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title: "Kantonales Geoinformationsgesetz"
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provisions: 24
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# Kantonales Geoinformationsgesetz

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Dieses Gesetz regelt
a. den Vollzug des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (GeoIG)8,
b. die Erhebung und Verwendung von Geodaten des Kantons und
der Gemeinden,
c. die Anlage und Nachführung des digitalen Leitungskatasters.

## § 2 Zweck {#par_2}

Dieses Gesetz bezweckt, dass Geodaten den Behörden des
Kantons und der Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft
und der Wissenschaft für eine breite Nutzung, nachhaltig, aktuell, rasch,
einfach, in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten
zur Verfügung stehen.
Geltungsbereich§ 3. 1 Dieses Gesetz gilt für
a. die Geobasisdaten des kantonalen Rechts und andere Geodaten
des Kantons,
b. die Geobasisdaten des kommunalen Rechts und andere Geodaten
der Gemeinden, soweit die Gemeinden keine abweichenden Bestimmungen erlassen.
2 Die Bestimmungen für die Geobasisdaten des kantonalen Rechts
gelten auch für die Geobasisdaten des Bundesrechts, sofern das Bundesrecht oder das übrige kantonale Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält.
Begriffe§ 4. Die Begriffsbestimmungen gemäss Art. 3 Abs. 1 GeoIG8

## Art. 2der und {#art_2der}

Verordnung vom 21. Mai 2008 über Geoinformation9
gelten sinngemäss.
704.1 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)
2. Abschnitt: Grundsätze

## § 5 A. Qualitative und technische Anforderungen {#par_5}

1 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen an Geodaten gemäss § 3 Abs. 1.
2 Er kann die zuständige Direktion ermächtigen, zusätzliche Vorschriften zu erlassen.
B. Erheben, Nachführen und Verwalten

## § 6 Zuständigkeit {#par_6}

1 Die Gesetzgebung bezeichnet die Stelle, die für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten des kantonalen
und kommunalen Rechts zuständig ist (zuständige Stelle).
2 Fehlen entsprechende Vorschriften, liegt die Zuständigkeit bei
der Verwaltungseinheit des Kantons oder der Gemeinde, die für den
Sachbereich zuständig ist, auf den sich die Geobasisdaten beziehen.

## § 7 Verfügbarkeit {#par_7}

1 Die zuständige Stelle gewährleistet die Verfügbarkeit der
Geobasisdaten.
2 Der Regierungsrat regelt die Archivierung und die Historisierung
der Geobasisdaten des kantonalen Rechts.
C. Zugang und Nutzung

## § 8 Grundsatz {#par_8}

Die Geodaten gemäss § 3 Abs. 1 sind öffentlich zugänglich
und können von jeder Person genutzt und kombiniert werden, sofern
dieses Gesetz oder das übrige kantonale Recht keine abweichenden
Bestimmungen enthält und keine überwiegenden öffentlichen oder
privaten Interessen entgegenstehen.

## § 9 Zugangsberechtigung {#par_9}

1 Der Regierungsrat bezeichnet die frei zugänglichen Geobasisdaten des kantonalen Rechts und regelt für die übrigen dieser
Daten die Zugangsberechtigung. Unter den andern Geodaten des
Kantons bezeichnet er jene, die mittels Download- oder Darstellungsdienst öffentlich zugänglich sind.
2 Für die Geobasisdaten des kommunalen Rechts und die andern
Geodaten der Gemeinde trifft der Gemeindevorstand11 die entsprechenden Festlegungen.
Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) 704.1

## § 10 Vorabkontrolle {#par_10}

1 Werden Geodaten gemäss § 3 Abs. 1 mit Download-Dienst
zugänglich gemacht, ist eine Vorabkontrolle durch die Beauftragte

## § 10des oder den Beauftragten für den Datenschutz gemäss {#par_10des}

Gesetzes
über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007
(IDG)5 erforderlich.
2 Der Zugang zu Geodaten kann ohne Vorabkontrolle gewährt werden, wenn die Daten offensichtlich keine Auswirkungen auf bestimmte
oder bestimmbare Personen haben, insbesondere
a. bei aggregierten, anonymisierten Daten, die für statistische Zwecke
verwendet werden,
b. bei Geodaten, die sich auf öffentliche Gewässer beziehen,
c. bei Geodaten, die auf der Grundlage von kleinmassstäblichen Referenzdaten erhoben oder dargestellt werden.
Einwilligung,

