einer kostendeckenden Rechnungsstellung gegenüber Dritten
oder Spezialfinanzierungen;
b) für die Sicherstellung der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung;
c) für die Vergleichbarkeit der Rechnungen.

## Art. 10 {#art_10}

Abschreibungen
a) planmässige
1 Investitionen und Investitionsbeiträge werden in gleichmässigen Jahrestranchen
abgeschrieben:
a) in fünf Jahren, wenn der aus allgemeinen Mitteln zu tilgende Finanzbedarf
des Staates den dreifachen Wert der für das allgemeine fakultative Finanzreferendum massgebenden Betragsgrenze4 nicht übersteigt;
b) in zehn Jahren, wenn der Finanzbedarf des Staates höher ausfällt.
2 Eine Investition wird längstens in der Zeit abgeschrieben, in der sie wirtschaftlich
nutzbar ist.
3 Der planmässige jährliche Abschreibungsbetrag wird angepasst:
1. wenn für ein Investitionsvorhaben ein Nachtragskredit beschlossen wird;
2. wenn aufgrund der Investitionsabrechnung ein Kreditrest verfällt.
Art. 11 b) zusätzliche
1 Zusätzliche Abschreibungen5 werden für die Verkürzung der Abschreibungsdauer der Objekte mit den zu diesem Zeitpunkt längsten Abschreibungsfristen
verwendet.

## Art. 12 {#art_12}

Spezialfinanzierungen
1 Einlagen in Spezialfinanzierungen erfolgen höchstens im Umfang der zweckgebundenen Einnahmen oder der im Voranschlag eingestellten Beträge.
2 …*
4 Art. 7 Abs. 1 RIG, sGS 125.1.
5 Vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 StvG, sGS 140.1.
4. Obliegenheiten der rechnungsführenden Stellen (2.4.)

## Art. 13 {#art_13}

Verantwortlichkeit
a) Grundsatz
1 Departemente und Staatskanzlei sowie ihre Dienststellen sorgen für ein internes
Kontrollsystem, das insbesondere Berechtigung, Vollständigkeit und Richtigkeit
von Zahlungs- und Bezugsanweisungen gewährleistet.
2 Sie organisieren die Kreditüberwachung, die Erfassung der Belege und die Zahlungsfreigabe.
Art. 14 b) Schriftlichkeit
1 Departemente und Staatskanzlei sowie ihre Dienststellen halten Organisation
und Verfahren zu Rechnungsführung und Zahlungsverkehr schriftlich fest.
2 Sie führen Änderungen laufend nach.

## Art. 15 {#art_15}

Aufbewahrung
a) Dauer
1 Unterlagen des Rechnungswesens werden aufbewahrt, solange sie als Beweismittel sowie zur Feststellung von Schuld- und Forderungsverhältnissen zur Verfügung stehen müssen, wenigstens jedoch während zehn Jahren ab dem Zeitpunkt
der Genehmigung der Staatsrechnung durch den Grossen Rat.
2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Gesetzgebung über Aktenführung und
Archivierung6.*
Art. 16 b) Ort
1 Die für die Rechnungsführung zuständige Dienststelle bewahrt die Unterlagen
auf.
2 Vorbehalten bleiben besondere Anordnungen:
a) des Finanzdepartementes;
b) des Staatsarchivs;
c) des Departementes oder der Staatskanzlei.

## Art. 17 {#art_17}

Inventarführung
1 Die Dienststellen führen ein Inventar über wertvolle Vermögensbestände.
6 sGS 147.
III. Ausgaben (3.)
1. Sonderkredite7 (3.1.)

## Art. 18 {#art_18}

Arten
1 Sonderkredite sind:
a) Objektkredite für ein bestimmtes Vorhaben;
b) Rahmenkredite für ein Programm.
2 Begehren für Sonderkredite werden dem Grossen Rat mit einem erläuternden
Bericht unterbreitet.

## Art. 19 {#art_19}

Bedeutung
1 Der Sonderkredit gibt die Ermächtigung, bis zu einer bestimmten Summe für
einen bestimmten Zweck finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
2 Die jährlichen Zahlungskredite werden brutto im Voranschlag eingestellt.

## Art. 20 {#art_20}

Kontrolle
1 Departemente und Staatskanzlei führen die Kontrolle über die Verwendung von
Sonderkrediten.
2 Nach Abschluss des Vorhabens oder mit Beendigung des Programms wird eine
Abrechnung erstellt.

