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title: "Regierungsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die hoch spezialisierte Medizin"
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provisions: 17
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# Regierungsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die hoch spezialisierte Medizin

## Artikel 1 (KVG) vom 18. März 19942 und {#art_1}

Buchstabe b der Verordnung
zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom
28. Januar 19993,
beschliesst:
1. Der Kanton Obwalden tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die
hoch spezialisierte Medizin (IVHSM) vom 14. März 20084 bei.
2. Der Landammann und der Landschreiber werden mit der
Beitrittserklärung beauftragt.
1 OGS 2008, 54
2 SR 832.10
3 GDB 851.11
4 GDB 830.52
Interkantonale Vereinbarung
über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM)
vom 14. März 20085
Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen
und -direktoren (GDK)
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Die Kantone vereinbaren im Interesse einer bedarfsgerechten, qualitativ
hochstehenden und wirtschaftlich erbrachten medizinischen Versorgung
die Sicherstellung der Koordination der Konzentration der
hochspezialisierten Medizin. Diese umfasst diejenigen medizinischen
Bereiche und Leistungen, die durch ihre Seltenheit, durch ihr hohes
Innovationspotenzial, durch einen hohen personellen oder technischen
Aufwand oder durch komplexe Behandlungsverfahren gekennzeichnet
sind. Für die Zuordnung müssen mindestens drei der genannten Kriterien
erfüllt sein, wobei immer aber das der Seltenheit vorliegen muss.
2 Zur Erreichung des in Abs. 1 genannten Zwecks und in Erfüllung der
einschlägigen Vorgaben des Bundes6 vereinbaren die Kantone die
gemeinsame Planung und Zuteilung der hochspezialisierten Medizin.

## Art. 2 {#art_2}

Vollzug der Vereinbarung
Die Mitglieder der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen
und
-direktoren aus den Vereinbarungskantonen wählen ein Beschlussorgan
(HSM-Beschlussorgan), dem der Vollzug der Vereinbarung obliegt.
Dieses setzt ein Fachorgan sowie ein Projektsekretariat ein.
5 OGS 2009, 12
6 Art. 39 KVG, SR 832.10
2. Abschnitt: Die Organisation der interkantonalen Planung

## Art. 3 {#art_3}

Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben
des HSM-Beschlussorgans
1 Das Beschlussorgan setzt sich aus folgenden Mitgliedern der GDK-
Plenarversammlung zusammen:
– den fünf Mitgliedern der Vereinbarungskantone mit Universitätsspital
Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf;
– fünf Mitglieder aus den anderen Vereinbarungskantonen, wovon
mindestens zwei Mitglieder Vereinbarungskantone mit einem grossen
Zentrumsspital, das interkantonale Leistungsaufgaben wahrnimmt,
vertreten.
Zudem können das Bundesamt für Gesundheit, die Schweizerische
Universitätskonferenz und santésuisse je eine Person mit beratender
Stimme in das Beschlussorgan delegieren.
2 Die Mitglieder einschliesslich des Präsidiums werden von den GDK-
Mitgliedern der Vereinbarungskantone für eine Dauer von zwei Jahren
gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Stellvertretung richtet sich nach
den Bestimmungen in den Statuten der GDK über die Stellvertretung an
Plenarversammlungen7.
3 Das Beschlussorgan bestimmt die Bereiche der hochspezialisierten
Medizin, die einer schweizweiten Konzentration bedürfen, und trifft die
Planungs- und Zuteilungsentscheide.
4 Hiezu erstellt es eine Liste der Bereiche der hochspezialisierten Medizin
und der mit der Erbringung der definierten Leistungen beauftragten
Zentren. Die Liste wird periodisch überprüft. Sie gilt als gemeinsame
Spitalliste der Vereinbarungskantone gemäss Art. 39 KVG8. Die
Zuteilungsentscheide werden befristet.
5 Die Entscheide des Beschlussorgans basieren auf Anträgen des
Fachorgans. Das Beschlussorgan beachtet die Kriterien gemäss Art. 4
Abs. 4. Seine Beschlüsse gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 bedürfen der
vorgängigen Stellungnahme des Fachorgans.
6 Das Beschlussorgan kann dem Fachorgan Aufträge erteilen.
7 Die Mitglieder streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann
diese nicht erreicht werden, erfordert ein Beschluss die Zustimmung von
7 Art. 5 der Statuten der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren
8 SR 832.10
mindestens vier Mitgliedern aus Vereinbarungskantonen mit Universitätsspital und von vier Mitgliedern der anderen Vereinbarungskantone.

