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title: "Einfacher Bebauungsplan «Sternenrank»"
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provisions: 27
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# Einfacher Bebauungsplan «Sternenrank»

## Art. 1 {#art_1}

Zweckbestimmungen 2

## Art. 2 {#art_2}

Bestandteile 2

## Art. 3 {#art_3}

Geltungsbereich und ergänzendes Recht 2

## Art. 4 {#art_4}

Abweichungen 2
2. BEBAUUNG UND NUTZUNG 2

## Art. 5 {#art_5}

Baubereiche 2

## Art. 6 {#art_6}

Nutzungen 3

## Art. 7 {#art_7}

Höhen 3

## Art. 8 {#art_8}

Dachflächen 4

## Art. 9 {#art_9}

Gestaltung Fassaden 4
3. FREIRAUM 4

## Art. 10 {#art_10}

Freiräume allgemeine Bestimmungen 4

## Art. 11 {#art_11}

Freiräume gemeinschaftlich 4

## Art. 12 {#art_12}

Freiräume privat 4

## Art. 13 {#art_13}

Freiräume grün 4

## Art. 14 {#art_14}

Freiräume grün bepflanzt 5

## Art. 15 {#art_15}

Siedlungsrand 5

## Art. 16 {#art_16}

Baumpflanzung 5

## Art. 17 {#art_17}

Heckenbepflanzung 5

## Art. 18 {#art_18}

Mauern 5
4. VERKEHRSERSCHLIESSUNG/PARKIERUNG 5

## Art. 19 {#art_19}

Verkehrserschliessung 5

## Art. 20 {#art_20}

Parkierung 5

## Art. 21 {#art_21}

Behindertengerechtes Bauen 6
5. VER- UND ENTSORGUNG 6

## Art. 22 {#art_22}

Entwässerung 6

## Art. 23 {#art_23}

Entsorgung 6
6. UMWELT 6

## Art. 24 {#art_24}

Energie 6

## Art. 25 {#art_25}

Invasive Neophyten 6
7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 6

## Art. 26 {#art_26}

Inkrafttreten, Änderung 6
Sonderbauvorschriften eBP Sternenrank | 2
1. EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Mit dem einfachen Bebauungsplan «Sternenrank» wird die Grundlage zur Realisierung einer qualitativ hochstehenden, zusammenhängenden Wohnüberbauung der
im Geltungsbereich liegenden Parzellen sichergestellt, die sich ortsbaulich und architektonisch sehr gut in das Siedlungs- und Landschaftsbild einordnet und hohe
Freiraumqualitäten schafft.
Der Bebauungsplan besteht aus den folgenden, rechtsverbindlichen Bestandteilen:
a. Situationsplan mit Schnitten 1:500, 24.01.2024
b. Sonderbauvorschriften, 24.01.2024
Folgende Bestandteile haben wegleitenden Charakter:
a. Planungsbericht, 27.08.2024
b. Richtprojekt Architektur, 15.12.2023
c. Richtprojekt Umgebung, 15.12.2023
Die Sonderbauvorschriften gelten für den im Situationsplan begrenzten Perimeter
(Geltungsbereich).
Soweit der einfache Bebauungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der Bauordnung (BO) der Gemeinde Cham vom 21. Mai 2006.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übergeordneten kantonalen und eidgenössischen Rechts.
Der Gemeinderat kann kleinere Abweichungen vom Bebauungsplan bewilligen.
Vom Richtprojekt darf vorbehältlich der Bestimmungen des Bebauungsplans sowie des übergeordneten Rechts aus wichtigen Gründen abgewichen werden, sofern qualitativ insgesamt wiederum eine zumindest gleichwertige und überzeugende Lösung erzielt wird.
2. BEBAUUNG UND NUTZUNG
Die maximal zulässigen Abmessungen von oberirdischen Wohnbauten sowie der
Tiefgarageneinfahrt werden durch die im Situationsplan 1:500 festgelegten Baubereiche und den nachfolgenden Höhenvorgaben bestimmt.
Vorbehalten bleiben die geltenden Grenz- und Strassenabstände.
Folgende Bauten dürfen ausserhalb der Baubereiche erstellt werden:
a. Elemente der Freiraumgestaltung und Erholung (z. B. Mauern, Sitzbänke,
Zäune, Pergola, Schaukeln, Wippen).
b. Unterstände für Veloabstellplätze.
c. Lichtschächte
Unterirdische Bauten sind ihrem Ausmass kompakt zu halten und in ihrer Anordnung so zu wählen, dass der Wurzelbereich der im Situationsplan bezeichneten
Bäume nicht beeinträchtigt wird.
Art. 1
Zweckbestimmungen
Art. 2
Bestandteile
Art. 3
Geltungsbereich und
ergänzendes Recht
Art. 4
Abweichungen
Art. 5
Baubereiche
Sonderbauvorschriften eBP Sternenrank | 3
Über den ganzen Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist insgesamt eine maximale anrechenbare Geschossfläche (aGF) gem. § 35 PBV von 3'427 m2 zulässig. Für die Attikageschosse (gemäss § 25 PBV) werden nur diejenigen aGF mitberechnet, die mehr als 50 % der aGF des darunterliegenden Geschosses aufweisen. Die aGF verteilt sich wie folgt auf die einzelnen Baubereiche.
Die Baubereiche «Vordächer EG» sind als Dachvorsprünge gem. § 43 Abs. 2 BO
definiert und weisen folgende maximale Tiefe ab jeweiligem angrenzenden Baubereich «Hochbaute» auf.
a. 1.50 m angrenzend des Baubereichs «Hochbaute A».
b. 2.30 m angrenzend des Baubereichs «Hochbaute C».
Der Transfer von aGF zwischen den einzelnen Baubereichen ist erlaubt, sofern in
keinem Baubereich die zulässige aGF um mehr als 10% erhöht wird.
Es ist über den ganzen Geltungsbereich ein breiter Wohnungsmix für verschiedene Anspruchsgruppen zu realisieren.

