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title: "Vereinbarung über die Durchleitung von Abwässern aus den basellandschaftlichen Gemeinden Arisdorf, Giebenach und Augst durch die aargauische Gemeinde Kaiseraugst sowie die Ableitung der Abwässer der Gemeinde Kaiseraugst in die basellandschaftliche Abwasserreinigungsanlage (ARA) Rhein, Pratteln"
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provisions: 17
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# Vereinbarung über die Durchleitung von Abwässern aus den basellandschaftlichen Gemeinden Arisdorf, Giebenach und Augst durch die aargauische Gemeinde Kaiseraugst sowie die Ableitung der Abwässer der Gemeinde Kaiseraugst in die basellandschaftliche Abwasserreinigungsanlage (ARA) Rhein, Pratteln

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Der Kanton Basel-Landschaft übergibt der Gemeinde Kaiseraugst folgende
Abwässer zur Durchleitung:
a. An der Übergabestelle Schacht H 6 b übernimmt die Gemeinde Kaiseraugst die Abwässer aus den Gemeinden Arisdorf und Giebenach zur
Durchleitung bis zum Schacht F 9.
b. An der Übergabestelle Schacht L 11 übernimmt die Gemeinde Kaiseraugst die Abwässer aus dem Gebiet Violenried (Teileinzugsgebiet A gemäss Übersichtsplan) der Gemeinde Augst zur Durchleitung bis zum
Schacht F 9.
c. An der Übergabestelle Schacht G 14 übernimmt die Gemeinde Kaiseraugst die Abwässer aus dem Gebiet Giebenacherstrasse/Wildental (Teileinzugsgebiet D gemäss Übersichtsplan) der Gemeinde Augst zur
Durchleitung bis zum Schacht F 9.
2 Die Gemeinde Kaiseraugst übergibt dem Kanton Basel-Landschaft die aus
dem vorgenannten Oberliegergebiet durchgeleiteten Abwässer wie auch die
gemeindeeigenen Abwässer an der Übergabestelle bei Schacht F 9 in den
Sammel- und Zuleitungskanal Augst – ARA Rhein zur Ableitung in die ARA
Rhein. Der Kanton Basel-Landschaft reinigt die übernommenen Abwässer in
der ARA Rhein.
3 Die dadurch beanspruchten Abwasseranlagen sind im Übersichtsplan Nr. L-
2009A/7 vom 10. November 1987 dargestellt. Dieser Plan ist Bestandteil dieser
Vereinbarung.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.671
2 783.22

## § 2 {#par_2}

Zuflussmengen
1 Die maximalen Zuflussmengen der Abwässer betragen:
a. bei der Übergabestelle Schacht H 6 b (Abwässer aus den Gemeinden
Arisdorf und Giebenach): höchstens 15 l/sec
b. bei der Übergabestelle Schacht L 11 (Abwässer aus dem Teileinzugsgebiet A der Gemeinde Augst): höchstens 18 l/sec
c. bei der Übergabestelle Schacht G 14 (Abwässer aus dem Teileinzugsgebiet D der Gemeinde Augst): höchstens 8 l/sec
d. bei der Übergabestelle Schacht F 9 (Abwässer aus Arisdorf, Giebenach,
Teileinzugsgebiete Augst und Kaiseraugst): höchstens 1191 l/sec
1. davon projektierter Anteil Kaiseraugst: höchstens 1150 l/sec
2. davon Anteil Arisdorf/Giebenach: 15 l/sec
3. davon Anteil Augst: 26 l/sec
4. Als Dimensionierungs-Grundlage für den Zuleitungs- und Sammelkanal Augst – ARA Rhein gelten reduzierte Abwassermengen aus
der Gemeinde Kaiseraugst gemäss Regierungsratsbeschluss Nr.
4079 vom 10. Dezember 1974. Diese bilden die Basis für zukünftige
Einkäufe.
2 Die maximalen Zuflussmengen gemäss Absatz 1 entsprechen dem jeweiligen
zweifachen Trockenwetterabfluss = 2 QTW.
3 Abflussmengen, welche die zulässigen Gesamtmengen übersteigen, werden
auf dem Gebiet der jeweiligen Gemeinde, in der sie anfallen, zurückgehalten
und verzögert dosiert abgeleitet.
4 Werden die maximal zulässigen Zuflussmengen überschritten, so haben sich
die Parteien für die zusätzlichen Abwassermengen neu einzukaufen oder sich
anteilmässig an den Anlageerweiterungskosten zu beteiligen.
5 Saubere Kühl-, Drainage-, Brunnen- und ähnliche Wasser sind direkt in die
offenen Gewässer zu leiten oder zu versickern.