## Art. 21 {#art_21}

Ausnahme
1 Ausgenommen von der Sonderkreditregelung sind Investitionen für den Bau von
Staatsstrassen erster Klasse.8
2. Kreditverwendung (3.2.)

## Art. 22 {#art_22}

Wiederkehrende Ausgaben
1 Die Zweckbestimmung von Krediten für wiederkehrende Ausgaben ergibt sich
aus dem Kontotext.
2 Detailbegründungen zu Voranschlagspositionen entfalten keine kreditrechtliche
Wirkung.
7 Vgl. Art. 52 Abs. 2 StvG, sGS 140.1.
8 Art. 5 StrG, sGS 732.1.

## Art. 23 {#art_23}

Einmalige Ausgaben
1 Kredite oder Kreditteile für einmalige Ausgaben stehen nur für das mit der Voranschlagsbegründung beantragte Vorhaben zur Verfügung.
2 Die qualitative Bindung wird aufgehoben, wenn in der Voranschlagsbegründung
festgehalten wird, dass die Spezifizierung keine kreditrechtliche Wirkung entfalten
soll.

## Art. 24 {#art_24}

Umlagerungen in der internen Rechnungslegung
1 In der internen Rechnungslegung sind Umlagerungen von Krediten mit Bewilligung der Departemente oder der Staatskanzlei zulässig.
2 Die Regierung bewilligt Umlagerungen von:
a) Krediten zwischen Institutionen auf der höchsten internen Hierarchiestufe;
b) Krediten zwischen vierstelligen Aufwandarten gemäss Kontenplan;
c) Krediten im Betrag von mehr als Fr. 50 000.–.
3. Kreditüberschreitung (3.3.)

## Art. 25 {#art_25}

Grundsatz
1 Die Dienststelle holt vor dem Eingehen von Zahlungsverpflichtungen die Zustimmung des Departementes oder der Staatskanzlei ein, wenn für eine Ausgabe
der Kredit nicht ausreicht. Grössere Kreditüberschreitungen bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.

