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title: "Verordnung über die kirchlich-theologischen Maturitätsprüfungen des Kantons Bern"
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provisions: 10
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# Verordnung über die kirchlich-theologischen Maturitätsprüfungen des Kantons Bern

## Art. 1 {#art_1}

1 Die Kirchlich-theologische Maturitätskommission (im weiteren Kommission
genannt) ist Prüfungsbehörde für die kirchlich-theologischen Maturitätsprüfungen.
2 Die Kommission setzt sich aus vier von der Evangelisch-theologischen Fakultät vorgeschlagenen Vertreterinnen und Vertretern sowie einer Staatsvertreterin bzw. einem Staatsvertreter zusammen.
3 Die Wahl der Mitglieder erfolgt durch die Bildungs- und Kulturdirektion auf eine Amtsdauer von vier Jahren. *
4 Die Kommission konstituiert sich selbst.
5 Die Kommission kann für die Vorbereitung und die Durchführung der Prüfungen ihr nicht angehörende Expertinnen und Experten und in Ausnahmefällen
dem Lehrkörper der Kirchlich-theologischen Schule Bern nicht angehörende
Examinatorinnen und Examinatoren beiziehen.
6 Die Geschäftsführung wird von der Kommission selber besorgt. In besonderen Fällen kann das Sekretariat der kantonalen Maturitätskommission beansprucht werden; die Entschädigung hiefür beantragt die Kommission bei der
Bildungs- und Kulturdirektion. *
1) Aufgehoben durch Änderung Gesetz über die Universität, BSG 436.11; BAG 11–11
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1988 d 194 | f 199
436.723 2
7 Für die Mitwirkung an den Prüfungen erhalten die Mitglieder der Kommission,
die nicht dem Lehrkörper der Kirchlich-theologischen Schule Bern angehörenden Examinatorinnen und Examinatoren sowie die Expertinnen und Experten
Entschädigungen, die auf Vorschlag der Kommission von der Bildungs- und
Kulturdirektion festgesetzt werden. *
2 Zulassung zur Prüfung

## Art. 2 {#art_2}

1 Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Kirchlich-theologische Schule Bern regelmässig besucht hat. *
2 Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen, und
zwar innerhalb von zwei Jahren, jedoch frühestens nach sechs Monaten.
3 Die Wiederholung der Prüfung kann wahlweise erfolgen
a ohne Repetition des Kurses der Kirchlich-theologischen Schule Bern,
b nach Repetition eines vollen zweijährigen Kurses der Kirchlich-theologischen Schule Bern oder mindestens seiner zweiten Hälfte.
3 Die kirchlich-theologische Maturitätsprüfung

## Art. 3 {#art_3}

Durchführung
1 Die kirchlich-theologische Maturitätsprüfung findet ordentlicherweise alle zwei
Jahre im Herbst statt. Für Kandidatinnen und Kandidaten, die die Maturitätsprüfung wiederholen, kann auf Ende eines jeden Semesters eine Prüfung organisiert werden, und zwar unter Einhaltung einer dreimonatigen Anmeldefrist.
2 Die Präsidentin bzw. der Präsident der Kommission bestimmt im Einvernehmen mit der Rektorin bzw. dem Rektor der Kirchlich-theologischen Schule Bern
den Zeitpunkt der Prüfung, stellt den Prüfungsplan auf und trifft die für den ordentlichen Verlauf der Prüfung notwendigen Anordnungen.
3 Examinatorinnen bzw. Examinatoren sind ordentlicherweise die Fachlehrkräfte der Kirchlich-theologischen Schule Bern.
4 Die Examinatorin bzw. der Examinator stellt die Aufgaben für die schriftliche
Prüfung und bewertet die Prüfungsarbeiten, beides gemeinsam mit der Expertin bzw. dem Experten.
5 Die mündliche Prüfung wird von der Examinatorin bzw. vom Examinator in
Gegenwart einer Expertin bzw. eines Experten abgenommen.
3 436.723
6 Behördevertreter und Lehrkräfte der Kirchlich-theologischen Schule Bern dürfen der mündlichen Prüfung beiwohnen. Weitere Bewilligungen kann die Präsidentin bzw. der Präsident der Kommission nach Anhören der Rektorin bzw.
des Rektors erteilen.
7 Im übrigen finden die Weisungen der kantonalen Maturitätskommission für die
Durchführung der ordentlichen Maturitätsprüfungen sinngemäss Anwendung. *

## Art. 4 {#art_4}

Umfang
1 Die Prüfung soll ermitteln, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat die Reife für
das Studium der Theologie erlangt hat.
2 Die Prüfung erstreckt sich im wesentlichen auf den Stoff, der in der Kirchlichtheologischen Schule Bern unterrichtet wird.