## § 11 Nutzungsvorschriften {#par_11}

1 Die zuständige Stelle kann den Zugang zu Geodaten gemäss § 3 Abs. 1 sowie deren Nutzung und Weitergabe von ihrer Einwilligung abhängig machen.13
2 Der Regierungsrat erlässt für Geodaten gemäss § 3 Abs. 1 Vorschriften über
a. die zulässige Nutzung und Weitergabe,
b. das Verfahren zur Gewährung von Zugang und Nutzung,
c. die Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer, namentlich hinsichtlich
des Zugangs und des Datenschutzes bei der Nutzung und Weitergabe der Daten,
d. das Anbringen von Quellenangaben und Hinweisen auf den Stand
der Aktualität,
e. die Ausnahmen vom Erfordernis der Einwilligung.

## § 12 Geodienste {#par_12}

1 Der Regierungsrat bestimmt die Geodienste von kantonalem Interesse und legt das Angebot der Geodienste fest.
2 Zur optimalen Vernetzung dieser Geodienste erlässt er Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen.
3 Er kann vorschreiben, dass bestimmte Geobasisdaten und andere
Geodaten allein oder in Verbindung mit anderen Daten, zu denen direkter elektronischer Zugriff besteht, im Abrufverfahren oder auf andere
Weise in elektronischer Form zugänglich gemacht werden.13
4 Die zuständige Stelle sorgt für den Aufbau und Betrieb dieser
Geodienste.
5 Die Gemeinden können Geodienste von kommunalem Interesse
anbieten.
704.1 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)
Austausch

## § 13 unter Behörden {#par_13}

1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden gewähren
sich gegenseitig einfachen und direkten Zugang zu Geodaten.
2 Gebühren dürfen nur für die Bereitstellung der Daten erhoben
werden.
3 Der Kanton und die Gemeinden können von den selbstständigen
Anstalten und den Zweckverbänden sowie den Werken, die Aufgaben
der öffentlichen Verwaltung mit eigener Rechnung erfüllen, die Gebühren nach § 14 erheben.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Gebühren für
Datenzugang
und -nutzung
durch Dritte
§ 14.13 1 Für den Zugang zu Geodaten des Kantons und der Gemeinden und deren Nutzung sowie für die Nutzung von Geodiensten
können Gebühren erhoben werden.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

## § 15 D. Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen {#par_15}

1 Der Regierungsrat regelt die Organisation des Katasters

## Art. 16 der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemäss {#art_16}

GeoIG8 (ÖREB-Kataster) und bezeichnet die für den Kataster verantwortlichen Stellen.
2 Er erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere über13
a. die Aufnahme der Daten in den Kataster, deren Nachführung und
das Meldewesen,
b. die Darstellung von Zusatzinformationen,
c. die Erstellung und Abgabe beglaubigter Auszüge,
d. die amtliche Publikation,
e. die Kostentragung und die Staatsbeiträge.
3 Er legt fest, welche Geobasisdaten des kantonalen Rechts und des
Bundesrechts im Sinne von Art. 16 Abs. 3 GeoIG8 Gegenstand des Katasters sind.13
4 Die zuständige Direktion setzt nach Anhörung der Gemeinden
ein Programm für die Einführung des Katasters fest und ordnet die
Ausführung an.
5 Sie schliesst Programmvereinbarungen mit dem Bund ab.
E. Unterstützung bei der Erhebung und Nachführung
§ 16. Art. 20 GeoIG8 gilt sinngemäss für Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts.
Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) 704.1
3. Abschnitt: Amtliche Vermessung
Inhalt§ 17.13 1 Der Regierungsrat legt die kantonalen Erweiterungen des
bundesrechtlich vorgegebenen Inhalts der amtlichen Vermessung fest.
Er erlässt insbesondere Ausführungsbestimmungen für
a. die Vermarkung und Vermessung der Grundstücksgrenzen und das
Erheben der übrigen Bestandteile der amtlichen Vermessung,
b. die Nachführung, das Meldewesen und die Verwaltung,
c. den Zugang und die Nutzung,
d. die Kostentragung und die Staatsbeiträge,
e. den Gebührentarif für die laufende Nachführung,
f. den Geschäftsverkehr mit dem Grundbuch,
g. die öffentliche Auflage und das Genehmigungsverfahren.
2 Der Kanton und die Gemeinden können weitere Abbildungen der
Erdoberfläche, insbesondere Luftbilder, Orthofotos und 3D-Modelle,
erstellen. Die Auflösung darf keine Bestimmung von Personen erlauben.
Planung und

