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title: "Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen"
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provisions: 17
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# Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit dem Bund zur Verhinderung
gewalttätigen Verhaltens vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Konkordat, um frühzeitig Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
zu erkennen und zu bekämpfen.

## Art. 2 {#art_2}

Definition gewalttätigen Verhaltens
1 Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor, wenn
eine Person im Vorfeld einer Sportveranstaltung, während der Veranstaltung
oder im Nachgang dazu folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet
hat: *
a) * Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den Art. 111–113,
117, 122, 123, 125 Abs. 2, 126 Abs. 1, 129, 133, 134 des Strafgesetzbuches (StGB) (SR 311.0)
b) Sachbeschädigungen nach Art. 144 StGB
c) Nötigung nach Art. 181 StGB
d) Brandstiftung nach Art. 221 StGB
e) Verursachung einer Explosion nach Art. 223 StGB
f) * Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecheri-scher
Absicht nach Art. 224 StGB
g) * Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit
nach Art. 259 StGB
h) * Landfriedensbruch nach Art. 260 StGB
* vgl. Änderungstabelle
5.3-3 Interkantonales Publikationsorgan
i) * Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285
StGB
j) * Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB
2 Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln,
Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen an Sportstätten, in deren Umgebung sowie auf dem An- und Rückreiseweg.

## Art. 3 {#art_3}

Nachweis gewalttätigen Verhaltens
1 Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Art. 2 gelten:
a) entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen
b) glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und -vereine
c) Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine
d) Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde
2 Aussagen nach Abs. 1 lit. b sind schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen.
1-1 Bewilligungspflicht und Auflagen *
Art. 3.1 * Bewilligungspflicht
1 Fussball- und Eishockeyspiele mit Beteiligung der Klubs der jeweils obersten Spielklasse der Männer sind bewilligungspflichtig. Spiele der Klubs unterer Ligen oder anderer Sportarten können als bewilligungspflichtig erklärt
werden, wenn im Umfeld der Spiele eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist.
2 Zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens im Sinn von Art. 2 kann die zuständige Behörde eine Bewilligung mit Auflagen verbinden. Diese können
insbesondere bauliche und technische Massnahmen, den Einsatz bestimmter personeller oder anderer Mittel durch den Veranstalter, die Regeln für
den Verkauf der Eintrittskarten, den Verkauf alkoholischer Getränke oder die
Abwicklung der Zutrittskontrollen umfassen. Die Behörde kann insbesondere
bestimmen, wie die Anreise und Rückreise der Anhänger der Gastmannschaft abzuwickeln ist und unter welchen Voraussetzungen ihnen Zutritt zu
den Sportstätten gewährt werden darf.
3 Die Behörde kann anordnen, dass Besucherinnen und Besucher beim Besteigen von Fantransporten oder beim Zutritt zu Sportstätten Identitätsausweise vorweisen müssen und dass mittels Abgleich mit dem Informationssystem HOOGAN sichergestellt wird, dass keine Personen eingelassen werden, die mit einem gültigen Stadionverbot oder Massnahmen nach diesem
Konkordat belegt sind.
4 Werden Auflagen verletzt, können adäquate Massnahmen getroffen werden. Unter anderem kann eine Bewilligung entzogen werden, für künftige
Spiele verweigert werden, oder eine künftige Bewilligung kann mit zusätzlichen Auflagen versehen werden. Vom Bewilligungsnehmer kann Kostenersatz für Schäden verlangt werden, die auf eine Verletzung von Auflagen zurückzuführen sind.
2 Polizeiliche Massnahmen
Art. 3.2 * Durchsuchungen
1 Die Polizei kann Besucherinnen und Besucher im Rahmen von Zutrittskontrollen zu Sportveranstaltungen oder beim Besteigen von Fantransporten bei
einem konkreten Verdacht durch Personen gleichen Geschlechts auch unter
den Kleidern am ganzen Körper nach verbotenen Gegenständen durchsuchen. Die Durchsuchungen müssen in nicht einsehbaren Räumen erfolgen.
Eigentliche Untersuchungen des Intimbereichs erfolgen unter Beizug von
medizinischem Personal.
2 Die Behörden können private Sicherheitsunternehmen, die vom Veranstalter mit den Zutrittskontrollen zu den Sportstätten und zu den Fantransporten
beauftragt sind, ermächtigen, Personen unabhängig von einem konkreten
Verdacht über den Kleidern durch Personen gleichen Geschlechts am ganzen Körper nach verbotenen Gegenständen abzutasten.
3 Der Veranstalter informiert die Besucherinnen und Besucher seiner Sportveranstaltung über die Möglichkeit von Durchsuchungen.

