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title: "Reglement über die Erhebung einer Kultur- und Sportförderungsabgabe (Billettsteuer)"
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provisions: 17
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# Reglement über die Erhebung einer Kultur- und Sportförderungsabgabe (Billettsteuer)

## Art. 1 Seite 2/7 {#art_1}

Grundsatz
Die Stadt Luzern erhebt bei entgeltlichen Veranstaltungen eine Abgabe zur
Förderung von Kultur und Sport, die sogenannte Billettsteuer.

## Art. 2 {#art_2}

Zweckbindung
1 Die gesamten Erträge der Steuer sind wie folgt zu verwenden:
– 15 % an den Fonds zur Förderung und Unterstützung kultureller Aktivitäten zur freien Verfügung gemäss Fondsreglement 2;
– 15 % an den Fonds zur Förderung des Jugendsportes zur freien Verfügung gemäss Fondsreglement 3;
– den Restbetrag für Zwecke der Kultur und des Sportes.
2 Über die Verwendung ist in der Rechnung speziell Auskunft zu geben.

## Art. 3 {#art_3}

Gegenstand
Der Steuer unterliegen alle Veranstaltungen, zu denen der Zutritt gegen ein
Eintrittsgeld gewährt wird, wie bei:
1. Theatervorstellungen;
2. Kino- und Videovorstellungen;
3. Tanz und Variétévorführungen;
4. Konzerten und anderen musikalischen Darbietungen;
5. Vorträgen;
6. Bazaren, Masken- und Kostümfesten und Tanzanlässen;
7. Ausstellungen;
8. sportlichen Veranstaltungen;
9. Zirkusvorstellungen.

## Art. 4 {#art_4}

Steuerpflicht
Die Steuer ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch der Stadtgemeinde Luzern
gegenüber dem Veranstalter. Dieser hat die Besucher mit einem Steuerbetrag in dem Masse zu belasten, wie er von den einzelnen Eintrittsgeldern
steuerpflichtig ist.
2 städt. Rechtssammlung 3.5.1.1.1
3 städt. Rechtssammlung 3.5.1.1.2

## Art. 5 Seite 3/7 {#art_5}

Steuerbefreiung
1 Von der Steuer sind befreit:
a. Veranstaltungen, deren gesamter Reinertrag Kultuszwecken, der Fürsorge für Arme, Kranke und Invalide oder anderen ausschliesslich
gemeinnützigen Zwecken dient und deren Veranstalter keine Erwerbszwecke oder andere eigenen Interessen verfolgt;
b. Veranstaltungen, deren jährliche steuerpflichtige Besuchereinnahmen
Fr. 10’000.– nicht überschreiten. Zur Ermittlung der steuerpflichtigen
Besuchereinnahmen werden verschiedene Veranstaltungen desselben
Veranstalters in der Stadt Luzern zusammengerechnet.
2 Ein Gesuch um Steuerbefreiung ist spätestens zehn Tage vor Beginn der
Veranstaltung beim Billettsteueramt einzureichen. Einem Gesuch gemäss
Abs. 1 lit. a darf nur stattgegeben werden, wenn der geschätzte gesamte
Reinertrag im Minimum den Betrag des mutmasslichen Billettsteuerbetrages
erreicht und sich der Veranstalter zur Zahlung dieses Betrages bedingungslos verpflichtet.

## Art. 6 {#art_6}

Steuerobjekt
1 Steuerobjekt ist das Eintrittsgeld zu steuerpflichtigen Veranstaltungen.
2 Als Eintrittsgeld gilt die gesamte für den Besuch der Veranstaltung in
irgendeiner Form zu leistende Vergütung. Einzelnen Teilnehmern gewährter teilweiser oder gänzlicher Erlass des Eintrittspreises hat keinen Einfluss
auf den Steuerbetrag; die Steuer wird nach dem vollen Platzpreis berechnet. Wird anstelle oder zusätzlich zu den Billetten und Kontrollzeichen ein
Aufschlag auf den Preis für die Konsumation erhoben, so gilt dieser Aufschlag als Eintrittsgeld und ist anhand einer Schätzung festzulegen. Bei
Unterhaltungsbetrieben bilden der durchschnittliche Getränkeaufschlag,
der Umsatzanteil, die Öffnungszeiten sowie die Betriebsgrösse die Grundlage für die Schätzung.

## Art. 7 {#art_7}

Ansatz
1 Die Steuer beträgt 10 % vom Eintrittsgeld. Der Steuerbetrag wird auf 5
Rappen abgerundet. Die Steuer wird erhoben, soweit der Zutritt zur
Veranstaltung von der Zahlung eines Eintrittsgeldes im Sinn von Art. 6 von
wenigstens Fr. 1.– abhängig gemacht wird.
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2 Eintrittskarten für eine Mehrzahl von zeitlich auseinander liegenden Veranstaltungen (Abonnements- oder Dauerkarten) werden mit 10 % des
Abonnementsbetrages besteuert.

