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title: "Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall"
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provisions: 3
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# Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall

## Art. 1 {#art_1}

Zweck und Anwendungsbereich
1 Mit dem vorliegenden Gesetz werden die Koordination und Ausführung der
Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall durch die kantonalen Behörden geregelt, unter
Vorbehalt anderer kantonaler Gesetzgebungen, die bereits deren Anwendung definieren.
2 Der Staatsrat regelt auf dem Verordnungsweg die Einzelheiten zum
Vollzug des vorliegenden Gesetzes.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
814.7
Art. 2 Koordination und Zusammenarbeit
1 Das für die Gesundheit zuständige Departement ist die kantonale Koordinationsbehörde für die Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall.
2 Es koordiniert die dem Kanton übertragenen Aufgaben über die für das Gesundheitswesen zuständige Dienststelle.
3 Der Staatsrat kann zum Vollzug der Aufgaben aus dem vorliegenden Gesetz mit anderen Kantonen und dem Bund zusammenarbeiten. Es kann diese Aufgaben an die betroffenen Dienststellen des Staates oder über eine
Vereinbarung an öffentliche oder private Organisationen delegieren.
Art. 3 Verwendung von Solarien
1 Die für den Verbraucherschutz zuständige Dienststelle sorgt für die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 1 bis 4 der Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung
und Schall (V-NISSG) über die Verwendung von Solarien.
Art. 4 Verwendung von Produkten für kosmetische Zwecke
1 Die für das Gesundheitswesen zuständige Dienststelle sorgt für die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 5 bis 9 V-NISSG über die Verwendung
von Produkten für kosmetische Zwecke.
Art. 5 Veranstaltungen mit Schall
1 Die Gemeindebehörden vollziehen die Bestimmungen der Artikel 18 bis 21
V-NISSG über Veranstaltungen mit Schall.
2 Die für die Umwelt zuständige Dienststelle stellt den Gemeindebehörden
die geeigneten Messinstrumente kostenlos zur Verfügung.
Art. 6 Laserpointer
1 Die Gemeindebehörden und die Kantonsbehörde vollziehen die Bestimmungen der Artikel 22 und 23 V-NISSG über das Anbieten, die Abgabe und
den Besitz von Laserpointern.
814.7
Art. 7 Austausch der nötigen Daten
1 Die kantonalen und kommunalen Behörden, insbesondere jene, die für den
Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch
nichtionisierende Strahlung und Schall zuständig sind, sorgen dafür, die nötigen Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben auszutauschen.
Art. 8 Kosten
1 Die zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörden erheben für die
Kontrollen und die Massnahmen, die verschiedenen Vollzugsaufgaben sowie die Verwaltungsmassnahmen im Zusammenhang mit dem Vollzug der
Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall Gebühren und Auslagen gemäss den Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar). Die Kosten der
Kontrollen gehen zulasten des Eigentümers oder Betreibers der kontrollierten Anlage, des kontrollierten Produkts oder Gegenstands beziehungsweise
zulasten des Organisators der kontrollierten Veranstaltung mit Schallemissionen.
2 Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungsweg die Einzelheiten zur Erhebung der Gebühren und Auslagen.
3 Der Gemeinderat legt die Höhe der Kosten und Gebühren, die von der
Gemeinde für die Durchführung der Kontrollen und den Vollzug der Aufgaben, die im vorliegenden Gesetz vorgesehen sind, fest.
4 Für Kontrollen, die zu keinen Beanstandungen führen, werden keine Gebühren erhoben.
Art. 9 Verwaltungsverfahren
1 Gegen die Entscheide der kantonalen und kommunalen Vollzugsbehörden
kann bei diesen Einsprache erhoben werden.
2 Gegen den Einspracheentscheid kann beim Staatsrat Beschwerde erhoben werden.
3 Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren
und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
4 Die spezifischen kantonalen Gesetzgebungen bleiben vorbehalten.
814.7
Art. 10 Kontrollen und Verwaltungsmassnahmen
1 Die kantonalen und kommunalen Vollzugsbehörden können die Installation, Verwendung und Wartung von Produkten sowie die Umsetzung der
Massnahmen nach Artikel 4 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) vor Ort
kontrollieren.
2 Die kantonalen und kommunalen Vollzugsbehörden können geeignete
Massnahmen verfügen oder vor Ort anordnen, wenn die Kontrolle ergibt,
dass rechtliche Vorschriften oder Sicherheitsvorgaben des Herstellers nicht
eingehalten werden. Hinsichtlich eines eventuellen Strafverfahrens im Sinne
von Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes kann der zuständigen Dienststelle
eine Kopie des Verwaltungsdossiers zugestellt werden.
3 Ist es zum Schutz der Gesundheit des Verwenders oder Dritter erforderlich,
so können sie insbesondere:
a) eine Warnung der Öffentlichkeit vor den Gefahren einer Verwendung
anordnen;
b) bei Missachtung eines Besitz-, Abgabe- oder Verwendungsverbots das
Produkt einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen;
c) bei Missachtung der Sicherheitsvorgaben des Herstellers bei der
gewerblichen oder beruflichen Installation, Verwendung oder Wartung
das Produkt einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen;
d) die unverzügliche Einstellung gesundheitsgefährdender Expositionen
anordnen;
e) bei wiederholt unsachgemässer, gewerblicher oder beruflicher Verwendung von Produkten mit Gefährdungspotenzial die Aberkennung
des Sachkundenachweises veranlassen.
4 Sie warnen die Öffentlichkeit vor gefährlichen Verwendungen, wenn der
Verwender nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft.
Art. 11 Strafverfahren
1 Die zuständige Dienststelle ordnet als Übertretungsstrafbehörde (Art. 357
StPO) die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Strafbefehle an. Die
Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) sind anwendbar. Zuständig sind:

## Artikel 1 bis a) für die {#art_1bis}

4 V-NISSG über die Verwendung von Solarien: die
für den Verbraucherschutz zuständige Dienststelle;
814.7

## Artikel 5 bis b) für die {#art_5bis}

9 V-NISSG über die Verwendung von Produkten für
kosmetische Zwecke: die für das Gesundheitswesen zuständige
Dienststelle;
c) für die Artikel 18 bis 21 V-NISSG über Veranstaltungen mit Schall: die
für die Umwelt zuständige Dienststelle;
d) für die Artikel 22 und 23 V-NISSG über das Anbieten, die Abgabe und
den Besitz von Laserpointern: die für das Gesundheitswesen zuständige Dienststelle.
2 Die in der Bundesgesetzgebung genannten Vergehen werden von der
fachlich zuständigen Dienststelle bei den ordentlichen Strafbehörden angezeigt, die in Anwendung der StPO tätig werden. Der Dienststelle kommt im
Verfahren Parteistellung zu.
3 Verstösse gegen kommunales Recht bleiben vorbehalten.
814.7
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.12.2021 16.12.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2022-001
814.7
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 16.12.2021 16.12.2021 Erstfassung RO/AGS 2022-001