## Art. 26 {#art_26}

Geringfügige Kreditüberschreitungen*
1 Bei geringfügigen Kreditüberschreitungen ist keine Zustimmung erforderlich.
Art. 26a* Kreditüberschreitungen im Personalbereich*
1 Bei Kreditüberschreitungen im Personalbereich ist keine Zustimmung erforderlich, wenn die Kreditüberschreitung:
a) mit einer verbesserten Verwendung der personellen Ressourcen innerhalb des
betroffenen Departementes oder der Staatskanzlei begründet wird;
b) durch einen Minderaufwand in einem anderen Personalkredit des betroffenen
Departementes oder der Staatskanzlei vollständig kompensiert wird und der
Minderaufwand Personalkredite betrifft, die nicht weitgehend durch externe
Faktoren beeinflusst werden oder durch Beschlüsse des Kantonsrates ausdrücklich festgelegt wurden.
Art. 26b* Kreditüberschreitungen im Bereich Informatik
1 Kreditüberschreitungen im Bereich Informatik sind möglich, wenn:
a) die Kreditüberschreitung Informatikinvestitionen bis 3 Mio. Franken betrifft;
b) die Kreditüberschreitung durch einen Minderaufwand bei den zentral budgetierten Projektkosten vollständig kompensiert wird;
c) die Regierung der entsprechenden Kreditumlagerung zustimmt.
4. Kreditreservierung (3.4.)
Art. 27 Voraussetzungen
1 Die Reservierung von Krediten für einmalige Ausgaben ist zulässig, wenn:
a) die Realisierung oder Beschaffung zur Hauptsache bereits erfolgt ist, der Lieferant jedoch die Rechnung noch nicht gestellt hat;
b) der Auftrag vergeben ist;
c) die Vorbereitung für die Realisierung oder Beschaffung fortgeschritten ist.
2 Kredite der Investitionsrechnung können nicht reserviert werden.
Art. 28 Verbuchung
1 Kreditreservierungen werden als Rückstellungen ausgewiesen. Ihre Verwendung
erfolgt direkt zulasten der Rückstellungen.
IV. Finanzplan, Voranschlag und Staatsrechnung (4.)
1. Finanzplan (4.1.)
Art. 29 Planungszeitraum
1 Der Finanzplan wird jährlich erstellt und umfasst die drei dem Voranschlag folgenden Jahre.
Art. 30 Inhalt
1 Der Finanzplan berücksichtigt die für den Zeitraum des Voranschlags geltende
Rechtsordnung.
2 Er umfasst die beabsichtigten Investitionsausgaben und deren Folgekosten für:
a) Hochbauten und Baubeiträge;
b) Staatsstrassen;
c) öffentlichen Verkehr;
d) Informatik.
2. Voranschlag (4.2.)
Art. 31* Einreichung
1 Departemente und Staatskanzlei reichen die Kreditanträge mit Begründungen
sowie die mutmassliche Rechnung zum von der Regierung festgesetzten Termin
dem Amt für Finanzdienstleistungen ein.
2 Die Begründung der Kreditanträge erfolgt nach den Richtlinien des Finanzdepartementes.
3 Sondersachverhalte richten sich nach den Anordnungen der zuständigen Stelle
oder der Regierung.
Art. 32* Erstellung
1 Das Amt für Finanzdienstleistungen erstellt den Entwurf zuhanden der Regierung.
Art. 33 Festsetzung des Staatssteuerfusses
1 Die Masszahl von einem Prozent der einfachen Steuer9 entspricht den gesamten
im Voranschlag eingestellten Bruttobeträgen der Staatssteuern10 und des Staatsanteils der Quellensteuern für natürliche und juristische Personen11, dividiert durch
den budgetierten Staatssteuerfuss.
3. Staatsrechnung (4.3.)
Art. 34* Zusätzliche Verzeichnisse
1 Departemente und Staatskanzlei reichen dem Amt für Finanzdienstleistungen
zur Ergänzung der Staatsrechnung insbesondere ein:
a) Verzeichnis der beanspruchten und noch verfügbaren Sonderkredite mit besonderer Kennzeichnung der im Rechnungsjahr abgerechneten Kredite;
b) Verzeichnis der Eventualverpflichtungen, insbesondere Bürgschaften und
sonstige Garantien zugunsten Dritter.
9 Vgl. Art. 61 StvG, sGS 140.1.
10 Vgl. StG I. Teil, sGS 811.1.
11 Vgl. StG II. Teil, sGS 811.1.
V. Zuständigkeiten (5.)
1. Allgemein (5.1.)
Art. 35* Regierung
1 Die Regierung beschliesst über:
a) den Kontenrahmen der Verwaltungsrechnung mit dem Voranschlag. Vorbehalten bleibt die Genehmigung der Rechnungsgliederung durch den Kantonsrat, soweit die Rechnung ihm vorgelegt wird;
b) Kreditüberschreitungen nach Art. 54 des Staatsverwaltungsgesetzes, soweit
nicht Departemente oder Staatskanzlei zuständig sind;
c) Kreditüberschreitungen von Positionen der internen Rechnungslegung, soweit nicht Departemente oder Staatskanzlei zuständig sind;
d) Kreditreservierungen;
e) Stundung und Erlass von Forderungen im Betrag von über Fr. 100 000.–. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften aufgrund anderer Erlasse;12
f) die Ausgabe öffentlicher Anleihen;
g) Erwerb und Veräusserung von Grundstücken und Liegenschaften im Finanzvermögen, wenn der Preis die Betragsgrenze des allgemeinen fakultativen Finanzreferendums13 übersteigt;
h) die Veräusserung von Sachgütern des Verwaltungsvermögens, ohne Grundstücke und Liegenschaften, wenn der Verkaufspreis den Betrag
von Fr. 100 000.– übersteigt.
2 Sie genehmigt die Abrechnung von Sonderkrediten.
3 Sie erlässt Richtlinien insbesondere über:
1. die Verwaltung des Finanzvermögens (Anlagerichtlinien);
2. die Beschaffung fremder Mittel;
3. die Festlegung der Zinssätze für die interne Verzinsung.
Art. 36 Finanzdepartement
a) Aufgaben
1 Das Finanzdepartement:
a) besorgt die Rechnungsführung und den Zahlungsverkehr des Staates, wenn
nicht andere Dienststellen ermächtigt sind;
b) beschafft im Rahmen der von der Regierung erlassenen Richtlinien und unter
Vorbehalt von Art. 35 Abs. 1 lit. f dieser Verordnung die erforderlichen
Fremdmittel;
12 Vgl. insbesondere StG, sGS 811.1.
13 Art. 7 Abs. 1 RIG, sGS 125.1.
c) verwaltet im Rahmen der von der Regierung erlassenen Richtlinien und unter
Vorbehalt von Art. 35 Abs. 1 lit. g dieser Verordnung das Finanzvermögen
des Staates.
2 Es bestimmt in Absprache mit Departementen und Staatskanzlei:
1. die Dienststellen mit eigener Rechnungsführung;
2. die Dienststellen mit eigenen Geldkonten.
Art. 37 b) Stellungnahmen
1 Das Finanzdepartement nimmt Stellung zu den Anträgen der Departemente und
