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title: "Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden"
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# Reglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinden

## Artikel 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Reglement ordnet die Haushaltführung der Einwohnergemeinden
und die Finanzaufsicht des Kantons über die Einwohnergemeinden.
2 Es gilt für folgende Behörden, Organe und Anstalten:
a) die Legislative
b) die Exekutive
c) die kommunalen Kommissionen
d) die Zweckverbände
e) die kommunale Verwaltung einschliesslich der unselbstständigen Anstalten
3 Es gilt unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen von
Bund oder Kanton für selbstständige Anstalten sowie für andere Behörden
und Organisationen des kommunalen öffentlichen Rechts.
4 Die Finanzdirektion Uri kann Anstalten und Betriebe der Einwohnergemeinden und Zweckverbände vom Geltungsbereich dieses Reglements ausnehmen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
5 Die Finanzdirektion kann den Einwohnergemeinden Weisungen erteilen,
wie dieses Reglement anzuwenden ist.

## Artikel 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_2}

Rechnungsmodell
1 Das Rechnungsmodell der Einwohnergemeinden entspricht grundsätzlich
den Fachempfehlungen der Konferenz der Kantonalen Finanzdirektorinnen
und -direktoren vom 25. Januar 2008 zum Harmonisierten Rechnungslegungsmodell für die Kantone und Gemeinden (HRM2).
2 Begriffe

## Artikel 3 {#art_3}

Finanz- und Verwaltungsvermögen
1 Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
2 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar
der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

## Artikel 4 {#art_4}

Einnahmen, Ausgaben und Anlagen
1 Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Finanz- oder Verwaltungsvermögen vermehren.
2 Eine Ausgabe ist die Verwendung oder Bindung von Finanzvermögen zur
Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie bedarf einer Rechtsgrundlage und eines
Kredits.
3 Eine Anlage ist ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht und der bloss zur Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens
führt.

## Artikel 5 {#art_5}

Einmalige und wiederkehrende Ausgabe
1 Wiederkehrende Ausgaben sind ein Entgelt für dauernde Leistungen, die
rechtlich in mindestens zehn jährliche Teilleistungen zerfallen. Alle übrigen
Ausgaben gelten als einmalige Ausgaben.
2 Bei einmaligen Ausgaben bestimmt sich die Ausgabenbefugnis nach der
Gesamtausgabe für den gleichen Zweck. Zeitlich gestaffelte Ausgaben, die
diesem einheitlichen Zweck dienen, sind zusammenzurechnen.
3 Bei wiederkehrenden Ausgaben bestimmt sich die Ausgabenbefugnis nach
den Kosten, die in einem Jahr anfallen.

## Artikel 6 {#art_6}

Gebundene Ausgabe
1 Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn in Bezug auf ihren Umfang, den
Zeitpunkt ihrer Vornahme oder andere wesentliche Modalitäten keine grosse
Handlungsfreiheit besteht.
2 Ist die Handlungsfreiheit stark eingeschränkt, handelt es sich um eine unmittelbar gebundene, andernfalls um eine mittelbar gebundene Ausgabe.
3 Tatsächlich gebundene Ausgaben liegen vor, wenn die Einwohnergemeinde ausserhalb des gesetzgeberisch geordneten Verfahrens dringliche Massnahmen treffen muss, um ihre Sicherheit zu wahren.

## Artikel 7 {#art_7}

Neue Ausgabe
1 Eine Ausgabe gilt als neu, wenn sie nicht gebunden ist.

## Artikel 8 {#art_8}

Eventualverpflichtungen
1 Eventualverpflichtungen stellen mögliche Verbindlichkeiten aus einem vergangenen Ereignis dar, wobei die definitive Verbindlichkeit durch ein zukünftiges Ereignis bestätigt werden muss.

## Artikel 9 {#art_9}

Buchführung
1 Die Buchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die finanziellen
Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.

## Artikel 10 {#art_10}

Aufwand und Ertrag
1 Als Aufwand gilt der gesamte Wertverzehr innerhalb einer bestimmten Periode.
2 Als Ertrag gilt der gesamte Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.

