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title: "Verordnung über die sozialen Leistungsangebote"
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# Verordnung über die sozialen Leistungsangebote

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Diese Verordnung bezweckt
a den Schutz der Integrität und die Achtung des Rechts auf Selbstbestimmung von Personen mit alters-, pflege-, behinderungs- oder suchtbedingtem Unterstützungsbedarf, die Leistungen beziehen, die nach dieser Verordnung bewilligungspflichtig sind,
b die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung zu angemessenen
Kosten und die Bereitstellung der erforderlichen Leistungsangebote,
c die Sicherstellung der beruflichen Ausbildung in Heimen für Personen mit
altersbedingtem Betreuungs- und Pflegebedarf sowie Spitex-Organisationen.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt
a die Grundsätze und Modalitäten der Finanzierung der sozialen Leistungsangebote für Personen mit Betreuungs- und Pflegebedarf, der Gesundheitsförderung und Suchthilfe sowie der beruflichen und sozialen Integration,
1) BSG 860.2
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
21-122
860.21 2
b die Bewilligungspflicht von Heimen, privaten Haushalten und Spitex-Organisationen sowie das Bewilligungsverfahren und die Aufsicht,
c die Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen.
2 Finanzierung
2.1 Allgemeines

## Art. 3 {#art_3}

Gewährung von Beiträgen
1 Die sozialen Leistungsangebote, die von den Leistungserbringern erbracht
werden, werden vom Kanton oder von den Gemeinden mit Beiträgen abgegolten.
2 Die Beiträge können durch Leistungsvertrag oder durch Verfügung gewährt
werden.

## Art. 4 {#art_4}

Subsidiarität
1 Betriebs- und Investitionskosten können vom Kanton und den Gemeinden nur
soweit übernommen werden, als sie nicht anderweitig gedeckt werden können.
2 Grundsätzlich Vorrang gegenüber den Beiträgen des Kantons und der
Gemeinden haben
a Beiträge und Leistungen Dritter, insbesondere des Bundes, anderer
Kantone und der Sozialversicherungen,
b Beiträge und Gebühren der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger und
c Eigenmittel der Leistungserbringer.

## Art. 5 {#art_5}

Anrechnung der Eigenmittel
1 Die angemessene Anrechnung von Eigenmitteln ist im Leistungsvertrag oder
in der Beitragsverfügung zu regeln.
2 Als Eigenmittel gelten insbesondere:
a Ertragsüberschüsse aus subventionierten Leistungsangeboten nach Artikel 2 SLG,
b Ertragsüberschüsse aus anderen Tätigkeitsbereichen, die mit der Bereitstellung der Leistungsangebote nach Buchstabe a eng verknüpft sind,
c Drittmittel wie Spenden und Legate, es sei denn, sie sind zweckgebunden
für andere Tätigkeitsbereiche ausgerichtet worden,
d Rücklagen aus Überdeckungen, soweit solche bestehen und
3 860.21
e stille Reserven, die zufolge Umstellung der Rechnungslegung aufgelöst
werden.
2.2 Betriebsbeiträge

## Art. 6 {#art_6}

Festsetzung der Beiträge
1 Die Beiträge an die Leistungserbringer werden leistungsorientiert, nach Möglichkeit prospektiv und soweit fachlich zielführend aufgrund von Pauschalen
oder Normkosten festgesetzt.
2 Bei Fehlen von Normkosten können die Beiträge unter Berücksichtigung der
effektiven Betriebs- oder Investitionskosten festgesetzt werden.
3 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) wird ermächtigt, die
für die Beitragsfestsetzung anrechenbaren Kosten auf ein einheitliches Mass
zu beschränken und Kostenobergrenzen festzusetzen, soweit die Beiträge
nicht nach dieser Verordnung abschliessend durch den Regierungsrat festgelegt werden.

## Art. 7 {#art_7}

Finanzhilfen
1 Für einzelne Aufgaben oder Projekte können Finanzhilfen gewährt und in
Form von Pauschalen festgesetzt werden.

## Art. 8 {#art_8}

Tarifierung der Leistungen
1 Die Modalitäten der Tarifanwendung sind in den Leistungsverträgen oder in
den Beitragsverfügungen zu regeln.
2 Die GSI kann Tarifvorschriften erlassen.

## Art. 9 {#art_9}

Rechnungsführung
1 Die Leistungserbringer haben nach einheitlichen Vorgaben Rechnung zu führen.
2 Die GSI erlässt entsprechende Vorschriften.
3 Für Heime und Spitex-Organisationen gelten die besonderen Vorschriften
nach Artikel 68 und 69.
860.21 4
2.3 Investitionsbeiträge, Bürgschaften und Darlehen
2.3.1 Ausnahmen für Investitionsbeiträge

## Art. 10 {#art_10}

1 Das Gesundheitsamt oder das Amt für Integration und Soziales können Leistungserbringern, deren Infrastruktur durch Pauschalen finanziert wird, einen Investitionsbeitrag gewähren, wenn der Leistungserbringer in einem schriftlichen
Gesuch nachweist, dass
a die Infrastrukturpauschale nicht ausreicht,
b die Versorgungssicherheit gefährdet wird,
c ein Versorgungsengpass nicht anders abgewendet werden kann und
d sämtliche privatwirtschaftlichen Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft
sind.
2 Ein Investitionsbeitrag nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn weder eine
Bürgschaft noch ein Darlehen nach Artikel 20 SLG gewährt werden kann.
3 Das Gesundheitsamt oder das Amt für Integration und Soziales können den
Investitionsbeitrag widerrufen oder zurückfordern, wenn der Leistungserbringer
innerhalb von 25 Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausrichtung des Beitrags das
Angebot einstellt, einschränkt oder den Zweck ändert.
4 Die Höhe einer allfälligen Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis
zwischen der tatsächlichen und der bestimmungsgemässen Verwendungsdauer, die im Rahmen der Beitragsgewährung festzulegen ist.
2.3.2 Besondere Bestimmungen für Darlehen

## Art. 11 {#art_11}

Zinssatz
1 Der Basiszinssatz von Darlehen entspricht der Höhe des Referenzzinssatzes
des Bundesamtes für Wohnungswesen zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung.
2 Der Zinssatz erhöht sich aufgrund der Laufzeit des Darlehens und aufgrund
der übrigen Risikobeurteilung in der Regel um 0,25 Prozent pro Jahr der verfügten Laufzeit des Darlehens.
3 Er ist insbesondere angemessen zu reduzieren, wenn das Darlehen durch ein
Grundpfand gesichert ist.

## Art. 12 {#art_12}

Laufzeit
1 Die GSI gewährt die Darlehen in der Regel für maximal zehn Jahre.
5 860.21
2 Sie kann insbesondere bei Bauvorhaben längere Laufzeiten festlegen.

