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title: "Kulturförderungsgesetz"
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provisions: 11
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# Kulturförderungsgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Kanton und Gemeinden fördern die kulturelle Vielfalt der Gegenwart und
pflegen das kulturelle Erbe.
2 Sie sorgen für Rahmenbedingungen, welche kulturelle Betätigungen sowie
einen vielfältigen Kulturaustausch im öffentlichen Bereich ermöglichen.
3 Sie achten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Freiheit der Kulturschaffenden und Kulturvermittelnden.

## Art. 2 {#art_2}

Kulturförderung, -pflege und -vermittlung
a) Aufgabe
1 Kanton und Gemeinden fördern das kulturelle Schaffen und die Kulturvermittlung. Sie pflegen das kulturelle Erbe, insbesondere die Kulturgüter.
2 Sie setzen sich ein für die lebendige Auseinandersetzung mit dem überlieferten Kulturgut sowie dessen Pflege, Erforschung und Vermittlung.

## Art. 3 {#art_3}

b) Kulturelle Einrichtungen
1 Der Kanton führt folgende Einrichtungen zur Kulturförderung und Kulturerhaltung:
a) Fachstelle für Denkmalpflege2);
b) Kantonsbibliothek3);
1) KV (bGS 111.1)
2) Beitragsverordnung (bGS 721.12)
3) V über die Kantonsbibliothek (bGS 421.15)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 940 1
420.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung
c) Staatsarchiv4);
d) Fachstelle für Kulturförderung.
2 Der Regierungsrat regelt die Aufgaben der Kantonsbibliothek und der
Fachstelle für Kulturförderung.

## Art. 4 {#art_4}

c) Massnahmen
1 Kanton und Gemeinden können ideell und materiell kulturelle Institutionen
unterstützen, die in der Kulturförderung, Kulturvermittlung und Weiterbildung
Aufgaben übernehmen, insbesondere:
a) Museen von mindestens regionaler Bedeutung;
b) Bibliotheken von regionaler Bedeutung;
c) Kulturinstitutionen von kantonaler Bedeutung;
d) ausserkantonale Kulturinstitutionen mit erheblicher Bedeutung für
den Kanton.
2 Kanton und Gemeinden können private Kulturschaffende und Kulturvermittelnde sowie eigene Auftritte und kulturelle Projekte finanziell unterstützen,
insbesondere in den Bereichen Musik, Literatur, Theater, Tanz, bildende
Kunst, Film und Video.
3 Bei Neu- und Umbauten von kantonalen Gebäuden kann der Kanton Aufträge zur künstlerischen Ausgestaltung erteilen.

## Art. 5 {#art_5}

Finanzierung
a) Finanzmittel
1 Die kantonseigenen Einrichtungen (Art. 3 Abs. 1) werden mit Mitteln aus
der laufenden Rechnung betrieben.
2 Für Unterstützungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und 2 wird seitens des
Kantons ein Kulturfonds eingerichtet. Dieser wird aus der laufenden Rechnung und dem Lotteriefonds (kultureller Teil) gespiesen. In den Kulturfonds
können auch andere Mittel, die für die Kulturförderung zur Verfügung stehen, eingelegt werden.
3 Der Kulturfonds wird als Spezialfinanzierung in der Staatsrechnung geführt.
4) Archivgesetz (bGS 421.10)

## Art. 6 Ausserrhodische Gesetzessammlung 420.1 {#art_6}

b) Kantonale Zuständigkeit und Rechtsanspruch
1 Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag des zuständigen Departements
über die Verwendung der Mittel aus dem Kulturfonds.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Leistungen.

## Art. 7 {#art_7}

Kantonale Beiträge und Unterstützungen
a) Voraussetzungen und Bedingungen
1 Unterstützungen gemäss Art. 4 Abs. 2 setzen eine Beziehung des Leistungsempfängers, der Leistungsempfängerin oder des Werks zum Kanton
voraus. Bei Projekten von überregionaler Bedeutung kann darauf verzichtet
werden.
2 Die Unterstützungen können an Bedingungen geknüpft werden wie angemessene Eigenleistungen, Beteiligung von Gemeinden oder Dritter, das Eintreten eines Defizits, die Zustellung von Belegexemplaren oder die Einreichung einer Abrechnung.
3 Mit kulturellen Institutionen, welche wiederkehrende Beiträge erhalten,
schliesst das zuständige Departement Leistungsvereinbarungen ab. Bei Beiträgen an ausserkantonale Kulturinstitutionen kann darauf verzichtet werden.

## Art. 8 {#art_8}

b) Höhe
1 Die Beiträge und Unterstützungen werden nach der Bedeutung des Werks
und der Finanzkraft des Leistungsempfängers bzw. der Leistungsempfängerin und der Höhe der Gesamtkosten bemessen.

## Art. 9 {#art_9}

Fachstelle für Kulturförderung
1 Die Fachstelle für Kulturförderung ist die Anlaufstelle für kulturelle Fragen.
Sie bearbeitet die Beitragsgesuche, nimmt Koordinationsaufgaben wahr und
vertritt den Kanton in regionalen und schweizerischen Kulturgremien. Der
Regierungsrat kann ihr weitere Aufgaben übertragen.
2 Sie fördert die Information über kulturelle Bestrebungen.
420.1 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 10 {#art_10}

Verordnung
1 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung, insbesondere
die erforderliche Beziehung der Leistungsempfängerinnen und -empfänger
zum Kanton sowie zum Gesuchs- und Abrechnungswesen.

## Art. 11 {#art_11}

Fakultatives Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.5)
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.6)
5) Die Referendumsfrist ist am 31. Januar 2006 unbenützt abgelaufen (RRB vom 14.
Februar 2006; Abl. 2006, S. 125).
6) 1. August 2006 (RRB vom 4. Juli 2006; Abl. 2006, S. 583).
