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title: "Verordnung über den Hans Gerber-Fonds (Nachlass Hans Walter)"
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provisions: 6
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# Verordnung über den Hans Gerber-Fonds (Nachlass Hans Walter)

## Art. 1 {#art_1}

1 Unter dem Namen «Hans Gerber-Fonds» besteht eine verwaltete
Stiftung im Sinne von Art. 92 f. der Gemeindeverordnung.5
2 Im Rahmen der räumlichen, personellen und organisatorischen Möglichkeiten des Kunstmuseums Thun dient der Fonds der Erschliessung,
Präsentation und weiteren Betreuung der künstlerischen Werke des
Hans Gerber, die dem Kunstmuseum Thun durch den Nachlass des
Hans Walter sel. übereignet worden sind.
3 Die Werke von Hans Gerber aus dem Nachlass des Hans Walter
dürfen weder verkauft, getauscht noch verschenkt werden.

## Art. 2 {#art_2}

Die zur Erfüllung des Zweckes benötigten Mittel bestehen aus dem der
Gemeinde zugekommenen Nachlass des Hans Walter sel. im Betrag von
Fr. 100'000.– sowie dessen Zinsen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Es werden die jährlich anfallenden Zinsen auf dem Kapital und soweit
nötig ein Teil des Kapitals selber ausgeschüttet.
2 Das Kapital darf jedoch Fr. 60'000.– nie unterschreiten.
3 Falls es zu Kapitalauszahlungen kommt, ist in den Folgejahren mindestens die Hälfte der Zinserträge solange zurückzubehalten, bis der
ursprüngliche Kapitalbestand wieder erreicht ist.
1 Titel Fassung vom 23.12.2015
2 Mit Revision vom 23.12.2015 (GRB Nr. 665, in Kraft seit 1.1.2016)
3 GV; BSG 170.111
4 StV; SSG 101.1
5 Fassung vom 23.12.2015
Name, Zweck
Finanzierung
Entnahme und
Äufnung
2 423.18

## Art. 4 {#art_4}

1 Im Rahmen der verfügbaren Mittel sind für die Bewilligung zuständig:
a bis Fr. 5’000.– der Direktor oder die Direktorin des Kunstmuseums,
b von Fr. 5'001.– bis Fr. 20'000.– oder wenn das Kapital angetastet
werden muss der Vorsteher oder die Vorsteherin der Direktion Bildung,
Sport, Kultur1 ,
c über Fr. 20'000.– der Gemeinderat.1
2 Die Entnahmen haben sich auf einen Antrag der Kommission für
bildende Kunst zu stützen.

## Art. 5 {#art_5}

1 Das Vermögen ist zum Zinssatz für verwaltete Stiftungen gemäss den
Richtlinien der Stadtbuchhaltung zu verzinsen. Es wird in der Bilanz2 als
verwaltete Stiftung geführt.
2 Die Externe Revision3 ist Kontrollstelle.
3 Über den Fonds ist jährlich im Verwaltungsbericht zu berichten.

## Art. 6 {#art_6}

Das Reglement tritt mit der Genehmigung durch das Amt für Gemeinden
und Raumordnung in Kraft.
Thun, 15. März 1996 Namens des Gemeinderates
Der Stadtpräsident: von Allmen
Der Stadtschreiber: Bietenhard
Genehmigung
Vom kantonalen Amt für Gemeinden und Raumordnung am 10. Mai 1996
genehmigt.
1 Fassung vom 23.12.2015
2 Anpassung vom 15.9.2017 (GRB Nr. 498)
3 Anpassung vom 4.11.2020 (GRB Nr. 825)
Bewilligung von
Entnahmen
Verwaltung,
Kontrolle
Inkrafttreten