## Art. 13 {#art_13}

Rückerstattung
1 Die GSI legt die jährliche Rückerstattungsrate des Darlehens für die ganze
Dauer der Darlehensgewährung im Voraus fest.
2 Sie berücksichtigt die finanziellen Möglichkeiten des Leistungserbringers sowie die Art des finanzierten Vorhabens.
3 Vorzeitige Rückzahlungen des gesamten Darlehens oder der jährlichen Rückerstattungsrate sind zulässig.
2.4 Ambulante und stationäre Pflegeleistungen
2.4.1 Grundsatz

## Art. 14 {#art_14}

1 Anspruchsberechtigt für den Bezug von pflegerischen Leistungen sind Personen mit einem ausgewiesenen Pflegebedarf.
2 Der Pflegebedarf bestimmt sich aufgrund der nach ärztlicher Anordnung erforderlichen Leistungen nach der anwendbaren Sozialversicherungsgesetzgebung.
3 Das Gesundheitsamt
a kann weitere Leistungen finanzieren und mit den jeweiligen Leistungserbringern Leistungsverträge abschliessen,
b berücksichtigt dabei insbesondere die spezifischen Anliegen von Kindern
sowie von älteren, chronisch kranken oder sterbenden Menschen.
2.4.2 Pflegekosten im stationären Bereich

## Art. 15 {#art_15}

Beitrag des Kantons
1 Das Gesundheitsamt vergütet den Leistungserbringern der stationären Pflege
die nicht von den Sozialversicherungen sowie durch die Patientenbeteiligung
gedeckten Pflegekosten der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger mit Wohnsitz im Kanton (Restkosten nach Bundesrecht).
2 Die jährlich aufgrund von Normkosten festgesetzten Tageshöchstansätze pro
Pflegestufe nach Krankenversicherungsgesetzgebung betragen:
a bei Pflegestufe 1 CHF 0.00 pro Tag
b bei Pflegestufe 2 CHF 0.00 pro Tag
c * bei Pflegestufe 3 CHF 7.45 pro Tag
860.21 6
d * bei Pflegestufe 4 CHF 21.55 pro Tag
e * bei Pflegestufe 5 CHF 35.65 pro Tag
f * bei Pflegestufe 6 CHF 49.75 pro Tag
g * bei Pflegestufe 7 CHF 63.85 pro Tag
h * bei Pflegestufe 8 CHF 77.95 pro Tag
i * bei Pflegestufe 9 CHF 92.05 pro Tag
k * bei Pflegestufe 10 CHF 106.15 pro Tag
l * bei Pflegestufe 11 CHF 120.25 pro Tag
m * bei Pflegestufe 12 CHF 134.35 pro Tag
3 Werden ausserkantonale Leistungen der stationären Pflege in Anspruch genommen, vergütet das Gesundheitsamt die Pflegekosten nach Artikel 25a Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung
(KVG)2).

## Art. 16 {#art_16}

Datenlieferung
1 Die Leistungserbringer der stationären Pflege übermitteln dem Gesundheitsamt periodisch
a die für die Berechnung der Normkosten und weiterer Abgeltungen nötigen
Daten,
b die nötigen Daten für die Vergleichsprüfung zwischen den Normkosten
und den effektiven Kosten,
c die für das Controlling nötigen Angaben.
2 Sie müssen gegenüber dem Gesundheitsamt zudem periodisch folgende Angaben separat ausweisen:
a die Pflegekosten der entsprechenden Pflegestufe,
b den Finanzierungsanteil der Krankenversicherer,
c den Finanzierungsanteil des Kantons, der sich aus der Restfinanzierung
nach Artikel 15 ergibt,
d den Ertragsteil unterteilt in Pflege, Betreuung, Infrastruktur und Hotellerie.
3 Das Gesundheitsamt legt die Periodizität der einzelnen Datenlieferungen fest.

## Art. 17 {#art_17}

Kostenbeteiligung der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger
1 Die Kostenbeteiligung der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger
an den stationären Pflegekosten entspricht der nach Artikel 25a Absatz 5 KVG
maximal zulässigen Beteiligung.
2) SR 832.10
7 860.21

## Art. 18 {#art_18}

Versorgungsplanung
1 Das Gesundheitsamt plant die Versorgung der Bevölkerung des Kantons mit
Leistungen der stationären Pflege nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e SLG
sowie entsprechend den Vorgaben der Krankenversicherungsgesetzgebung.
2 Die Versorgungsplanung
a legt die Versorgungsziele fest,
b weist den Bedarf an Leistungen aus,
c schätzt die finanziellen Auswirkungen dieser voraussichtlich zu erbringenden Leistungen ab,
d konkretisiert die Versorgungsstrukturen, in denen die Leistungen zu erbringen sind.
3 Sie trägt der demografischen und medizinischen Entwicklung Rechnung und
stützt sich insbesondere
a auf Leistungsdaten,
b interkantonale Vergleiche,
c Ergebnisse aus der Versorgungsforschung.
4 Sie berücksichtigt im Rahmen von Absatz 2 auch die der stationären Pflege
vor- und nachgelagerten Bereiche.

## Art. 19 {#art_19}

Koordination und Kriterien
1 Das Gesundheitsamt koordiniert die Art und den Umfang der Leistungserbringung innerhalb des Kantonsgebiets und, soweit sachgerecht oder durch Bundesrecht vorgeschrieben, mit Leistungserbringern ausserhalb des Kantons.
2 Es gewährleistet die Versorgung der Bevölkerung mit stationären Pflegeleistungen, indem es den Leistungserbringern gestützt auf die Versorgungsplanung Pflegeheimplätze auf der Pflegeheimliste nach Artikel 39 Absatz 3 KVG
zuteilt. Bei der Beurteilung und der Auswahl der Pflegeheime berücksichtigt es
insbesondere die Kriterien der Krankenversicherungsgesetzgebung.

## Art. 20 {#art_20}

Pflegeheimliste
1 Das Gesundheitsamt veröffentlicht die Pflegeheimliste nach Artikel 39 Absatz
3 KVG in einem allgemein zugänglichen Medium.
2 Als allgemein zugängliches Medium gilt insbesondere das Internet.
860.21 8
2.4.3 Pflegekosten im ambulanten Bereich
2.4.3.1 Versorgungssicherheit

## Art. 21 {#art_21}

Perimeter
1 Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit ambulanten Pflegeleistungen teilt das Gesundheitsamt den Kanton in geeignete Perimeter auf.
2 Dabei berücksichtigt es die spezifischen Gegebenheiten der Regionen.

## Art. 22 {#art_22}

Beurteilung der Versorgungslage pro Perimeter
1 Das Gesundheitsamt beurteilt die Versorgungslage in jedem Perimeter in der
Regel anhand der Angebotsdichte und anhand der Versorgungsdichte.
2 Die Angebotsdichte bildet die Anzahl der versorgten Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger pro Leistungserbringer ab.
3 Die Versorgungsdichte bildet die Vollzeitäquivalente in der ambulanten Pflege
pro 100 Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger ab.

