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title: "Verordnung über gemischte Einrichtungen"
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provisions: 14
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# Verordnung über gemischte Einrichtungen

## Art. 1 I. Betriebsbewilligung (1.) {#art_1}

Voraussetzungen
1 Das Departement des Innern erteilt die Betriebsbewilligung, wenn:
a) die Einrichtung über konzeptionelle Grundlagen betreffend Leistungen sowie
Führung und Organisation verfügt, welche:
1. auf die Sicherstellung des Wohls der betreuten Personen ausgerichtet
sind;
2. Massnahmen zur Qualitätssicherung vorsehen;
b) Leitung und Personal persönlich und fachlich geeignet sind;
c) die Zahl der Mitarbeitenden den Anforderungen der Betreuung entspricht;
d) Bauten und Ausstattung zweckmässig sind und den Bedürfnissen der betreuten Personen entsprechen;
e) der Betrieb wirtschaftlich gesichert erscheint;
f) die interne Aufsicht sichergestellt ist.
2 Es kann Richtlinien über die konzeptionellen Grundlagen und die interne Aufsicht erlassen.

## Art. 2 {#art_2}

Gesuch
1 Die Einrichtung reicht das Gesuch um Erteilung der Betriebsbewilligung beim
Amt für Soziales ein.
1 sGS 381.1.
2 Abgekürzt VGE. Im Amtsblatt veröffentlicht am 7. Januar 2013, ABl 2013, 54 ff.; in Vollzug
ab 1. Januar 2013.
nGS 48–37
381.11
2 Das Gesuch enthält Angaben über:
a) Zweck und Trägerschaft der Einrichtung;
b) Regelung der internen Aufsicht;
c) Betriebskonzept;
d) Stellenplan sowie Personalien und Qualifikation der operativen Leitung sowie
der Mitarbeitenden;
e) Anzahl der angebotenen Plätze;
f) Angaben über Gebäude und Ausstattung sowie Verwendung der Räumlichkeiten;
g) aktueller Voranschlag und letzte Jahresrechnung.
3 Das Amt für Soziales kann weitere Unterlagen verlangen.

## Art. 3 {#art_3}

Koordination
1 Das Departement des Innern:
a) sorgt für die formelle Koordination der Betriebsbewilligung mit anderen für
die Betriebsausübung notwendigen Verfahren und Verfügungen;
b) meldet der Standortgemeinde die Erteilung und den Entzug der Betriebsbewilligung;
c) meldet den Entzug der Betriebsbewilligung urteilsfähigen betreuten Personen
oder der gesetzlichen Vertretung der betreuten Person.

## Art. 4 {#art_4}

Entzug
1 Die Betriebsbewilligung wird entzogen, wenn:
a) die Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung nicht mehr erfüllt sind;
b) Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden;
c) angeordnete Massnahmen erfolglos geblieben sind.

## Art. 5 {#art_5}

Verzeichnis
1 Das Amt für Soziales führt ein Verzeichnis der bewilligten Einrichtungen.
2 Das Verzeichnis enthält:
a) Bezeichnung, Adresse und Zweck der Einrichtung;
b) Angaben über Trägerschaft, interne Aufsicht und Mitglieder der operativen
Leitung;
c) Datum der Erteilung und allfällige Befristung der Betriebsbewilligung.
381.11

## Art. 6 II. Aufsicht (2.) {#art_6}

Meldepflicht
1 Die Trägerschaft der Einrichtung meldet dem Amt für Soziales:
a) Änderungen des Zwecks, der Trägerschaft, bei der internen Aufsicht oder von
Mitgliedern der operativen Leitung;
b) Änderungen des Betriebskonzeptes;
c) besondere Vorkommnisse, die negative Auswirkungen auf die betreuten Personen oder den Betrieb haben können.
2 Die Trägerschaft der Einrichtung übermittelt dem Amt für Soziales alle sechs
Monate ein Verzeichnis der betreuten Personen.

## Art. 7 {#art_7}

Interne Aufsicht
1 Die Trägerschaft der Einrichtung bezeichnet eine von der operativen Leitung der
Einrichtung unabhängige interne Aufsicht. Sie legt schriftlich Aufgaben und Befugnisse der internen Aufsicht fest.

## Art. 8 {#art_8}

Behördliche Aufsicht
a) Zuständigkeit
1 Das Amt für Soziales:
a) beaufsichtigt die Einrichtung und überprüft periodisch die Bewilligungsvoraussetzungen;
b) koordiniert die Aufsicht mit anderen Behörden, die eine Aufsichtsfunktion
wahrnehmen;
c) teilt das Ergebnis der Trägerschaft der Einrichtung und der internen Aufsicht
mit.

## Art. 9 {#art_9}

b) Ausübung
1 Das Amt für Soziales kann:
a) bei der Einrichtung sowie den zuständigen Behörden Berichte einholen und
Unterlagen einsehen;
b) angemeldete oder unangemeldete Kontrollen durchführen;
c) Fachpersonen mit Abklärungen beauftragen.

## Art. 10 {#art_10}

c) Massnahmen
1 Das Amt für Soziales kann:
a) Massnahmen zur Behebung von Mängeln anordnen;
381.11
b) urteilsfähige betreute Personen oder die gesetzliche Vertretung der betreuten
Person informieren, wenn das Wohl der betreuten Personen gefährdet erscheint;
c) den Entzug der Betriebsbewilligung androhen;
d) die befristete Schliessung der Einrichtung verfügen, wenn Gefahr im Verzug
ist.

## Art. 11 III. Schlussbestimmungen (3.) {#art_11}

3

## Art. 12 {#art_12}

4

## Art. 13 {#art_13}

5

## Art. 14 {#art_14}

Vollzugsbeginn
1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2013 angewendet.
3 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
4 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
5 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
381.11
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 48–37 11.12.2012 01.01.2013
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
11.12.2012 01.01.2013 Erlass Grunderlass 48–37
