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title: "Pflichtenheft für die Planungskommission"
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# Pflichtenheft für die Planungskommission

## § 1 Zweck {#art_1}

1
Die Planungskommission ist eine beratende Kommission des Gemeinderates gemäss § 97 Abs. 2 GemG[1]. Sie beurteilt die raumplanungs- und städtebaulich relevanten Arbeiten der Gemeinde und der Region. Sie stellt auf Grund ihrer Beurteilung Antrag an den Gemeinderat.

## § 2 Zusammensetzung {#art_2}

1
Die Kommission besteht aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern.
2
Die Vorsteherin oder der Vorsteher Planung und Hochbau sowie die oder der Vorsteherin und Vorsteher Verkehr und Sicherheit sind von Amtes wegen stimmberechtigte Mitglieder der Kommission.

## § 3 Wahl {#art_3}

1
Die Kommissionsmitglieder werden vom Gemeinderat für jeweils eine Amtsperiode gewählt.
2
Die Kommissionssitze werden den Parteien gemäss ihrem Stimmenanteil bei den Gemeinde- und Kantonsratswahlen durch Beschluss des Gemeinderates zugeteilt. Diesem steht es frei, bei Bedarf parteiunabhängige Personen in die Kommission zu wählen.

## § 4 Konstituierung {#art_4}

1
Die Vorsteherin oder der Vorsteher Planung und Hochbau hat das Präsidium inne. Als Stellvertretung amtet die Vorsteherin oder der Vorsteher Verkehr und Sicherheit.
2
Protokollierungs- und Sekretariatsarbeiten werden von der Abteilung Planung und Hochbau ausgeführt.

## § 5 Aufgaben {#art_5}

1
Die Kommission nimmt zu Fragen der Raumplanung, des Städtebaus und der Landschaftsgestaltung phasengerecht Stellung. Sie fördert mit ihren Aktivitäten die Raumplanung sowie die Qualität im Städtebau.
2
Sie beurteilt insbesondere:
a)
Grundeigentümer/innen- und behördenverbindliche Planungsmittel. Bei Bebauungsplänen beurteilt die Baufachkommission die Aspekte der Gestaltung, die Planungskommission die Aspekte der rechtlichen Umseitzung / Sicherung
b)
Kantonale Richtpläne und Konzepte
c)
Planungen der Nachbargemeinden
d)
Programme für öffentliche Wettbewerbe / Studienaufträge mit Relevanz in Bezug auf Städtebau und Landschaftsgestaltung. Programme mit Relevanz zu gemeindeeigenen Bauten / Liegenschaften werden nicht in der Planungskommission beraten
3
Bei Gesamtrevisionen von Planungsmitteln gemäss § 5 Abs. 2 kann der Gemeinderat Spezialkommissionen einsetzen.
4
Die Kommission kann dem Gemeinderat in Absprache mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher Planung und Hochbau weitere, in ihrem Aufgabenbereich wichtig erscheinende Anliegen zur Behandlung unterbreiten.

## § 6 Befugnisse {#art_6}

1
Jedes Kommissionsmitglied hat das Recht, Einsicht in die Planungsakten gemäss § 5 Abs. 2 zu nehmen.

## § 7 Aufsicht {#art_7}

1
Die Kommission untersteht der Vorsteherin oder dem Vorsteher Planung und Hochbau.
2
Sie oder er vertritt die Anliegen der Kommission im Gemeinderat und orientiert diesen über Verhandlungen und Anträge.

## § 8 Sitzungen {#art_8}

1
Die Kommission versammelt sich:
a)
zu den am Jahresbeginn festgelegten Terminen (in der Regel acht- bis zehnmal)
b)
auf Einladung des Präsidiums
c)
auf Begehren von mindestens vier Mitgliedern
d)
auf Verlangen des Gemeinderates
2
Die Vorsteherin oder der Vorsteher Planung und Hochbau bestimmt im Einvernehmen und nach Rücksprache mit der Abteilung Planung und Hochbau die Traktandenliste.
3
Der Sitzungstermin ist den Mitgliedern durch das Sekretariat mit der Traktandenliste und den notwendigen Dokumenten mindestens zehn Tage im Voraus mitzuteilen.

