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title: "Richtlinien für die Berechnung von städtischen Ausbildungsbeiträgen Stadtratsbeschluss"
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# Richtlinien für die Berechnung von städtischen Ausbildungsbeiträgen Stadtratsbeschluss

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416.120
Richtlinien für die Berechnung von
städtischen Ausbildungsbeiträgen
Stadtratsbeschluss vom 10. Juli 1996 (1399)
mit Änderung vom 10. Dezember 1997 (2253)1
1. Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Ausrichtung von städtischen Ausbildungsbeiträgen ist die Verordnung über die Ausrichtung von
Ausbildungsbeiträgen aus städtischen Mitteln und dem Allgemeinen Stipendienfonds der Stadt Zürich.2
Soweit aus den dazu erlassenen Richtlinien nichts anderes
hervorgeht, werden die kantonalen Vorschriften sinngemäss
angewendet. Der Entscheid liegt dabei bei der Chefin/beim
Chef der Berufsberatung.
2. Anerkannte Ausbildungen
2.1 Die Vorbildung ist eine Ausbildung, die für eine nachfolgende berufliche Ausbildung erforderlich ist (z. B.
10. Schuljahr, Vorlehre, Vorkurs Schulen für Gestaltung,
Vorschule für medizinisches Hilfspersonal).
2.2 Die Erstausbildung ist eine Ausbildung, die zu einem anerkannten Berufsziel führt und der sich eine Person unterzieht, die noch über keine anerkannte berufliche Ausbildung verfügt.
2.3 Die Weiterbildung ist eine Ausbildung, die auf dem erlernten Beruf aufbaut und die erworbenen beruflichen Kenntnisse ergänzt und erweitert.
2.4 Die Zweitausbildung (2. Bildungsweg) ist eine Ausbildung
in einem andern Beruf, der sich eine Person unterzieht,
nachdem sie eine Erstausbildung abgeschlossen hat.
2.5 Die Umschulung ist eine Ausbildung, der sich eine Person
unterzieht, weil die Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit verunmöglicht oder wesentlich erschwert ist.
3. Nicht anerkannte Ausbildungen
An den Besuch von Kursen und Seminaren zur beruflichen
Fortbildung werden keine Beiträge gewährt.
Unter berufliche Fortbildung fallen Kurse und Seminare, welche
erworbene Kenntnisse in einer bereits erreichten Berufsstufe
aktualisieren, perfektionieren oder erweitern.
4. Ort der Ausbildung
Die Vor-, Aus- oder Weiterbildung hat in der Regel im Kanton
Zürich zu erfolgen. In begründeten Sonderfällen kann die Chefin/der Chef der Berufsberatung Ausnahmen bewilligen.
5. Grundsätze
5.1 In einem Finanzierungsplan werden die anerkannten Lebens- und Ausbildungskosten den anrechenbaren Einnahmen gegenübergestellt. Aus dem Fehlbetrag ergibt sich die
Höhe des Ausbildungsbeitrags; sie richtet sich nach den in
Art. 8 der Verordnung vorgesehenen Beitragshöchstgrenzen. Vorbehalten bleibt Ziff. 11 dieser Richtlinien.3
Als anrechenbare Einnahmen der Bewerberin/des Bewerbers gelten:
a. die Elternbeiträge;
b. die Eigenleistungen;
c. die kantonalen Ausbildungsbeiträge;
d. die Lehrlings- und Praktikumsentschädigungen;
e. die Renten und Alimente;
f. die Beiträge Dritter.
5.2 Beiträge werden in der Regel für die Dauer der üblichen
Ausbildungszeit gewährt. Wer mehr als einmal die Ausbildungsrichtung wechselt, verliert den Anspruch auf Ausbildungsbeiträge. Bei ungenügenden Leistungen können Beiträge verweigert werden.
5.3 Beiträge unter Fr. 200 werden nicht ausgerichtet.
6. Anpassung der Beitragssätze
Wenn sich der Index der Konsumentenpreise wesentlich verändert hat oder wenn einzelne Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten namhafte Aufschläge aufweisen, kann die Vorsteherin/der Vorstand des Sozialdepartementes die in diesen Richtlinien festgesetzten Ansätze anpassen.
7. Anerkannte Ausbildungskosten
7.1 Pro Jahr werden als Höchstansätze für Ausbildungskosten
anerkannt
a. die effektiven Schulgelder und Gebühren Fr. 8 000
b. die durchschnittlichen Kosten für
Schulmaterial und Lehrmittel Fr. 2 000
c. die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels zwischen Wohn- und Ausbildungsort Fr. 2 000
7.2 Höhere Ausbildungskosten einer Ausbildung im Ausland
können berücksichtigt werden, wenn das angestrebte Ausbildungsziel nur im Ausland erreicht werden kann.