## § 31 Es werden folgende Höhenkoten für die Gesamthöhe (gemäss {#par_31}

PBV) festgelegt.
Baubereich max. Höhenkoten
Hochbaute A 434.06 m. ü. M.
Hochbaute B 433.78 m. ü. M.
Hochbaute C 433.38 m. ü. M.
Hochbaute D 433.28 m. ü. M.
Hochbaute E 433.78 m. ü. M.
TG-Einfahrt 427.25 m. ü. M.
Die Geschosshöhen innerhalb der vorgegebenen Gesamthöhen können frei gewählt werden.
Die Baubereiche «Vordächer EG» sind auf die Höhe des ersten Vollgeschosses
beschränkt.
Der Dachrand darf die im Absatz 1 definierte maximale Höhenkote je Baubereich
um maximal 1 m überschreiten.
Mehrhöhen (gemessen ab Oberkante Dachkonstruktion) für technische Aufbauten
sind zulässig, wenn sich diese gut in die Dachgestaltung einfügen und vom umliegenden Aussenraum zurückhaltend in Erscheinung treten. Beispielhaft sind
dies:
a. Anlagen der Haustechnik
Baubereich aGF
Hochbaute A 671m2
Hochbaute B 654 m2
Hochbaute C 668 m2
Hochbaute D 718 m2
Hochbaute E 716 m2
Total maximal zulässige aGF 3’427 m2
Art. 6
Nutzungen
Art. 7
Höhen
Sonderbauvorschriften eBP Sternenrank | 4
b. Photovoltaikanlagen
Die Dachflächen der Attikageschosse sind extensiv zu begrünen. Die SIA-Norm
312 ist wegleitend.
Grössere Dachterrassen in den Baubereichen «B», «C», «D» und «E» sind mindestens teilweise extensiv zu begrünen.
Die Verwandtschaft der Gebäude in Material und Architektursprache ist zu sichern. Mit dem Baugesuch ist ein Farb- und Materialkonzept einzureichen.
Die strassenseitigen Fassaden sind gestaffelt gestaltet (Rücksprünge, Loggias,
Verandas, etc.). Das Richtprojekt Architektur gilt wegweisend.
Gebäudeteile (wie Verandas, etc.) sind in einer filigranen Bauweise zu realisieren.
Eine Einfachverglasung in Teilbereichen ist zulässig, wenn diese in einheitlicher
Erscheinung erstellt wird. Das Richtprojekt Architektur gilt wegweisend.
Die Tiefgarageneinfahrt gemäss im Situationsplan bezeichnetem Baubereich «TG-
Einfahrt» ist so zu gestalten, dass diese als Nebengebäude in Erscheinung tritt.
3. FREIRAUM
Für die Gestaltung und Bepflanzung der Freiräume ist der Umgebungsplan des
Richtprojektes massgebend.
Es sind ausreichend zusammenhängende, aufenthaltsfreundlich gestaltete gemeinschaftliche Freiflächen mit genügend bedarfsgerechten Angeboten für unterschiedliche Altersgruppen zu erstellen und dauerhaft zu erhalten.
Die Bepflanzung ist ökologisch wertvoll anzulegen und entsprechend zu pflegen.
Vor Rohbauvollendung ist ein Pflegeplan einzureichen.
Die im Situationsplan bezeichneten «Freiräume gemeinschaftlich» dienen als kindgerechte Spielflächen sowie dem Aufenthalt von allen Bewohnerinnen und Bewohnern und sind entsprechend zugänglich zu gestalten.
Die Freiräume sind für die Aufenthalts- und Erholungsnutzung bedarfsgerecht zu
gestalten (z. B. Spielwiese, Kinderspielplatz, Quartierplatz) und entsprechend auszustatten (z. B. Sitzbänke, Pergola, Schaukel, Wippe, Sandkasten).