## Art. 23 {#art_23}

Ausreichende Versorgung
1 Die Versorgung mit Leistungen der ambulanten Pflege in einem Perimeter gilt
als sichergestellt, wenn
a die Angebotsdichte kleiner oder gleich dem Schweizer Mittelwert ist und
b die Versorgungsdichte grösser oder gleich dem Schweizer Mittelwert ist.
2 Ist nur eines der beiden Kriterien erfüllt oder erfordert es eine spezifische Situation, entscheidet das Gesundheitsamt unter Berücksichtigung statistischer
Kennzahlen und Vergleiche, ob die Versorgung als sichergestellt gelten kann.
2.4.3.2 Leistungserbringer und Leistungsverträge mit

## Art. 24 versorgungsrelevanten Leistungserbringern {#art_24}

Grundsatz
1 Zugelassen zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe e KVG Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag einer Ärztin oder eines Arztes Pflegeleistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen.
2 Die Zulassung setzt bei freiberuflichen Pflegefachpersonen eine Berufsausübungsbewilligung und bei Spitex-Organisationen eine Betriebsbewilligung
nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b SLG voraus.
9 860.21

## Art. 25 {#art_25}

Leistungsverträge mit versorgungsrelevanten Leistungserbringern
1 Das Gesundheitsamt
a legt fest, welche Leistungserbringer versorgungsrelevant sind,
b kann zur Sicherstellung der Versorgung mit einem oder mehreren versorgungsrelevanten Leistungserbringern pro Perimeter Leistungsverträge abschliessen,
c kann Leistungen der ambulanten Pflege zur Sicherstellung der Versorgung öffentlich ausschreiben.
2 Es besteht für Leistungserbringer kein Anspruch auf einen Leistungsvertrag
mit dem Gesundheitsamt.
3 Beim Entscheid, mit welchem versorgungsrelevanten Leistungserbringer ein
Leistungsvertrag abgeschlossen wird, berücksichtigt das Gesundheitsamt insbesondere
a die Kapazität des Leistungserbringers im Verhältnis zum Volumen der für
die Versorgung im betreffenden Perimeter nötigen Leistungen,
b die Erfahrung des Leistungserbringers im Bereich der Versorgungspflicht,
c die Wirtschaftlichkeit und Produktivität des Leistungserbringers,
d den Grad der Beteiligung des Leistungserbringers in der Aus- und Weiterbildung der nichtuniversitären Gesundheitsberufe sowie im Bereich der
Arbeitsintegration,
e die aktive Teilnahme des Leistungserbringers an einem Netzwerk der integrierten Versorgung.

## Art. 26 {#art_26}

Vertragsdauer und Folgen bei Überversorgung
1 Leistungsverträge können in der Regel für eine Periode von vier Jahren abgeschlossen werden.
2 Entsteht in einem Perimeter während einer Leistungsvertragsperiode eine
Überversorgung, reduziert das Gesundheitsamt die Anzahl der Leistungsvertragspartnerinnen und Leistungsvertragspartner auf die neue Leistungsvertragsperiode hin.
860.21 10

## Art. 27 {#art_27}

Aufgaben und Pflichten der Leistungsvertragspartnerinnen und Leistungsvertragspartner
1 Die Leistungsvertragspartnerinnen und Leistungsvertragspartner müssen in
ihrem Perimeter alle Leistungen nach Artikel 7 der eidgenössischen Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)3) anbieten, bei Bedarf auch in Randzeiten, nachts, an Wochenenden und an Feiertagen.
2 Sie dürfen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger ihres Perimeters mit Betreuungs- und Pflegebedarf nicht abweisen.
3 Weitere Aufgaben und Pflichten können sich aus dem spezifischen Bedarf eines Perimeters oder aus den Entwicklungszielen der Spitex-Organisation ergeben.

## Art. 28 {#art_28}

Information der Bevölkerung
1 Das Gesundheitsamt veröffentlicht eine Liste der Leistungsvertragspartnerinnen und Leistungsvertragspartner, welche die Versorgungssicherheit in der
ambulanten Pflege pro Perimeter sicherstellen, in einem allgemein zugänglichen Medium.
2 Es ergänzt diese Liste mit den Informationen darüber, wo Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger eine Verletzung der Leistungspflicht nach
Artikel 27 melden können.
3 Als allgemein zugängliches Medium gilt insbesondere das Internet.
2.4.3.3 Finanzierung

## Art. 29 {#art_29}

Beitrag des Kantons
1 Das Gesundheitsamt vergütet den Leistungserbringern der ambulanten Pflege die nicht von den Sozialversicherungen sowie durch die Patientenbeteiligung gedeckten Pflegekosten der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger mit Wohnsitz im Kanton (Restkosten nach Bundesrecht).
2 Die Restkosten nach Bundesrecht werden jährlich aufgrund von Normkosten
festgelegt, welche die Kostenstruktur der Leistungserbringerkategorie und die
Leistungsart nach Artikel 7 Absatz 2 KLV berücksichtigen.
3) SR 832.112.31
11 860.21
3 Die Normkosten betragen vor Abzug der Patientenbeteiligung für:
a Versorgungsrelevante Spitex-Organisationen:
1. * Abklärung, Beratung und Koordination: CHF 24.80 pro Stunde
2. * Untersuchung und Behandlung: CHF 39.30 pro Stunde
3. * Grundpflege: CHF 41.30 pro Stunde
4. * Grundpflege durch angestellte Angehörige: CHF 14.50 pro Stunde
b * Freiberufliche Pflegefachpersonen:
1. * Abklärung, Beratung und Koordination: CHF 18.80 pro Stunde
2. * Untersuchung und Behandlung: CHF 33.30 pro Stunde
3. * Grundpflege: CHF 35.80 pro Stunde
c Anbieterinnen und Anbieter des Wohnens mit Dienstleistungen:
1. * Abklärung, Beratung und Koordination: CHF 12.60 pro Stunde
2. * Untersuchung und Behandlung: CHF 27.10 pro Stunde
3. * Grundpflege: CHF 29.10 pro Stunde

