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title: "Kantonale Opferhilfeverordnung"
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provisions: 7
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# Kantonale Opferhilfeverordnung

## § 3 Anerkennung {#par_3}

Die Anerkennung als Beratungsstelle setzt voraus:
a. ein Angebot, das einem ausgewiesenen Bedarf entspricht,
b. ein Angebot, eine Organisation, Öffnungszeiten und einen Standort,
die Gewähr für rasche und einfache geeignete Hilfeleistung an Opfer
bieten,
c. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die über eine fachlich angemessene
Ausbildung und entsprechende Berufserfahrungen verfügen,
d. ein Instrumentarium zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung,
e. eine wirtschaftliche und zweckmässige Organisation und eine Grösse,
mit der die Aufgaben in fachlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht bestmöglich erfüllt werden können,
f.5 fehlende Gewinnorientierung.

## § 4 b. Gesuch {#par_4}

1 Das Gesuch um Anerkennung wird der Kantonalen6 Opferhilfestelle schriftlich eingereicht.
2 Gesuche um Erneuerung der Anerkennung sind im Jahr vor Ablauf der Anerkennungsfrist bis 30. September einzureichen.

## § 5 c. Anerkennung {#par_5}

1 Der Regierungsrat anerkennt die Beratungsstellen für längstens vier Jahre. Die Anerkennung kann erneuert werden.
2 Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

## § 6 d. Verzicht {#par_6}

Die Beratungsstelle teilt der Kantonalen6 Opferhilfestelle spätestens sechs Monate vor Ablauf der Leistungsvereinbarung mit, wenn
sie auf die Anerkennung verzichten will.

