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title: "Verordnung über das Naturschutzgebiet «Löffelberg-Baanholz», Liesberg"
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provisions: 11
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# Verordnung über das Naturschutzgebiet «Löffelberg-Baanholz», Liesberg

## § 1 {#par_1}

Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Löffelberg-Baanholz», Liesberg, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht
aus Teilflächen der Parzellen Nr. 2263, 2264, 2269 und 2641, alle im Grundbuch Liesberg.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher
auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann.
Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 80.03 ha.

## § 2 {#par_2}

Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung des landschaftlich und naturkundlich einzigartigen Fels- und Waldgebiets mit seinen charakteristischen Lebensgemeinschaften sowie als Brut- und Überwinterungsplatz seltener Vogel- und
Fledermausarten;
b. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit
ihrer typischen Fauna und Flora;
c. Erhaltung und Förderung von extensiv bewirtschafteten und strukturreichen Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung der seltenen Arten, insbesondere der Eichen, Waldföhren und Eiben;
d. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
e. Erhaltung und Förderung von mehrschichtig aufgebauten Dauerwald-
Beständen (Plenterwald);
f. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Naturwaldgebiete (Altholzinseln) als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz
bewohnende Arten;
g. Förderung des Gebiets als unberührter Felsstandort;
1) GS 31.59, SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0423
2 790.490
h. Erhaltung und Förderung der naturnahen Fliessgewässer, Wasserfälle
und Kalksinterbildungen sowie besonderer geologischer Naturobjekte;
i. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Arten.

## § 3 {#par_3}

Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen
jeglicher Art, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept nicht vorgesehen
sind;
b. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden
oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von
Standorten geschützter Arten;
c. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen im Wald;
d. * Campieren, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie
Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen, Gleitschirmfliegen;
e. sämtliche Kletteraktivitäten wie Felsklettern, Eisklettern oder Bouldern im
ganzen Naturschutzgebiet, ausgenommen am «Rappenfels» in den Sektoren «Kapelle» und «Teufelswand», Routen 1 - 19;
f. Entfachen von Feuer;
g. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
h. Laufenlassen von Hunden;
i. Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10
kWaG2) sowie Motorfahrzeugverkehr gemäss Artikel 15 Absatz 2 WaG3);
j. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
k. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
l. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und
Schutzkonzept nicht enthalten sind.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und
Schutzkonzept. Der Unterhalt bestehender Wege sowie die Rechte der Grundeigentümerin bezüglich Eigengebrauchs bleiben gewährleistet.
2) GS 33.486, SGS 570
3) SR 921.0
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0423
3 790.490
4 Die Anlage der Wegverbindung vom Rohrbergbach zum Rohrbergweg bleibt
unter grösstmöglicher Berücksichtigung der Schutzziele sowie nach Rücksprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet. Der bestehende
Pfad, der nordöstlich des Rappenfelsens zur Fluematten führt, kann weiterhin
als Wanderweg unterhalten werden.
4bis Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. d bleibt das Befliegen
mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche
Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
5 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
6 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde
sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

## § 4 {#par_4}

Kletterei
1 Das Klettern bleibt an den erlaubten Routen auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko zulässig. Massgebend für die Sektoren- und Routen-Bezeichnung
sowie die Routenzahl ist der Kletterführer Basler Jura «Fluebible» von 1997.
2 Die Massnahmen gemäss § 3, Absatz 2, Buchstabe e sind unter Federführung der kantonalen Naturschutzfachstelle bis Ende 2012 umzusetzen. Vorgehen, Terminierung, Verantwortlichkeiten und Kostenteiler bzw. Beiträge in
Form von Leistungen sind von den Beteiligten gemeinsam festzulegen.
Gemeinsam ist eine Umsetzungskontrolle vorzunehmen. Die kantonale Naturschutzfachstelle ist für die Wirkungskontrolle besorgt.

## § 5 {#par_5}

Bewilligungen
1 Alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen im Wald unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt
werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. *
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder,
wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider
Basel zuständig.

## § 6 {#par_6}

Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem
Amt für Wald beider Basel und der Grundeigentümerin für die Betreuung und
Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom
20.November 19914) über den Natur- und Landschaftsschutz.
4) GS 31.59, SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0423
4 790.490
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten
übertragen werden.
3 Das von den kantonalen Fachstellen und der Grundeigentümerin gemeinsam
erarbeitete «Nutz- und Schutzkonzept für das Wald-Naturschutzgebiet Löffelberg-Baanholz» mit zugehöriger Abgeltungsberechnung vom 5. April 2007 bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets.
Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen
gemeinsam mit den Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung
allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. Für die Naturwaldgebiete (Altholzinseln) gilt das Schutzziel mindestens
50 Jahre.
4 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen oder gefrorenem Boden ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

## § 7 {#par_7}

Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.
3 Gemeinde, Bürgergemeinde und Kanton können nicht haftbar gemacht werden für Kletterunfälle oder für Schäden, welche durch die Kletterei verursacht
werden.

## § 8 {#par_8}

Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze
des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

## § 9 {#par_9}

Jagd
1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin erlaubt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0423
5 790.490
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich
verjüngt werden können.

## § 10 {#par_10}

Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt
für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung
des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine
solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die
notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

## § 11 {#par_11}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0423
6 790.490
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
01.03.2011 01.04.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0423
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. d. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 4bis eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 5 Abs. 1 geändert GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0423
7 790.490
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 01.03.2011 01.04.2011 Erstfassung GS 37.0423
§ 3 Abs. 2, Bst. d. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 4bis 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 5 Abs. 1 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0423