## § 18 Umsetzung {#par_18}

1 Die zuständige Direktion setzt nach Anhörung der Gemeinden ein Programm der Vermessungsvorhaben fest und ordnet die Ausführung an.
2 Sie schliesst Programmvereinbarungen mit dem Bund ab.
3 Sie genehmigt die amtliche Vermessung.
4. Abschnitt: Leitungskataster
Kantonaler
Leitungskataster
§ 19.13 1 Der kantonale Leitungskataster
a. gewährt eine Übersicht über den Raum, der durch ober- und unterirdische Leitungen und Trassen sowie die zugehörigen baulichen
Objekte belegt wird,
b. trägt zur Koordination für Planungs- und Vollzugsaufgaben bei.
2 Die zuständige Direktion betreibt eine zentrale Plattform zur Umsetzung des kantonalen Leitungskatasters.
3 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen, insbesondere über den Inhalt und die technische Ausgestaltung des Katasters
sowie den Zugang und die Nutzung.
4 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Leitungen stellen dem
Kanton die Leitungskatasterinformationen unentgeltlich zur Verfügung
und halten diese auf dem aktuellen Stand.
704.1 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)
Kommunaler
Leitungskataster
§ 19 a.12 Die Gemeinden können einen kommunalen Leitungskataster betreiben.
5. Abschnitt: Sachbereichsübergreifende Geoinformationssysteme

## § 20 {#par_20}

1 Der Kanton und die Gemeinden können Geoinformationssysteme betreiben, die Geodaten verschiedener Sachbereiche bearbeiten.
2 Der Regierungsrat, auf kommunaler Stufe die Gemeinde, bezeichnet die dafür verantwortliche Stelle und regelt deren Aufgaben.
3 Kanton und Gemeinden können für den Zugang zu und die Nutzung von sachübergreifenden Geoinformationssystemen Kosten auferlegen.12
6. Abschnitt: Organisation
A. Zuständigkeit
Aufgaben

## § 21 des Kantons {#par_21}

1 Der Kanton ist insbesondere zuständig für13
a. die Leitung, Verifikation, Überwachung und Genehmigung der amtlichen Vermessung,
b. das Erheben, Nachführen und Verwalten der Lage- und Höhenfixpunkte 2,
c. die Vermarkung und Vermessung der Staatsstrassen, der von ihm
unterhaltenen öffentlichen Gewässer und der Kantonsgrenzen
sowie das Verwalten der Hoheitsgrenzen,
d. die periodische Nachführung der Vermessungswerke, die auf der
Grundlage der Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV)7 erhoben oder aktualisiert worden sind,
e. das Bereitstellen kantonaler Geobasisprodukte,
f. die Leitung und Organisation des ÖREB-Katasters,
g. besondere Anpassungen des Vermessungswerks und des ÖREB-
Katasters von grossem kantonalem oder nationalem Interesse,
h. die Zugänglichmachung der Daten der amtlichen Vermessung, des
ÖREB-Katasters und des kantonalen Leitungskatasters im Internet,
i. das Erheben, Nachführen, Verwalten und Gewährleisten der Verfügbarkeit der Geobasisdaten des Bundesrechts und des kantonalen Rechts in seiner Zuständigkeit,
Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) 704.1
j. die Koordination im Bereich der Geodaten und der Geodienste im
kantonalen Interesse,
k. die Führung des kantonalen Geografischen Informationssystems,
l. die Leitung und den Betrieb der zentralen Plattform zur Umsetzung
des kantonalen Leitungskatasters.
2 Der Kanton kann einzelne dieser Aufgaben an Gemeinden oder
Private übertragen.
Aufgaben
der Gemeinden
§ 22.13 1 Die Gemeinden sind zuständig für
a. die Durchführung der amtlichen Vermessung, soweit das kantonale
Recht nichts anderes bestimmt,
b. das Erheben, Nachführen, Verwalten und Gewährleisten der Verfügbarkeit der Geobasisdaten des Bundesrechts und des kantonalen Rechts in ihrer Zuständigkeit.
2 Die Gemeinden können einzelne dieser Aufgaben an Private übertragen.
Mitwirkung

## § 23 der Gemeinden {#par_23}

Bei der Vorbereitung von Ausführungsrecht zu diesem
Gesetz, das die Zuständigkeit und Interessen der Gemeinden betrifft,
stellt der Kanton deren Mitwirkung auf geeignete Weise sicher.
B. Finanzierung

