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title: "Kantonsratsbeschluss über die Beteiligung an der Finanzierung der Durchmesserlinie Appenzell–St.Gallen–Trogen der Appenzeller Bahnen AG"
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# Kantonsratsbeschluss über die Beteiligung an der Finanzierung der Durchmesserlinie Appenzell–St.Gallen–Trogen der Appenzeller Bahnen AG

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Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 713.82
Kantonsratsbeschluss
über die Beteiligung an der Finanzierung der Durchmesserlinie
Appenzell–St.Gallen–Trogen der Appenzeller Bahnen AG
vom 30. April 2013 (Stand 30. April 2013)
Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft der Regierung vom 3. Juli 20121 Kenntnis genommen und
erlässt
als Beschluss:2
Ziff. 1
1 Der Kanton St.Gallen leistet einen Beitrag von Fr. 6 716 000.– an den Bau der
Teilprojekte Güterbahnhof und Ruckhaldetunnel der Durchmesserlinie Appenzell–St.Gallen–Trogen.
2 Der Beitrag nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird um den vom zuständigen Organ der Stadt St.Gallen beschlossenen Beitrag von höchstens Fr. 2 390000.– herabgesetzt.
3 Der Sonderkredit wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr 2014
innert fünf Jahren abgeschrieben.
Ziff. 2
1 Der Kanton St.Gallen leistet im Zusammenhang mit der Sanierung des Bahnübergangs Teufener Strasse einen pauschalen Beitrag von Fr. 5 000 000.– zulasten
der Strassenrechnung. Die Jahrestranchen werden im jährlichen Voranschlag eingeholt.
2 Diese Mittel werden aktiviert und nach Massgabe der verfügbaren Mittel zulasten
der Strassenrechnung abgeschrieben.
1 ABl 2012, 2666 ff.
2 Vom Kantonsrat erlassen am 27. Februar 2013; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 30. April 2013; in Vollzug ab 30. April 2013.
nGS 48–86
713.82
Ziff. 3
1 Die Regierung bewilligt Mehrkosten infolge ausgewiesener Teuerung.
Ziff. 4
1 Die Regierung wird ermächtigt, im Rahmen des genehmigten Kredits Konzeptänderungen in Absprache mit den Kantonen Appenzell A. Rh. und Appenzell I.
Rh. sowie dem Bund zu beschliessen, soweit diese aus betrieblichen Gründen notwendig sind und das Gesamtkonzept dadurch nicht wesentlich geändert wird.
Ziff. 5
1 Dieser Erlass untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.3
3 Art. 7bis Abs. 1 RIG, sGS 125.1.
713.82
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 48–86 30.04.2013 30.04.2013
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
30.04.2013 30.04.2013 Erlass Grunderlass 48–86