## Art. 30 {#art_30}

Weitere Abgeltungen
1 Die Leistungsvertragspartnerinnen und Leistungsvertragspartner des kantonalen Auftrags der Versorgungssicherheit erhalten zusätzlich zur Restkostenfinanzierung nach Artikel 29 eine Abgeltung, deren Höhe jährlich aufgrund von
Normkosten festgelegt wird,
a für die Aufgaben und Pflichten nach Artikel 27,
b für die weiteren Leistungen, die sich aus dem Leistungsvertrag ergeben.
2 Die zusätzlichen Normkosten der Pflege für das Bereitstellen des gesamten
Leistungsspektrums nach Artikel 27 betragen vor Abzug der Patientenbeteiligung:
1. * Abklärung, Beratung und Koordination: CHF 3.60 pro Stunde
2. * Untersuchung und Behandlung: CHF 3.70 pro Stunde
3. * Grundpflege: CHF 2.20 pro Stunde
3 Spitex-Organisationen mit Leistungsvertrag werden somit für die Pflege insgesamt entschädigt mit:
1. * Abklärung, Beratung und Koordination: CHF 28.40 pro Stunde
2. * Untersuchung und Behandlung: CHF 43.00 pro Stunde
3. * Grundpflege: CHF 43.50 pro Stunde
4. * Grundpflege durch angestellte Angehörige: CHF 14.50 pro Stunde
860.21 12
4 Die Normkosten für die Wegentschädigung der Leistungsvertragspartnerinnen und Leistungsvertragspartner betragen:
a für effektive Sachkosten: CHF 0.70 pro Kilometer (max. 5 km im Durchschnitt pro Pflegestunde nach der KLV pro Quartal),
b für effektive Personalkosten: CHF 0.726 pro Minute (max. 15 min. im
Durchschnitt pro Pflegestunde nach der KLV pro Quartal).
5 Die Abgeltung der geografischen Komponente der Versorgungssicherheit pro
Versorgungsperimeter berechnet sich aus der Summe
a der Pauschale von CHF 5 pro Einwohnerin oder Einwohner im Versorgungsperimeter und
b des Ausgleichs der geografischen Lage mittels eines GEO-Koeffizienten
von CHF 8148, multipliziert mit der Länge der Kantons- und Gemeindestrassen in Metern sowie dividiert durch die Einwohnerzahl im Versorgungsperimeter.
6 Bei mehreren Leistungsverträgen im gleichen Versorgungsperimeter wird die
Abgeltung gemäss Absatz 5 nach anerkannten abgerechneten KLV-Pflegestunden anteilig auf die betroffenen Leistungsvertragspartnerinnen und Leistungsvertragspartner aufgeteilt. *

## Art. 31 {#art_31}

Kostenbeteiligung der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger
1 Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger, die das 65. Altersjahr
vollendet haben, beteiligen sich in der nach Artikel 25a Absatz 5 KVG maximal
zulässigen Höhe an den Pflegekosten.
2.4.3.4 Datenlieferung

## Art. 32 {#art_32}

1 Die Leistungserbringer der ambulanten Pflege übermitteln dem Gesundheitsamt periodisch
a die für die Berechnung der Normkosten und weiteren Abgeltungen nötigen Daten,
b die nötigen Daten für die Vergleichsprüfung zwischen den Normkosten
und den effektiven Kosten,
c die für die Berechnung der Angebots- und Versorgungsdichte nach Artikel
22 nötigen Kennzahlen.
13 860.21
2 Zudem müssen die Leistungserbringer nach Absatz 1 dem Gesundheitsamt
periodisch die folgenden separat ausgewiesenen Angaben liefern:
a die Pflegekosten pro Leistungsart nach Artikel 7 Absatz 2 KLV,
b den Finanzierungsanteil der Krankenversicherer,
c den Finanzierungsanteil des Kantons, der sich aus der Restfinanzierung
nach Artikel 29 ergibt,
d den Finanzierungsanteil der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger.
3 Das Gesundheitsamt legt die Periodizität der einzelnen Datenlieferungen fest.
3 Bewilligung und Aufsicht
3.1 Allgemeine Bestimmungen

## Art. 33 {#art_33}

Schutz der Personen mit Unterstützungsbedarf
1 Leistungserbringer, die nach dieser Verordnung bewilligungspflichtige Leistungen anbieten, sind im Rahmen ihrer Leistungserbringung verpflichtet, die
Personen mit alters-, pflege-, behinderungs- oder suchtbedingtem Unterstützungsbedarf, die solche Leistungsangebote benötigen, in ihrer Persönlichkeit,
ihrer physischen und psychischen Gesundheit, ihrer Integrität und ihrer Würde
zu schützen.

## Art. 34 {#art_34}

Begriffe
1 Als Heime gelten stationäre Einrichtungen in Gebäudegruppen, einzelnen Gebäuden oder zusammenhängenden Teilen (Wohnungen) davon, die
a Personen mit Unterstützungsbedarf dauerhaft aufnehmen und
b ihnen Unterkunft und professionelle Unterstützungsleistungen gewähren.
2 Als private Haushalte gelten Wohneinheiten von Familien, familienähnlichen
Wohngemeinschaften oder Einzelpersonen,
a die bis zu drei Personen mit Unterstützungsbedarf dauerhaft Unterkunft
und Unterstützungsleistungen gewähren und
b in welchen ein gemeinsames Zusammenleben der aufnehmenden Personen mit den aufgenommenen Personen erfolgt.
3 Als professionelle Unterstützungsleistungen gelten alle Tätigkeiten zur Deckung des Bedarfs von Personen mit Unterstützungsbedarf, die durch Fachpersonen aus dem Gesundheits- oder Sozialbereich erbracht werden.
860.21 14
4 Als Spitex-Organisationen gelten Organisationen der Pflege, Betreuung und
Hilfe zu Hause, die geeignete Fachpersonen beschäftigen, die ambulante Leistungen erbringen zur Deckung des Unterstützungs- oder Pflegebedarfs von
Personen, die
a in ihrem eigenen Haushalt leben,
b im Rahmen des Wohnens mit Dienstleistung in ihrem eigenen Haushalt
leben,
c in einem Heim im Behinderten- oder Suchtbereich leben oder
d in einem privaten Haushalt nach Absatz 2 leben.
3.2 Bewilligungspflicht

## Art. 35 {#art_35}

1 Einer Bewilligung als Heim oder privater Haushalt bedarf, wer pflege-, betreuungs- oder therapiebedürftigen Personen dauerhaft Unterkunft und Unterstützungsleistungen gewährt.
2 Nicht unter die Bewilligungspflicht als privater Haushalt fällt
a die Betreuung und Pflege von Personen im Rahmen der Verwandten- und
Nachbarschaftshilfe sowie der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners und der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners,
b die Erbringung von Betreuungs- und Pflegeleistungen durch externe Personen im eigenen Haushalt.
3 Einer Bewilligung als Spitex-Organisation bedarf, wer als Organisation
pflege-, betreuungs- oder therapiebedürftigen Personen Leistungen der ambulanten Krankenpflege und Hilfe zu Hause gewährt.
3.3 Zuständige Behörden

## Art. 36 {#art_36}

Amt für Integration und Soziales
1 Das Amt für Integration und Soziales ist zuständig für die Erteilung und den
Entzug von Bewilligungen für
a Heime für Personen mit behinderungs- oder suchtbedingtem Unterstützungsbedarf,
b private Haushalte für Personen mit suchtbedingtem Unterstützungsbedarf.
15 860.21

## Art. 37 {#art_37}

Gesundheitsamt
1 Das Gesundheitsamt ist zuständig für die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen für
a Heime für Personen mit alters- oder pflegebedingtem Unterstützungsbedarf,
b Spitex-Organisationen.

