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title: "Verordnung über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen"
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provisions: 12
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# Verordnung über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

## Art. 2 {#art_2}

Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
1 Gehen laufende elterliche Unterhaltsbeiträge für Kinder nicht rechtzeitig
ein, kann beim Sozialamt eine Bevorschussung beantragt werden.
2 Eine Bevorschussung erfolgt nur gegen Abtretung der Ansprüche an das
Gemeinwesen.

## Art. 3 {#art_3}

Anspruch
1 Der Anspruch auf Bevorschussung ist vom gesetzlichen Vertreter des unmündigen Kindes oder vom obhutsberechtigten Elternteil beim Sozialamt
geltend zu machen.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
850.350 Kanton Appenzell Innerrhoden
2 Ausländische Kinder mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh. haben nur
dann einen Anspruch auf die Bevorschussung, wenn der Alimentenschuldner die Niederlassung besitzt und sich auch tatsächlich in der Schweiz aufhält.
3 Verheiratet sich der Elternteil, der für das Kind sorgt, entfällt in der Regel
eine Bevorschussung. Dasselbe, wenn er eine eingetragene Partnerschaft

## Art. 4 eingeht. * {#art_4}

Höhe
1 Als Vorschuss wird höchstens der gerichtlich oder vertraglich festgesetzte
Unterhaltsbeitrag ausgerichtet. Ausländische Urteile können als Rechtstitel
verwendet werden, soweit sie vollstreckbar sind.
2 Der Vorschuss darf den Höchstbetrag der einfachen Waisenrente nicht
übersteigen.
3 Kinderzulagen und andere Sozialleistungen werden nicht bevorschusst.
4 Der Vorschuss wird ausgerichtet, soweit der obhutsberechtigte Elternteil,
dessen eingetragener Partner, dessen Lebenspartner in Wohngemeinschaft
oder der Stiefelternteil nicht in finanziell günstigen Verhältnissen lebt oder
ein bestimmtes Mindesteinkommen nicht erreicht. Allfälliges Einkommen des
unterhaltsberechtigten Kindes wird bei der Bemessung der Bevorschussung
angerechnet. *
5 Die finanziellen Verhältnisse eines gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB beistandspflichtigen Stiefelternteils, eines eingetragenen Partners oder eines Konkubinatspartners werden nach Massgabe von Art. 7 dieser Verordnung mitberücksichtigt. *
6 Der Einbezug des beistandspflichtigen Elternteils, eingetragenen Partners
oder Konkubinatspartners bei der Bevorschussungsberechnung entfällt, sofern die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. *
7 Die Alimentenbevorschussung entfällt im Umfange, in dem die Eltern gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB von der Unterhaltspflicht befreit sind.
8 Ist das Kind in einer Anstalt, einem Heim oder einer Pflegefamilie untergebracht, so erfolgt die Bevorschussung in der Regel nur bis zum Betrag, der
zur Deckung des Kostgeldes einschliesslich der erforderlichen Nebenauslagen notwendig ist.

## Art. 5 Kanton Appenzell Innerrhoden 850.350 {#art_5}

Ausschluss der Kinderalimentenbevorschussung
1 Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn:
a) das Kind wirtschaftlich selbstständig ist;
b) der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist;
c) das Kind sich dauernd im Ausland aufhält;
d) die Eltern zusammen wohnen;
e) dem Kind zuzumuten ist, seinen Unterhalt selbstständig zu bestreiten;
f) die erforderlichen Unterlagen oder Auskünfte vorenthalten werden;
g) das Kind das Mündigkeitsalter erreicht.

## Art. 6 {#art_6}

Gesuch
1 Dem Gesuch sind beizulegen:
a) Rechtstitel;
b) Adresse des Unterhaltsverpflichteten und seines Arbeitgebers;
c) Aufstellung über die ausstehenden Unterhaltsbeiträge;
d) * Ausweis über Einkommen und Vermögen des anspruchsberechtigten
Kindes, des obhutsberechtigten Elternteils sowie des Stiefelternteils,
des eingetragenen Partners oder des Lebenspartners in Wohngemeinschaft;
e) Inkassovollmacht und Abtretungserklärung;
f) Ermächtigung, richterliche Massnahmen nach Art. 291/292 ZGB zu
beantragen;
g) Mietvertrag;
h) Erklärung des Gesuchstellers, eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse unverzüglich zu melden.