## § 7 e. Widerruf {#par_7}

1 Der Regierungsrat widerruft die Anerkennung, wenn
a. die Voraussetzungen gemäss § 3 nicht mehr erfüllt sind und der
Mangel nicht innert angemessener Frist behoben wird oder
b. die Beratungsstelle eine schwere Pflichtverletzung begeht.
2 Eine schwere Pflichtverletzung liegt insbesondere vor, wenn die
Kostenanteile zweckwidrig verwendet werden oder wenn die Beratungsstelle die Interessen des Kantons oder der Opfer gefährdet.
Aufgaben § 8.6 1 Die Beratungsstellen erfüllen die Aufgaben gemäss Art. 12
und 13 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer
von Straftaten.
2 Sie unterstützen das Opfer bei der Geltendmachung der finanziellen Ansprüche bei der Kantonalen Opferhilfestelle.
3 Sie sind Beratungsstellen für gefährdete Personen gemäss § 16
GSG.
a. Voraussetzungen
a. im
Allgemeinen
Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV) 341.1
b. Umfang der
Soforthilfe
§ 9. Die Beratungsstellen gewähren dem Opfer finanzielle Soforthilfe bis höchstens Fr. 1000.
Ersatz von
Soforthilfe und
Übersetzungskosten
§ 10. Die Kantonale6 Opferhilfestelle ersetzt der Beratungsstelle
die Ausgaben für die finanzielle Hilfe an Opfer und die Übersetzungskosten.
Leistungsvereinbarung
§ 11. 1 Die Direktion der Justiz und des Innern und die Beratungsstelle schliessen Leistungsvereinbarungen für längstens vier Jahre ab.6
2 Kommt keine Vereinbarung zustande, legt die Direktion diesLeistungen der Beratungsstelle und den Kostenanteil fest.
b. Inhalt§ 12. 1 Die Leistungsvereinbarung legt Art und Umfang der Leistungen der Beratungsstelle und die Qualitätsvorgaben fest.
2 Die Leistungen können auf die Hilfe für bestimmte Opfergruppen,
wie Kinder, Jugendliche oder Opfer von Sexual- oder Strassenverkehrsdelikten, beschränkt werden.6
3 In der Leistungsvereinbarung werden insbesondere festgelegt:
a. die Leistungen und deren Mengen,
b. die Qualität der Leistungen,
c.6 der Kostenanteil und allfällige Teilzahlungen,
d. die Regelung der Rückerstattungen,
e. die Berichterstattungspflicht.
c. Bemessung
des Kostenanteils
§ 13. 1 Der Kostenanteil wird leistungsbezogen und unter Anrechnung von Eigenleistungen festgesetzt.
2 Er berechnet sich nach Art und Umfang der Leistungen und ihrem
Preis.
3 Der Preis der Leistungen wird unter Berücksichtigung von Normwerten für alle Beratungsstellen einheitlich festgelegt. Er gilt in der
Regel für zwei Jahre.
4 Bei der Anrechnung von Eigenleistungen wird berücksichtigt, dass
die Beratungsstelle in angemessenem Umfang Reserven bilden kann.
Kontrolle und
Berichterstattung
§ 14. 1 Die Beratungsstelle führt eine ordnungsgemässe Buchhaltung. Sie befolgt bei der Rechnungslegung die Grundsätze der Transparenz und der Vergleichbarkeit.
2 Sie reicht der Kantonalen6 Opferhilfestelle bis 30. April den Jahresabschluss des Vorjahres ein.
3 Sie erstattet der Kantonalen6 Opferhilfestelle jährlich Bericht über
ihre Tätigkeit und halbjährlich Bericht über ihre Leistungen.
a. Zuständigkeit
341.1 Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)
4 Die Kantonale6 Opferhilfestelle ist befugt, die Beratungsstellen
jederzeit zu kontrollieren und die Voraussetzungen der Abgeltung der
Leistungen und die Einhaltung der Qualitätsvorgaben zu überprüfen.
Die Beratungsstelle gewährt ihr dazu Einblick in die Bücher und Belege
und erteilt die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte.
Rückerstattung
von Teilzahlungen
§ 15.6 1 Die Beratungsstelle erstattet Teilzahlungen zurück, wenn
die Voraussetzungen für deren Ausrichtung nicht vorhanden waren
oder sie für sachfremde Zwecke verwendet worden sind.
2 Erbringt sie die vereinbarten Leistungen nicht oder nur teilweise,
muss sie Teilzahlungen ganz oder teilweise zurückerstatten.
Kürzung oder
Verweigerung
des Kostenanteils
§ 16. Kommt die Beratungsstelle ihren Aufgaben und Pflichten
nicht nach, kann die Kantonale6 Opferhilfestelle den Kostenanteil kürzen oder verweigern.
Aufsicht § 17.6 1 Die Beratungsstellen unterstehen der Aufsicht der Kantonalen Opferhilfestelle.
2 Die Kantonale Opferhilfestelle sorgt dafür, dass die Beratungsstellen ihre Leistungen qualitativ einheitlich und den Vorgaben entsprechend erbringen.
3 Sie kann Richtlinien und Weisungen erlassen, insbesondere zur
Gewährleistung eines gesetzmässigen und einheitlichen Vollzugs, zur
Qualitätssicherung und zur Rechnungslegung.
4 Im Übrigen sind die Beratungsstellen in ihrer Tätigkeit fachlich
selbstständig.
C. Schutzunterkünfte5
Zuständigkeit § 18.5 1 Die Sicherheitsdirektion ist für die Schutzunterkünfte zuständig.
2 Das Kantonale Sozialamt vollzieht die diesbezüglichen Bestimmungen.
Definition § 19.5 1 Schutzunterkünfte bieten gewaltbetroffenen Menschen
jederzeit vorübergehende Wohn- und Aufenthaltsmöglichkeiten und
persönliche Unterstützung.
2 Angebote, die sich ausschliesslich an Kinder und Jugendliche richten, gelten nicht als Schutzunterkünfte.
Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV) 341.1
Anerkennung§ 20.5 Eine Anerkennung als Schutzunterkunft setzt neben den in

## § 7a {#par_7a}

EG OHG genannten Anforderungen voraus, dass
a. interkantonal anerkannte Standards eingehalten werden,
b. die strategische Leitung und die operative Tätigkeit getrennt sind.
Kostentragung§ 21.5 Die Subvention wird pro Tag und Zimmer ausgerichtet. Ihre
Höhe richtet sich nach den Kosten, die für den Betrieb einer Schutzunterkunft unabhängig von der Auslastung anfallen.
Leistungsvereinbarung
§ 22.5 1 Die Sicherheitsdirektion und die Schutzunterkünfte schliessen Leistungsvereinbarungen für längstens vier Jahre ab.
2 Kommt keine Vereinbarung zustande, legt die Direktion die Leistungen der Schutzunterkunft und die Subvention fest.

## § 7c Aufsicht§ 23.5 Die Aufsicht richtet sich nach {#par_7c}

EG OHG.
1 OS 68, 222; Begründung siehe ABl 2013-05-10.
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2013.
3 LS 341.
4 LS 351.
5 Eingefügt durch RRB vom 24. Mai 2023 (OS 79, 59; ABl 2023-12-22). In Kraft
seit 1. April 2024.
6 Fassung gemäss RRB vom 24. Mai 2023 (OS 79, 59; ABl 2023-12-22). In Kraft
seit 1. April 2024.