## Artikel 11 {#art_11}

Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Vermehrungen
(Erträge) und Verminderungen (Aufwände) des gemeindlichen Vermögens
aus.
2 Die Erfolgsrechnung umfasst:
a) Aufwand:
1. den Personalaufwand
2. den Sach- und übrigen Betriebsaufwand
3. die Abschreibungen des Verwaltungsvermögens
4. den Finanzaufwand
5. die Einlagen in Fonds und Spezialfinanzierungen
6. den Transferaufwand
7. die durchlaufenden Beiträge
8. den ausserordentlichen Aufwand
9. die Aufwände aufgrund der internen Verrechnungen
b) Ertrag:
1. den Fiskalertrag
2. die Erträge aus Regalien und Konzessionen
3. die Entgelte
4. die verschiedenen Erträge
5. den Finanzertrag
6. die Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen
7. den Transferertrag
8. die durchlaufenden Beiträge
9. die ausserordentlichen Erträge
10. die Erträge aufgrund der internen Verrechnungen
3 Der Saldo der Erfolgsrechnung verändert den Bilanzüberschuss oder den
Bilanzfehlbetrag.

## Artikel 12 {#art_12}

Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung enthält Ausgaben mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die aktiviert werden, sowie die damit zusammenhängenden
Einnahmen.
2 Die Investitionsrechnung umfasst:
a) Ausgaben
1. Ausgaben für Sachanlagen
2. Investitionen auf Rechnung Dritter
3. immaterielle Anlagen
4. Darlehen
5. Beteiligungen und Grundkapitalien
6. eigene Investitionsbeiträge
7. durchlaufende Investitionsbeiträge
8. ausserordentliche Investitionen
b) Einnahmen
1. Übertragung von Sachanlagen in das Finanzvermögen
2. Rückerstattungen
3. Abgang immaterieller Sachanlagen
4. Investitionsbeiträge für eigene Rechnung
5. Rückzahlungen von Darlehen
6. Übertragungen von Beteiligungen
7. Rückzahlungen eigener Investitionsbeiträge
8. durchlaufende Investitionsbeiträge
9. ausserordentliche Investitionseinnahmen
3 Die Investitionsrechnung bildet die Basis für die Ermittlung des Geldflussesaus Investitionen und Desinvestitionen in der Geldflussrechnung.
3 Gesamtsteuerung des Haushalts

## Artikel 13 {#art_13}

Grundsätze der Haushaltsführung
1 Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der
Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung, des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern und der Wirkungsorientierung.
2 Es bedeuten:
a) Gesetzmässigkeit: Jede öffentliche Ausgabe bedarf einer Begründung durch eine Rechtsgrundlage. Als Rechtsgrundlagen gelten eine
verfassungsmässige oder gesetzliche Bestimmung, ein Gerichtsentscheid, ein Volksentscheid oder ein verfassungsmässiger Beschluss
der Legislative oder der Exekutive
b) Haushaltgleichgewicht: Aufwand und Ertrag sind auf Dauer im
Gleichgewicht zu halten
c) Sparsamkeit: Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit und
finanzielle Tragbarkeit hin zu prüfen
d) Dringlichkeit: Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit
vorzunehmen
e) Wirtschaftlichkeit: Für jedes Vorhaben ist jene Variante zu wählen,
die bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste Lösung
gewährleistet
f) Verursacherprinzip: Die Nutzniessenden besonderer Leistungen und
die Verursachenden besonderer Kosten haben ihren Anteil entsprechend zu tragen. Bei der Kostenüberwälzung wird insbesondere auf
die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen Rücksicht genommen
g) Vorteilsabgeltung: Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind angemessene, dem Nutzen aus dem Vorteil entsprechende Beträge einzufordern, deren Höhe die Kosten nicht übersteigen darf
h) Verbot der Zweckbindung von Hauptsteuern: Zur Deckung einzelner
Ausgaben mittels Spezialfinanzierungen oder zur unmittelbaren
Abschreibung bestimmter Ausgaben dürfen keine festen Anteile der
Hauptsteuern verwendet werden. Zweckbindungen von anderen Einnahmen durch die Einwohnergemeinden sind zu vermeiden, sofern
kein Zusammenhang zwischen Ausgaben und Einnahmen besteht
i) Wirkungsorientierung: Die finanziellen Entscheidungen sind so zu fällen, dass die damit verfolgten Ziele erreicht werden

## Artikel 14 {#art_14}

Finanzplan
1 Die Einwohnergemeinden erstellen einen Finanzplan. Dieser erstreckt sich
auf das Budgetjahr und auf mindestens drei Planjahre. Der Finanzplan ist
jährlich anzupassen.
2 Der Finanzplan zeigt mindestens die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung sowie die Entwicklung der Finanzkennzahlen auf. *
3 Der Finanzplan ist Planungs- und Führungsinstrument der Exekutive und
Informationsmittel für die Stimmberechtigten.