## § 24 Kostentragung {#par_24}

1 Kanton und Gemeinden tragen die Kosten, die ihnen aus
der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen.
2 Vorbehalten bleiben §§ 25 und 26 sowie andere abweichende
gesetzliche Regelungen.
b. Amtliche

## § 25 Vermessung {#par_25}

1 Wer laufende Nachführungsarbeiten der amtlichen Vermessung verursacht, trägt die Kosten. Kann keine Verursacherin oder
kein Verursacher festgestellt werden, trägt die Grundeigentümerin
oder der Grundeigentümer die Kosten.
2 Die Gemeinden können zur Deckung der Verwaltungskosten der
amtlichen Vermessung die Nachführungsgebühr um höchstens 15%
erhöhen.
3 Bei Ersterhebungen der amtlichen Vermessung können die nach
Abzug der Bundes- und Staatsbeiträge verbleibenden Kosten ganz oder
teilweise den beteiligten Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern auferlegt werden.
a. Grundsatz
704.1 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)
c. ÖREB-

## § 26 Kataster {#par_26}

Die Kosten der Eintragung und Nachführung einer Eigentumsbeschränkung trägt die Stelle, die diese beschliesst. Die Kosten
können den Verursacherinnen und Verursachern auferlegt werden.

## § 27 Beiträge {#par_27}

1 Der Kanton kann den Gemeinden Subventionen von 20 bis
40% der beitragsberechtigten Kosten ausrichten:
a. für die Ersterhebung, die Neuerhebung und die Erneuerung der
amtlichen Vermessung,
b. für die Ersterhebung der Geobasisdaten, die Gegenstand des ÖREB-
Katasters sind, sowie deren Anpassung an die Referenzdaten der
amtlichen Vermessung und an die Datenmodelle des Bundes und
des Kantons.
2 Der Kanton leitet für diese Aufgabe ausgerichtete Bundesbeiträge
an die Gemeinden weiter.
7. Abschnitt: Straf- und Schlussbestimmungen
Widerhandlungen
§ 28. Mit Busse bis zu Fr. 5000 wird bestraft, wer vorsätzlich
a. sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geodaten gemäss § 3
Abs. 1 verschafft,
b. Geodaten gemäss § 3 Abs. 1 ohne Einwilligung nutzt oder weitergibt,
c. Geodienste ohne Einwilligung nutzt,
d. Vorschriften über die Nutzung, namentlich über die Quellenangabe, missachtet.
Änderung bisherigen Rechts
§ 29. Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 19116 wird wie folgt geändert: . . .10
Umsetzung § 30. Der Regierungsrat legt einen Zeitplan fest für
a. das Erheben, Nachführen und Gewährleisten der Verfügbarkeit
der Geobasisdaten des kantonalen Rechts,
b. den Aufbau und Betrieb der Geodienste von kantonalem Interesse,
c. das Bereitstellen kantonaler Kartenwerke,
d. die Einführung des Leitungskatasters.
Übergangsbestimmungen
§ 31. 1 Die Gemeinden arbeiten ihr Vermessungswerk bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Datenmodell
DM01/24 um.
Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) 704.1
2 Gemeinden, deren Vermessungswerk nicht auf der Grundlage der
VAV7 erhoben oder aktualisiert worden ist, aktualisieren ihr Vermessungswerk bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
3 Soweit die Erneuerungsarbeiten innerhalb der Fristen nach Abs. 1

## § 27aus und 2 vorgenommen werden, richtet der Kanton Beiträge nach {#par_27aus}

4 Die zuständige Direktion legt den Zeitpunkt für den Wechsel
bezüglich Lagebezugssystem und -rahmen der Geodaten fest.
1 OS 67, 330.
2 Inkrafttreten: 1. November 2012 (ABl 2012-07-06).
3 Inkrafttreten: 1. Januar 2014 (OS 68, 429; ABl 2013-10-11).
4 ABl 2010, 1280.
5 LS 170.4.
6 LS 230.
7 SR 211.432.2.
8 SR 510.62.
9 SR 510.620.
10 Text siehe OS 67, 330.
11 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-
04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
12 Eingefügt durch G vom 25. Oktober 2021 (OS 77, 194; ABl 2020-12-18). In
Kraft seit 1. Mai 2022.
13 Fassung gemäss G vom 25. Oktober 2021 (OS 77, 194; ABl 2020-12-18). In
Kraft seit 1. Mai 2022.