## Art. 4 {#art_4}

Rayonverbot
1 Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich
an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, kann der
Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden. Die zuständige Behörde bestimmt, für welche Rayons das Verbot gilt. *
5.3-3 Interkantonales Publikationsorgan
2 Das Rayonverbot wird für eine Dauer bis zu drei Jahren verfügt. Es kann
Rayons in der ganzen Schweiz umfassen. *
3 Das Verbot kann von den folgenden Behörden verfügt werden: *
a) * von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die Gewalttätigkeit
erfolgte
b) * von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die betroffene Person wohnt
c) * von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem der Klub seinen Sitz
hat, zu dem die betroffene Person in Beziehung steht
Der Vorrang bei sich konkurrenzierenden Zuständigkeiten folgt der Reihenfolge der Aufzählung in diesem Absatz.
4 Die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus (Zentralstelle) und das
Bundesamt für Polizei fedpol können den Erlass von Rayonverboten beantragen. *

## Art. 5 {#art_5}

Verfügung über ein Rayonverbot
1 In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Geltungsdauer und der
räumliche Geltungsbereich festzulegen. Der Verfügung sind Angaben beizufügen, die es der betroffenen Person erlauben, genaue Kenntnis über die
vom Verbot erfassten Rayons zu erhalten. *
2 Die verfügende Behörde informiert umgehend die übrigen in Art. 4 Abs. 3
und 4 erwähnten Behörden. *
3 Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt Art. 3.

## Art. 6 {#art_6}

Meldeauflage
1 Eine Person kann verpflichtet werden, sich für eine Dauer von bis zu drei
Jahren zu bestimmten Zeiten bei einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Amtsstelle zu melden, wenn: *
a) * sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a und c–j
beteiligt hat. Ausgenommen sind Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1
StGB
b) * sie Sachbeschädigungen im Sinne von Art. 144 Abs. 2 und 3 StGB
begangen hat
c) * sie Waffen, Sprengstoff, Schiesspulver oder pyrotechnische Gegenstände in der Absicht verwendet hat, Dritte zu gefährden oder zu
schädigen oder wenn sie dies in Kauf genommen hat
d) * gegen sie in den letzten zwei Jahren bereits eine Massnahme nach
diesem Konkordat oder eine Ausreisebeschränkung nach Art. 24c
BWIS (SR 120) verfügt wurde und sie erneut gegen Art. 2 dieses
Konkordats verstossen hat
e) * aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass
sie sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt oder
f) * die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Einzelfall als milder erscheint
2 Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genannten Amtsstelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Nach Möglichkeit ist dies eine
Amtsstelle am Wohnort der betroffenen Person. Die verfügende Behörde berücksichtigt bei der Bestimmung von Meldeort und Meldezeiten die persönlichen Umstände der betroffenen Person. *
3 Die für den Wohnort der betroffenen Person zuständige Behörde verfügt
die Meldeauflage. Die Zentralstelle und fedpol können den Erlass von Meldeauflagen beantragen. *

## Art. 7 {#art_7}

Handhabung der Meldeauflage
1 Dass eine Person sich durch andere Massnahmen als eine Meldeauflage
nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten
lässt (Art. 6 Abs. 1 lit. e), ist namentlich anzunehmen, wenn: *
a) aufgrund von aktuellen Aussagen oder Handlungen der betreffenden
Person behördlich bekannt ist, dass sie mildere Massnahmen umgehen würde oder
b) die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse, wie
Wohnlage oder Arbeitsplatz in unmittelbarer Umgebung eines Stadions, durch mildere Massnahmen nicht von künftigen Gewalttaten abgehalten werden kann
2 Kann sich die meldepflichtige Person aus wichtigen und belegbaren Gründen nicht nach Art. 6 Abs. 2 bei der zuständigen Stelle (Meldestelle) melden,
so hat sie die Meldestelle unverzüglich und unter Bekanntgabe des Aufenthaltsortes zu informieren. Die zuständige Polizeibehörde überprüft den Aufenthaltsort und die Angaben der betreffenden Person.
3 Die Meldestelle informiert die Behörde, die die Meldeauflage verfügt hat,
unverzüglich über erfolgte oder ausgebliebene Meldungen.
4 … *
5.3-3 Interkantonales Publikationsorgan