Gemeinschaftliche Freiflächen dürfen nicht versiegelt werden.
Die «Freiräume privat» sind im Alleineigentum der jeweiligen Reihenhäuser und
werden privat genutzt.
Versiegelte Flächen sind auf ein Minimum zu beschränken.
Für Sichtschutzelemente ist Art. 17 SBV massgebend.
Die «Freiräume grün» dienen dem ökologischen Ausgleich und im hausnahen
Bereich der niederschwelligen Nutzung durch die EG-Bewohnenden.
Sie sind im nahen Umfeld der Bauten als Blumenrasen, ansonsten als Blumenwiese anzulegen. Für Pflanzungen sind Art. 15, 16 und 17 SBV massgebend.
Art. 8
Dachflächen
Art. 9
Gestaltung Fassaden
Art. 10
Freiräume allgemeine
Bestimmungen
Art. 11
Freiräume
gemeinschaftlich
Art. 12
Freiräume privat
Art. 13
Freiräume grün
Sonderbauvorschriften eBP Sternenrank | 5
Die «Freiräume grün bepflanzt» dienen als Puffer zwischen den EG-Wohnungen
und dem gemeinschaftlichen Aussenraum.
Sie sind vollumfänglich mit Sträuchern und Stauden zu bepflanzen.
Entlang des Siedlungsrandes sind Grünstrukturen zur ökologischen und landschaftlichen Aufwertung zu erstellen. Das Richtprojekt Umgebung gilt wegweisend.
Allfällige Einfriedungen sind für Kleintiere durchlässig zu gestalten (mind. 15 cm ab
Boden) und haben gestalterisch dem ländlichen Charakter zu entsprechen.
An schematisch bezeichneter Lage ist im Minimum ein hochstämmiger Baum oder
eine Baumgruppe zu pflanzen und bei Abgang zu ersetzen.
Es sind ökologisch wertvolle Baumarten zu pflanzen.
Grenzabstände für Pflanzungen richten sich nach den gültigen Rechtsgrundlagen,
insbesondere gemäss Paragraf 102 ff EG ZGB.
Gemäss im Situationsplan bezeichneter Lage, ist eine durchgehende Heckenbepflanzung bestehend aus Sträuchern zu erstellen. Das Richtprojekt Umgebung gilt
wegweisend.
Angrenzend der Schützenhausstrasse ist die Hecke mit ökologischem Wert und
in freiem Pflanzraster zu erstellen.
Innerhalb der «Freiräume privat» und an den im Richtprojekt vorgesehenen Stellen
sind Hecken in geschnittener Form zulässig.
Entlang der Schützenhausstrasse sind, zur Überwindung der Höhendifferenzen,
Mauern bis zu einer Höhe von maximal 1 m zulässig.
4. VERKEHRSERSCHLIESSUNG/PARKIERUNG
Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr ist nur an der im Situationsplan
bezeichneten Stelle zulässig.
Die im Situationsplan bezeichneten «Erschliessungs- und Aufenthaltsflächen
Fuss- und Veloverkehr» gewährleisten die interne oberirdische Erschliessung der
Baubereiche. Es ist sicherzustellen, dass die Flächen mit Ausnahme von Umzugsfahrzeugen nicht durch den motorisierten Verkehr befahrbar sind. Die Flächen weisen einen sickerfähigen Belag auf oder sind über die Schulter entwässert.
Die Gebäudezugänge erfolgen über die im Situationsplan bezeichneten Stellen.
Für die Bestimmung der Anzahl Parkfelder der Bewohnerinnen und Bewohner sowie Besucherinnen und Besucher gelten die Berechnungen gemäss Parkplatzreglement.