## Art. 8 {#art_8}

Eintrittskarten
Das Billettsteueramt kann den Veranstaltern die Verwendung von Eintrittskarten (Billette, Abzeichen usw.) vorschreiben.

## Art. 9 {#art_9}

Meldepflicht
Der Veranstalter ist verpflichtet, die Veranstaltungen spätestens drei Tage
vor Beginn der ersten Vorstellung dem Billettsteueramt anzuzeigen. Die
gedruckten Eintrittskarten sind gleichzeitig, unter Einschluss des Lieferscheines, zur Kontrolle vorzulegen.

## Art. 10 {#art_10}

Einzug und Sicherstellung
1 Der Veranstalter ist verpflichtet, die Steuer mit dem Verkauf der Eintrittskarten oder auf andere Weise vom Besucher einzuziehen.
2 Bestehen Zweifel, ob die Steuer bezahlt wird, kann der Veranstalter verpflichtet werden, eine Kaution in der Höhe des geschätzten Steuerertrages
zu leisten.
3 Ein zuviel bezogener Steuerertrag wird aufgrund der Abrechnung nach
durchgeführten Veranstaltungen dem Veranstalter zurückerstattet.

## Art. 11 {#art_11}

Fälligkeit und Ablieferung
1 Die Steuer wird am Veranstaltungstag fällig.
2 Der Veranstalter hat spätestens fünf Tage nach Abschluss der Veranstaltung dem Billettsteueramt eine Abrechnung über die ausgegebenen Billette
vorzulegen und die eingezogene Steuer abzuliefern. Nicht verkaufte Billette
sind zurückzugeben.
3 Bei verspäteter Ablieferung der Steuer sind ohne Mahnung Verzugszinsen
geschuldet. Die Höhe des Zinssatzes richtet sich nach dem im Veranstaltungsjahr gültigen Zinssatz für die Staats- und Gemeindesteuern im Kanton
Luzern.
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4 Bei Veranstaltern, die dauernd steuerpflichtige Veranstaltungen durchführen (Kinos, Theater, Nachtlokale usw.), können die Fälligkeit und der
Zeitpunkt der Ablieferung abweichend geregelt werden.

## Art. 12 {#art_12}

Kontrollen
Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Billettsteueramt wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen, auf Verlangen die Bücher und sonstigen Unterlagen über
die Einnahmen aus den Veranstaltungen zur Einsichtnahme vorzulegen
sowie den berechtigten Beamten jederzeit freien Eintritt zu den Kassen und
Veranstaltungen zu gewähren.

## Art. 13 {#art_13}

Widerhandlungen und Verjährung
1 Widerhandlungen gegen die Art. 9, Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 11 Abs. 2
und Art. 12 dieses Reglementes werden mit einer Busse bis zu Fr. 5’000.–
bestraft.
2 Hinterzieht der Veranstalter die Steuer ganz oder teilweise, hat er nebst
der vorenthaltenen Steuer eine Strafsteuer zu entrichten. In der Regel
beträgt die Strafsteuer das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann
bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem
Verschulden bis auf das Vierfache erhöht werden.
3 Das Recht, ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung einzuleiten, erlischt
zwei Jahre nach der Veranstaltung. Es ist innert fünf Jahren, bei Stillstand
und Unterbrechung spätestens innert zehn Jahren seit der Einleitung
abzuschliessen.

## Art. 14 {#art_14}

Veranlagungsbehörde
Die Veranlagung der Steuer erfolgt durch das Billettsteueramt.

## Art. 15 {#art_15}

Rechtsmittel
Gegen Veranlagungsentscheide des Billettsteueramtes kann beim Stadtrat
Verwaltungsbeschwerde und gegen dessen Beschwerdeentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt in
beiden Fällen 30 Tage.

## Art. 16 Seite 6/7 {#art_16}

Vollzug
Der Stadtrat erlässt die für den Vollzug notwendigen Bestimmungen.
Art. 17 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement ist dem Regierungsrat nach Annahme des Gegenvorschlages zur Initiative für die Abschaffung der Billettsteuer durch die Stimmberechtigten zur Genehmigung zu unterbreiten. 4 Es tritt am 1. Januar 1992
in Kraft. Das Reglement ist zu veröffentlichen. 5
2 Mit dem Inkrafttreten wird die Verordnung betreffend die Erhebung einer
Billettsteuer in der Stadtgemeinde Luzern vom 27. November 1919/6. März
1920 aufgehoben.
Luzern, 20. September 1990
Namens des Grossen Stadtrates
Jules Hunkeler
Ratspräsident
Toni Göpfert
Stadtschreiber
4 Von den Stimmberechtigten am 2. Dezember 1990 angenommen. Vom Regierungsrat am 9.
April 1991 genehmigt.
5 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 27. April 1991.
Seite 7/7
Tabelle der Änderungen des Reglements über die Erhebung einer
Kultur- und Sportförderungsabgabe vom 20. September 1990
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkrafttreten
1. B+A 5/11 9.6.11 18.6.11

## Art. 16a {#art_16a}

(befristet bis
31.12.2013)
eingefügt 1.1.12
