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title: "Anwendungsreglement zur interkantonalen Vereinbarung über das Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis betreffend den Betrieb des Spitals vom 17. Dezember 2008"
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provisions: 26
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# Anwendungsreglement zur interkantonalen Vereinbarung über das Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis betreffend den Betrieb des Spitals vom 17. Dezember 2008

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand, Zweck und Anwendungsbereich
1 Das vorliegende Reglement legt die Anwendungsbestimmungen zur interkantonalen Vereinbarung über das Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis
(nachstehend: Spital Riviera-Chablais) vom 17. Dezember 2008 betreffend
den Betrieb des Spitals fest.

## Art. 2 {#art_2}

Grundsatz
1 Ohne gegenteilige Bestimmungen in der Vereinbarung, in dem vorliegenden Reglement oder in einer spezifischen Gesetzgebung ist das Recht des
Standortes anwendbar.

## Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_3}

Umsetzung des Reglements
1 Unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Staatsrates der Kantone Waadt
und Wallis sind die Departemente beauftragt, das vorliegende Reglement zu
vollziehen. Sie erlassen hierzu die notwendigen Richtlinien.
2 Die Departementschefs treffen sich mindestens einmal pro Jahr mit dem
Anstaltsrat sowie dreimal pro Jahr mit dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Anstaltsrates. *
2 Bewilligungen

## Art. 4 {#art_4}

Betriebs- und Leitungsbewilligungen
1 Das Spital Riviera-Chablais muss eine Betriebsbewilligung besitzen. Seine
Direktion muss in Besitz einer Leitungsbewilligung sein. Diese Bewilligungen
sind für die verschiedenen Standorte des Spitals gültig.
2 Die Bewilligungen werden vom Kanton Waadt gemäss seiner Gesetzgebung ausgestellt.
3 Der Kanton Waadt konsultiert vorgängig den Kanton Wallis.

## Art. 5 {#art_5}

Berufsausübungsbewilligung für Gesundheitsberufe
1 Die Gesundheitsfachpersonen, die im Spital Riviera-Chablais arbeiten, sind
aufgerufen, in den verschiedenen Spitalstandorten im Kanton Waadt und
Wallis tätig zu sein.
2 Die Berufsausübungsbewilligungen werden gemäss ihrer Gesetzgebung
von der zuständigen Behörde, wo das Spital seinen Geschäftssitz hat, das
heisst der Kanton Waadt, ausgestellt.
3 Der Kanton Waadt informiert regelmässig den Kanton Wallis über die ausgestellten Bewilligungen.
4 Die Kaderärzte mit einer Praxisbewilligung des Kantons Wallis profitieren
für ihre Tätigkeit im Spital Riviera-Chablais von einem vereinfachten Bewilligungsverfahren. Die Modalitäten werden von beiden Departementen festgelegt. *

## Art. 6 {#art_6}

Andere Bewilligungen
1 Die anderen notwendigen Bewilligungen werden von der zuständigen Behörde des Standortes nach seiner eigenen Gesetzgebung ausgestellt.
3 Vertragsverhältnisse

## Art. 7 {#art_7}

Leistungen
1 Die Spitallisten und Leistungsaufträge KVG des Spitals werden von beiden
Staatsräten nach dem entsprechenden Verfahren des jeweiligen Kantons
definiert. *
1bis Die Kantone sorgen für eine koordinierte Zuteilung der Leistungen mit
dem Ziel, die Kohärenz der Leistungen des Spital Riviera-Chablais zu
gewährleisten. *
2 Der Leistungsvertrag bestimmt die Ausführungsmodalitäten des Leistungsauftrages KVG. Die Departemente schliessen jährlich mit dem Spital Riviera-
Chablais einen Leistungsvertrag ab.
Art. 7a * Anstaltsrat
1 Die Ernennung der Mitglieder des Anstaltsrates unterliegt folgenden Bedingungen:
a) die Mitglieder werden für die in ihrem jeweiligen Kanton vorgesehene
Amtsdauer ernannt;
b) die Mitglieder dürfen nicht mehr als drei Mandate ausüben;
c) die Mitglieder unterliegen keiner Altersbeschränkung.
2 Die beiden Staatsräte legen die Vergütung der Mitglieder des Anstaltsrates
fest. Die Vergütung der Ratsmitglieder besteht aus einem differenzierten fixen Anteil für den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder sowie einem variablen Anteil. Die Modalitäten und Pauschalen werden
von den beiden Departementen festgelegt
3 Die beiden Departemente legen die Modalitäten für die Ernennung der Mitglieder des Anstaltsrates, einschliesslich des Präsidenten und des Vizepräsidenten, fest.
4 Die kantonalen Bestimmungen über die Beziehungen zwischen den Mitgliedern eines Anstaltsrates und den kantonalen Behörden bleiben vorbehalten.
4 Finanzierungssystem