7.3 Bei ausserordentlich hohen Schulkosten können städtische
Ausbildungsbeiträge in Form eines Schulgeldbeitrags ausgerichtet werden. Als zusätzlicher Aufwand angerechnet
werden die den kantonalen Ansatz übersteigenden Schulgelder.
8. Anerkannte Lebenskosten
8.1 für elternabhängige alleinstehende Bewerberinnen/
Bewerber
8.2 für elternunabhängige alleinstehende Bewerberinnen/
Bewerber
8.3 für verheiratete/alleinerziehende Bewerberinnen/
Bewerber
Pro Jahr werden als Höchstansätze für Lebenskosten anerkannt.
8.1.1 für elternabhängige alleinstehende Bewerberinnen/
Bewerber
a. für Unterkunft und Verpflegung
- zu Hause Fr. 6 000
- auswärts Fr. 12 000
b. für Kleider, Schuhe, Wäsche Fr. 1 200
c. für Kranken- und Unfallversicherung Fr. 2 100
d. für andere Versicherungsprämien Fr. 300
e. für Taschengeld Fr. 1 200
f. für Arzt, Zahnarzt Fr. 750
Mehrkosten sind detailliert zu begründen. Nebenkosten für den
Haushalt gelten nicht als Mehrkosten.
8.2.1 für elternunabhängige alleinstehende Bewerberinnen/
Bewerber
a. für Unterkunft und Verpflegung
- zu Hause Fr. 7 200
- auswärts Fr. 14 400
b. für Kleider, Schuhe, Wäsche Fr. 1 440
c. für Kranken- und Unfallversicherung Fr. 2 100
d. für andere Versicherungsprämien Fr. 300
e. für Taschengeld Fr. 1 500
f. für Arzt, Zahnarzt Fr. 750
Mehrkosten sind detailliert zu begründen. Nebenkosten für den
Haushalt gelten nicht als Mehrkosten.
8.3.1 für verheiratete/alleinerziehende Bewerberinnen/
Bewerber
a. für Unterkunft und Verpflegung
- auswärts Fr. 21 600
b. für Kleider, Schuhe, Wäsche Fr. 2 160
c. für Kranken- und Unfallversicherung Fr. 3 150
d. für andere Versicherungsprämien Fr. 450
e. für Taschengeld Fr. 2 250
f. für Arzt, Zahnarzt Fr. 1 125
Mehrkosten (z. B. für externe Kinderbetreuung) sind detailliert
zu begründen. Nebenkosten für den Haushalt gelten nicht als
Mehrkosten.
Für jedes in der Unterhaltspflicht der Bewerberin/des Bewerbers stehende Kind werden angerechnet:
a. Alter 1 bis 6 Jahre Fr. 4 500
b. Alter 7 bis 12 Jahre Fr. 6 000
c. Alter 13 bis 16 Jahre Fr. 8 500
Es werden die Nettoeinkommen beider Ehepartner angerechnet. Konkubinatspaare mit gemeinsamen Kindern werden wie
Ehepaare behandelt.
Definition: Elternunabhängigkeit
Als elternunabhängig gelten Bewerberinnen/Bewerber, die
- nach Abschluss einer anerkannten Erstausbildung und vor
Beginn der Ausbildung, für die sie Beiträge beantragen,
während mindestens zweier Jahre durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren oder
- ohne anerkannte Erstausbildung während mindestens vier
Jahren durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell selbständig
waren
- das 25. Altersjahr vollendet und eine erste Ausbildung abgeschlossen haben
- verheiratet/alleinerziehend sind und eine erste Ausbildung
abgeschlossen haben.
9. Anrechenbarer Elternbeitrag
Die anrechenbaren Beiträge der Eltern der Bewerberin/des Bewerbers sind im Anhang dieser Richtlinien festgesetzt. Sie gelten grundsätzlich für alle Bildungswege. Die Elternleistung stellt
eine Berechnungsgrösse dar und ist nur stipendienrechtlich relevant. Sie wird im Einzelfall von den anerkannten Lebens- und
Ausbildungskosten in Abzug gebracht.
Falls die effektive Elternleistung die gemäss Anhang dieser
Richtlinien anrechenbaren Beiträge der Eltern übersteigt, wird
die effektive Elternleistung angerechnet.