## Artikel 15 {#art_15}

Budgetgrundsätze
1 Die Budgetierung richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit, der
Spezifikation, der Vollständigkeit, der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstellung. Es bedeuten:
a) Jährlichkeit: Das Budgetjahr entspricht dem Kalenderjahr
b) Spezifikation: Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen sind nach Verwaltungseinheiten, nach der Artengliederung des
Kontenrahmens und, soweit sinnvoll, nach Massnahmen und Verwendungszweck zu unterteilen
c) Vollständigkeit: Im Budget sind alle erwarteten Aufwände und Erträge
sowie Ausgaben und Einnahmen aufzuführen. Von einer direkten Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen oder Ähnliches ist abzusehen
d) Vergleichbarkeit: Die Budgets der Einwohnergemeinden und der Verwaltungseinheiten sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit
hinweg vergleichbar sein
e) Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben
und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen

## Artikel 16 {#art_16}

Gliederung des Budgets und der Jahresrechnung
1 Das Budget und die Jahresrechnung sind nach der funktionalen Gliederung
und dem Kontenrahmen des Rechnungslegungsmodells HRM2 aufzubauen.
2 Die funktionale Gliederung enthält folgende zehn Aufgabengebiete:
a) 0. Allgemeine Verwaltung
b) 1. Öffentliche Ordnung und Sicherheit
c) 2. Bildung
d) 3. Kultur, Sport und Freizeit
e) 4. Gesundheit
f) 5. Soziale Sicherheit
g) 6. Verkehr
h) 7. Umweltschutz und Raumordnung
i) 8. Volkswirtschaft

## Artikel 17 j) 9. Finanzen und Steuern {#art_17}

Inhalt der Jahresrechnung
1 Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente:
a) Bilanz
b) Erfolgsrechnung
c) Investitionsrechnung
d) Geldflussrechnung
e) Anhang
2 Die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung sind gleich darzustellen
wie im Budget.
3 Zum Vergleich sind auch die Zahlen der Bilanz, der Erfolgsrechnung und
der Investitionsrechnung des Vorjahres aufzuzeigen.

## Artikel 18 {#art_18}

Bilanz
1 In der Bilanz werden die aktiven (Vermögen) und die passiven (Verpflichtungen und Eigenkapital) Bestände einander gegenübergestellt.
2 Die Aktiven werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.
3 Die Passiven werden in Fremd- und Eigenkapital gegliedert.
Artikel 19 *Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung weist auf der ersten Stufe das operative und auf der
zweiten Stufe das ausserordentliche Ergebnis je mit dem Aufwand- bzw.
dem Ertragsüberschuss aus, ferner das Gesamtergebnis.
2 Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner
Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und
Kontrolle entziehen oder wenn sie nicht zum operativen Bereich gehören.
Als ausserordentlicher Aufwand respektive ausserordentlicher Ertrag gelten
auch zusätzliche Abschreibungen, Einlagen in und Entnahmen aus Vorfinanzierungen, die Abtragung des Bilanzfehlbetrags sowie Einlagen in und Entnahmen aus Eigenkapital ausserhalb von Spezialfinanzierungen, Fonds, Legaten und Stiftungen im Eigenkapital.

## Artikel 20 {#art_20}

Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung stellt einander die Investitionsausgaben und die
Investitionseinnahmen gegenüber.
2 Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und
sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder wenn sie nicht zum
operativen Bereich gehören.

## Artikel 21 {#art_21}

Geldflussrechnung
1 Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwendung der Geldmittel.
2 Die Geldflussrechnung stellt den Geldfluss aus operativer Tätigkeit, den
Geldfluss aus Investitions- und Anlagentätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit dar. *

## Artikel 22 {#art_22}

Anhang
1 Der Anhang der Jahresrechnung:
a) nennt das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk und
begründet Abweichungen
b) fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung (insbesondere
Abschreibungsmethoden und -sätze) zusammen
c) enthält den Eigenkapitalnachweis
d) enthält den Rückstellungsspiegel
e) enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel
f) zeigt Einzelheiten über Kapitalanlagen in einem Anlagespiegel auf
g) enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-
und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von
Bedeutung sind

## Artikel 23 h) enthält die Finanzkennzahlen {#art_23}

Eigenkapitalnachweis
1 Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals auf.