## Art. 8 {#art_8}

KVG-Leistungen
1 Die Kantone beteiligen sich an der Finanzierung der stationären KVG-Leistungen für seine Versicherten laut der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss den Modalitäten, die im Leistungsvertrag definiert sind. Die
beiden Departemente erlassen gemeinsame Regeln.

## Art. 9 {#art_9}

Leistungen anderer Sozialversicherungen
1 Die Kantone Waadt und Wallis beteiligen sich an der Finanzierung der stationären Leistung seiner Versicherten laut den anderen Sozialversicherungen (UVG, MVG, IVG) gemäss den Modalitäten, die im Leistungsvertrag definiert sind. Die beiden Departemente erlassen gemeinsame Regeln.

## Art. 10 {#art_10}

Gemeinwirtschaftliche Leistungen
1 Die Beteiligung der Kantone Waadt und Wallis an den Betriebs- und Investitionskosten der gemeinwirtschaftlichen Leistungen des Spital Riviera-Chablais erstreckt sich im Rahmen der im Budget verfügbaren Mittel auf die Leistungen, deren Finanzierung trotz einer rationellen und effizienten Geschäftsführung nicht sichergestellt werden kann.
2 Die Kosten für universitäre Lehre und Forschung im Sinne von Artikel 49
Absatz 3 KVG werden durch die Kantone nach den von beiden Departementen erlassenen Modalitäten finanziert.
3 Die beiden Departemente bestimmen jährlich das Budget der berücksichtigen Beträge für die gemeinsamen gemeinwirtschaftlichen Leistungen. Die
Finanzierung wird zwischen dem Kanton Waadt und dem Kanton Wallis gemäss den in Artikel 18 Absatz 2 der Vereinbarung festgelegten Verteilungssätzen und -modalitäten aufgeteilt. *
4 Die beiden Departemente bestätigen jährlich die Finanzierungsmodalitäten
der beiden Kantone für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen in dem tripartiten Leistungsvertrag mit dem Spital Riviera-Chablais. *
Art. 10a * Nicht-universitäre Ausbildung
1 Das Spital Riviera-Chablais stellt Praktikums- und Ausbildungsplätze für
die nicht-universitären Gesundheitsberufe zur Verfügung.
2 Die diesbezüglichen Ziele werden gemeinsam mit den beiden Departementen bestimmt und jährlich im Leistungsvertrag festgelegt.
3 Die Departemente sorgen für eine Verteilung der Praktikums- und Ausbildungsplätze auf die beiden Kantone, die mit derjenigen der Gesamttätigkeit
des Spitals Riviera-Chablais übereinstimmt.
4 Die Finanzierung erfolgt nach den jeweiligen kantonalen gesetzlichen Bestimmungen und geltenden Vereinbarungen der beiden Kantone.

## Art. 11 {#art_11}

Andere Subventionen
1 Die Departemente können andere Subventionen im Rahmen der im Budget
verfügbaren Mittel auf der Grundlage eines detaillierten und begründeten
Dossiers gewähren.
2 Die Departemente bestimmen die Modalitäten im Leistungsvertrag.

## Art. 12 {#art_12}

Tarifverträge
1 Alle Leistungen werden mit den gleichen Tarifen für die Waadtländer und
Walliser Patienten gemäss Artikel 16 und 17 der Vereinbarung in Rechnung
gestellt.
2 Die vom Spital Riviera-Chablais unterzeichneten Tarifvereinbarungen im
Sinne des KVG werden dem Staatsrat des Kantons Waadt zur Genehmigung unterbreitet. Das Gesundheitsdepartement des Kantons Wallis wird
angehört. *
3 Bei Fehlen einer Tarifvereinbarung im Sinne des KVG legen die beiden
Staatsräte den Tarif fest.