## § 9 Sitzungsteilnahme {#art_9}

1
Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.
2
Abwesenheiten sind dem Sekretariat mitzuteilen.
3
Bei Mutterschaft sowie Militär- oder Zivildienst von mehr als 60 Tagen kann die Planungskommission dem Gemeinderat eine Stellvertretung zur befristeten Wahl vorschlagen. *

## § 10 Beschlussfähigkeit {#art_10}

1
Zur Behandlung der Verhandlungsgegenstände und zur Fassung von gültigen Beschlüssen ist die Anwesenheit von mindestens fünf[2] stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.

## § 11 Beratung {#art_11}

1
Die Vorsteherin und der Vorsteher Planung und Hochbau, bei Verhinderung die Stellvertretung, leitet die Sitzung.
2
Die Kommission kann die Behandlung von Geschäften an einen Ausschuss delegieren.
3
Wo nötig, informieren sich die Mitglieder der Kommission vor Behandlung der Geschäfte individuell durch einen Augenschein über die örtlichen Gegebenheiten.
4
Bei Beschlussfassungen entscheidet das einfache Mehr[3], bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten.
5
Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.

## § 12 Protokoll {#art_12}

1
Über die Verhandlungen der Kommission ist ein Protokoll zu führen[4]. Dieses enthält eine kurze Beschreibung des Projekts, die wichtigsten Diskussionspunkte und das Ergebnis resp. die Anträge an den Gemeinderat. Zudem werden die bei der Behandlung anwesenden Mitglieder, die oder der Vorsitzende sowie die Stellvertretung, sämtliche weiteren Sitzungsteilnehmenden sowie Ort, Datum, Zeit und Dauer aufgeführt. Das Protokoll ist von der Protokoll führenden Person zu unterzeichnen.
2
Das Protokoll wird den Kommissionsmitgliedern, den Mitgliedern des Gemeinderates, der Gemeindeschreiberin oder dem Gemeindeschreiber und den gewählten Fachplanerinnen resp. Fachplanern zugestellt.
3
Das Protokoll wird von der Kommission genehmigt.

## § 13 Zusammenarbeit mit Verwaltung, Gemeinderat und Dritten {#art_13}

1
Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter der Abteilung Planung und Hochbau und der Abteilung Verkehr und Sicherheit, bei Bedarf die mit dem Geschäft befassten Verwaltungsmitarbeitenden sowie die gewählten Fachplanerinnen oder Fachplaner nehmen bei Bedarf an den Kommissionssitzungen mit beratender Stimme teil.
2
Die Kommission wird durch die Vorsteherin oder dem Vorsteher Planung und Hochbau über die Beschlüsse des Gemeinderates betreffend der behandelten Geschäfte informiert.
3
Die Antragstellenden oder deren Vertreterin oder Vertreter haben das Recht, das Gesuch an der Kommissionssitzung vorzustellen. Die Beratung findet in deren Abwesenheit statt.
4
Die Information der Antragstellenden erfolgt mittels Auszugs aus dem Kommissionsprotokoll durch die Abteilung Planung und Hochbau. In speziellen Fällen können Kommissionsmitglieder zur mündlichen Erläuterung beigezogen werden.

## § 14 Öffentliche Information {#art_14}

1
Für die öffentliche Information sowie Anlässe im Zusammenhang mit der Kommissionstätigkeit ist die Vorsteherin oder der Vorsteher Planung und Hochbau zuständig. Diese werden durch die Gemeindeschreiberin oder den Gemeindeschreiber koordiniert.
2
Die Kommission kann Vorschläge erarbeiten, wie der Gemeinderat seine Arbeit der Öffentlichkeit gegenüber transparent machen kann.

## § 15 Ausstands- und Schweigepflicht {#art_15}

1
Bezüglich der Ausstands- und Schweigepflicht gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes[5].
2
Über den Ausstand[6] entscheidet die Kommission in Anwesenheit des betreffenden Mitglieds. Der Ausstand ist im Protokoll vorzumerken und verpflichtet zum Verlassen des Sitzungsraumes.

## § 16 Entschädigung {#art_16}

1
Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder erfolgt gemäss dem gemeindlichen Behördenreglement.