der Staatskanzlei an die Regierung auf:
a) Änderungen des Kontenplans der Verwaltungsrechnung;
b) die Bewilligung von Nachtragskrediten und Kreditüberschreitungen;
c) die Reservierung von Krediten;
d) Kreditumlagerungen.
Art. 38 Departemente
1 Departementen und Staatskanzlei obliegt insbesondere:
a) die Regelung der Unterschriftenberechtigung bei Geldkonten von Dienststellen;
b) die Zustimmung zu Kreditüberschreitungen nach Art. 54 des Staatsverwaltungsgesetzes, wenn diese den mit dem Voranschlag bewilligten Kredit um
mehr als Fr. 5000.–, höchstens aber um 5 Prozent und um nicht mehr als
Fr. 50 000.– überschreiten;
c) die Zustimmung zu Kreditüberschreitungen bei Positionen der internen
Rechnungslegung, wenn der mit dem Voranschlag bewilligte Kredit vorbehältlich lit. b dieser Bestimmung nicht überschritten wird und die Überschreitung:
1. des Kredits auf der höchsten internen Hierarchiestufe der institutionellen
Gliederung mehr als Fr. 5000.–, höchstens aber 5 Prozent und nicht mehr
als Fr. 50 000.– beträgt;
2. des Kredits auf der höchsten internen Stufe der Artengliederung mehr als
Fr. 5000.–, höchstens aber 5 Prozent und nicht mehr als Fr. 50 000.– beträgt;
d) die Bewilligung der Verlängerung reservierter Kredite;14
e) die Geltendmachung finanzieller Ansprüche des Staates gegenüber Dritten;
f) Stundung und Erlass von Forderungen im Betrag bis Fr. 100 000.–. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften aufgrund anderer Gesetze oder Verordnungen;
14 Vgl. Art. 53 Abs. 2 StVG, sGS 140.1.
g) die Veräusserung von Sachgütern des Verwaltungsvermögens, ohne Grundstücke und Liegenschaften, wenn der Verkaufspreis den Betrag von
Fr. 100 000.– nicht übersteigt.
2 Departemente und Staatskanzlei können die Zuständigkeiten nach Abs. 1 lit. e
bis g dieser Bestimmung Dienststellen übertragen.
3 Sie sorgen für eine sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Kredite sowie
der zugeteilten Sach- und Geldmittel.
2. Verwendung bewilligter Kredite (5.2.)
Art. 39* Grundsatz
1 Die Regierung entscheidet über die Verwendung bewilligter Kredite, soweit nicht
Departemente, Staatskanzlei und Finanzkontrolle sowie Gerichte und andere Justizbehörden zuständig sind.
Art. 40 Beiträge
a) im allgemeinen
1 Departemente, Staatskanzlei sowie Gerichte und andere Justizbehörden können
Staatsbeiträge bis zur Höhe von Fr. 20 000.– zusichern und ausrichten.
2 Staatsbeiträge in der Höhe von mehr als Fr. 20 000.– können sie zusichern und
ausrichten, wenn:
a) Empfänger, Beitragsvoraussetzungen und Ansätze gesetzlich festgelegt oder
durch eine feste, von der Regierung gutgeheissene Praxis bestimmt sind;
b) für die Ausrichtung ein von der Regierung genehmigter Plan vorliegt;
c) diese im Voranschlag nach Höhe, Empfänger und Fälligkeit eindeutig bestimmt sind.
Art. 41 b) Baubeiträge
1 Departemente und Staatskanzlei können Baubeiträge bis zur Höhe von Fr.
100 000.– und bis zu einem Beitragssatz von 50 Prozent zusichern.
2 Bei gleichzeitiger Ausrichtung eines Bundesbeitrags, nachdem die Beitragsvoraussetzungen von Bundesorganen geprüft wurden, können sie Baubeiträge bis zur
Höhe von Fr. 200 000.– zusichern und ausrichten.
Art. 42 Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
1 Departemente und Staatskanzlei sowie Gerichte und andere Justizbehörden vergeben Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach der Gesetzgebung über das
öffentliche Beschaffungswesen bis zum Betrag von Fr. 500 000.– je Teilauftrag.*
2 Sie vollziehen die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen.
Art. 43 Landerwerb für Strassenbauten
1 Das Bau- und Umweltdepartement erwirbt oder veräussert Grundstücke für
Strassenbauten bis zu einem Preis oder Tauschwert in Höhe von Fr. 500 000.–.*
Art. 43a* Leistungen im Bereich von Sach-, Personen- und Vermögensschäden
1 Das Finanzdepartement spricht im Bereich von Sach-, Personen- und Vermögensschäden Leistungen bis zum Betrag von Fr. 500'000.– je Schadenfall zu.
Art. 44 Übrige Ausgaben
1 Departemente, Staatskanzlei sowie Gerichte und andere Justizbehörden tätigen
die übrigen Ausgaben im Rahmen der nach Höhe, Zweckbestimmung und Fälligkeit bestimmten Kredite.
Art. 45 Subdelegation an untergeordnete Dienststellen
1 Departemente und Staatskanzlei sowie Gerichte und andere Justizbehörden können ihre Kompetenzen auf Dienststellen übertragen.
VI. Schlussbestimmungen (6.)
Art. 46 15
Art. 47 16
Art. 48 17
Art. 49 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen des Staates vom 17. Dezember 195518 wird aufgehoben.
15 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
16 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
17 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
18 bGS 4, 242 (sGS 831.11).
Art. 50 Übergangsbestimmungen
a) Abschreibungen
1 Die Abschreibungsdauer von Investitionen, die vor Anwendung des neuen
Rechts beschlossen worden sind, richtet sich nach dem betreffenden Beschluss.
Art. 51 b) Rechnungsjahr
1 Das Rechnungsjahr 1996/97 der Rechnung der Staatswaldungen19 dauert 15 Monate.
Art. 52 c) Neubewertung der Eingangsbilanz
1 Die Finanzverwaltung erstellt, ausgehend von der genehmigten Schlussbilanz
zum 31. Dezember 1996, die Eingangsbilanz zum 1. Januar 1997 nach neuem
Recht.
2 Diese wird der Regierung zur Genehmigung unterbreitet.
Art. 53 Vollzugsbeginn
1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1997 angewendet.
19 Vgl. R über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen, sGS 651.7.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 32–25 17.12.1996 01.01.1997
Art. 12, Abs. 2 aufgehoben 2026-002 13.01.2026 01.01.2026
Art. 15, Abs. 2 geändert 2019-029 19.03.2019 01.06.2019
Art. 26 Artikeltitel geändert 2018-036 20.03.2018 01.01.2018
Art. 26 Artikeltitel geändert 2020-086 13.10.2020 01.01.2021