## Art. 8 {#art_8}

Polizeigewahrsam
1 Gegen eine Person kann der Polizeigewahrsam verfügt werden, wenn:
a) konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich anlässlich einer nationalen oder internationalen Sportveranstaltung an
schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen
beteiligen wird und
b) dies die einzige Möglichkeit ist, sie an solchen Gewalttätigkeiten zu
hindern
2 Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn seine Voraussetzungen weggefallen sind, in jedem Fall nach 24 Stunden.
3 Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei der Polizeistelle ihres Wohnortes oder bei einer anderen in der Verfügung genannten
Polizeistelle einzufinden und hat für die Dauer des Gewahrsams dort zu bleiben.
4 Erscheint die betreffende Person nicht bei der bezeichneten Polizeistelle,
so kann sie polizeilich zugeführt werden.
5 Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der betroffenen
Person richterlich zu überprüfen.
6 Der Polizeigewahrsam kann von den Behörden des Kantons verfügt werden, in dem die betroffene Person wohnt, oder von den Behörden des
Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird. Die Behörde des
Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird, hat dabei Vorrang.

## Art. 9 {#art_9}

Handhabung des Polizeigewahrsams
1 Nationale Sportveranstaltungen nach Art. 8 Abs. 1 lit. a sind Veranstaltungen, die von den nationalen Sportverbänden oder den nationalen Ligen organisiert werden, oder an denen Vereine dieser Organisationen beteiligt
sind.
2 Schwerwiegende Gewalttätigkeiten im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a sind namentlich strafbare Handlungen nach den Art. 111–113, 122, 123 Ziff. 2, 129,
144 Abs. 3, 221, 223 oder nach Art. 224 StGB (SR 311.0).
3 Die zuständige Behörde am Wohnort der betreffenden Person bezeichnet
die Polizeistelle, bei der sich die betreffende Person einzufinden hat und bestimmt den Beginn und die Dauer des Gewahrsams.
4 Die Kantone bezeichnen die richterliche Instanz, die für die Überprüfung
der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig ist.
5 In der Verfügung ist die betreffende Person auf ihr Recht, den Freiheitsentzug richterlich überprüfen zu lassen, hinzuweisen (Art. 8 Abs. 5).
6 Die für den Vollzug des Gewahrsams bezeichnete Polizeistelle benachrichtigt die verfügende Behörde über die Durchführung des Gewahrsams. Bei
Fernbleiben der betroffenen Person erfolgt die Benachrichtigung umgehend.

## Art. 10 {#art_10}

Empfehlung Stadionverbot
1 Die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den Art. 4–9, die
Zentralstelle und fedpol können den Organisatoren von Sportveranstaltungen empfehlen, gegen Personen Stadionverbote auszusprechen, welche in
Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung innerhalb oder ausserhalb des
Stadions gewalttätig wurden. Die Empfehlung erfolgt unter Angabe der notwendigen Daten gemäss Art. 24a Abs. 3 BWIS. *

## Art. 11 {#art_11}

Untere Altersgrenze
1 Massnahmen nach den Art. 4–7 können nur gegen Personen verfügt werden, die das 12. Altersjahr vollendet haben. Der Polizeigewahrsam nach den
Art. 8–9 kann nur gegen Personen verfügt werden, die das 15. Altersjahr
vollendet haben.
3 Verfahrensbestimmungen

## Art. 12 {#art_12}

Aufschiebende Wirkung
1 Beschwerden gegen Verfügungen der Behörden, die in Anwendung von
Art. 3a ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag der Beschwerdeführer
gewähren. *
2 Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach den
Art. 4–9 kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck der
Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Beschwerdeinstanz oder das

## Art. 13 Gericht diese in einem Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt. * {#art_13}

Zuständigkeit und Verfahren
1 Die Kantone bezeichnen die zuständigen Behörden für die Bewilligungen
nach Art. 3a Abs. 1 und die Massnahmen nach den Art. 3a Abs. 2–4, 3b und
4–9. *
5.3-3 Interkantonales Publikationsorgan
2 Die zuständige Behörde weist zum Zwecke der Vollstreckung der Massnahmen nach Kapitel 2 auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB (SR 311.0)
hin.
3 Die zuständigen Behörden melden dem Bundesamt für Polizei (fedpol) gestützt auf Art. 24a Abs. 4 BWIS (SR 120): *
a) Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den Art. 4–9
und 12
b) Verstösse gegen Massnahmen nach den Art. 4–9 sowie die entsprechenden Strafentscheide
c) * die von ihnen festgelegten Rayons
4 Schlussbestimmungen

