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title: "Standeskommissionsbeschluss zur vorläufigen Umsetzung des Bundesgesetzes über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis"
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# Standeskommissionsbeschluss zur vorläufigen Umsetzung des Bundesgesetzes über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis

## Art. 1 {#art_1}

Änderung von Art. 7 Abs. 2 Bst. a, abis und g des Steuergesetzes vom 25. April 1999 (Art. 4 Abs. 2 Bst. a, abis und f StHG)
1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in
der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,
wenn sie:
a) im Kanton eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit
ausüben;
b) eine unselbständige Erwerbstätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz,
tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton ausüben und
der Schweiz nach dem anwendbaren internationalen Abkommen im
Steuerbereich mit dem jeweiligen Nachbarstaat ein Besteuerungsrecht betreffend die im Ausland ausgeübte Erwerbstätigkeit eingeräumt wird;
c) für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffs oder eines
Luftfahrzeugs oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder
andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher
Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung von Seeleuten für die Erwerbstätigkeit an Bord eines von einem solchen Arbeitgeber unter Schweizer
Flagge betriebenen Seeschiffs.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
640.014 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 2 {#art_2}

Änderung von Art. 85 Abs. 1 Bst. a, abis und b des Steuergesetzes vom 25. April 1999 (Art. 35 Abs. 1 Bst. abis und h StHG)
1 Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer unterliegen für ihre Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und die an deren Stelle tretenden Ersatzeinkünfte einem Steuerabzug an der Quelle, wenn sie:
a) für kurze Dauer, als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter oder als
leitende Angestellte für einen Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton erwerbstätig sind;
b) in einem Nachbarstaat wohnhaft und für einen Arbeitgeber mit Sitz,
tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton erwerbstätig
sind, sofern der Schweiz nach dem anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich mit einem Nachbarstaat ein Besteuerungsrecht betreffend die im Ausland ausgeübte Erwerbstätigkeit eingeräumt wird;
c) für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffs oder eines
Luftfahrzeugs oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder
andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher
Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung von Seeleuten für die Erwerbstätigkeit an Bord eines von einem solchen Arbeitgeber unter Schweizer
Flagge betriebenen Seeschiffs.

## Art. 3 {#art_3}

Änderung von Art. 136 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 25. April
1999 (Art. 43 Abs. 1bis StHG)
1 Bei einem unterjährigen Austritt muss der bisherige Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b dieses Beschlusses im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf dessen Verlangen eine
Bescheinigung mit den relevanten Angaben über die unselbständige Erwerbstätigkeit ausstellen, die für die Umsetzung des jeweiligen internationalen Abkommens im Steuerbereich erforderlich sind.

## Art. 4 {#art_4}

Änderung von Art. 138 Abs. 1 Bst. f des Steuergesetzes vom
25. April 1999 (Art. 45 Abs. 1 Bst. f StHG)
1 Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:
a) die Arbeitgeber über die Lohndaten zu Arbeitnehmern nach Art. 2
Abs. 1 Bst. a und b dieses Beschlusses, für die ein internationales
Abkommen im Steuerbereich den automatischen Austausch von Informationen über diese Daten vorsieht.

## Art. 5 Kanton Appenzell Innerrhoden 640.014 {#art_5}

Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
640.014 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
16.12.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 2025-42
Kanton Appenzell Innerrhoden 640.014
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 16.12.2025 01.01.2026 Erstfassung 2025-42