## Art. 4 {#art_4}

Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben
des HSM-Fachorgans
1 Das HSM-Fachorgan besteht aus höchstens 15 unabhängigen
Experten, bei deren Bestellung mehrere geeignete Bewerber aus dem
Ausland zu berücksichtigen sind. Das Beschlussorgan bestimmt die
Anforderungen an die Experten und legt das Auswahlverfahren fest. Die
Mitglieder legen ihre Interessen in einem Interessenbindungsregister
offen.
2 Die Wahl der Experten einschliesslich des Präsidiums erfolgt ad
personam durch das HSM-Beschlussorgan für eine Dauer von zwei
Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.
3 Das HSM-Fachorgan hat folgende Aufgaben:
1. es beobachtet neue Entwicklungen;
2. es stellt und überprüft Anträge auf Aufnahme und Streichung aus dem
HSM-Bereich;
3. es legt die Voraussetzungen fest, welche zur Ausführung einer
Dienstleistung bzw. eines Dienstleistungsbereiches erfüllt werden
müssen bezüglich Fallzahl, personellen und strukturellen Ressourcen
und an unterstützenden Disziplinen;
4. es bereitet die Entscheidungen des Beschlussorgans vor; dazu
gehören insbesondere die Vorbereitungsarbeiten der Zuteilung
gemäss den oben beschriebenen Voraussetzungen sowie die Prüfung
der Lösungsvorschläge;
5. es stellt dem Beschlussorgan die entsprechenden Anträge und
begründet diese fachbezogen und wissenschaftlich;
6. es erstattet dem Beschlussorgan jährlich Bericht über den Stand
seiner Arbeiten.
4 Das HSM-Fachorgan berücksichtigt bei der Erfüllung seiner in Abs. 3
genannten Aufgaben folgende Kriterien:
1. Für die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche:
a. Wirksamkeit,
b. Nutzen,
c. technologisch-ökonomische Lebensdauer,
d. Kosten der Leistung.
2. Für den Zuteilungsentscheid:
a. Qualität,
b. Verfügbarkeit hochqualifizierten Personals und Teambildung,
c. Verfügbarkeit der unterstützenden Disziplinen,
d. Wirtschaftlichkeit,
e. Weiterentwicklungspotenzial.
3. Für den Entscheid über die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche
und die Zuteilung:
a. Relevanz des Bezugs zu Forschung und Lehre,
b. internationale Konkurrenzfähigkeit.
5 Die Experten streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann
diese nicht erreicht werden, werden Beschlüsse mit dem einfachen Mehr
der anwesenden Mitglieder gefasst, wobei mindestens zwei Drittel der
Mitglieder anwesend sein müssen. Das Beschlussorgan erlässt die
Ausstandsregeln.

## Art. 5 {#art_5}

Wahl und Aufgaben des HSM-Projektsekretariats
1 Das HSM-Projektsekretariat wird vom Beschlussorgan eingesetzt.
2 Es unterstützt organisatorisch und technisch die im Zusammenhang mit
der Planung der hochspezialisierten Medizin erfolgenden Arbeiten des
Beschluss- und des Fachorgans und koordiniert diese.

## Art. 6 {#art_6}

Arbeitsweise
Das Beschluss- und das Fachorgan geben sich jeweils ein
Geschäftsreglement, das die Einzelheiten zur Organisation, Arbeitsweise
und Beschlussfassung festlegt. Das Reglement des Fachorgans bedarf
der Genehmigung des Beschlussorgans.
3. Abschnitt: Planung

## Art. 7 {#art_7}

Grundsätze
1 Zur Gewinnung von Synergien ist darauf zu achten, dass die
hochspezialisierten Leistungen auf wenige universitäre oder
multidisziplinäre Zentren konzentriert werden.
2 Die Planung gemäss dieser Vereinbarung soll mit jener im Bereich der
Forschung abgestimmt werden. Forschungsanreize sollen gesetzt und
koordiniert werden.
3 Die Interdependenzen zwischen verschiedenen hochspezialisierten
medizinischen Bereichen sind bei der Planung zu berücksichtigen.
4 Die Planung umfasst jene Leistungen, die durch schweizerische
Sozialversicherungen mitfinanziert werden.
5 Die Zugänglichkeit für Notfälle sind bei der Planung zu berücksichtigen.
6 Die Planung berücksichtigt die vom schweizerischen Gesundheitswesen
erbrachten Leistungen für das Ausland.
7 Bei der Planung können Kooperationsmöglichkeiten mit dem nahen
Ausland genutzt werden.
8 Die Planung kann in Stufen erfolgen.