## Artikel 24 {#art_24}

Rückstellungsspiegel
1 Im Rückstellungsspiegel sind alle bestehenden Rückstellungen einzeln aufzuführen.
2 Die Rückstellungen sind nach Kategorien zu gliedern.
3 Der Rückstellungsspiegel enthält:
a) die Bezeichnung der Rückstellungsart
b) den Kommentar zur Rückstellungsart
c) den Stand der Rückstellungshöhe am Ende des Vorjahrs in Franken
d) den Stand der Rückstellungen am Ende des laufenden Jahrs in Franken
e) den Kommentar zur Veränderung der Rückstellung

## Artikel 25 f) die Begründung des Weiterbestandes der Rückstellung {#art_25}

Beteiligungsspiegel
1 Im Beteiligungsspiegel sind sowohl die kapitalmässigen Beteiligungen als
auch die Organisationen aufzuführen, die durch das Gemeinwesen massgeblich beeinflusst werden.
2 Der Beteiligungsspiegel enthält pro Organisation:
a) den Namen und die Rechtsform der Organisation
b) die Tätigkeiten und die zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben
c) das Gesamtkapital der Organisation und den Anteil des Gemeinwesens
d) den Anschaffungswert und den Buchwert der Beteiligung
e) die wesentlichen weiteren Beteiligten
f) die eigenen Beteiligungen der Organisation
g) die Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Gemeinwesen und Organisation und die Angaben zu den erbrachten Leistungen der Organisation
h) die Aussagen zu den spezifischen Risiken, einschliesslich Eventual-
und Gewährleistungsverpflichtungen der Organisation
i) die konsolidierte Bilanz sowie die konsolidierte Erfolgsrechnung der
letzten geprüften Jahresrechnung der Organisation mit Angaben zu

## Artikel 26 den angewendeten Rechnungslegungsstandards {#art_26}

Gewährleistungsspiegel
1 Im Gewährleistungsspiegel sind Tatbestände aufzuführen, aus denen sich
in Zukunft eine wesentliche Verpflichtung des Gemeinwesens ergeben kann.
2 Der Gewährleistungsspiegel umfasst insbesondere:
a) die Eventualverbindlichkeiten, bei denen die Einwohnergemeinde zugunsten Dritter eine Verpflichtung eingeht, insbesondere Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Defizitgarantien und dergleichen
b) sonstige Sachverhalte mit Eventualcharakter, falls diese noch nicht
als Rückstellungen verbucht wurden, wie Konventionalstrafen, Reuegelder und dergleichen
3 Der Gewährleistungsspiegel enthält pro Verbindlichkeit:
a) den Namen der empfangenden Einheit bzw. der Vertragspartnerin
oder des Vertragspartners
b) die Eigentümerinnen und Eigentümer oder wesentliche Miteigentümerinnen und -eigentümer der empfangenden Einheit
c) die Typologie der Rechtsbeziehung
d) die Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Gemeinwesen und
empfangender Einheit
e) die Angaben zu den mit der Gewährleistung gesicherten Leistungen
f) je nach Art und Umfang der Gewährleistung spezifische zusätzliche
Angaben über die empfangende Einheit bzw. die Vertragspartnerin

## Artikel 27 oder den Vertragspartner {#art_27}

Anlagespiegel
1 Der Anlagespiegel enthält die Summe der Buchwerte zu Beginn und am
Ende der Periode.
2 Die Buchwerte sind bezogen auf folgende Bewegungen abzustimmen:
a) Zugänge
b) Abgänge und Veräusserungen
c) Zuwächse oder Abnahmen während der Periode, die aus Neubewertungen, Wertsteigerungen oder Wertverlusten resultieren
d) Abschreibungen
e) Wechselkursdifferenzen

## Artikel 28 f) andere Bewegungen {#art_28}

Haushaltgleichgewicht
1 Das kumulierte Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung soll über acht Jahre
ausgeglichen sein. Dabei gelten beim Budgetantrag des Gemeinderats an
die Stimmbevölkerung als Betrachtungszeitraum von acht Jahren die fünf
letzten Rechnungsjahre, das laufende Jahr, das Budgetjahr und das erste
Finanzplanjahr. *
2 Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, ist dieser jährlich um mindestens 20 Prozent des Restbuchwertes abzutragen. Die entsprechenden Beträge sind im Budget zu berücksichtigen.