## Art. 13 {#art_13}

Kontrolle der Investitionen
1 Das Spital Riviera-Chablais unterbreitet den beiden Staatsräten einen
Mehrjahresplan für seine Investitionen zur Genehmigung. Dieser Plan ist
erstmals im Jahr 2023 vorzulegen. Die Departemente präzisieren die Modalitäten, insbesondere die Periodizität, sowie den finanziellen Rahmen der Investitionsobjekte, die in diesem Plan enthalten sein müssen. *
2 … *
3 Die Beschaffung von medizinisch-technischen Geräten unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen, die je nach Standort des Geräts gelten. Bevor die
zuständige Behörde ihren Entscheid trifft, holt sie die Stellungnahme des

## Art. 14 Departements des anderen Kantons ein. * {#art_14}

Buchhaltungsgrundsätze betreffend Investitionen
1 Die Investitionen des Spital Riviera-Chablais werden in der Bilanz aktiviert.
2 Der Anteil der Leistungsvergütung für die Investitionen, der die Anlagenutzungskosten übersteigt, wird auf einen Fonds für Investitionen auf der Passivseite der Bilanz verbucht.
3 Die Grundsätze zur Verbuchung der Investitionen werden regelmässig neu

## Art. 15 bewertet und von den beiden Departementen festgelegt. * {#art_15}

Kontenplan und Buchungsgrundsätze
1 Die Finanz- und Kostenrechnung des Spital Riviera-Chablais entspricht
den Anforderungen des vorliegenden Reglements, der eidgenössischen Gesetzgebung und den Empfehlungen des Dachverbandes der Spitäler H+, namentlich Swiss GAAP FER und Rekole.
2 Die kantonale Finanzierung muss separat verbucht werden.
3 Die Departemente können gewisse kantonale Anforderungen in einer
gemeinsamen Richtlinie präzisieren.

## Art. 16 {#art_16}

Genehmigung der Budgets und der Rechnung
1 Das Spital Riviera-Chablais erstellt jährlich ein Betriebs- und ein Investitionsbudget gemäss den in der Leistungsvereinbarung festgelegten Modalitäten und Zeitplänen zur Genehmigung durch die beiden Departemente. *
2 Der Spitalrat verabschiedet die Budgets und die Rechnung. Er übermittelt
die Budgets, die revidierte Rechnung, den Bericht der Revisionsstelle und
den Tätigkeitsbericht gleichzeitig den Departementen der Kantone Waadt
und Wallis.
3 Die beiden Departemente übermitteln ihren Staatsräten die Rechnung des
Spital Riviera-Chablais zur Genehmigung. Die Staatsräte erteilen dem Anstaltsrat Entlastung für seine jährliche Geschäftsführung. *

## Art. 17 {#art_17}

Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle wird auf Vorschlag des Anstaltsrates des Spital Riviera-
Chablais von den beiden Staatsräten bestimmt. *
2 Sie prüft die Rechnungslegung des Spitals Riviera-Chablais hinsichtlich
seiner Genauigkeit und seiner Richtigkeit gemäss den geltenden Normen
betreffend die ordentliche Revision und das vorliegende Abkommen.
3 Sie erstellt jährlich einen detaillierten Bericht zuhanden des Spitalrats des
Spital Riviera-Chablais, der namentlich die Feststellungen betreffend die
Rechnungslegung, das interne Kontrollsystem sowie die Ausführung und
das Ergebnis der Kontrolle enthält.
4 Sie erstellt jährlich einen schriftlichen Bericht zuhanden des Anstaltsrates
sowie der beiden Staatsräte. Darin sind die Revisionsergebnisse zusammenfasst und seine Auffassung zur Geschäftsführung des Spitals Riviera-
Chablais und zur Rechnungslegung und seine Legalität in Bezug auf die geltende Gesetzgebung aufgeführt. Sie empfiehlt die Genehmigung, ohne oder

## Art. 18 mit Vorbehalt, oder die Rückweisung der Jahresrechnung. * {#art_18}

Internes Audit
1 Das Spital Riviera-Chablais verfügt über eine interne Revisionsstelle, die
namentlich beauftragt ist, mittels eines systematischen und methodischen
Vorgehens, seine Risikomanagements-, Kontroll- und Unternehmensführungsprozesse zu evaluieren sowie Vorschläge zu erarbeiten, um deren
Wirksamkeit zu verstärken.
2 Das Spital Riviera-Chablais informiert die Departemente mindestens einmal jährlich über die Feststellungen und Vorschläge der internen Auditstelle. *

## Art. 19 {#art_19}

Fonds und Spenden
1 Sämtliche Fonds und Spenden, welche aus der Aktivität des Spitals Riviera-Chablais hervorgehen, werden in seiner Buchhaltung aufgenommen.
2 Das Spital Riviera-Chablais präzisiert in einem Reglement, zu welchen Bedingungen und gemäss welchen Modalitäten Fonds gebildet und finanziert
werden können.
5 Patientensicherheit und Pflegequalität

## Art. 20 {#art_20}

Patientensicherheit, Pflegequalität und Beschwerdemanagement
1 Das Spital verpflichtet sich alles umzusetzen, um über ein aktives Vorgehen in Sachen Patientensicherheit und Pflegequalität zu verfügen.
2 Das Spital Riviera-Chablais erlässt interne Richtlinien, die das Verfahren
des Patientenbeschwerdemanagements festlegen.

