---
title: "Reklamereglement"
id: c9dacc5b-1248-4036-94ec-919b66c966b5
authority: bfs1701
place: "Baar"
applies_also_from: [zg, ch]
kind: communal_act
in_force: true
number: "7.6-2"
publisher_url: https://baar.tlex.ch/app/de/texts_of_law/7.6-2
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/c9dacc5b-1248-4036-94ec-919b66c966b5
language: de
in_force_from: 2022-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://baar.tlex.ch/app/de/texts_of_law/7.6-2
read_on: 2026-11-01
sha256: 5cae75601950079b819c3d2573952fbe692e6b2f86fcea0a08747b7b376ce5b0
provisions: 11
---

# Reklamereglement

## Art. 1 Inhalt und Zweck {#art_1}

1
Das Reglement umschreibt die Bewilligungspflicht sowie die Zulässigkeit und die Ausgestaltung von Reklamen.
2
Es dient dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, der Verkehrssicherheit, einer geordneten Werbung, dem Schutz von Kultur- und Naturobjekten sowie dem Naturschutz und dem Schutz der Ökosysteme.

## Art. 2 Geltungsbereich {#art_2}

1
Die Bestimmungen dieses Reglements gelten für alle Reklamen auf dem Gebiet der Gemeinde Baar, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen[1].
2
Über die Zulässigkeit von Reklamen entscheidet die Einwohnergemeinde Baar. Für Reklamen an Kantonsstrassen ausserorts ist die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug zuständig.

## Art. 3 Begriffe {#art_3}

1
Reklamen sind sämtliche Einrichtungen und Ankündigungen, die als Werbung dienen.
2
Die verschiedenen Reklamearten und die in diesem Reglement verwendeten Begriffe sind im Anhang aufgeführt und umschrieben.

## Art. 4 Gestaltung {#art_4}

1
Reklamen müssen sich in ihrer Grösse, Form, Farbe, Ausführung (Werkstoff) und Häufigkeit dem Orts- und Landschaftsbild sowie den bestehenden baulichen Anlagen ein- und unterordnen. Sie müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zu ihrer Umgebung stehen und dürfen weder den Charakter einer Liegenschaft verändern noch zu einem dominierenden Akzent in der Umgebung werden. Dabei ist die Gesamtwirkung aller zulässigen Reklamen in der Umgebung zu berücksichtigen. Auch dem Schutz vor Lichtverschmutzung gemäss den Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen ist Rechnung zu tragen.
2
Bei Arealbebauungen, Einkaufszentren, grösseren Geschäftsbauten und dergleichen, in denen sich eine Vielzahl von Betrieben befindet, sind die Reklamen in geeigneter Form zusammenzufassen (Reklamekonzept, Beleuchtungskonzept) und in ihrer Grösse, unter Wahrung der Gleichbehandlung der Betriebe, zu beschränken.
3
Selbstleuchtende oder angeleuchtete Reklamen dürfen von 06:00–24:00 Uhr eingeschaltet sein. Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen abweichende Beleuchtungszeiten festlegen.
4
Die Auskragung der Reklame ab der Fassade darf höchstens 1.5 m betragen.
5
Fremdreklamen dürfen die Grösse von 4.0 m&sup2; nicht überschreiten. Dies gilt auch für Eigenreklamen und Firmenanschriften. Sofern ein Reklamekonzept für das Gebäude vorliegt, sind auch grössere Flächen möglich.
6
Reklamen im Bereich von Verkehrswegen dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Die Sichtzonen gemäss Schweizer Norm 640 273 sind einzuhalten.
7
Temporäre Reklamen sind innerorts und an festgelegten Plakatierungsstellen ausserorts zulässig. Reklamen für Veranstaltungen dürfen frühestens 4 Wochen vor der Veranstaltung aufgestellt werden und sind danach innert einer Woche wieder zu entfernen.
8
Mobile Angebotstafeln auf öffentlichen Gehwegen dürfen nur während den Geschäftsöffnungszeiten aufgestellt werden. Sie dürfen die Fussgänger sowie den Unterhalt der Gehwege nicht behindern.
9
Reklamen längs privaten Grundstücken dürfen bis zu einer Höhe von 1.5 m an die Grenze gestellt werden. Höhere Reklameanlagen sind um die Hälfte der Überschreitung über 1.5 m von der Grenze abzurücken.
10
Reklamen dürfen nicht in dichter Folge aufgestellt werden.

## Art. 5 Bewilligungspflicht {#art_5}

1
Das Anbringen, Versetzen und Ändern von Reklamen bedarf einer Bewilligung. Das Ersetzen bestehender reglementskonformer Reklamen ist der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.
2
Bewilligung:
a)
Die Bewilligung kann Auflagen und Bedingungen enthalten sowie befristet werden
b)
Die Unterlagen sind zusammen mit dem Gesuchsformular der Einwohnergemeinde Baar einzureichen
3
Nicht bewilligungsfähig:
a)
Reklamen, welche nach Inhalt, Farbe, Form und Umfang nicht befriedigen und sich nicht in das Landschafts-, Orts-, Platz- oder Strassenbild einfügen
b)
Plakatwerbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke, sofern sie vom öffentlichen Grund her einsehbar ist (§ 49 Gesundheitsgesetz)
c)
Laserreklamen, Sky-Beamer und starke, über die Horizontale oder in Richtung benachbarter Wohnnutzungen gerichtete Lichtquellen
d)
Das Anleuchten von Fassaden zu Reklamezwecken
e)
Reklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen (Art. 6 SVG und Art. 96 ff SSV)
f)
Reklamen, die reflektieren, blenden, blinken, durch wechselnde Lichteffekte wirken oder projiziert werden
g)
Reklamen, die über die Fahrbahn gespannt werden und nicht im öffentlichen Interesse liegen
h)
Akustische Reklamen
i)
Reklameanschlagstellen und Fremdreklamen in Ortsbildschutzzonen und an der Dorfstrasse
j)
Fremdreklamen in Wohnzonen
k)
Temporäre Reklamen, welche auf einen lokalen Anlass ausserhalb der Gemeinde Baar hinweisen
l)
Reklamen, die auf abgelegene Ziele hinweisen oder Ziele vorankündigen
4
Bewilligungsfrei (unter dem Vorbehalt der bundesrechtlichen und kantonalen Regelung für Strassenreklamen):
a)
Fremdreklamen an Reklameanschlagstellen
b)
Reklamen in Schaufenstern oder in Schaukästen
c)
Schaufensterbeschriftungen
d)
Unbeleuchtete Einzeltafeln in angemessener Grösse pro Geschäft im Bereich des Geschäftseinganges
e)
Eigenreklamen von maximal 0.25 m Höhe an Volants von Sonnenstoren
f)
Baureklamen während der Bauzeit
g)
Reklamen und Bandenwerbung bei Anlässen am Veranstaltungsort
h)
Mobile Angebotstafeln