## Art. 8 {#art_8}

Besondere Anforderungen an die Planung der Kapazitäten
Bei der Zuordnung der Kapazitäten sind folgende Vorgaben zu beachten:
a. die gesamten in der Schweiz verfügbaren Kapazitäten sind so zu
bemessen, dass die Zahl der Behandlungen, die sich unter
umfassender kritischer Würdigung erwarten lassen, nicht überschritten
werden kann;
b. die resultierende Anzahl der Behandlungsfälle der einzelnen
Einrichtung pro Zeitperiode darf die kritische Masse unter den
Gesichtspunkten der medizinischen Sicherheit und der
Wirtschaftlichkeit nicht unterschreiten;
c. den Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Zentren im Ausland kann
Rechnung getragen werden.

## Art. 9 {#art_9}

Auswirkungen auf die kantonalen Spitallisten
1 Die Vereinbarungskantone übertragen ihre Zuständigkeit gemäss Art. 39
Abs. 1 Bst. e KVG zum Erlass der Spitalliste für den Bereich der
hochspezialisierten Medizin dem HSM-Beschlussorgan.
2 Ab dem Zeitpunkt der gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 erfolgten Bestimmung
eines Bereiches der hochspezialisierten Medizin und seiner Zuteilung
durch das HSM-Beschlussorgan an mit der Einbringung der betreffenden
Leistung beauftragte Zentren gelten abweichende Spitallistenzulassungen
der Kantone im entsprechenden Umfang als aufgehoben.
4. Abschnitt: Finanzen

## Art. 10 {#art_10}

Verteilung der Kosten
Die Kosten der Tätigkeit der im 2. Abschnitt genannten Organe sowie des
Sekretariats werden von den der Vereinbarung beigetretenen Kantonen
entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.
5. Abschnitt: Streitbeilegung

## Art. 11 {#art_11}

Streitbeilegungsverfahren
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich,
Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten nach Möglichkeit gütlich zu
regeln.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Interkantonalen
Rahmenvereinbarung (IRV)9 über die Streitbeilegung.
6. Abschnitt: Rechtspflege und Schlussbestimmungen

## Art. 12 {#art_12}

Beschwerde und Verfahrensrecht
1 Gegen Beschlüsse betreffend die Festsetzung der gemeinsamen
Spitalliste nach Art. 3 Abs. 3 und 4 kann beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde nach Art. 53 KVG10 geführt werden.
2 Auf diese Beschlüsse finden sinngemäss die bundesrechtlichen
Vorschriften über das Verwaltungsverfahren11 Anwendung.

## Art. 13 {#art_13}

Beitritt und Austritt
1 Der Beitritt zur Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK
wirksam.
2 Jeder Vereinbarungskanton kann durch Erklärung gegenüber der GDK
austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden
Kalenderjahres wirksam.
9 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
(IRV) vom 24. Juni 2005, Abschnitt IV, GDB 174.2
10 SR 832.10
11 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) vom 20. Dezember 1968, SR 172.021
3 Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit
Inkrafttreten der Vereinbarung und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt
abgegeben werden.

## Art. 14 {#art_14}

Berichterstattung
Das Präsidium des Beschlussorgans erstattet den
Vereinbarungskantonen jährlich über den Stand der Umsetzung dieser
Vereinbarung Bericht.

## Art. 15 {#art_15}

Inkrafttreten
Die GDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 17 Kantone
einschliesslich der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel-
Stadt, Waadt und Genf) beigetreten sind.12 Für später beigetretene
Kantone tritt die Vereinbarung mit der Mitteilung gemäss Art. 13 Abs. 1 in
Kraft.

## Art. 16 {#art_16}

Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
1 Die Vereinbarung gilt unbefristet.
2 Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 17 fällt oder
wenn einer der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel-Stadt,
Waadt oder Genf) austritt.

## Art. 17 {#art_17}

Änderung der Vereinbarung
Stellen die Vereinbarungskantone fest, dass eine Anpassung der
Vereinbarung erforderlich ist, nehmen sie entsprechende Verhandlungen
auf. Auf Antrag von drei Vereinbarungskantonen leitet die GDK die
Anpassung der Vereinbarung ein. Die Anpassung tritt in Kraft, wenn ihr
sämtliche Vereinbarungskantone beigetreten sind.
12 Von der GDK mit Beschluss vom 22. Januar 2009 rückwirkend auf 1. Januar 2009
in Kraft gesetzt