## Art. 38 {#art_38}

Gemeinden
1 Die Gemeinden sind zuständig für die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen für private Haushalte nach Artikel 35 Absatz 1, mit Ausnahme der privaten Haushalte, die Personen mit suchtbedingtem Unterstützungsbedarf aufnehmen.
3.4 Bewilligungsvoraussetzungen für Heime, private Haushalte und
Spitex-Organisationen
3.4.1 Gewährleistung einer fachgerechten Unterstützung

## Art. 39 {#art_39}

Fachkonzept
1 Jedes Heim verfügt über ein Fachkonzept, das mindestens die folgenden
Aspekte darlegt:
a die Sicherstellung der bedarfsgerechten Unterstützung der Bewohnerinnen und Bewohner,
b die angebotenen Unterstützungsleistungen in Pflege, Betreuung, Therapie
oder Begleitung und deren Ausgestaltung im betrieblichen Alltag,
c die wirksame und wirtschaftliche Erbringung der Leistungen nach Buchstabe b,
d die Gewährleistung der ärztlichen und pharmazeutischen Versorgung,
e die systematische Erhaltung und Förderung der Lebensqualität und
Selbstständigkeit der Bewohnerinnen und Bewohner,
f die Bearbeitung der Daten der Bewohnerinnen und Bewohner, insbesondere die Führung der Verlaufsdokumentation.
2 Das Fachkonzept für einen privaten Haushalt muss die Inhalte nach Absatz 1
Buchstaben a und e enthalten.
3 Das Fachkonzept für eine Spitex-Organisation muss die Inhalte nach Absatz
1 Buchstabe a bis c und f in analoger Form enthalten.
4 Die GSI erlässt die Vorschriften zum Umfang und Inhalt der einzelnen Konzeptteile.
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## Art. 40 {#art_40}

Ärztliche Betreuung
1 Die Bewohnerinnen und Bewohner des Heims entscheiden frei, durch welche
Ärztin oder welchen Arzt sie betreut werden wollen.
2 Jedes Heim stellt die ärztliche Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner
sicher. Zu diesem Zweck wird die Zusammenarbeit mit einer Ärztin oder einem
Arzt mit Berufsausübungsbewilligung vertraglich geregelt.

## Art. 41 {#art_41}

Pharmazeutische Versorgung
1 Die pharmazeutische Versorgung in einem Heim kann durch eine betriebsinterne Privatapotheke gewährleistet werden.
2 Das Verfahren betreffend die Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke
ist in das Verfahren betreffend die Betriebsbewilligung zur Führung des Heims
einzubeziehen.
3 Die Zuständigkeit für die Bewilligungserteilung sowie der Vollzug richten sich
nach den Bestimmungen der Gesundheitsgesetzgebung.

## Art. 42 {#art_42}

Verwaltung von Arzneimitteln für aufgenommene Personen
1 Wird aus betrieblichen Gründen keine eigene Privatapotheke geführt, werden
aber patientenspezifische Arzneimittel für aufgenommene Personen verwaltet,
bezeichnet die Inhaberin oder der Inhaber der Betriebsbewilligung eine dafür
verantwortliche Fachperson.
2 Für die periodische Überprüfung des Umgangs mit Arzneimitteln wird die Zusammenarbeit mit einer Medizinalperson mit Berufsausübungsbewilligung vertraglich geregelt.
3 Die GSI kann die Anforderungen an die pharmazeutische Versorgung in Heimen durch Verordnung regeln.
3.4.2 Bedarfsgerechte Infrastruktur

## Art. 43 {#art_43}

Allgemeines
1 In Heimen bieten Standort, Raumangebot, Raumnutzung und Einrichtung den
Bewohnerinnen und Bewohnern einen sicheren Lebensraum und entsprechen
deren Bedarf.
2 In privaten Haushalten müssen Standort, Raumangebot, Raumnutzung und
Einrichtung zur Umsetzung des Angebots geeignet sein.
17 860.21
3 Bei Spitex-Organisationen müssen Räumlichkeiten und Einrichtungen so beschaffen sein, dass der Schutz der Personendaten sowie die fachgerechte Lagerung und Anwendung von Arzneimitteln und Medizinprodukten gewährleistet
werden.
4 Erbringt eine Spitex-Organisation in ihren Räumlichkeiten bewilligungspflichtige Leistungen, müssen dort Standort, Räumlichkeiten zur Leistungserbringung
sowie Einrichtungen und Arbeitsinstrumente eine fachgerechte Leistungserbringung unter Wahrung der Privatsphäre und Sicherheit der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger ermöglichen.

## Art. 44 {#art_44}

Individuelle und gemeinsame Räume in Heimen und privaten Haushalten
1 In Heimen und privaten Haushalten stehen jeder Bewohnerin oder jedem Bewohner in angemessenem Umfang individueller Raum und Gemeinschaftsräume zur Verfügung.

## Art. 45 {#art_45}

Raumgrössen in Heimen
1 Die GSI erlässt die Vorschriften zum erforderlichen Raumprogramm in Heimen, insbesondere in Bezug auf den minimalen Umfang des individuellen
Raums nach Artikel 44.

## Art. 46 {#art_46}

Sicherheitsanforderungen
1 Beim Bezug von neuen Gebäuden oder Gebäudeteilen holt die zuständige
Behörde vor Erteilung einer Bewilligung einen Fachbericht der Gebäudeversicherung oder der Feueraufseherin oder des Feueraufsehers der Gemeinde ein.
2 Dies gilt nicht für Spitex-Organisationen.
3.4.3 Anforderung an Leitung und personelle Ressourcen

## Art. 47 {#art_47}

Leitung
1 Die für die Leitung des Heims oder der Spitex-Organisation verantwortliche
Person verfügt
a über einen Ausbildungsabschluss auf Tertiärstufe oder über eine berufliche Grundausbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis sowie
b über eine Aus- oder Weiterbildung in Betriebswirtschaft und Führung oder
eine entsprechende Berufserfahrung in diesen Bereichen.
860.21 18
2 Die GSI kann Vorschriften zu den erforderlichen Aus- und Weiterbildungen
sowie zum Umfang der erforderlichen Berufs- und Führungserfahrung erlassen.

## Art. 48 {#art_48}

Fachleitung
1 Die für die Fachleitung verantwortliche Person verfügt über eine fachspezifische Ausbildung auf Tertiärstufe sowie über ausreichend Berufserfahrung.