## Artikel 29 {#art_29}

Finanzkennzahlen
1 Die Exekutive publiziert mit der Jahresrechnung einen finanzstatistischen
Ausweis.
2 Der finanzstatistische Ausweis umfasst einen Zeitreihenvergleich.
3 Für die Berechnung der Finanzkennzahlen gelten die Definitionen gemäss
den Fachempfehlungen der kantonalen Finanzdirektorinnen und -direktoren
zum Harmonisierten Rechnungsmodell für die Kantone und Gemeinden
(HRM2). *
4 Kreditrecht

## Artikel 30 {#art_30}

Verpflichtungskredit
1 Der Verpflichtungskredit ermächtigt die zuständige Behörde, bis zu einer
bestimmten Summe für einen bestimmten Zweck Verpflichtungen einzugehen.
2 Verpflichtungskredite werden als Objekt-, Rahmen- und Zusatzkredite bewilligt.
3 Der Objektkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Einzelvorhaben.
4 Der Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit für mehrere in einem Programm zusammengefasste Einzelvorhaben.
5 Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredites.

## Artikel 31 {#art_31}

Bewilligung des Brutto- oder Nettobetrags
1 Ein Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig zugesichert sind oder wenn der Verpflichtungskredit vorbehältlich bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.

## Artikel 32 {#art_32}

Budgetierung
1 Die jährlichen Fälligkeiten aus Verpflichtungskrediten sind brutto in das
Budget einzustellen.

## Artikel 33 {#art_33}

Verfall
1 Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erreicht ist, das Vorhaben
aufgegeben wird oder die Dauer des Verpflichtungskredits unbenutzt abgelaufen ist.

## Artikel 34 {#art_34}

Kreditübertretung
1 Eine Kreditübertretung liegt vor, wenn ein Verpflichtungskredit überzogen
wird.

## Artikel 35 {#art_35}

Zahlungskredit
1 Der Zahlungskredit gibt die Ermächtigung, während eines Kalenderjahres
für einen bestimmten Zweck Ausgaben bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zu tätigen.
2 Zahlungskredite werden als Budget- oder allenfalls als Nachtragskredite
bewilligt.

## Artikel 36 {#art_36}

Budgetkredit
1 Mit dem Budgetkredit ermächtigt die Legislative die Exekutive, die Jahresrechnung für den angegebenen Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.

## Artikel 37 {#art_37}

Nachtragskredit
1 Der Nachtragskredit ist die Ergänzung eines nicht bestehenden oder nicht
ausreichenden Budgetkredites.

## Artikel 38 {#art_38}

Kreditüberschreitung
1 Eine Kreditüberschreitung liegt vor, wenn ein Zahlungskredit überzogen
wird.

## Artikel 39 {#art_39}

Kreditbewilligung
1 Das gemeindliche Recht bestimmt, welches Organ in welchem Verfahren
zuständig ist, Verpflichtungskredite, Zusatzkredite und Zahlungskredite zu
bewilligen und darüber zu verfügen.

## Artikel 40 {#art_40}

Verfahrensgrundsätze
1 Das gemeindliche Recht regelt das Verfahren bei Kreditübertretungen und
Kreditüberschreitungen.
5 Spezialfinanzierungen, Fonds und Vorfinanzierungen

## Artikel 41 {#art_41}

Spezialfinanzierungen
1 Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn die Mittel zur Erfüllung bestimmter
öffentlicher Aufgaben zweckgebunden sind. Die Errichtung einer Spezialfinanzierung bedarf einer Rechtsgrundlage. Hauptsteuern dürfen nicht zweckgebunden werden.
2 Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht, Investitionsausgaben und -einnahmen in der Investitionsrechnung. Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilanziert.
3 Der Spezialfinanzierung sind in der Regel im Sinne einer Vollkostenrechnung alle direkten und kalkulatorischen Aufwände und Ausgaben bzw. Erträge und Einnahmen zu belasten bzw. gutzuschreiben.
4 Vorschüsse an Spezialfinanzierungen sind lediglich zulässig, wenn die gesetzlich zweckgebundenen Mittel den Aufwand vorübergehend nicht decken.
Dabei sind die gemeindlichen Finanzkompetenzen zu beachten.
5 Spezialfinanzierungen, deren Verwendungszweck entfällt oder nicht mehr
sachgemäss verfolgt werden kann, sind vom zuständigen Organ aufzulösen.

## Artikel 42 {#art_42}

Fonds
1 Fonds sind Mittel, die dem Gemeinwesen von Dritten mit bestimmten Bedingungen und Auflagen zugewendet oder die gestützt auf rechtliche Grundlagen aus allgemeinen Mitteln gebildet werden.
2 Fonds, deren Verwendungszweck entfällt oder nicht mehr sachgemäss
verfolgt werden kann, sind vom zuständigen Organ aufzulösen.