## Art. 5 {#art_5}

Fächer
1 Als Maturitätsfächer gelten Deutsch, Französisch, Latein, Griechisch, Mathematik, Geschichte, Biologie, Zeichnen und Theologie.
2 In den Fächern Deutsch, Französisch und Griechisch wird schriftlich und
mündlich geprüft, in Mathematik schriftlich, in Geschichte mündlich.
3 Für den Aufsatz und die Mathematik werden vier, für die übrigen schriftlichen
Prüfungen (Französisch und Griechisch) werden zwei Stunden eingeräumt. In
den mündlichen Prüfungen wird jede Kandidatin und jeder Kandidat 20 Minuten
geprüft, wobei für die Vorbereitungszeit je 20 Minuten zu gewähren sind. *

## Art. 6 {#art_6}

Noten
1 Die Leistungen in den unter Artikel 5 Absatz 1 genannten Maturitätsfächern
sind mit ganzen oder halben Noten zu bewerten: 6 ist die höchste, 1 die niedrigste Note. Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen.
2 Die Erfahrungsnote eines Fachs ist das arithmetische Mittel der Zeugnisnoten
der beiden letzten Semester. Kann sie nicht auf diese Weise ermittelt werden,
so wird eine schulinterne Fachprüfung durchgeführt. Diese Prüfung wird vor
Beginn der Maturitätsprüfung unter Verantwortung des Rektorats durch die zuständige Fachlehrerin bzw. durch den zuständigen Fachlehrer abgenommen.
Die so ermittelten Erfahrungsnoten sind der Präsidentin bzw. dem Präsidenten
der Kirchlich-theologischen Maturitätskommission schriftlich mitzuteilen. *
436.723 4
3 Die Prüfungsnote ist die Gesamtbewertung der Leistung an der Prüfung in jedem Prüfungsfach; sie wird von der Examinatorin bzw. vom Examinator und
von der Expertin bzw. vom Experten gemeinsam unter Wägung der verschiedenen Prüfungsteile als ganze oder halbe Zahl festgesetzt.
4 Die Maturitätsnote wird in den Prüfungsfächern durch Mitteln von Erfahrungsnote und Prüfungsnote und anschliessendes Runden auf die nächstliegende
ganze oder halbe Zahl bestimmt. Ergibt sich beim Runden eine viertelzahlige
Note, so wird aufgerundet.
5 In den Fächern Latein, Biologie, Zeichnen und Theologie wird die Erfahrungsnote der Kirchlich-theologischen Schule Bern als Maturitätsnote eingesetzt.
Diese ist durch Runden der Erfahrungsnote auf die nächstliegende ganze oder
halbe Zahl zu bestimmen. Ergibt sich beim Mitteln eine viertelzahlige Note, so
wird nach der Richtung der letzten Erfahrungsnote gerundet.
6 Bei Wiederholung der Prüfung entfällt diese in denjenigen Prüfungsfächern, in
welchen mindestens die Maturitätsnote 5 erreicht worden ist. Wird die Prüfung
ohne Repetition der Kirchlich-theologischen Schule Bern wiederholt (gemäss
Art. 2 Abs. 3 Bst.a), so gelten die bisherigen Erfahrungsnoten. Andernfalls gelten die neu erworbenen Erfahrungsnoten.
Art. 7 * Bestehen der Prüfung
1 Die Punktezahl wird ermittelt durch die Zusammenzählung der Maturitätsnoten, wobei die Deutschnote doppelt gezählt wird.
2 Die Prüfung ist bestanden, sofern
a mindestens die Punktzahl 40 erreicht ist;
b keine Note unter 2 und höchstens drei Noten unter 4 vorkommen;
c die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten höchstens 2,5
Punkte beträgt.

## Art. 8 {#art_8}

Unregelmässigkeiten
1 Eine Prüfung, die nicht angetreten oder nicht beendigt wird, gilt als nicht bestanden, sofern nicht innert 5 Tagen nach Prüfungsbeginn bzw. nach dem
Rücktritt von der Prüfung schriftlich bei der Präsidentin bzw. beim Präsidenten
der Kommission zwingende Gründe (wie Krankheit, Unfall, höhere Gewalt)
nachgewiesen werden können. Über die Gutheissung bzw. Ablehnung der Begründung entscheidet die Kommission.
5 436.723
2 Unkorrektes Verhalten einer Kandidatin bzw. eines Kandidaten, besonders
die Benützung, Bereitstellung oder Vermittlung unerlaubter Hilfen, ist der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Kommission sofort zu melden. Sie bzw. er
kann die Prüfung der Fehlbaren einstellen. Die Kommission kann in einem solchen Fall die ganze Prüfung als nicht bestanden erklären.