## Art. 49 {#art_49}

Besondere Anforderungen an Fachleitung in Pflegeheimen und Spitex-Organisationen
1 In Pflegeheimen und bei Spitex-Organisationen verfügt die für die Fachleitung
verantwortliche Person
a über eine Berufsausübungsbewilligung als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann sowie
b über eine Aus- oder Weiterbildung in den Bereichen Führung und Organisation oder eine entsprechende Berufserfahrung in diesen Bereichen.
2 Die GSI kann Vorschriften zu den erforderlichen Aus- und Weiterbildungen
sowie zum Umfang der erforderlichen Berufs- und Führungserfahrung erlassen.

## Art. 50 {#art_50}

Personal
1 Das Heim oder die Spitex-Organisation muss über ausreichend personelle
Ressourcen und Fachpersonen mit den erforderlichen beruflichen Kompetenzen verfügen, um den Unterstützungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner oder der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sicherzustellen.

## Art. 51 {#art_51}

Vorgaben zum Stellenplan und zu den beruflichen Kompetenzen bei
Heimen und Spitex-Organisationen
1 Die GSI kann Vorgaben zum minimalen Umfang des Stellenplans und zu den
beruflichen Kompetenzen machen.
2 Bei Heimen im Behinderten- oder Suchtbereich zählen auch Personen zu
Fachpersonen, die von der Fachleitung als qualifiziert eingeschätzt werden und
die
a eine Ausbildungsvereinbarung abgeschlossen haben mit dem Ziel, ein
fachspezifisches eidgenössisches Fähigkeitszeugnis zu erlangen oder
19 860.21
b am 1. Januar 2022 über einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem Heim
verfügen und in diesem Rahmen Aufgaben mit Betreuungsverantwortung
übernehmen.

## Art. 52 {#art_52}

Vertrauenswürdigkeit
1 Heime, private Haushalte und Spitex-Organisationen müssen die Vertrauenswürdigkeit von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor der Anstellung und
anschliessend mindestens alle fünf Jahre überprüfen und dokumentieren.
2 Heime im Behinderten- und Suchtbereich müssen hierzu von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, private Haushalte und Spitex-Organisationen von den
für die Leitung und Fachleitung verantwortlichen Personen einen aktuellen Privat- und einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister einholen lassen.
3 Die Verantwortung nach Absatz 1 und 2 obliegt
a der Trägerschaft, wenn es um die Anstellung der für die Leitung (Heim-,
Spitex-Leitung und Fachleitung) verantwortlichen Person geht,
b der zuständigen Bewilligungsbehörde, wenn es um die Inhaberin oder den
Inhaber der Betriebsbewilligung als privater Haushalt geht oder
c der Heimleitung, der Inhaberin oder dem Inhaber der Betriebsbewilligung
als privatem Haushalt oder der Spitex-Leitung, wenn es um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geht, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Bewohnerinnen und Bewohnern oder mit Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern in Kontakt kommen.
3.4.4 Betriebskonzept

## Art. 53 {#art_53}

Allgemeines
1 Jedes Heim verfügt über ein Betriebskonzept, das mindestens folgende Inhalte aufweist:
a das Leistungsangebot und die damit verbundenen Zielgruppen,
b die Führungsgrundsätze mit der entsprechenden Aufbau- und Ablauforganisation,
c die Kriterien für die Aufnahme und den Austritt,
d der Umgang mit Notfällen und Krisen,
e die Gestaltung der internen und externen Kommunikation,
f Angaben zu einer unabhängigen externen Stelle für Beanstandungen
durch Bewohnerinnen und Bewohner, Angehörige sowie Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter,
860.21 20
g Angaben zum Qualitätsmanagement betreffend alle relevanten Bereiche,
Verantwortlichkeiten, Sicherung der Qualität der Leistungserbringung und
kontinuierlichen Entwicklung,
h Angaben zur institutionellen Zusammenarbeit mit Anspruchsgruppen und
Partnern,
i Angaben zu Schutz und Gewährleistung von Würde, Integrität und Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten,
k Angaben zur Zusammenarbeit mit Angehörigen sowie gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern,
l Angaben zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Private Haushalte verfügen über ein Betriebskonzept, das zusätzlich zu den
Inhalten nach Absatz 1 Buchstabe a, d und f sowie i bis l
a aufzeigt, welche Personen pflegerische, betreuerische oder therapeutische Leistungen erbringen und
b angibt, mit welcher Familienplatzorganisation der private Haushalt zusammenarbeitet.
3 Spitex-Organisationen verfügen über ein Betriebskonzept, das die Inhalte
nach Absatz 1 Buchstabe a und b, g sowie i bis l in analoger Form aufzeigt.
4 Die zuständige Stelle der GSI kann präzisierende Erläuterungen zum Umfang
und Inhalt der einzelnen Konzeptteile zur Verfügung stellen.

## Art. 54 {#art_54}

Betreuungsverträge
1 Heime schliessen mit den Bewohnerinnen und Bewohnern oder ihren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern schriftliche Verträge ab, die mindestens
folgende Elemente enthalten müssen: *
a die durch das Heim zu erbringenden Leistungen,
b die durch die Bewohnerinnen und Bewohner zu entrichtenden Tarife und
die Modalitäten der Rechnungsstellung,
c die Vertragsdauer sowie die Modalitäten bei Kündigungen,
d das Vorgehen bei allfälligen Beanstandungen,
e die Regelung der ärztlichen und pharmazeutischen Versorgung,
f den Hinweis auf die für das Heim verbindlichen Grundlagen wie Konzepte, Reglemente und Ähnliches,
g den Hinweis auf die externe Stelle für Beanstandungen nach Artikel 53
Absatz 1 Buchstabe f und
h die übrigen wesentlichen Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien.
21 860.21
2 Private Haushalte schliessen mit den Bewohnerinnen und Bewohnern oder
ihren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern schriftliche Verträge ab, die
mindestens folgende Elemente enthalten müssen: *
a die durch den privaten Haushalt zu erbringenden Leistungen,
b die durch die Bewohnerinnen und Bewohner zu entrichtenden Tarife und
die Modalitäten der Rechnungsstellung,
c die Vertragsdauer sowie die Modalitäten bei Kündigungen,
d den Hinweis auf die für den privaten Haushalt verbindlichen Grundlagen
wie Konzepte, Reglemente und Ähnliches,
e den Hinweis auf die externe Stelle für Beanstandungen nach Artikel 53
Absatz 1 Buchstabe f und
f die übrigen wesentlichen Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien.
3.4.5 Abdeckung Betriebsrisiko

## Art. 55 {#art_55}

1 Das spezifische Betriebsrisiko muss durch eine Betriebshaftpflichtversicherung hinreichend abgedeckt sein.
3.5 Bewilligungsverfahren

## Art. 56 {#art_56}

Gesuch
1 Das Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung ist auf dem amtlichen
Formular, das von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt wird, einzureichen.
2 Für Betriebsbewilligungen, die das Gesundheitsamt oder das Amt für Integration und Soziales erteilt, ist das Gesuch elektronisch einzureichen.

