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title: "Verordnung über die Pflegeversorgung"
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provisions: 12
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# Verordnung über die Pflegeversorgung

## § 1 und Zweck {#par_1}

1 Die Verordnung legt das minimale Angebot der Gemeinden an Leistungen der Pflegeversorgung gemäss § 5 Abs. 2 Pflegegesetz fest (Standardangebot).
2 Die Leistungen werden so festgelegt und erbracht, dass
a. die Selbstständigkeit und Eigenverantwortung von Personen mit
Pflege- und Betreuungsbedarf gefördert, erhalten und unterstützt
werden,
b. stationäre Aufenthalte möglichst vermieden oder hinausgezögert
und Pflegeheimaustritte nach Hause unterstützt werden.

## § 2 Geltungsbereich {#par_2}

1 Die Verordnung gilt für die Gemeinden und für die von
ihnen betriebenen oder beauftragten Leistungserbringer im Kanton.
2 Bei ausserkantonalen Leistungserbringern ist die Gemeinde verpflichtet, die Vorgaben gemäss dieser Verordnung vertraglich einzufordern.
Versorgungsauftrag der

## § 3 Gemeinden {#par_3}

1 Der Versorgungsauftrag der Gemeinden umfasst das gesamte
Leistungsspektrum der Pflegeversorgung nach § 5 Abs. 2 Pflegegesetz.
Dazu gehören auch Leistungen an Personen mit demenziellen Erkrankungen oder mit onkologischen oder psychiatrischen Diagnosen, die
palliative Pflegeversorgung sowie im ambulanten Bereich pädiatrische
Leistungen.
2 Die Gemeinde erstellt ein umfassendes Versorgungskonzept für
Leistungen, die in Pflegeheimen oder bei den Leistungsbezügerinnen
oder -bezügern zu Hause erbracht werden (stationärer bzw. ambulanter Bereich). Das Konzept berücksichtigt neben dem Leistungsangebot auch
a. die Nahtstellen zwischen ambulanter und stationärer Pflegeversorgung,
b. die Nahtstellen zwischen Pflege- und Akutversorgung,
c. eventuell vorhandene Verbandsrichtlinien.
855.11 Verordnung über die Pflegeversorgung
3 Die kommunale Informationsstelle nach § 7 Pflegegesetz erteilt
Auskunft über das generelle und das aktuell verfügbare Angebot der
Gemeinde.

## § 4 Standardangebot {#par_4}

1 Das Standardangebot an pflegerischen Leistungen im stationären und im ambulanten Bereich umfasst
a. die Pflegeleistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 (KLV)6, die aufgrund einer
schriftlich festgehaltenen Bedarfsabklärung auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht werden,
b. die Leistungen der Akut- und Übergangspflege gemäss Art. 7 Abs. 2
und 3 KLV6, die aufgrund einer Bedarfsabklärung nach einem Spitalaufenthalt auf spitalärztliche Anordnung während längstens zwei
Wochen erbracht werden.
2 Die Leistungen der Pflegeheime sind über alle Stufen der Pflegebedürftigkeit hinweg sicher zu stellen.
b. Unterkunft
und Verpflegung

## § 5 im Pflegeheim {#par_5}

Das Standardangebot an Unterkunft und Verpflegung bei
stationärem Aufenthalt umfasst:
a. im Bereich Unterkunft:
1. Benutzung eines Ein- oder Mehrbettzimmers samt Pflegebett,
Ablage- und Staumöglichkeiten sowie geeignete sanitäre Einrichtungen,
2. Tägliches Betten, Zimmer aufräumen und Grobreinigung der
Nasszelle sowie wöchentliche Zimmer- und Nasszellenreinigung,
3. Besorgung der Bett- und Frottéwäsche und der persönlichen
Wäsche;
b. im Bereich Verpflegung:
1. Täglich drei bedarfsgerechte Mahlzeiten, davon mindestens
eine warm,
2. Genügend warme und kalte Getränke während und zwischen
den Mahlzeiten.
c. Alltagsgestaltung und
Betreuung im

## § 6 Pflegeheim {#par_6}

Das Standardangebot an Alltagsgestaltung und Betreuung
bei stationärem Aufenthalt umfasst:
a. im Bereich Alltagsgestaltung:
1. Organisation kultureller und gesellschaftlicher Anlässe, die allen
Leistungsbezügerinnen und -bezügern offenstehen,
2. Förderung von sozialen Kontakten,
3. Rücksichtnahme auf religiöse bzw. spirituelle Bedürfnisse der
Leistungsbezügerinnen und -bezüger,
4. Einräumung von Besuchszeiten zwischen 9.00 und 21.00 Uhr,
a. Pflegerische
Leistungen
Verordnung über die Pflegeversorgung 855.11
5. Schaffung eines angemessenen Rahmens für Sterbende und
Ermöglichung von Abschiedsritualen;
b. im Bereich Betreuung: Notwendige individuelle Leistungen.
d. Nichtpflegerische
Spitex-