## Art. 14 {#art_14}

Information des Bundes
1 Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über das
vorliegende Konkordat. Das Verfahren richtet sich nach Art. 27o RVOV
(SR 172.010.1) .

## Art. 15 {#art_15}

Inkrafttreten
1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald ihm mindestens zwei Kantone beigetreten sind, frühestens jedoch auf den 1. Januar 2010.
2 Die Änderungen vom 2. Februar 2012 treten für Kantone, die ihnen zustimmen, an jenem Datum in Kraft, an dem ihr Beitrittsbeschluss rechtskräftig

## Art. 16 wird. * {#art_16}

Kündigung
1 Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankündigung
auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden, ob das
Konkordat in Kraft zu lassen ist.

## Art. 17 {#art_17}

Benachrichtigung Generalsekretariat KKJPD
1 Die Kantone informieren das Generalsekretariat KKJPD über ihren Beitritt,
die zuständigen Behörden nach Art. 13 Abs. 1 und ihre Kündigung. Das Generalsekretariat KKJPD führt eine Liste über den Geltungsstand des Konkordats.
V/R Vorbehalte
Art. V/R-1
1 Vorbehalte und Anmerkungen:
Kanton Anmerkung
B/A Beitritte
Art. B/A-1 Erstfassung
1 Beitritte:
Kanton Beitritt Inkrafttreten Fundstelle
ZH 18.05.2009 01.01.2010 OS 64, 562
BE 04.06.2008 01.01.2010 BAG / ROB 08-130
LU 08.09.2008 01.01.2010 K 2008 2381, K 2009 1392, G 2009 161
UR 08.04.2009 01.01.2010 AB 17.04.2009
SZ 17.11.2008 01.01.2010 GS 22-30
OW 23.10.2008 01.01.2010 OGS 2008, 94
NW 17.09.2008 01.01.2010 A 2008, 1887, A 2009, 2
GL 03.05.2009 01.01.2010 SBE XI/2 138
ZG 25.09.2008 01.01.2010 GS 29, 1007
FR 11.09.2009 01.01.2010 ROF / ASF 2009_098
SO 26.08.2008 01.01.2010 GS 103, 75
BS 11.11.2009 01.01.2010 KB 14.11.2009
BL 29.11.2009 01.01.2010 GS 36.1299
SH 13.10.2009 01.01.2010 Abl. 2009, S. 806, S. 1510
AR 30.03.2009 01.01.2010 Abl. 2009, S. 395
5.3-3 Interkantonales Publikationsorgan
Kanton Beitritt Inkrafttreten Fundstelle
AI 16.06.2008 01.01.2010
SG 03.06.2008 01.01.2010 nGS 44–113
GR 29.08.2008 01.01.2010 AGS 2009-054
AG 23.09.2008 01.01.2010 AGS 2009 S. 187
TG 22.10.2008 01.01.2010 Abl. 44/2008
VD 03.11.2009 01.01.2010 FAO 13.11.2009, 22.12.2009
VS 10.11.2009 01.01.2010 BO/Abl. 49/2009, 22/2010
NE 28.01.2009 01.01.2010 FO 2009 N° 5
GE 10.10.2008 01.01.2010
JU 16.06.2010 01.09.2010
Art. B/A-2 * Änderung vom 02.02.2012
1 Beitritte:
Kanton Beitritt Inkrafttreten Fundstelle
ZH 05.11.2012 01.08.2013 OS 68, 258
BE 20.03.2013 12.03.2014 BAG / ROB 14-27
LU 05.11.2012 10.01.2013 K 2012 3415, K 2013 47, G 2013 1
UR 05.09.2012 15.01.2013 Abl. Nr. 37 2012
SZ 19.10.2016 28.12.2016 GS 24-80
OW 14.03.2013 21.03.2013 OGS 2013, 12
NW 02.04.2014 10.06.2014 A 2014, 540, 1232