## Art. 21 {#art_21}

Meldung und Verwaltung von Vorfällen
1 Das Spital Riviera-Chablais muss ein System zur Meldung und Verwaltung
von Vorfällen bereitstellen.
2 Die Meldungen von schwerwiegenden Ereignissen oder kritischen Vorfällen erfolgen nach den Regeln und den Verfahren, die von der Gesetzgebung
des Geschäftssitzes des Spitals vorgesehen sind, das heisst der Kanton
Waadt. *
3 Der Kanton Waadt informiert umgehend den Kanton Wallis über die Meldung eines schwerwiegenden Ereignisses oder kritischen Vorfalles und über
die Folgemassnahmen. *
6 Patientenrecht und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen

## Art. 22 {#art_22}

Pflichten und anwendbares Recht
1 Das Spital Riviera-Wallis überwacht, dass die Patientenrechte nach den
einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebungen eingehalten werden.
2 Die Gesundheitsfachpersonen halten die Berufspflichten ein, die in den
eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebungen vorgesehen sind, namentlich diese betreffend der Feststellung des Todes, der Meldung eines
Minderjährigen in Gefahr und der obligatorischen Krankheitsmeldung gemäss dem eidgenössischen Epidemiengesetz.
3 Das Sterbehilfeverfahren ist dasjenige des Gesetzes des Standortes.
4 In allen Fragen, die den Datenschutz und die Transparenz betreffen, unterliegt das Spital Riviera-Chablais der entsprechenden Gesetzgebung des Geschäftssitzes, d.h. dem Kanton Waadt. *
7 Aufsicht des Spitals

## Art. 23 {#art_23}

Bewilligungsaufsicht
1 Die Aufsicht über die erstellten Bewilligungen obliegt gemäss ihrer Gesetzgebung der zuständigen Behörde am Geschäftssitz des Spitals, das heisst
der Kanton Waadt. Die Dienststelle für Gesundheitswesen wird regelmässig
informiert.
2 Die getroffenen Entscheide im Rahmen der Aufsicht der erteilten Bewilligungen gemäss Artikel 4 und 5 des vorliegenden Gesetzes obliegen der
gemeinsamen Zuständigkeit beider Departemente. Vorbehalten bleiben die
vorsorglichen Massnahmen.
3 Für die anderen Bewilligungen ist die Behörde desjenigen Kantons gemäss
ihrer Gesetzgebung zuständig, welche die Bewilligung erteilt hat.

## Art. 24 {#art_24}

Planungsaufsicht
1 Das Spital Riviera-Chablais wird durch die beiden Departemente
kontrolliert. Die Kontrollen erstrecken sich auf die Einhaltung der Planung,
des Leistungsauftrags und -vertrags, der Wirtschaftlichkeit der Leistungen,
des Budgets, der Rechnung und der Verwendung der Finanzierung KVG
und der kantonale Subventionen.
2 Die Kantone informieren sich gegenseitig, so rasch wie möglich, über die
Aussichtstätigkeiten gemäss dem vorherigen Absatz.
3 Die getroffenen Entscheide betreffend die Planungsaufsicht obliegen anhand der entsprechenden Kompetenzbereiche der gemeinsamen Zuständigkeit der beiden Departemente, sogar der beiden Staatsräte.
8 Schlussbestimmungen

## Art. 25 {#art_25}

Aufhebung
1 Der Anwendungsbeschluss vom 15. September 2008 zur interkantonalen
Vereinbarung über das Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis vom 17. Dezember 2008 wird aufgehoben.