## Art. 7 {#art_7}

Anrechenbares Einkommen
1 Als Einkommen werden erfasst:
a) 2/3 des Erwerbseinkommens, Renten und Versicherungsleistungen
nach Abzug der Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die berufliche Vorsorge;
b) Kinderzulagen;
c) Kapitalerträge, andere Erträge;
d) 1/15 des den Freibetrag gemäss Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen übersteigenden Reinvermögens;
850.350 Kanton Appenzell Innerrhoden
e) erhältliche familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
f) Eigenmietwert, Mieteinnahmen, Nutzungsrechte usw.
2 Hiervon sind folgende Abzüge zulässig:
a) Fahrt zur Arbeit;
b) auswärtige Verpflegung;
c) Mehrkosten durch Fremdplatzierung der Kinder;
d) Prämien für die Krankenpflegegrundversicherung nach Abzug allfälliger Beiträge aus der Prämienverbilligung;
e) Effektiver Mietzinsabzug, jedoch höchstens bis zum Betrag gemäss
Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen;
f) Effektive Schuldzinsen und Unterhaltskosten der Liegenschaft, maximal bis zum Betrag des Eigenmietwertes;
g) zu leistende familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.
3 Massgebend für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens ist der
Stand im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches. Die Berechnung wird
mindestens einmal jährlich überprüft.

## Art. 8 {#art_8}

Günstige Verhältnisse / Einkommensgrenzen
1 Günstige Verhältnisse liegen vor, wenn:
a) das anrechenbare Einkommen bei alleinstehenden Obhutsberechtigten den Betrag des massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für
ordentliche Ergänzungsleistungen für Alleinstehende mit Kindern
übersteigt;
b) * das anrechenbare Einkommen des in eheähnlichen Verhältnissen
oder in eingetragener Partnerschaft lebenden obhutsberechtigten Elternteils den Betrag des massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs
für ordentliche Ergänzungsleistungen für Verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende mit Kindern übersteigt.

## Art. 9 {#art_9}

Prüfung
1 Das Sozialamt prüft das eingereichte Gesuch und die beigelegten Unterlagen. Es hat, soweit erforderlich, weitere Abklärungen zu treffen.
2 Die Bevorschussungsstelle ist berechtigt, bei anderen Amtsstellen (Steuerverwaltung, Einwohnerkontrolle etc.) Erkundigungen über die Einkommens-
und Lebensverhältnisse des Unterhaltsberechtigten und des Unterhaltsverpflichteten einzuholen.

## Art. 10 Kanton Appenzell Innerrhoden 850.350 {#art_10}

Auszahlung
1 Bevorschusst werden die nach Einreichung des Gesuches fällig werdenden Unterhaltsbeiträge.
2 Der Vorschuss ist monatlich an den gesetzlichen Vertreter oder an den obhutsberechtigten Elternteil auszuzahlen.

## Art. 11 {#art_11}

Rückerstattung
1 Wer Vorschüsse bezogen hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet, soweit er
den Schuldner beerbt.
2 Unrechtmässig bezogene Vorschüsse sind vom Bezüger in jedem Fall zurückzuerstatten.

## Art. 12 {#art_12}

Geltendmachung beim Schuldner
1 Die Bevorschussungsstelle trifft alle notwendigen Massnahmen, um vom
Schuldner die Unterhaltsbeiträge und Nebenkosten zu erlangen.
2 Der Schuldner wird auf den Totalbetrag der bevorschussten Unterhaltsbeiträge, der Betreibungs- und Gerichtsgebühren sowie der übrigen Inkassokosten belangt.

## Art. 13 {#art_13}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft. *
850.350 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
25.02.2002 25.02.2002 Erlass Erstfassung -
23.06.2003 23.06.2003 Erlasstitel geändert -
23.06.2003 23.06.2003 Ingress geändert -
23.06.2003 23.06.2003 Art. 13 Abs. 1 geändert -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 1 geändert -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 3 Abs. 3 geändert -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 4 Abs. 4 geändert -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 4 Abs. 5 geändert -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 4 Abs. 6 geändert -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 6 Abs. 1, d) geändert -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 8 Abs. 1, b) geändert -
Kanton Appenzell Innerrhoden 850.350
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 25.02.2002 25.02.2002 Erstfassung -
Erlasstitel 23.06.2003 23.06.2003 geändert -
Ingress 23.06.2003 23.06.2003 geändert -
Art. 1 20.11.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 3 Abs. 3 20.11.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 4 Abs. 4 20.11.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 4 Abs. 5 20.11.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 4 Abs. 6 20.11.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 6 Abs. 1, d) 20.11.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 8 Abs. 1, b) 20.11.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 13 Abs. 1 23.06.2003 23.06.2003 geändert -