## Art. 57 {#art_57}

Erforderliche Unterlagen
1 Einzureichen sind alle zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen, insbesondere
a das Fachkonzept und das Betriebskonzept,
b über Standort, Gebäude und Einrichtung (Pläne, Belegungs- und Nutzungsangaben),
c über die Anzahl der aufzunehmenden Personen,
d Personalien, Ausbildung und berufliche Tätigkeit der für die Leitung und
Fachleitung verantwortlichen Personen sowie die Regelung der Stellvertretung,
e Anzahl und Ausbildung des Personals,
860.21 22
f einen Nachweis zur Abdeckung des Betriebsrisikos.
2 Spitex-Organisationen müssen keine Unterlagen nach Absatz 1 Buchstabe c
einreichen und Unterlagen nach Absatz 1 Buchstabe b nur dann, wenn am
Standort der Organisation Leistungen erbracht werden.
3 Private Haushalte müssen zudem einreichen
a persönliche Angaben zu der für die Leitung verantwortlichen Person,
b je einen aktuellen Privat- und Sonderprivatauszug aus dem Strafregister
sowie
c ein aktuelles ärztliches Zeugnis, das eine uneingeschränkte Handlungsfähigkeit attestiert.

## Art. 58 {#art_58}

Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen vor Ort
1 Die zuständige Behörde führt zur Beurteilung, ob die Anforderungen an die
Infrastruktur erfüllt sind, vor der erstmaligen Erteilung einer Bewilligung eine
Kontrolle vor Ort durch.

## Art. 59 {#art_59}

Beizug von Dritten
1 Die zuständige Behörde kann bei Bedarf Dritte für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen beiziehen, insbesondere auch für Überprüfungen vor
Ort.

## Art. 60 {#art_60}

Bewilligungserteilung
1 Eine beabsichtigte Tätigkeit kann wie folgt bewilligt werden:
a nur für eine bestimmte Anzahl Personen oder einen bestimmten Personenkreis,
b in Berücksichtigung der vom Heim oder privaten Haushalt angebotenen
personellen oder räumlichen Kapazitäten,
c nach dem Grad der Betreuungs- oder Pflegebedürftigkeit der aufzunehmenden Personen.
2 Verfügt eine Spitex-Organisation über mehrere Standorte, wird eine einzige
Bewilligung ausgestellt, wobei die Bewilligungsvoraussetzungen an allen
Standorten erfüllt sein müssen.
3 Bei privaten Haushalten kann die Bewilligung auch auf zwei Personen ausgestellt werden, welche die Verantwortung gemeinsam übernehmen und mit den
Bewohnerinnen und Bewohnern im gleichen Haushalt leben.
23 860.21
3.6 Betriebliche Pflichten
3.6.1 In Heimen

## Art. 61 {#art_61}

Aufgaben der Inhaberin oder des Inhabers der Betriebsbewilligung
1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Betriebsbewilligung ist insbesondere dafür
verantwortlich, dass
a das physische und psychische Wohlergehen der Bewohnerinnen und Bewohner jederzeit gesichert ist und ihre Würde ungeachtet ihres physischen, psychischen, sozialen oder kognitiven Zustands respektiert wird,
b die Unterstützungsleistungen jederzeit gewährleistet sind und den Bedürfnissen und dem Zustand der Bewohnerinnen und Bewohner sowie den
gesetzlichen Vorschriften entsprechen,
c die Infrastruktur jederzeit in einem für die Erbringung des Angebots geeigneten Zustand ist,
d das Fachkonzept und das Betriebskonzept eingehalten werden,
e die Leitungsfunktionen durch Personen besetzt sind, die über die erforderliche Aus- und Weiterbildung sowie über die erforderliche Berufs- und
Führungserfahrung verfügen,
f die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen der Leitungspersonen klar umschrieben und voneinander abgegrenzt sind,
g die betrieblichen Prozesse und Leistungen systematisch evaluiert und deren Qualität gewährleistet werden,
h die Leistungen effizient, effektiv und zweckmässig erbracht werden,
i die finanzielle Betriebsführung von Pflegeheimen und Heimen im Suchtbereich den Vorgaben der GSI entspricht und
k die zum Betrieb des Heims notwendigen strategischen Grundlagen aktuell
sind.

## Art. 62 {#art_62}

Aufgaben der Heimleitung
1 Die Heimleitung führt das Heim vorschriftsgemäss und sorgt dafür, dass alle
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die für die Ausübung ihrer Funktion notwendigen Aus- und Weiterbildungen verfügen.
2 Sie ist insbesondere verantwortlich für
a die Organisation, die Prozesse und die Ergebnisse der betrieblichen Leistungserbringung,
b die Organisation der Notfallversorgung in Randzeiten, nachts, an Wochenenden und an Feiertagen und
c den kompetenzgerechten Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
860.21 24

## Art. 63 {#art_63}

Aufgaben der Fachleitung
1 Die Fachleitung sorgt dafür, dass die Unterstützungsleistungen bedarfsgerecht erbracht werden.
2 Sie ist insbesondere verantwortlich für
a die Sicherstellung der individuellen Bedarfsabklärung hinsichtlich Pflege,
Betreuung und Therapie,
b die Gewährleistung der bedarfsgerechten Pflege, Betreuung und Therapie
unter Berücksichtigung des Willens der Bewohnerinnen und Bewohner im
Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten,
c die bedarfsgerechte pflegerische und betreuerische Grundversorgung in
Randzeiten, nachts, an Wochenenden und an Feiertagen,
d die Durchführung zielorientierter und fachgerechter Aktivitäten und Massnahmen und deren Überprüfung hinsichtlich Zweckmässigkeit und Effektivität.
3.6.2 In privaten Haushalten

## Art. 64 {#art_64}

1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Betriebsbewilligung ist insbesondere dafür
verantwortlich, dass
a das physische und psychische Wohlergehen der Bewohnerinnen und Bewohner jederzeit gesichert ist und ihre Würde ungeachtet ihres physischen, psychischen, sozialen oder kognitiven Zustands respektiert wird,
b die Unterstützungsleistungen jederzeit gewährleistet sind und den Bedürfnissen und dem Zustand der Bewohnerinnen und Bewohner sowie den
gesetzlichen Vorschriften entsprechen,
c die Infrastruktur jederzeit in einem für die Erbringung des Angebots geeigneten Zustand ist,
d das Fachkonzept und das Betriebskonzept eingehalten werden,
e die Qualität der Leistungserbringung gewährleistet ist,
f die Leistungen effizient, effektiv und zweckmässig erbracht werden und
g die zum Betrieb notwendigen strategischen Grundlagen aktuell sind.
25 860.21
3.6.3 In Spitex-Organisationen

