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title: "Verordnung über das Amtsblatt des Kantons Zug"
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provisions: 10
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# Verordnung über das Amtsblatt des Kantons Zug

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Diese Verordnung regelt für das Amtsblatt des Kantons Zug insbesondere
die Details betreffend:
a) der für die Veröffentlichung von Erlassen und amtlichen Texten zuständigen Stellen (§ 7b Abs. 8 PublG-ZG3)); und
b) den Datenschutz im Zusammenhang mit Suchmaschinen
(§ 7c Abs. 2 und 3 PublG-ZG).
1) BGS 111.1
2) BGS 152.3
3) BGS 152.3
GS 2022/008 1
152.31
2. Meldestellen

## § 2 {#par_2}

Begriff
1 Meldestellen sind die Amtsstellen, die Erlasse und amtliche Texte gemäss
§ 7b Abs. 1–4 PublG-ZG4) im Amtsblatt des Kantons Zug veröffentlichen
lassen können.
2 Es sind dies:
a) die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden und Verwaltungsstellen;
b) die öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften;
c) die Dritten, die mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind.

## § 3 {#par_3}

Liste der Meldestellen
1 Die Staatskanzlei führt eine Liste sämtlicher Meldestellen und publiziert

## § 4 diese auf der Internetseite des Kantons Zug. * {#par_4}

Aufgaben der Meldestellen
1 Die Meldestellen reichen die Erlasse und amtlichen Texte an die von der
Staatskanzlei bezeichnete Stelle elektronisch ein. Sie nutzen dazu die von
der Staatskanzlei bereitgestellten elektronischen Formulare.
2 Die Staatskanzlei kann mit Meldestellen, die wiederkehrend grössere Datenvolumen anliefern, Schnittstellen zwischen den elektronischen Systemen
einrichten.

## § 4a {#par_4a}

Amtliche Texte im öffentlichen Interesse
1 Ist das öffentliche Interesse an der Aufnahme eines weiteren amtlichen
Textes gemäss § 7b Abs. 4 PublG-ZG5) ins E-Amtsblatt und ins P-Amtsblatt
nicht offensichtlich, fordert die Staatskanzlei die Meldestelle auf, das öffentliche Interesse darzulegen.
2 Die Staatskanzlei entscheidet über die Aufnahme.
4) BGS 152.3
5) BGS 152.3
152.31
3. Rubriken

## § 5 {#par_5}

Rubriken im Amtsblatt des Kantons Zug
1 Die Staatskanzlei definiert für das Amtsblatt des Kantons Zug die einzelnen Rubriken.
4. Datenschutz und Archivierung

## § 6 {#par_6}

Suchfunktion im E-Amtsblatt
1 Die amtlichen Texte werden mit einer Suchfunktion erschlossen, die eine
Suche insbesondere nach Rubrik, Meldestelle und Stichworten ermöglicht.

## § 7 {#par_7}

Zugriff auf amtliche Texte im E-Amtsblatt
1 Der Zugriff auf einzelne amtliche Texte mittels Suchfunktion ist für eine
unbestimmte Zeitdauer möglich, sofern die Meldestelle die Zeitdauer nicht
einschränkt.
2 Die Meldestelle schränkt die Zeitdauer bei amtlichen Texten mit Personendaten ein. Der Zugriff mittels Suchfunktion ist so lange zulässig, bis der
Zweck der Veröffentlichung erfüllt ist.
3 Ist der Zweck der Veröffentlichung nicht in einem bestimmten Zeitpunkt
erfüllt, ist der Zugriff mittels Suchfunktion auf Meldungen mit Personendaten auf drei Monate zu beschränken. In begründeten Fällen kann eine längere Zugriffsdauer vorgesehen werden.
4 Die Veröffentlichungen bleiben jeweils als wöchentliche Gesamtausgaben
mit Suchfunktion nach Ausgabedatum abrufbar.
5 Wird ein amtlicher Text sowohl im Schweizerischen Handelsblatt (SHAB)
als auch im Amtsblatt veröffentlicht, richtet sich der Zeitraum des Zugriffs
mittels Suchfunktion nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über das Schweizerische Handelsblatt (Verordnung SHAB, VSHAB) vom 15. Februar
20066).

## § 8 {#par_8}

Indexierung und Archivierung des E-Amtsblatts durch Dritte
und das Staatsarchiv
1 Die Staatskanzlei weist externe Suchmaschinen und Archivdienste zur
Nicht-Indexierung bzw. Nicht-Archivierung von Personendaten im Internet
an.
6) SR 221.415
152.31
2 Die Staatskanzlei weist externe Suchmaschinen und Archivdienste insbesondere dazu an, dass Personendaten nicht beliebig indexiert, kopiert, weiterverbreitet oder mit anderen Daten verknüpft werden.
3 Die Archivierung und Erschliessung des E-Amtsblatts und des P-Amtsblatts durch das Staatsarchiv des Kantons Zug richtet sich nach dem Archivgesetz.
5. Bezug des amtlichen Teils des P-Amtsblatts

## § 9 {#par_9}

Unentgeltlicher Bezug des amtlichen Teils des P-Amtsblatts
1 Die Staatskanzlei organisiert den unentgeltlichen Bezug des amtlichen
Teils des P-Amtsblatts. Sie legt die Anzahl der Exemplare entsprechend den
Bedürfnissen der Kundschaft fest.
2 Überträgt der Regierungsrat die Publikation des P-Amtsblatts durch Vertrag Dritten, sind diese verpflichtet, den amtlichen Teil des P-Amtsblatts der
Staatskanzlei, dem Staatsarchiv und den Einwohnergemeinden zum unentgeltlichen Bezug zu überlassen.
3 Erfolgt die Herstellung und der Vertrieb des amtlichen Teils des P-Amtsblatts durch die Staatskanzlei, kann sie verwaltungsinterne Stellen zur Unterstützung bei diesen Aufgaben beiziehen.
152.31
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
01.02.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung GS 2022/008
05.12.2023 01.01.2024 Ingress geändert GS 2023/069
05.12.2023 01.01.2024 § 3 Abs. 1 geändert GS 2023/069
152.31
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 01.02.2022 01.01.2023 Erstfassung GS 2022/008
Ingress 05.12.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/069
§ 3 Abs. 1 05.12.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/069