## Artikel 43 {#art_43}

Vorfinanzierungen
1 Vorfinanzierungen können zur Finanzierung bevorstehender Investitionen
gebildet werden. Sie sind für die Abschreibung des Vorhabens zu verwenden. Sie stellen Eigenkapital dar.
2 Vorfinanzierungen bedürfen einer Rechtsgrundlage. Ist ihr Zweck erfüllt
oder wird er nicht mehr verfolgt, sind sie aufzulösen.
3 Vorfinanzierungen können, unter Vorbehalt der Zustimmung der Stimmberechtigten, in finanzpolitische Reserven überführt werden. *
Artikel 43a * Finanzpolitische Reserven: Bildung
1 Solange der Bilanzüberschuss kleiner ist als 20 Prozent der Fiskalerträge
des abgelaufenen Rechnungsjahrs, dürfen von einem positiven operativen
Jahresergebnis maximal 80 Prozent für die Bildung zusätzlicher finanzpolitischer Reserven verwendet werden. Andernfalls dürfen bis zu 100 Prozent
des positiven operativen Jahresergebnisses den finanzpolitischen Reserven
zugewiesen werden.
2 Das Gesamtergebnis darf durch die Bildung finanzpolitischer Reserven
nicht negativ werden.
3 Der Teil des Bilanzüberschusses, der 20 Prozent der Fiskalerträge des abgelaufenen Rechnungsjahrs übersteigt, darf in finanzpolitische Reserven
umgewandelt werden, sofern die Stimmberechtigten dem Antrag auf Umwandlung zustimmen.
4 Bei erstmaliger Bildung finanzpolitischer Reserven dürfen im gleichen und
in den nachfolgenden Rechnungsjahren keine zusätzlichen Abschreibungen
mehr getätigt und keine Vofinanzierungen mehr gebildet werden.
Artikel 43b * Finanzpolitische Reserven: Verwendung
1 In der Jahresrechnung dürfen finanzpolitische Reserven maximal bis zu einem ausgeglichenen Resultat aufgelöst werden.
2 Im Budget und im ersten Finanzplanjahr dürfen auch mehr finanzpolitische
Reserven aufgelöst werden, falls dies zur Einhaltung des Haushaltsgleichgewichts nötig ist.
Artikel 43c * Finanzpolitische Reserven: Zuständigkeit und Verbuchung
1 Über die Bildung und Auflösung finanzpolitischer Reserven in der Jahresrechnung entscheiden die Stimmberechtigten auf Antrag des Gemeinderats.
2 Die Bildung finanzpolitischer Reserven ist als ausserordentlicher Aufwand
und die Auflösung als ausserordentlicher Ertrag zu verbuchen.
6 Rechnungslegung, Buchführung und Konsolidierung

## Artikel 44 {#art_44}

Grundsätze
1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit. Es
bedeuten:
a) Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge, Aktiven und Passiven sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt
voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen
b) Periodenabgrenzung: Alle Aufwände und Erträge sind in derjenigen
Periode zu erfassen, in der sie verursacht werden. Die Bilanz ist als
Stichtagsrechnung zu führen
c) Fortführung: Bei der Rechnungslegung ist von einer Fortführung der
Gemeindetätigkeit auszugehen
d) Wesentlichkeit: Sämtliche Informationen, die für eine rasche und umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind, werden offengelegt
e) Verständlichkeit: Die Informationen müssen klar und verständlich
sein
f) Zuverlässigkeit: Die Informationen sollen sachlich korrekt sein und
glaubwürdig dargestellt werden (Richtigkeit). Der wirtschaftliche Gehalt soll die Abbildung der Rechnungslegung bestimmen (wirtschaftliche Betrachtungsweise). Die Informationen sollen willkürfrei und
wertfrei dargestellt werden (Neutralität). Die Darstellung soll nach
dem Vorsichtsprinzip erfolgen (Vorsicht). Es sollen keine wichtigen
Informationen ausser Acht gelassen werden (Vollständigkeit)
g) Vergleichbarkeit: Die Rechnungen der Einwohnergemeinden und der
Verwaltungseinheiten sollen sowohl untereinander als auch über die
Zeit hinweg vergleichbar sein
h) Stetigkeit: Die Grundsätze der Rechnungslegung sollen soweit als