## § 3 {#par_3}

Reinigungsmenge
1 Die ARA Rhein übernimmt eine Abwassermenge von maximal 281 l/sec zur
Reinigung. Dies entspricht dem zweifachen Trockenwetterabfluss. Die maximale Abwassermenge von 281 l/sec ergibt sich aus:
a. Anteil Arisdorf/Giebenach: 15 l/sec
b. Anteil Augst: 26 l/sec
c. Anteil Kaiseraugst: 240 l/sec.
2 Werden die maximal zulässigen Wassermengen 240 l/sec (= 2 QTW) aus der
Gemeinde Kaiseraugst überschritten, so hat sich die Gemeinde Kaiseraugst für
die zusätzliche Abwassermenge in der ARA Rhein neu einzukaufen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.671
3 783.22

## § 4 {#par_4}

Baukostenbeteiligung an den Abwasserableitungsanlagen
1 Der Kanton Basel-Landschaft beteiligt sich entsprechend seiner Abwassermengen an den Baukosten der Abwasserdurchleitungsanlagen der Gemeinde
Kaiseraugst.
2 Die Gemeinde Kaiseraugst beteiligt sich entsprechend ihrer Abwassermengen an den Baukosten der Abwasserableitungsanlagen des Kantons Basel-
Landschaft.
3 Die Einkaufsbeiträge decken den Baukostenanteil des Berechtigten bis zur
Erneuerung der Anlage bzw. bis zum Erreichen der maximal vereinbarten Abwassermenge.

## § 5 {#par_5}

Baukostenbeteiligung an der ARA Rhein, inkl. Schlammbehandlungsanlagen
1 Die Gemeinde Kaiseraugst beteiligt sich an den Baukosten der ARA Rhein
zur Reinigung kommunaler Abwässer und der dazugehörigen Nebenanlagen
im Verhältnis der massgeblichen Reinigungsmenge gemäss § 3 zur gesamten
kommunalen Abwassermenge bzw. Schlammenge, für welche die Anlagen dimensioniert sind.
2 Der Einkaufsbeitrag deckt den Baukostenanteil der Gemeinde Kaiseraugst
bis zur Erneuerung der Anlage bzw. bis zum Erreichen der maximal vereinbarten Abwassermengen.

## § 6 {#par_6}

Betriebskostenbeteiligung
1 Der Kanton Basel-Landschaft beteiligt sich an den Betriebs- und Unterhaltskosten der mitbenutzten Abwasserdurchleitungsanlagen der Gemeinde Kaiseraugst im Verhältnis der jeweils massgeblichen Einwohnergleichwerte.
2 Die Gemeinde Kaiseraugst beteiligt sich an den Betriebs- und Unterhaltskosten der mitbenutzten Abwasserableitungsanlagen des Kantons Basel-Landschaft, des Pumpwerks und der ARA Rhein, inkl. Schlammbehandlung und
Schlammentsorgung, im Verhältnis der jeweils massgeblichen Einwohnergleichwerte.

## § 7 {#par_7}

Erhebung der Wassermengen und Einwohnergleichwerte
1 Die effektiven maximalen Zuflussmengen sind zur Überprüfung der Werte von
§ 2 in der Regel alle 5 Jahre in einer Trockenperiode im Oktober zu erheben.
2 Die massgebenden Einwohnergleichwerte sind zur Festlegung der Beiträge
an die Betriebs- und Unterhaltskosten auf jedes Jahresende zu erheben.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.671
4 783.22

## § 8 {#par_8}

Anlageerweiterungen
1 Die zuleitungsberechtigte Partei verpflichtet sich zur anteilmässigen Mitfinanzierung allfälliger Anlagenerweiterungen, soweit diese durch zusätzliche Abwässer aus ihrem Gebiet bedingt sind oder soweit diese zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen erforderlich sind.

