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title: "Abkommen zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Moscato naturale d’Asti"
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# Abkommen zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Moscato naturale d’Asti

## Art. 1 {#art_1}

Die italienischen Behörden bewilligen die Ausfuhr von «Moscato naturale d’Asti» nach der Schweiz, welcher von entsprechenden Ursprungs- und Analysenzeugnissen begleitet sein muss.

## Art. 2 {#art_2}

Der «Moscato naturale d’Asti» darf in der Schweiz nach der Methode der natürlichen Gärung in Flaschen oder in geschlossenen Behältern zu Schaumwein verarbeitet und unter der Bezeichnung «Moscato spumante» in Verkehr gebracht werden mit dem Hinweis, dass das Produkt ausschliesslich aus «Moscato naturale d’Asti» in der Schweiz hergestellt wurde.
Die Schriftgrösse des Hinweises «aus Moscato naturale d’Asti hergestellt» darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite ein Viertel der Bezeichnung «Moscato spumante» nicht überschreiten.
Die Verwendung von Qualitätsbezeichnungen sowie die Imprägnierung mit künstlicher Kohlensäure sind beim «Moscato spumante», welcher den Hinweis «aus Moscato naturale d’Asti hergestellt» trägt, verboten.

## Art. 3 {#art_3}

Die schweizerischen Behörden verpflichten sich, die Herstellung und die äussere Aufmachung des im obigen Artikel erwähnten Schaumweines zu kontrollieren.
Die mit dieser Kontrolle beauftragte schweizerische Behörde ist die Eidgenössische Weinhandelskommission. Ihre Aufgabe ist im Bundesratsbeschluss über den Handel mit Wein vom 12. Mai 1959 und im dazugehörenden Reglement des Eidgenössischen Departementes des Innern vom 1. Juli 1961 festgesetzt.
SR 817.421
SR 817.421.1

## Art. 4 {#art_4}

Die Bezeichnung «Moscato d’Asti spumante» oder «Moscato d’Asti» und «Asti spumante» oder «Asti» sind dem in Italien zu Schaumwein verarbeiteten Wein vorbehalten, welcher die im Dekret des Präsidenten der Republik vom 9. Juli 1967 und im dazugehörenden Produktionsreglement vorgesehenen Bedingungen erfüllt.

## Art. 5 {#art_5}

Wer in der Schweiz Weine unter der Bezeichnung «Moscato spumante» herstellt oder in Verkehr bringt, die den einschlägigen Vorschriften nicht entsprechen, wird nach den Strafbestimmungen des schweizerischen Lebensmittelgesetzes vom 8. Dezember 1905 bestraft. Die Strafverfolgung im Sinne des Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.
SR 817.0

## Art. 6 {#art_6}

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits im Handel oder im Herstellungsverfahren befindlichen Produkte, welche den im vorliegenden Abkommen enthaltenen Bestimmungen nicht entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1970 in Verkehr gebracht werden.

## Art. 7 {#art_7}

Das vorliegende Abkommen tritt einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Wird das Abkommen gekündigt, so bleibt es noch während 6 Monaten vom Tage der Kündigung an in Kraft.
Ausgefertigt im Doppel in Rom am 17. Juli 1969
Für die schweizerische Regierung:
E. Moser
Für die italienische Regierung:
P. Archi
