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title: "Ausführungsbestimmungen Richtlinien zur Förderung erneuerbarer Energieträger (Energieförderrichtlinien)"
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provisions: 2
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# Ausführungsbestimmungen Richtlinien zur Förderung erneuerbarer Energieträger (Energieförderrichtlinien)

## § 1 Photovoltaikanlagen (PVA) {#art_1}

1
Bei Photovoltaikanlagen werden Förderbeiträge für die Elektrizitätserzeugung entsprechend der installierten Leistung zugesprochen. Bei Ersatz von bestehenden Anlagen wird nur für die zusätzlich installierte Leistung ein Förderbeitrag geleistet. Die eingesetzten Panels müssen der Europäischen Installationsnorm oder gleichwertig entsprechen.
2
Eine Förderung gilt bei Neuanlagen pro Baugesuch (Einzelbebauung oder Arealbebauung) und bei bestehenden Bauten pro Gebäude oder Anlage. Es werden keine Beiträge ausgerichtet, wenn die gewählte Lösung bereits wirtschaftlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
3
Förderbeiträge Photovoltaikanlagen (PVA):
a)
Förderung pro kWPeak:
CHF 300.–
b)
Beitragskostendach, maximal pro Anlage:
CHF 5'000.–

## § 2 Solarthermische Anlagen {#art_2}

1
Bei Ersatz einer fossilen Wärmeerzeugung oder elektrischen Widerstandsheizung durch Errichtung von solarthermischen Anlagen für die Wärmeerzeugung (Wassererwärmung und Heizungsunterstützung) bei bestehenden Bauten wird ein Beitrag pro Quadratmeter (m&sup2;) Absorberfläche entrichtet. Die verwendeten Kollektortypen müssen über das SPF-Qualitätslabel, ISO 9806 oder gleichwertig verfügen.
2
Beim Ersatz bestehender Anlagen wird nur für die zusätzlich installierte Absorberfläche ein Förderbeitrag geleistet. Es werden nur Anlagen unterstützt, falls diese nicht bereits von einer anderweitigen Förderung durch den Kanton o.ä. profitieren.
3
Kollektoranlagen für das Beheizen von Schwimmbädern werden nicht unterstützt. Es werden keine Beiträge ausgerichtet, wenn die gewählte Lösung bereits wirtschaftlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
4
Förderbeiträge solarthermische Anlagen:
a)
Selektiv verglaste Sonnenkollektoren (Faktor 1.0):
1.
Pauschalbetrag:
CHF 1'000.–
2.
Pro m&sup2; Absorberfläche:
CHF 300.–
b)
Vakuumröhren-Kollektoren (Faktor 1.3):
1.
Pauschalbetrag:
CHF 1'000.–
2.
Pro m&sup2; Absorberfläche:
CHF 390.–
c)
Beitragskostendach; maximal pro Anlage:
CHF 5'000.–