## Art. 6 Ausnahmen {#art_6}

1
Ausnahmen vom Reglement sind gestattet, sofern besondere Verhältnisse dies rechtfertigen und die Ausnahme dem Zweck dieses Reglementes nicht zuwiderläuft. Gründe für eine Ausnahme sind durch den Gesuchsteller darzulegen.
2
Der Gemeinderat erlässt für politische Werbung, wie für Wahlen und Abstimmungen, eine eigene Richtlinie über die politische Aussenwerbung. Darüber hinaus gelten die in diesem Reglement verankerten Bestimmungen sinngemäss.

## Art. 7 Gebühren {#art_7}

1
Die Bewilligungsgebühren für Reklamen richten sich, ausser für Wahlen und Abstimmungen, nach dem gemeindlichen Gebührentarif im Bauwesen.
2
Der Gemeinderat kann für die politische Werbung, wie für Wahlen und Abstimmungen, eigene Gebühren erlassen.

## Art. 8 Vollzug {#art_8}

1
Die Bewilligungsbehörde verfügt unter Hinweis auf die Strafandrohung des Art. 292 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB) die Entfernung unzulässiger Reklamen und lässt sie nötigenfalls auf Kosten des Verursachers oder der Verursacherin beseitigen.

## Art. 9 Strafen {#art_9}

1
Übertretungen von Vorschriften dieses Reglements, ausser bei Wahlen und Abstimmungen, werden gemäss § 8 des Polizeistrafgesetzes vom 26. Februar 1981 bestraft.

## Art. 10 Übergangsrecht {#art_10}

1
Der Weiterbestand bestehender bewilligter Reklameeinrichtungen ist gewährleistet.
2
Alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Reglements nicht erstinstanzlich bewilligten Gesuche unterliegen diesem Reglement.
3
Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 1. April 1976.

## Art. A1-1 {#art_A1_1}

1
Nachfolgend aufgeführt sind verschiedene Arten von Reklameeinrichtungen. Die Ausführungen dienen dem besseren Verständnis des Reglements:
Reklameeinrichtung
Ausführungen
Reklameanschlagstellen
Reklameanschlagstellen sind dauernde Einrichtungen wie Anschlagwände und ‑säulen zum wechselnden Anschlag von Fremdreklamen auf öffentlichem oder privatem Grund. Es dürfen nur Reklamen angebracht werden, welche vorgängig durch den jeweiligen Betreiber der Anschlagstelle genehmigt wurden
Strassenreklamen
Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden (Art. 95 Abs. 1 SSV)
Freistehende Reklamen
Freistehende Reklamen sind vom Gebäude losgelöste Reklamen und können Fremdreklamen, Eigenreklamen, Firmenanschriften, Baureklamen oder temporäre Reklamen sein
Fremdreklamen
Fremdreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in keinem örtlichen Zusammenhang stehen
Eigenreklamen
Eigenreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in einem örtlichen Zusammenhang stehen
Firmenanschriften
Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z.B. «Baustoffe», «Gartenbau») und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind (Art. 95 Abs. 2 SSV)
Baustellentafeln
Baustellentafeln orientieren an Ort über Neu- und Umbauten, die Bauherrschaft, die Architekten, Ingenieure und Planer, die Bauleitung, die am Bau beteiligten Unternehmen sowie über Verkauf und Vermietung
Baureklamen
Baureklamen werden am Gerüst oder am Gebäude angebracht und weisen auf die am Bau beteiligten Firmen hin
Temporäre Reklamen
Temporäre Reklamen werben für bestimmte Veranstaltungen und Anlässe. Sie sind unbeleuchtet und der Name der verantwortlichen Person oder Organisation muss ersichtlich sein
Mobile Angebotstafeln
Mobile Angebotstafeln sind Eigenreklamen, welche während den Geschäftsöffnungszeiten aufgestellt werden und für Läden und ihre angebotenen Produkte werben
Informationstafeln
Informationstafeln sind Einrichtungen mit überwiegend im öffentlichen Interesse liegenden Informationsgehalt (Ortspläne, geschichtliche Abrisse usw.) und zusätzlicher Werbefläche. Diese Werbefläche darf die Hälfte der Gesamtfläche nicht überschreiten
Schaukästen
Schaukästen sind freistehende oder sonst wie an Aussenwänden oder ausserhalb von Gebäuden angebrachte Einrichtungen zum Ausstellen von Waren oder Reklamen
Bandenwerbungen
Bandenwerbungen sind feste oder temporäre Reklamen an Abgrenzungen bei Sportplätzen oder an Abschrankungen bei Anlässen am Veranstaltungsort