Von der Anrechnung eines Elternbeitrags kann abgesehen
werden, sofern den Eltern eine Elternleistung nicht zumutbar ist
(z. B. bei Wohnsitz der Eltern im Ausland, bei finanzieller Notlage wegen Krankheit/Erwerbsunfähigkeit/Tod).
10. Anrechenbare Eigenleistungen der Bewerberin/des
Bewerbers
10.1 Bewerberinnen/Bewerber, die um einen Ausbildungsbeitrag für eine Weiterbildung, eine Zweitausbildung (2. Bildungsweg) oder eine Umschulung nachsuchen, haben eine angemessene Eigenleistung zu erbringen, die von den
anerkannten Kosten abgezogen wird. Die Eigenleistung
stellt eine Berechnungsgrösse dar und ist nur stipendienrechtlich relevant.
Sie beträgt für Fachschülerinnen/Fachschüler, Maturandinnen/Maturanden auf dem 2. Bildungsweg, Studentinnen/Studenten einer Hochschule mindestens Fr. 3 000,
jedoch höchstens Fr. 9 000.
Bei besonderen Verhältnissen (z. B. vor Abschluss der
Ausbildung oder Kinderbetreuung) kann von der Anrechnung einer Eigenleistung ganz oder teilweise abgesehen
werden.
10.2 Ersparnisse der Bewerberin/des Bewerbers werden angerechnet.
10.3 Bei einer Teilzeitausbildung wird vorausgesetzt, dass die
Bewerberin/der Bewerber einer zeitlich angemessenen
Erwerbstätigkeit nachgeht. Trifft dies nicht zu, wird ein
theoretisch erzielbares Einkommen angerechnet.
11. Stipendienberechnung für Schülerinnen/Schüler
eines 10. Schuljahres
Beiträge für Schülerinnen/Schüler eines öffentlichen, in begründeten Fällen privaten 10. Schuljahres werden unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse festgesetzt und betragen höchstens Fr. 3 000.
Die Berechnung der städtischen Ausbildungsbeiträge für das
10. Schuljahr erfolgt nach den Regeln der städtischen Stipendienkommission. Eine allfällige Änderung dieser Berechnungsregeln ist von der Vorsteherin/dem Vorsteher des Sozialdepartements vorgängig zu genehmigen.4
Zusätzlich kann geprüft werden, ob das Schulgeld in begründeten Fällen ganz oder teilweise erlassen wird.
12. Vermittlung privater Stipendien
Ausbildungsbeiträge von privaten Fonds und Stiftungen werden
beantragt und an Personen vermittelt, wenn dies der Fonds-/
Stiftungszweck zulässt und von der Vermittlungsinstanz in Anlehnung an diese Richtlinien als sinnvoll erachtet wird.
13. Rückforderung von Stipendien und Darlehen
Bei Abbruch einer Ausbildung im Laufe einer Beitragsperiode
sind bereits ausbezahlte Beiträge pro rata temporis zurückzuerstatten. Auf schriftlich begründetes Gesuch hin kann die Chefin/der Chef der Berufsberatung die Rückzahlung erleichtern
oder erlassen.
14. Rückzahlung von Darlehen
14.1 Bei Darlehen beginnt die Rückzahlungspflicht in der Regel drei Jahre nach Abschluss der Ausbildung oder Weiterbildung. Die Darlehensnehmerin/der Darlehensnehmer
hat eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung zu unterschreiben. Das Darlehen ist in fünf gleichen Jahresraten zurückzuzahlen. Abweichende Rückzahlungsmodi
kann die Chefin/der Chef der Berufsberatung auf begründetes Gesuch hin vertraglich vereinbaren.
14.2 Bei Tod oder Erwerbsunfähigkeit der Darlehensempfängerin/des Darlehensempfängers oder aus anderen wichtigen Gründen kann die Chefin/der Chef der Berufsberatung, nachdem sie/er die Stipendienkommission zur Stellungnahme eingeladen hat, die Rückzahlung erleichtern
oder erlassen.
15. Inkraftsetzung
Diese Richtlinien werden rückwirkend auf den 1. Juli 1996 in
Kraft gesetzt.
Die Richtlinien für die Berechnung von städtischen Ausbildungsbeiträgen vom 12. April 19955 werden rückwirkend auf
den 30. Juni 1996 aufgehoben.
Anhang
Gestützt auf Ziff. 9 dieser Richtlinien werden Elternbeiträge zugunsten der Bewerberin/des Bewerbers aufgrund der Einkommens- und Vermögens- sowie der Familienverhältnisse festgesetzt. Es wird auf das Reineinkommen bzw. das Reinvermögen
gemäss letzter Steuerrechnung abgestellt.