## Artikel 45 möglich über einen längeren Zeitraum unverändert bleiben {#art_45}

Bilanzierung
1 Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen
künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr Wert verlässlich ermittelt
werden kann.
2 Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie zukünftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen öffentlichen
Nutzen aufweisen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
3 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllung voraussichtlich zu
einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert verlässlich ermittelt werden
kann.
4 Rückstellungen sind Bestandteil des Fremdkapitals. Sie werden gebildet
für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder
die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind.
5 Spezialfinanzierungen und Fonds werden dem Eigenkapital zugeordnet,
wenn für sie:
a) die Rechtsgrundlage vom eigenen Gemeinwesen erlassen wird oder
b) die Rechtsgrundlage zwar auf übergeordnetem Recht basiert, dieses
aber dem eigenen Gemeinwesen einen erheblichen Gestaltungsspielraum offenlässt

## Artikel 46 {#art_46}

Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens
1 Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.
2 Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bilanziert. Entsteht kein Aufwand, wird zu Verkehrswerten
zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert. Folgebewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine systematische Neubewertung der Finanzanlagen jährlich, der übrigen Anlagen periodisch, d.h. mindestens alle 10 Jahre, stattfindet.
3 Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

## Artikel 47 {#art_47}

Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens
1 Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bilanziert.
2 Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie degressiv vom Restbuchwert abgeschrieben. Die jährlichen Abschreibungssätze auf dem Restbuchwert sind im Anhang festgehalten. Die Führung einer Anlagebuchhaltung wird empfohlen.
3 Zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen sind zulässig,
soweit kein Bilanzfehlbetrag vorhanden ist.
4 Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

## Artikel 48 {#art_48}

Aktivierungsgrenze
1 Die Aktivierungsgrenze beträgt:
a) in Einwohnergemeinden mit bis zu 1'000 Einwohnern: 20'000 Franken
b) in Einwohnergemeinden mit 1'001 bis 2'000
Einwohnern: 30'000 Franken
c) in Einwohnergemeinden mit 2'001 bis 5'000
Einwohnern: 40'000 Franken
d) in Einwohnergemeinden mit mehr als 5'000

## Artikel 49 Einwohnern: 50'000 Franken {#art_49}

Grundsätze der Buchführung
1 Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der
Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit. Es bedeuten:
a) Vollständigkeit: Die Finanzvorfälle und Buchungstatbestände sind
lückenlos und periodengerecht zu erfassen. Von einer direkten Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen oder Ähnliches ist abzusehen
b) Richtigkeit: Die Buchungen müssen den Tatsachen entsprechen und
sind weisungsgemäss vorzunehmen
c) Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung ist aktuell zu halten und der Geldverkehr tagesaktuell zu erfassen. Die Vorgänge sind chronologisch
festzuhalten
d) Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge sind klar und verständlich zu erfassen. Korrekturen sind zu kennzeichnen und Buchungen durch Belege

## Artikel 50 nachzuweisen {#art_50}

Konsolidierungskreis
1 Zum Konsolidierungskreis gehören die Behörden, Organe und Anstalten
gemäss Artikel 1 Absatz 2 mit Ausnahme der Zweckverbände. *
2 Selbstständige Anstalten sowie weitere Behörden und Organisationen, die
mindestens eines der folgenden Merkmale aufweisen, werden im Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt:
a) das öffentliche Gemeinwesen ist Träger dieser Organisationen
b) das öffentliche Gemeinwesen ist in massgeblicher Weise an diesen
Organisationen beteiligt
c) das öffentliche Gemeinwesen leistet in massgeblicher Weise
Betriebsbeiträge an diese Organisationen
d) das öffentliche Gemeinwesen kann diese Organisationen in massgeblicher Weise beeinflussen

## Artikel 51 {#art_51}

Konsolidierungsmethode
1 Die zum Konsolidierungskreis gemäss Artikel 50 Absatz 1 gehörenden Behörden, Organe und Anstalten werden nach der Methode der Vollkonsolidierung in die Jahresrechnung integriert.
7 Finanzaufsicht

## Artikel 52 {#art_52}

Rechnungsprüfung
1 Die Einwohnergemeinden regeln die Rechnungsprüfung. Vorbehalten

## Artikel 53 bleibt {#art_53}

Artikel 53 Kantonale Kontrollen
1 Die Finanzkontrolle ist befugt, die Einführung und Anwendung dieses Reglements in den Einwohnergemeinden zu überprüfen.
2 Die Finanzkontrolle prüft den Bezug der Kantons- und Gemeindesteuern. *
3 In Ausnahmefällen kann die Finanzdirektion auf eigene Rechnung zusätzliche Kontrollen vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.