## Art. 26 {#art_26}

Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement tritt ab seiner Annahme durch die beiden
Staatsräte in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
02.11.2016 02.11.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 47/2016
17.09.2025 01.10.2025 Ingress geändert RO/AGS 2025-089
17.09.2025 01.10.2025 Art. 3 Abs. 2 geändert RO/AGS 2025-089
17.09.2025 01.10.2025 Art. 5 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2025-089
17.09.2025 01.10.2025 Art. 7 Abs. 1 geändert RO/AGS 2025-089
17.09.2025 01.10.2025 Art. 7 Abs. 1bis eingefügt RO/AGS 2025-089
17.09.2025 01.10.2025 Art. 7a eingefügt RO/AGS 2025-089
17.09.2025 01.10.2025 Art. 10 Abs. 3 geändert RO/AGS 2025-089
17.09.2025 01.10.2025 Art. 10 Abs. 4 geändert RO/AGS 2025-089
17.09.2025 01.10.2025 Art. 10a eingefügt RO/AGS 2025-089
17.09.2025 01.10.2025 Art. 12 Abs. 2 geändert RO/AGS 2025-089
17.09.2025 01.10.2025 Art. 13 Abs. 1 geändert RO/AGS 2025-089
17.09.2025 01.10.2025 Art. 13 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2025-089
17.09.2025 01.10.2025 Art. 13 Abs. 3 geändert RO/AGS 2025-089
17.09.2025 01.10.2025 Art. 14 Abs. 3 geändert RO/AGS 2025-089
17.09.2025 01.10.2025 Art. 16 Abs. 1 geändert RO/AGS 2025-089
17.09.2025 01.10.2025 Art. 16 Abs. 3 geändert RO/AGS 2025-089
17.09.2025 01.10.2025 Art. 17 Abs. 1 geändert RO/AGS 2025-089
17.09.2025 01.10.2025 Art. 17 Abs. 4 geändert RO/AGS 2025-089
17.09.2025 01.10.2025 Art. 18 Abs. 2 geändert RO/AGS 2025-089
17.09.2025 01.10.2025 Art. 21 Abs. 2 geändert RO/AGS 2025-089
17.09.2025 01.10.2025 Art. 21 Abs. 3 geändert RO/AGS 2025-089
17.09.2025 01.10.2025 Art. 22 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2025-089
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 02.11.2016 02.11.2016 Erstfassung BO/Abl. 47/2016
Ingress 17.09.2025 01.10.2025 geändert RO/AGS 2025-089
Art. 3 Abs. 2 17.09.2025 01.10.2025 geändert RO/AGS 2025-089
Art. 5 Abs. 4 17.09.2025 01.10.2025 eingefügt RO/AGS 2025-089
Art. 7 Abs. 1 17.09.2025 01.10.2025 geändert RO/AGS 2025-089
Art. 7 Abs. 1bis 17.09.2025 01.10.2025 eingefügt RO/AGS 2025-089
Art. 7a 17.09.2025 01.10.2025 eingefügt RO/AGS 2025-089
Art. 10 Abs. 3 17.09.2025 01.10.2025 geändert RO/AGS 2025-089
Art. 10 Abs. 4 17.09.2025 01.10.2025 geändert RO/AGS 2025-089
Art. 10a 17.09.2025 01.10.2025 eingefügt RO/AGS 2025-089
Art. 12 Abs. 2 17.09.2025 01.10.2025 geändert RO/AGS 2025-089
Art. 13 Abs. 1 17.09.2025 01.10.2025 geändert RO/AGS 2025-089
Art. 13 Abs. 2 17.09.2025 01.10.2025 aufgehoben RO/AGS 2025-089
Art. 13 Abs. 3 17.09.2025 01.10.2025 geändert RO/AGS 2025-089
Art. 14 Abs. 3 17.09.2025 01.10.2025 geändert RO/AGS 2025-089
Art. 16 Abs. 1 17.09.2025 01.10.2025 geändert RO/AGS 2025-089
Art. 16 Abs. 3 17.09.2025 01.10.2025 geändert RO/AGS 2025-089
Art. 17 Abs. 1 17.09.2025 01.10.2025 geändert RO/AGS 2025-089
Art. 17 Abs. 4 17.09.2025 01.10.2025 geändert RO/AGS 2025-089
Art. 18 Abs. 2 17.09.2025 01.10.2025 geändert RO/AGS 2025-089
Art. 21 Abs. 2 17.09.2025 01.10.2025 geändert RO/AGS 2025-089
Art. 21 Abs. 3 17.09.2025 01.10.2025 geändert RO/AGS 2025-089
Art. 22 Abs. 4 17.09.2025 01.10.2025 eingefügt RO/AGS 2025-089