A. Festlegung von Elternbeiträgen aufgrund ihres Einkommens
Nicht zu versteuernde Einkünfte (z. B. Kinderalimente, Zusatz-
und Ergänzungsleistungen zu AHV/IV etc.) werden zum Reineinkommen addiert. Je Kind (mit Ausnahme des Bewerbers/der
Bewerberin), das noch nicht oder noch in Ausbildung steht und
für das die Eltern aufkommen, werden vom Einkommen
Fr. 6 000 abgezogen. Dies ergibt das anrechenbare Einkommen.
anrechenbares anrechenbares
Einkommen Elternbeitrag Einkommen Elternbeitrag
bis Fr. 40 999 0 bis Fr. 66 000 6 900
Fr. 41 000 200 Fr. 67 000 7 200
Fr. 42 000 400 Fr. 68 000 7 500
Fr. 43 000 600 Fr. 69 000 7 800
Fr. 44 000 800 Fr. 70 000 8 100
Fr. 45 000 1 000 Fr. 71 000 8 400
Fr. 46 000 1 200 Fr. 72 000 8 700
Fr. 47 000 1 400 Fr. 73 000 9 000
Fr. 48 000 1 600 Fr. 74 000 9 300
Fr. 49 000 1 800 Fr. 75 000 9 600
Fr. 50 000 2 100 Fr. 76 000 9 900
Fr. 51 000 2 400 Fr. 77 000 10 200
Fr. 52 000 2 700 Fr. 78 000 10 600
Fr. 53 000 3 000 Fr. 79 000 11 000
Fr. 54 000 3 300 Fr. 80 000 11 400
Fr. 55 000 3 600 Fr. 81 000 11 800
Fr. 56 000 3 900 Fr. 82 000 12 200
Fr. 57 000 4 200 Fr. 83 000 12 600
Fr. 58 000 4 500 Fr. 84 000 13 000
Fr. 59 000 4 800 Fr. 85 000 13 400
Fr. 60 000 5 100 Fr. 86 000 13 800
Fr. 61 000 5 400 Fr. 87 000 14 200
Fr. 62 000 5 700 Fr. 88 000 14 600
Fr. 63 000 6 000 Fr. 89 000 15 000
Fr. 64 000 6 300 Fr. 90 000 15 400
Fr. 65 000 6 600 usw.
Bei einem anrechenbaren Einkommen der Eltern von über
Fr. 90 001 wird in der Regel nicht mehr stipendiert. Bei Stiefelternverhältnissen wird sinngemäss vorgegangen.
B. Festlegung von Elternbeiträgen aufgrund des
Vermögens
Von dem für die Festlegung von Elternbeiträgen anrechenbaren
Vermögen werden folgende Freibeträge abgezogen:
- Fr. 80 000 bei elternabhängigen Bewerberinnen/Bewerbern, wenn die Eltern einer Pensionskasse angeschlossen sind;
- Fr. 150 000 bei elternabhängigen Bewerberinnen/Bewerbern, wenn die Eltern keiner Pensionskasse angeschlossen sind und deren Vermögen ein Teil der 3. Säule bildet.
- Fr. 150 000 bei elternunabhängigen Bewerberinnen/Bewerbern, wenn die Eltern einer Pensionskasse angeschlossen
sind;
- Fr. 200 000 bei elternunabhängigen Bewerberinnen/Bewerbern, wenn die Eltern keiner Pensionskasse angeschlossen sind und deren Vermögen ein Teil der 3. Säule
bildet.
Definition Elternunabhängigkeit gemäss Ziff. 8.3.1 dieser Richtlinien.
Für jedes Geschwister der Bewerberin/des Bewerbers, das
noch nicht oder noch in Ausbildung steht und für das die Eltern
aufkommen, wird zusätzlich ein Freibetrag von Fr. 10 000 abgezogen.
Das nach Abzug der Freibeträge ermittelte anrechenbare Vermögen der Eltern wird durch die Anzahl der Kinder geteilt; 5%
davon wird als Elternbeitrag angerechnet.
Sonderfälle
Von der Anrechnung eines Elternbeitrags aufgrund des elterlichen Vermögens kann in begründeten Fällen abgesehen werden (z. B. bei objektiv begründeter Unerhältlichkeit des errechneten Elternbeitrags).
1 AS 42, 526.
2 AS 41, 713, 728.
3 Letzter Satz eingefügt durch StRB vom 10. Dezember 1997; Inkraftsetzung
auf den 1. Januar 1998.
4 Eingefügt durch StRB vom 10. Dezember 1997; Inkraftsetzung auf den
1. Januar 1998.
5 AS 41, 720.