## Artikel 54 {#art_54}

Massnahmen der Finanzdirektion
1 Verletzt eine Einwohnergemeinde die Aufgaben nach diesem Reglement
grob und schafft sie trotz Aufforderung innert angemessener Frist nicht Abhilfe, kann die Finanzdirektion geeignete Massnahmen verfügen, um den
ordnungsgemässen Zustand wieder herzustellen. Insbesondere kann sie die
vernachlässigten Aufgaben auf Kosten der säumigen Einwohnergemeinde
selbst erfüllen oder durch Dritte erfüllen lassen.
8 Schluss- und Übergangsbestimmungen

## Artikel 55 {#art_55}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 4. Juni 1985 über das Rechnungswesen der Gemeinden wird aufgehoben.

## Artikel 56 {#art_56}

Neubewertung der Bilanz
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird eine Neubewertung des Finanzvermögens, der Rückstellungen und der Rechnungsabgrenzungsposten vorgenommen.
2 Aufwertungsgewinne werden in der Neubewertungsreserve Finanzvermögen des Eigenkapitals passiviert. Diese dient für den Ausgleich allfälliger zukünftiger Wertberichtigungen auf Positionen des Finanzvermögens.
3 Mit dem Inkrafttreten des Reglements wird das Verwaltungsvermögen
zu Buchwerten übernommen.

## Artikel 57 {#art_57}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
A1 Anhang 1: Abschreibungssätze je Anlagekategorie
Artikel A1-1
1 Abschreibungssätze je Anlagekategorie:
Anlagekategorie Nutzungsdauer in Jahren Satz in % vom Buchwert (degressiv)
Grundstücke keine Abschreibung
Hochbauten 25 10
Tiefbauten 40 7
Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge
5 50
Abwasseranlagen 20 12.5
Abfallanlagen 40 7
Immaterielle Anlagen (Nutzungsrechte, Patente)
5 50
Informatik (Hardware / Software)
4 60
Investitionsbeiträge nicht rückforderbar
1 100
Investitionsbeiträge rückforderbar
nach Nutzungsdauer der damit
finanzierten Anlage
Darlehen und Beteiligungen Wertberichtigung nach kaufmännischen Grundsätzen
Bilanzfehlbetrag 20
2 Die Abschreibung beginnt im Jahr der Nutzung.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
09.03.2010 01.01.2012 Erlass Erstfassung AB 30.07.2010
01.09.2020 01.01.2021 Artikel 14 Abs. 2 geändert AB 18.09.2020
01.09.2020 01.01.2021 Artikel 19 totalrevidiert AB 18.09.2020
01.09.2020 01.01.2021 Artikel 21 Abs. 2 geändert AB 18.09.2020
01.09.2020 01.01.2021 Artikel 28 Abs. 1 geändert AB 18.09.2020
01.09.2020 01.01.2021 Artikel 29 Abs. 3 geändert AB 18.09.2020
01.09.2020 01.01.2021 Artikel 43 Abs. 3 eingefügt AB 18.09.2020
01.09.2020 01.01.2021 Artikel 43a eingefügt AB 18.09.2020
01.09.2020 01.01.2021 Artikel 43b eingefügt AB 18.09.2020
01.09.2020 01.01.2021 Artikel 43c eingefügt AB 18.09.2020
01.09.2020 01.01.2021 Artikel 50 Abs. 1 geändert AB 18.09.2020
01.09.2020 01.01.2021 Artikel 53 Abs. 2 geändert AB 18.09.2020
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 09.03.2010 01.01.2012 Erstfassung AB 30.07.2010
Artikel 14 Abs. 2 01.09.2020 01.01.2021 geändert AB 18.09.2020
Artikel 19 01.09.2020 01.01.2021 totalrevidiert AB 18.09.2020
Artikel 21 Abs. 2 01.09.2020 01.01.2021 geändert AB 18.09.2020
Artikel 28 Abs. 1 01.09.2020 01.01.2021 geändert AB 18.09.2020
Artikel 29 Abs. 3 01.09.2020 01.01.2021 geändert AB 18.09.2020
Artikel 43 Abs. 3 01.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 18.09.2020
Artikel 43a 01.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 18.09.2020
Artikel 43b 01.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 18.09.2020
Artikel 43c 01.09.2020 01.01.2021 eingefügt AB 18.09.2020
Artikel 50 Abs. 1 01.09.2020 01.01.2021 geändert AB 18.09.2020
Artikel 53 Abs. 2 01.09.2020 01.01.2021 geändert AB 18.09.2020