## Art. 26a Art. 26a eingefügt 2018-036 20.03.2018 01.01.2018 {#art_26a}

Artikeltitel geändert 2020-086 13.10.2020 01.01.2021
Art. 26b eingefügt 2020-086 13.10.2020 01.01.2021
Art. 31 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 32 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 34 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 35 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 39 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 42, Abs. 1 geändert 2023-031 25.04.2023 01.06.2023
Art. 43, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
Art. 43a eingefügt 2021-068 06.07.2021 01.08.2021
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
17.12.1996 01.01.1997 Erlass Grunderlass 32–25
30.10.2007 keine Angabe Art. 31 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 32 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 34 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 35 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 39 geändert 42–101
20.03.2018 01.01.2018 Art. 26 Artikeltitel geändert 2018-036
20.03.2018 01.01.2018 Art. 26a eingefügt 2018-036
19.03.2019 01.06.2019 Art. 15, Abs. 2 geändert 2019-029
13.10.2020 01.01.2021 Art. 26 Artikeltitel geändert 2020-086
13.10.2020 01.01.2021 Art. 26a Artikeltitel geändert 2020-086
13.10.2020 01.01.2021 Art. 26b eingefügt 2020-086
29.06.2021 01.10.2021 Art. 43, Abs. 1 geändert 2021-066
06.07.2021 01.08.2021 Art. 43a eingefügt 2021-068
25.04.2023 01.06.2023 Art. 42, Abs. 1 geändert 2023-031
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.01.2026 01.01.2026 Art. 12, Abs. 2 aufgehoben 2026-002