GL 03.05.2015 03.05.2015 SBE 2015 17
ZG 02.05.2013 03.05.2014 GS 2014/020
FR 12.12.2013 01.04.2014 ASF / ROF 2013_130
SO 13.11.2013 30.05.2014 GS 2014, 23
SH 17.03.2014 30.11.2014 Abl. 2014, S. 452, S. 1817
AR 11.02.2013 01.06.2013 Abl. 2013, S. 193, S. 553
AI 18.06.2012 18.06.2012
SG 05.06.2012 07.08.2012 nGS 47–97
GR 26.05.2015 21.05.2015
AG 20.11.2012 01.07.2013 AGS 2013/3-1
TG 29.09.2014 01.02.2015 Abl. 40/2014
TI 15.04.2013 11.06.2013 BU 2013, 266
VD 08.10.2013 01.01.2014 FAO 18.10.2013
Kanton Beitritt Inkrafttreten Fundstelle
VS 13.11.2014 01.04.2015 BO/Abl. 51/2014, 24/2015
NE 03.10.2012 01.01.2013 FO 2012 N° 42
GE 29.11.2013 12.03.2014
JU 30.10.2013 01.03.2014
5.3-3 Interkantonales Publikationsorgan
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung iCR Fundstelle Publikation
15.11.2007 01.01.2010 Erlass Erstfassung -
02.02.2012 18.06.2012 Art. 2 Abs. 1 geändert -
02.02.2012 18.06.2012 Art. 2 Abs. 1, lit. a) geändert -
02.02.2012 18.06.2012 Art. 2 Abs. 1, lit. f) geändert -
02.02.2012 18.06.2012 Art. 2 Abs. 1, lit. g) geändert -
02.02.2012 18.06.2012 Art. 2 Abs. 1, lit. h) geändert -
02.02.2012 18.06.2012 Art. 2 Abs. 1, lit. i) eingefügt -
02.02.2012 18.06.2012 Art. 2 Abs. 1, lit. j) eingefügt -
02.02.2012 18.06.2012 Titel 1-1 eingefügt -
02.02.2012 18.06.2012 Art. 3.1 eingefügt -
02.02.2012 18.06.2012 Art. 3.2 eingefügt -
02.02.2012 18.06.2012 Art. 4 Abs. 1 geändert -
02.02.2012 18.06.2012 Art. 4 Abs. 2 geändert -
02.02.2012 18.06.2012 Art. 4 Abs. 3 geändert -
02.02.2012 18.06.2012 Art. 4 Abs. 3, lit. a) eingefügt -
02.02.2012 18.06.2012 Art. 4 Abs. 3, lit. b) eingefügt -
02.02.2012 18.06.2012 Art. 4 Abs. 3, lit. c) eingefügt -
02.02.2012 18.06.2012 Art. 4 Abs. 4 eingefügt -
02.02.2012 18.06.2012 Art. 5 Abs. 1 geändert -
02.02.2012 18.06.2012 Art. 5 Abs. 2 geändert -
02.02.2012 18.06.2012 Art. 6 Abs. 1 geändert -
02.02.2012 18.06.2012 Art. 6 Abs. 1, lit. a) geändert -
02.02.2012 18.06.2012 Art. 6 Abs. 1, lit. b) geändert -
02.02.2012 18.06.2012 Art. 6 Abs. 1, lit. c) geändert -
02.02.2012 18.06.2012 Art. 6 Abs. 1, lit. d) eingefügt -
02.02.2012 18.06.2012 Art. 6 Abs. 1, lit. e) eingefügt -
02.02.2012 18.06.2012 Art. 6 Abs. 1, lit. f) eingefügt -
02.02.2012 18.06.2012 Art. 6 Abs. 2 geändert -
02.02.2012 18.06.2012 Art. 6 Abs. 3 geändert -
02.02.2012 18.06.2012 Art. 7 Abs. 1 geändert -
02.02.2012 18.06.2012 Art. 7 Abs. 4 eingefügt -
02.02.2012 18.06.2012 Art. 10 Abs. 1 geändert -
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung iCR Fundstelle Publikation
02.02.2012 18.06.2012 Art. 12 Abs. 1 geändert -
02.02.2012 18.06.2012 Art. 12 Abs. 2 eingefügt -
02.02.2012 18.06.2012 Art. 13 Abs. 1 geändert -