## § 9 {#par_9}

Fälligkeit der Beiträge
1 Der Baukostenbeitrag der zuleitungsberechtigten Partei wird mit dem Anschluss an die betreffenden Anlageteile fällig. Im gleichen Zeitpunkt beginnt
auch die Beitragspflicht an die Betriebs- und Unterhaltskosten.
2 Bei grösseren Investitionen entrichtet die zuleitungsberechtigte Partei Akonto-
Zahlungen entsprechend dem Stand der Arbeiten.

## § 10 {#par_10}

Bundesbeiträge
1 Die Parteien haben anteilmässigen Anspruch auf Bundesbeiträge, welche an
die Abwasseranlagen dieser Vereinbarung ausgerichtet werden.

## § 11 {#par_11}

Beschaffenheit der Abwässer
1 Die Parteien verpflichten sich, für die bundesrechtmässige Beschaffenheit ihrer Abwässer zu sorgen.
2 Sie verpflichten sich, ihre Kanalisationsnetze dauernd in fachgemässem Zustand zu halten und das Sauberwasser möglichst von der Schmutzwasserkanalisation fernzuhalten.
3 Die Gemeinde Kaiseraugst übermittelt dem basellandschaftlichen Amt für
Umweltschutz und Energie (kurz: Amt) sämtliche Bewilligungen zur Einleitung
gewerblicher/industrieller Abwässer.
4 Die Gemeinde Kaiseraugst übermittelt dem Amt regelmässig die Kontrollrapporte und Sanierungsverfügungen über diejenigen Betriebe, deren Abwässer
zu Beanstandungen Anlass geben.

## § 12 {#par_12}

Einsichtnahme
1 Die zuständigen Behörden der Parteien sind berechtigt, die mitbenutzten Abwasseranlagen zu besichtigen. Die Parteien haben Einsicht in alle mit der
Kostenbeteiligung zusammenhängenden Unterlagen, insbesondere in die Bauabrechnungen und in die jährlichen Betriebsabrechnungen der gemeinsam benutzten Abwasseranlagen.

## § 13 {#par_13}

Haftung
1 Die Parteien haften für Schäden, die nachweisbar durch schädliche Abwässer
aus ihrem Gebiet an den Abwasseranlagen entstanden sind.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.671
5 783.22

## § 14 {#par_14}

Kündigung
1 Diese Vereinbarung wird auf 40 Jahre abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer Frist von 6 Jahren erstmals auf das Ende der 40jährigen Vereinbarungsdauer gekündigt werden.
2 Wird diese Vereinbarung nicht gekündigt, so gilt sie stillschweigend für weitere 10 Jahre. Sie kann auf das Ende einer 10-Jahres-Periode unter Einhaltung
einer Frist von 6 Jahren gekündigt werden.
3 Kündigt eine Partei diese Vereinbarung, so hat sie der anderen Partei für die
durch die Kündigung eintretenden Nachteile eine angemessene Abfindung zu
entrichten.

## § 15 {#par_15}

Streitigkeiten
1 Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung beurteilt das Bundesgericht (Konkordatsstreitigkeiten).

## § 16 {#par_16}

Aufhebung der bisherigen Vereinbarung
1 Der Vertrag vom 16. Mai 1972/19. Januar 19731) über die Ableitung der Abwässer der Gemeinde Kaiseraugst und deren Reinigung in der basellandschaftlichen Abwasserreinigungsanlage Pratteln (ARA Rhein) wird aufgehoben.

## § 17 {#par_17}

Genehmigung, Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Landrates des Kantons
Basel-Landschaft2), der Gemeindeversammlung Kaiseraugst3) und des Regierungsrates des Kantons Aargau4).
2 Diese Vereinbarung tritt mit der Genehmigung durch den Landrat des
Kantons Basel-Landschaft in Kraft5).
1) GS 25.905
2) Vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft am 21. September 1988 genehmigt.
3) Von der Gemeindeversammlung Kaiseraugst am 2. Dezember 1987 genehmigt.
4) Vom Regierungsrat des Kantons Aargau am 14. März 1988 genehmigt.
5) In Kraft seit 21. September 1988.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.671
6 783.22
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
03.05.1988 21.09.1988 Erlass Erstfassung GS 29.671
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.671
7 783.22
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 03.05.1988 21.09.1988 Erstfassung GS 29.671
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.671