## § 7 Leistungen {#par_7}

1 Das Standardangebot an ambulant erbrachten nichtpflegerischen Leistungen umfasst die zur Alltagsbewältigung der Leistungsbezügerinnen und -bezüger notwendigen hauswirtschaftlichen und betreuerischen Leistungen. Es umfasst:
a. im Bereich Wohnen und Haushalt:
1. Haushalt organisieren, wie Einkauf planen und Organisation
der Wäsche,
2. Tägliche Haushaltsarbeiten, wie Sichtreinigung, Briefkasten
leeren und Heizen,
3. Wöchentliche Unterhaltsreinigung, wie Abfall entsorgen und
Wochenkehr,
4. Kleiderpflege, wie Waschen und Bügeln,
5. Tierpflege, solange diese nicht anderweitig organisiert werden
kann;
b. im Bereich Verpflegung:
1. Menüplan aufstellen,
2. Mahlzeitendienst organisieren und Mahlzeiten aufbereiten,
3. Einkaufen, bei Bedarf zusammen mit der Leistungsbezügerin
oder dem Leistungsbezüger;
c. im Bereich Diverses:
1. Gehbegleitung ausserhalb der Wohnräumlichkeiten,
2. Auswärtige Besorgungen,
3. Erledigung kleiner administrativer Arbeiten,
4. Säuglings- oder Kinderbetreuung.
2 Die Leistungen erfolgen aufgrund einer vom Leistungserbringer
schriftlich festgehaltenen Bedarfsabklärung. Sie werden nur erbracht,
soweit die Leistungsbezügerinnen und -bezüger selbst oder ihr soziales
Umfeld sie nicht erbringen können (Subsidiaritätsprinzip).
Anspruchsberechtigung
und Verfügbarkeit von
ambulanten

## § 8 Leistungen {#par_8}

1 Ambulante Leistungen gemäss §§ 4 und 7 können beanspruchen:
a. körperlich oder psychisch kranke, behinderte, verunfallte, rekonvaleszente oder sterbende Personen jeden Alters,
b. Frauen während der Schwangerschaft und nach der Geburt eines
Kindes,
c. Personen, die sich in einer vorübergehenden physischen oder psychischen Risikosituation befinden.
855.11 Verordnung über die Pflegeversorgung
2 Die Gemeinden stellen sicher, dass
a. die Leistungen an allen Tagen der Woche zwischen 7.00 und 22.00
Uhr angeboten werden,
b. neue Einsätze innerhalb von 24 Stunden nach der Anmeldung ausgeführt werden,
c. die Leistungserbringer von Montag bis Freitag (ohne Feiertage)
von 8.00–12.00 Uhr und von 14.00–17.00 Uhr telefonisch erreichbar
sind.

## § 9 Qualitätssicherung {#par_9}

1 Die Qualität der Pflegeversorgung richtet sich nach den anerkannten Regeln der Berufsausübung.
2 Die Leistungserbringer beteiligen sich an Vorkehrungen zur Qualitätssicherung im Sinne von Art. 77 der Verordnung vom 27. Juni 1995
über die Krankenversicherung (KVV)5. Die Mindestanforderungen an
die qualitätssichernden Massnahmen umfassen Massnahmen im Bereich
a. Ressourcen und Strukturen,
b. Prozesse,
c. Ergebnisse der Leistungserbringung.
3 Die Leistungserbringer stellen sicher, dass mit Reklamationen und
Verbesserungsvorschlägen von Leistungsbezügerinnen und -bezügern
sowie deren Bezugspersonen sachgerecht umgegangen wird.
Umgang mit
Leistungsbezügerinnen

## § 10 und -bezügern {#par_10}

1 Die Gemeinden stellen sicher, dass die Leistungserbringer
a. das Patientinnen- und Patientengesetz vom 5. April 20043 beachten,
b. die Persönlichkeit und die Privatsphäre der Leistungsbezügerinnen
und -bezüger schützen,
c. dem Recht auf Selbstbestimmung, dem Gleichbehandlungsgebot
sowie dem Informations- und Sicherheitsbedürfnis der Leistungsbezügerinnen und -bezüger gebührend Rechnung tragen.
2 Tritt eine Person in ein Pflegeheim ein, bespricht der Leistungserbringer mit ihr das Thema der Patientenverfügung. Auf Wunsch der
eintretenden Person nehmen Bezugspersonen an der Besprechung teil.
Das Ergebnis der Besprechung wird dokumentiert und zu den Akten
genommen.
3 Die Gemeinde stellt sicher, dass die Leistungsbezügerinnen und -bezüger über wichtige Änderungen der Pflegeversorgung und -finanzierung
informiert werden.
Pflichtverletzungen
der Leistungsbezügerinnen

## § 11 und -bezüger {#par_11}

1 Bevor ein Leistungserbringer die Leistungen zufolge Beschimpfung, Bedrohung, Belästigung oder anderweitiger Gefährdung
durch eine Leistungsbezügerin oder einen Leistungsbezüger oder zufolge
erheblicher Zahlungsausstände einstellt, informiert er die Gemeinde.
Verordnung über die Pflegeversorgung 855.11
2 Er trifft geeignete Massnahmen oder unterstützt die Gemeinde
bei der Suche nach einem geeigneten Leistungserbringer. Soweit erforderlich, spricht er sich dazu mit der verordnenden Ärztin oder dem
verordnenden Arzt ab.
§ 12.7

## § 13 Übergangsbestimmungen {#par_13}

Die Gemeinden erstellen das Versorgungskonzept gemäss
§ 3 Abs. 2 spätestens bis 31. Dezember 2011.
1 OS 66, 102; Begründung siehe ABl 2010, 2954.
2 Inkrafttreten: 1. März 2011.
3 LS 813.13.
4 LS 855.1.
5 SR 832.102.
6 SR 832.112.31.
7 Aufgehoben durch Vfg. vom 8. April 2013 (OS 68, 220; ABl 2013-04-19). In
Kraft seit 1. Juli 2013.