## Art. 9 {#art_9}

Protokoll
1 Die Prüfungsnoten werden je Fach und Kandidatin bzw. Kandidat schriftlich
festgehalten. Examinatorin bzw. Examinator und Expertin bzw. Experte bestätigen unterschriftlich die Richtigkeit der Eintragung.
2 Die Kommission führt ein Prüfungsprotokoll, das jede je Fach und Kandidatin
bzw. Kandidat erteilte Note enthält und welches von der Kommissionspräsidentin bzw. vom -präsidenten sowie von der Sekretärin bzw. vom Sekretär unterzeichnet wird.
3 Die im Prüfungsprotokoll festgehaltenen Ergebnisse werden der Kandidatin
bzw. dem Kandidaten vom Rektorat im Namen der Kommission schriftlich und
mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet. *
4 Das kirchlich-theologische Maturitätszeugnis

## Art. 10 {#art_10}

1 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das kirchlich-theologische Maturitätszeugnis.
2 Das Zeugnis enthält:
a die Hauptaufschrift «Kanton Bern»; darunter den Vermerk «Kirchlich-theologisches Maturitätszeugnis»;
b Name, Vorname, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer die
Staatsangehörigkeit und den Geburtsort) und das Geburtsdatum;
c die Maturitätsnoten der einzelnen Fächer;
d die Bemerkung, dass das Zeugnis aufgrund der vom Regierungsrat des
Kantons Bern erlassenen Verordnung vom 17. August 1988 über die
kirchlich-theologischen Maturitätsprüfungen ausgestellt worden ist, und
dass es ausschliesslich die Hochschulreife für das Studium der Theologie
bescheinigt.
3 Das Zeugnis wird von der Erziehungsdirektorin bzw. vom Erziehungsdirektor,
der Kommissionspräsidentin bzw. dem -präsidenten und der Rektorin bzw.
dem Rektor der Kirchlich-theologischen Schule Bern unterschrieben.
436.723 6
4 Die Anerkennung der kirchlich-theologischen Maturität bleibt den Hochschulen vorbehalten.
5 Beschwerde
Art. 11 *
1 Gegen die Verfügungen der Maturitätskommission kann gemäss den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege bei der Bildungs- und Kulturdirektion als erster Instanz Beschwerde geführt werden. *
2 Die Rüge der Unangemessenheit ist nicht zulässig.
6 Schlussbestimmungen

## Art. 12 {#art_12}

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. August 1989 in Kraft und ersetzt das Reglement vom 5. September 1972 für die kirchlich-theologischen Maturitätsprüfungen des Kantons Bern.
Bern, 17. August 1988 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Siegenthaler
Der Staatsschreiber: Nuspliger
7 436.723
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
17.08.1988 01.08.1989 Erlass Erstfassung 1988 d 194 | f 199
02.12.1922 31.12.1992 Art. 11 geändert 1992 d 440 | f 461
18.01.1995 01.04.1995 Art. 2 Abs. 1 geändert 95-14
18.01.1995 01.04.1995 Art. 3 Abs. 7 eingefügt 95-14
18.01.1995 01.04.1995 Art. 5 Abs. 3 geändert 95-14
18.01.1995 01.04.1995 Art. 6 Abs. 2 geändert 95-14
18.01.1995 01.04.1995 Art. 7 geändert 95-14
18.01.1995 01.04.1995 Art. 9 Abs. 3 eingefügt 95-14
22.04.2020 01.07.2020 Art. 1 Abs. 3 geändert 20-038
22.04.2020 01.07.2020 Art. 1 Abs. 6 geändert 20-038
22.04.2020 01.07.2020 Art. 1 Abs. 7 geändert 20-038
22.04.2020 01.07.2020 Art. 11 Abs. 1 geändert 20-038
436.723 8
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 17.08.1988 01.08.1989 Erstfassung 1988 d 194 | f 199
Art. 1 Abs. 3 22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
Art. 1 Abs. 6 22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
Art. 1 Abs. 7 22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
Art. 2 Abs. 1 18.01.1995 01.04.1995 geändert 95-14
Art. 3 Abs. 7 18.01.1995 01.04.1995 eingefügt 95-14
Art. 5 Abs. 3 18.01.1995 01.04.1995 geändert 95-14
Art. 6 Abs. 2 18.01.1995 01.04.1995 geändert 95-14
Art. 7 18.01.1995 01.04.1995 geändert 95-14
Art. 9 Abs. 3 18.01.1995 01.04.1995 eingefügt 95-14
Art. 11 02.12.1922 31.12.1992 geändert 1992 d 440 | f 461
Art. 11 Abs. 1 22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