Sämtliche Parkfelder für die Bewohnenden sind unterirdisch anzuordnen. Parkfelder für Besuchende sind oberirdisch an im Situationsplan bezeichneter Lage zulässig. Im Minimum ist 1 Parkfeld behindertengerecht auszugestalten. Die oberirdischen Parkfelder weisen einen sickerfähigen Belag auf.
Unterirdisch sind bedarfsgerecht Abstellplätze für Motorräder zu erstellen.
Art. 14
Freiräume grün bepflanzt
Art. 15
Siedlungsrand
Art. 16
Baumpflanzung
Art. 17
Heckenbepflanzung
Art. 18
Mauern
Art. 19
Verkehrserschliessung
Art. 20
Parkierung
Sonderbauvorschriften eBP Sternenrank | 6
Für die Bestimmung der Anzahl Veloabstellplätze gilt die Berechnung gemäss
Parkplatzreglement. Davon sind mindestens 2/3 der Abstellplätze gut zugänglich
unterirdisch oder ebenerdig in Gebäuden zu erstellen. Mindestens 1/3 der Abstellplätze für Fahrräder sind im Aussenraum in Eingangsnähe mit entsprechenden
Halterungssystemen vorzusehen. Die Abstellplätze im Aussenraum sind möglichst
zu überdachen.
Das Areal ist hindernisfrei zu gestalten und die Mehrheit der Wohnungen müssen
für mobilitätseingeschränkte Personen zugänglich und benutzbar bzw. an deren
Bedürfnisse anpassbar sein.
5. VER- UND ENTSORGUNG
Alle befestigten Flächen wie Fusswege, Plätze und dergleichen sind, soweit technisch möglich und zweckmässig, mit sickerfähigem Belag zu versehen.
Das Dachwasser wird retentiert.
Das verbleibende Meteorwasser soll prioritär versickert oder situationsbedingt retentiert werden.
Die Kehricht Entsorgung erfolgt über eine Unterflurcontaineranlage, an der im Situationsplan bezeichneten Lage.
Die Unterflurcontaineranlage ist so anzuordnen und zu gestalten, dass möglichst
keine nachteiligen Auswirkungen auf die Nachbarschaft entstehen.
6. UMWELT
Die Wärmeversorgung ist vollständig über erneuerbare Energien abzudecken.
Es sind wo möglich und sinnvoll ressourcenschonende ökologische Materialien
und Baustoffe wie mineralische Recyclingbaustoffe, nachwachsende organische
Baustoffe und generell schadstoffarme Materialien einzusetzen.
Es ist ein erhöhter Gebäudestandard (z. B. Minergie) vorzusehen.
Auf den Dachflächen der Attikageschosse sind Photovoltaikanlagen vorzusehen.
Die Infrastruktur für die Elektromobilität in der Einstellhalle ist konzeptionell zu planen und bedarfsgerecht umzusetzen. Im Minimum ist ein Flachbandkabel für zukünftige Installationen zu installieren.
Invasive, gebietsfremde Arten sind nicht zulässig.
7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Der Bebauungsplan tritt mit Genehmigungsbeschluss des Gemeinderates in Kraft.
Die Änderung und die Aufhebung richten sich nach dem Planungs- und Baugesetz des Kantons Zug.
Art. 21
Behindertengerechtes
Bauen
Art. 22
Entwässerung
Art. 23
Entsorgung
Art. 24
Energie
Art. 25
Invasive Neophyten
Art. 26
Inkrafttreten, Änderung
