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title: "Pflichtenheft für die Tiefbaukommission"
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provisions: 17
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# Pflichtenheft für die Tiefbaukommission

## § 1 Grundlage {#art_1}

1
Die Tiefbaukommission ist eine ständige Kommission des Gemeinderates gemäss § 97 Abs. 2 und § 98 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG, BGS 171.1) sowie § 24 ff. der Gemeindeordnung.

## § 2 Zusammensetzung {#art_2}

1
Die Kommission setzt sich wie folgt zusammen:
a)
Das für die Abteilung Sicherheit und Tiefbau zuständige Gemeinderatsmitglied
b)
Vier politische Mitglieder gemäss der übrigen Zusammensetzung des Gemeinderates
c)
Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit und Tiefbau
d)
Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Abteilung Bau und Umwelt
2
Die Mitglieder gemäss Abs. 1 lit. b müssen in der Einwohnergemeinde Steinhausen stimmberechtigt sein.
3
Stimmberechtigt sind ausschliesslich die Mitglieder gemäss Abs. 1 lit. a und b. Die weiteren Mitglieder haben eine beratende Funktion.

## § 3 Wahl {#art_3}

1
Die Kommissionsmitglieder werden gemäss § 21 Ziff. 13 der Gemeindeordnung durch den Gemeinderat jeweils zu Beginn einer neuen Legislaturperiode für die Dauer von vier Jahren gewählt.
2
Er berücksichtigt dabei nach § 24 der Gemeindeordnung eine ausgewogene Zusammen-setzung, namentlich bezüglich der politischen Parteien, die im Gemeinderat vertreten sind und die fachliche Kompetenz.
3
Sind die Wahlvoraussetzungen nach § 21 Ziff. 13 der Gemeindeordnung nicht mehr erfüllt, scheidet ein Mitglied spätestens auf Ende des Kalenderjahres aus.

## § 4 Konstituierung {#art_4}

1
Das für die Abteilung Sicherheit und Tiefbau zuständige Gemeinderatsmitglied führt als Präsidentin bzw. als Präsident den Vorsitz.
2
Gemäss § 15 Gemeindegesetz ist sowohl bei neugewählten als auch bei im Amt bestätigten Behördenmitgliedern über die Amtsübergabe ein Protokoll zu erstellen.

## § 5 Aufgaben {#art_5}

1
Die Kommission berät den Gemeinderat bei Tiefbau- und Verkehrsprojekten.
2
Sie nimmt Stellung zu Projekten im Bereich Tiefbau wie gemeindliche und kantonale Verkehrsprojekte (z.B. Änderungen im Verkehrsregime, Verkehrsberuhigung, Verkehrssicherheitsfragen, Schulwegsicherung, Lärmschutzplanung, Ergänzungen im Fuss- und Radwegnetz), gemeindliche und kantonale Verkehrsrichtpläne und ‑konzepte (z.B. Revision, Teilrevision, Anpassungen) sowie den Bau und Unterhalt von gemeindlichen Strassen und Abwasseranlagen (Kredite im Tiefbau).
3
Die Präsidentin bzw. der Präsident kann der Kommission weitere, in ihrem Aufgabenbereich wichtig erscheinende Fragen und Anliegen zur Beratung unterbreiten.
4
Die Kommission kann dem Gemeinderat in Absprache mit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten weitere, in ihrem Aufgabenbereich wichtig erscheinende Fragen und Anliegen zur Behandlung unterbreiten.
5
Die Mitglieder können an Gemeindeversammlungen und ähnlichen Anlässen die Haltung der Kommission vertreten.

## § 6 Akteneinsichtsrecht {#art_6}

1
Die Kommissionsmitglieder haben das Recht, Einsicht in kommissionsrelevante Akten zu nehmen.

## § 7 Aufsicht {#art_7}

1
Die Kommission untersteht der Aufsicht des Gemeinderates.

## § 8 Sitzungen {#art_8}

1
Die Kommission versammelt sich:
a)
Zu den festgelegten Terminen, falls Traktanden vorhanden sind
b)
Auf Einladung der Präsidentin bzw. des Präsidenten
c)
Auf Begehren von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern
d)
Auf Verlangen des Gemeinderates
2
Die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmt nach Rücksprache mit der Abteilung Sicherheit und Tiefbau die Traktandenliste.
3
Der Sitzungstermin ist den Teilnehmenden durch die Abteilung Sicherheit und Tiefbau inkl. Traktandenliste, schriftlich und mindestens eine Woche im Voraus mitzuteilen. Allfällige Unterlagen werden mit der Einladung elektronisch zugestellt.

## § 9 Sitzungsteilnahme {#art_9}

1
Die Sitzungstermine sind verbindlich und einzuhalten.
2
Abwesenheiten sind dem Sekretariat möglichst frühzeitig mitzuteilen.

## § 10 Beschlussfähigkeit {#art_10}

1
Zur Behandlung der Verhandlungsgegenstände und zur Fassung von gültigen Beschlüssen ist die Anwesenheit einer Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
2
Auf Begehren der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Mehrheit der stimmberechtigten Kommissionsmitglieder kann die Beschlussfassung, insbesondere bei zeitlicher Dringlichkeit, per Zirkulationsbeschluss (Mehrheit der Stimmenden) auf dem Korrespondenzweg erfolgen. Erfolgt die Entscheidung mit dem Zirkularbeschluss auf schriftlichem Weg, wird der Entscheid an der nächsten Sitzung im Protokoll vermerkt.