02.02.2012 18.06.2012 Art. 13 Abs. 3 geändert -
02.02.2012 18.06.2012 Art. 13 Abs. 3, lit. c) geändert -
02.02.2012 18.06.2012 Art. 15 Abs. 2 eingefügt -
02.02.2012 18.06.2012 Art. B/A-2 eingefügt -
07.01.2014 18.06.2012 Art. 4 Abs. 2 geändert BGer / TF 1C_176/2013
07.01.2014 18.06.2012 Art. 7 Abs. 4 aufgehoben BGer / TF 1C_176/2013
5.3-3 Interkantonales Publikationsorgan
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung iCR Fundstelle Publikation
Erlass 15.11.2007 01.01.2010 Erstfassung -
Art. 2 Abs. 1 02.02.2012 18.06.2012 geändert -
Art. 2 Abs. 1, lit. a) 02.02.2012 18.06.2012 geändert -
Art. 2 Abs. 1, lit. f) 02.02.2012 18.06.2012 geändert -
Art. 2 Abs. 1, lit. g) 02.02.2012 18.06.2012 geändert -
Art. 2 Abs. 1, lit. h) 02.02.2012 18.06.2012 geändert -
Art. 2 Abs. 1, lit. i) 02.02.2012 18.06.2012 eingefügt -
Art. 2 Abs. 1, lit. j) 02.02.2012 18.06.2012 eingefügt -
Titel 1-1 02.02.2012 18.06.2012 eingefügt -
Art. 3.1 02.02.2012 18.06.2012 eingefügt -
Art. 3.2 02.02.2012 18.06.2012 eingefügt -
Art. 4 Abs. 1 02.02.2012 18.06.2012 geändert -
Art. 4 Abs. 2 02.02.2012 18.06.2012 geändert -
Art. 4 Abs. 2 07.01.2014 18.06.2012 geändert BGer / TF 1C_176/2013
Art. 4 Abs. 3 02.02.2012 18.06.2012 geändert -
Art. 4 Abs. 3, lit. a) 02.02.2012 18.06.2012 eingefügt -
Art. 4 Abs. 3, lit. b) 02.02.2012 18.06.2012 eingefügt -
Art. 4 Abs. 3, lit. c) 02.02.2012 18.06.2012 eingefügt -
Art. 4 Abs. 4 02.02.2012 18.06.2012 eingefügt -
Art. 5 Abs. 1 02.02.2012 18.06.2012 geändert -
Art. 5 Abs. 2 02.02.2012 18.06.2012 geändert -
Art. 6 Abs. 1 02.02.2012 18.06.2012 geändert -
Art. 6 Abs. 1, lit. a) 02.02.2012 18.06.2012 geändert -
Art. 6 Abs. 1, lit. b) 02.02.2012 18.06.2012 geändert -
Art. 6 Abs. 1, lit. c) 02.02.2012 18.06.2012 geändert -
Art. 6 Abs. 1, lit. d) 02.02.2012 18.06.2012 eingefügt -
Art. 6 Abs. 1, lit. e) 02.02.2012 18.06.2012 eingefügt -
Art. 6 Abs. 1, lit. f) 02.02.2012 18.06.2012 eingefügt -
Art. 6 Abs. 2 02.02.2012 18.06.2012 geändert -
Art. 6 Abs. 3 02.02.2012 18.06.2012 geändert -
Art. 7 Abs. 1 02.02.2012 18.06.2012 geändert -
Art. 7 Abs. 4 02.02.2012 18.06.2012 eingefügt -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung iCR Fundstelle Publikation
Art. 7 Abs. 4 07.01.2014 18.06.2012 aufgehoben BGer / TF 1C_176/2013
Art. 10 Abs. 1 02.02.2012 18.06.2012 geändert -
Art. 12 Abs. 1 02.02.2012 18.06.2012 geändert -
Art. 12 Abs. 2 02.02.2012 18.06.2012 eingefügt -
Art. 13 Abs. 1 02.02.2012 18.06.2012 geändert -
Art. 13 Abs. 3 02.02.2012 18.06.2012 geändert -
Art. 13 Abs. 3, lit. c) 02.02.2012 18.06.2012 geändert -
Art. 15 Abs. 2 02.02.2012 18.06.2012 eingefügt -
Art. B/A-2 02.02.2012 18.06.2012 eingefügt -