## § 11 Beratung {#art_11}

1
Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzung.
2
Ist die Präsidentin bzw. der Präsident verhindert, übernimmt das dienstälteste stimmberechtigte Mitglied die Sitzungsleitung.
3
Die Kommissionsmitglieder informieren sich vor Behandlung der Geschäfte individuell.
4
Bei Beschlussfassungen entscheidet das einfache Mehr, gemäss Gemeindegesetz (§ 88 Abs. 1, Ziff. 7 GG), bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten bzw. im Verhinderungsfall die Stimme der gewählten Sitzungsleitung.
5
Jedes stimmberechtigte Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.

## § 12 Protokoll {#art_12}

1
Über die Verhandlungen der Kommission nach § 11 Gemeindegesetz ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitz und der protokollführenden Person zu unterzeichnen.
2
Die Protokollierungs- und Sekretariatsarbeiten werden vom Mitglied der Verwaltung gemäss § 2 Abs. 1 lit. c ausgeführt.
3
Das Protokoll wird den Kommissionsmitgliedern, dem Gemeinderat sowie den weiteren Teilnehmenden spätestens zwei Wochen nach der Sitzung zugestellt.
4
Das Protokoll ist durch die Kommission zu genehmigen.

## § 13 Zusammenarbeit mit Verwaltung, Gemeinderat und Dritten {#art_13}

1
Die Kommission kann bei Bedarf verwaltungsinterne oder externe Fachpersonen für die Beratung beiziehen.
2
Die Geschäfte werden an den Sitzungen durch die Abteilung Sicherheit und Tiefbau vorgestellt.
3
Die Kommission wird durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten über die Beschlüsse des Gemeinderates betreffend die kommissionsrelevanten Geschäfte informiert.
4
Die Präsidentin bzw. der Präsident der Kommission vertritt die Anliegen der Kommission im Gemeinderat und orientiert diesen über deren Verhandlungen.
5
Bei grösseren Projekten hat die antragstellende Person oder deren Vertretung die Möglichkeit, der Kommission ihr Gesuch persönlich vorzustellen. Die Beratung findet in deren Abwesenheit statt.
6
Die Information/Antwort an Antragstellende (Einwohner/innen, Vereine, Unternehmen) erfolgt mittels Auszug aus dem Kommissionsprotokoll durch die Abteilung Sicherheit und Tiefbau.
7
Kommissionsübergreifende Vorhaben, Planungen und Projekte werden in geeigneter Form mit den betroffenen Kommissionen koordiniert. Es können kommissionsübergreifende Sitzungen durchgeführt werden.

## § 14 Öffentliche Information {#art_14}

1
Für die öffentliche Information sowie Anlässe im Zusammenhang mit der Kommissionstätigkeit ist grundsätzlich die Präsidentin oder der Präsident zuständig. Die Koordination erfolgt durch die Gemeindeschreiberin oder den Gemeindeschreiber.
2
Hat die Kommission ein Geschäft vorberaten, kann ein Mitglied der Kommission nach § 13 der Gemeindeordnung an der Gemeindeversammlung die Haltung der Kommission erläutern.

## § 15 Ausstands- und Schweigepflicht {#art_15}

1
Über den Ausstand gemäss § 10 des Gemeindegesetzes entscheidet die Kommission in Anwesenheit des betreffenden Mitglieds. Der Ausstand ist im Protokoll zu vermerken und verpflichtet zum Verlassen des Sitzungsraums bei Behandlung und Beschlussfassung des gesamten Geschäftes.
2
Bezüglich der Ausstands- und Schweigepflicht gelten die folgenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes:
a)
Den Mitgliedern von Gemeindebehörden und Kommissionen sowie den gemeindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist untersagt, Drittpersonen, anderen Gemeindebehörden oder kantonalen Amtsstellen Tatsachen mitzuteilen, die sie bei der Ausübung ihres Amtes erfahren und an denen ein öffentliches Geheimhaltungsinteresse oder ein Persönlichkeitsschutzinteresse besteht oder die gemäss besonderer Vorschrift geheimzuhalten sind. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen eine Auskunftspflicht, ein Auskunftsrecht oder eine Entbindung vom Amtsgeheimnis vorliegen
b)
Die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses bleibt nach Auflösung des amtlichen Verhältnisses bzw. des Arbeitsverhältnisses bestehen
c)
Zur Mitteilung geheimzuhaltender Tatsachen an Drittpersonen, andere Gemeinde-behörden oder kantonale Amtsstellen sowie zur Erfüllung der Zeugnispflicht in gerichtlichen Verfahren bedürfen Mitglieder von Gemeindebehörden und Kommissionen sowie gemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entbindung vom Amtsgeheimnis durch den Gemeinderat

## § 16 Entschädigung {#art_16}

1
Die Entschädigung der stimmberechtigten Kommissionsmitglieder erfolgt gemäss der Entschädigungsrichtlinie für die Behörden und die Mitarbeitenden der Einwohnergemeinde Steinhausen.

## § 17 Verantwortlichkeit {#art_17}

1
In Bezug auf die disziplinarische und zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Kommissionsmitglieder ist das Verantwortlichkeitsgesetz (BGS 154.11) anwendbar.