## Art. 65 {#art_65}

Aufgaben der Inhaberin oder des Inhabers der Betriebsbewilligung
1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Betriebsbewilligung ist insbesondere dafür
verantwortlich, dass
a das physische und psychische Wohlergehen der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger während der Leistungserbringung gesichert
ist und ihre Würde ungeachtet ihres physischen, psychischen, sozialen
oder kognitiven Zustands respektiert wird,
b die Unterstützungsleistungen den Bedürfnissen und dem Zustand der
Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sowie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen,
c die Infrastruktur jederzeit in einem für die Erbringung des Angebots geeigneten Zustand ist,
d das Fachkonzept und das Betriebskonzept eingehalten werden,
e die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen der Leitungspersonen klar umschrieben und voneinander abgegrenzt sind,
f die betrieblichen Prozesse und Leistungen systematisch evaluiert und deren Qualität gewährleistet werden,
g die Leistungen effizient, effektiv und zweckmässig erbracht werden,
h die finanzielle Betriebsführung den Vorgaben der GSI entspricht und
i die zum Betrieb notwendigen strategischen Grundlagen aktuell sind.

## Art. 66 {#art_66}

Aufgaben der Spitex-Leitung
1 Die Spitex-Leitung führt die Spitex-Organisation vorschriftsgemäss und sorgt
dafür, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die für die Ausübung ihrer Funktion notwendigen Aus- und Weiterbildungen verfügen.
2 Sie ist insbesondere verantwortlich für
a die Organisation, die Prozesse und die Ergebnisse der betrieblichen Leistungserbringung,
b die Organisation der Leistungserbringung in Randzeiten, nachts, an Wochenenden und an Feiertagen bei bestehendem Versorgungsauftrag und
c den kompetenzgerechten Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

## Art. 67 {#art_67}

Aufgaben der Fachleitung
1 Die Fachleitung sorgt dafür, dass die Unterstützungsleistungen bedarfsgerecht erbracht werden.
860.21 26
2 Sie ist insbesondere verantwortlich für
a die Sicherstellung der individuellen Bedarfsabklärung hinsichtlich Pflege,
Betreuung und Hilfe zu Hause,
b die Gewährleistung der bedarfsgerechten Pflege, Betreuung und Hilfe unter Berücksichtigung des Willens der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten,
c die bedarfsgerechte pflegerische und betreuerische Grundversorgung in
Randzeiten, nachts, an Wochenenden und an Feiertagen bei bestehendem Versorgungsauftrag und
d die Durchführung zielorientierter und fachgerechter Aktivitäten und Massnahmen und deren Überprüfung hinsichtlich Zweckmässigkeit und Effektivität.
3.6.4 Rechnungslegung und Kostenrechnung

## Art. 68 {#art_68}

Rechnungslegung und Kostenrechnung in Heimen
1 In Heimen, insbesondere in Heimen im Bereich Pflege, Behinderung und
Sucht, erfolgt die Rechnungslegung nach den Standards der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER), sofern in den Leistungsverträgen keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
2 Pflegeheime führen eine Kostenrechnung nach der eidgenössischen Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung
durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung
(VKL)4).
3 Pflegeheime, die auf der Pflegeheimliste des Kantons aufgeführt sind, führen
ihre Kostenrechnung nach den folgenden Vorgaben in den jeweils aktuellen
Fassungen von:
a Handbuch Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters- und Pflegeheime, CURAVIVA Schweiz,
b Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters- und Pflegeheime, CU-
RAVIVA Schweiz und
c Anleitung Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters- und Pflegeheime, CURAVIVA Schweiz.
4 Die Kostenrechnung für Heime im Behinderten- oder Suchtbereich ist nach
den Vorgaben des Verbandes Heime und Institutionen Schweiz (CURAVIVA
Schweiz) zu führen, sofern mehrere Angebote oder Standorte geführt werden.
4) SR 832.104
27 860.21

## Art. 69 {#art_69}

Rechnungslegung und Kostenrechnung in Spitex-Organisationen
1 In Spitex-Organisationen erfolgt die Rechnungslegung nach den Standards
der Swiss GAAP FER, sofern in den Leistungsverträgen keine abweichenden
Regelungen getroffen werden.
2 Die Führung der Kostenrechnung in Spitex-Organisationen erfolgt nach den
Vorgaben der aktuellen Fassung des Handbuches zum Rechnungswesen für
Spitex-Organisationen des Branchenverbandes Spitex-Schweiz (Finanzmanual).
3 Wird eine Spitex-Organisation in Pflegeheimen geführt (Wohnen mit Dienstleistung), richten sich die Vorgaben zur Führung der Kostenrechnung nach Artikel 68 Absatz 3. Für diesen Nebenbetrieb ist ein entsprechender Kostenträger
zu führen.
3.6.5 Meldepflichten

## Art. 70 {#art_70}

Meldepflicht vor Änderungsvollzug
1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Betriebsbewilligung meldet der zuständigen Aufsichtsbehörde rechtzeitig schriftlich die folgenden bevorstehenden Änderungen:
a Änderungen der bewilligungsrelevanten Konzepte,
b Änderungen der Infrastruktur und Einrichtung, die Anpassungen in der
Betriebsführung und Leistungserbringung zur Folge haben und
c personelle Wechsel beim Präsidium der Trägerschaft sowie bei der Heim-
oder Spitex-Leitung oder bei der Fachleitung.
2 Die Aufsichtsbehörde trifft die erforderlichen Massnahmen.

## Art. 71 {#art_71}

Meldepflicht über weitere Änderungen und Vorkommnisse
1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Betriebsbewilligung informiert die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich über
a Wechsel der Trägerschaft oder deren Rechtsnatur,
b qualitative oder quantitative Unterschreitung des minimalen Personalbestands,
c Änderung der Anzahl der Betreuungs- und Pflegeplätze im Behinderten-
oder im Suchtbereich,
d Wechsel der für die ärztliche oder pharmazeutische Versorgung zuständigen Medizinalperson,
860.21 28
e ausserordentliche Ereignisse, die den Betrieb oder die Gesundheit oder
Integrität einzelner oder mehrerer Bewohnerinnen und Bewohner, Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger oder Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter wesentlich beeinträchtigen können, unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsschutzes,
f strafrechtliche Verfahren gegenüber den verantwortlichen Leitungspersonen oder gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in Zusammenhang mit der Betriebsführung oder dem Schutz der Bewohnerinnen
und Bewohner oder der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger stehen und
g aussergewöhnliche Todesfälle von Bewohnerinnen und Bewohnern.
2 Die Aufsichtsbehörde trifft die erforderlichen Massnahmen.
3.7 Aufsicht

## Art. 72 {#art_72}

Aufsichtsbehörden
1 Die zuständige Bewilligungsbehörde nach Artikel 36 bis 38 ist die zuständige
Aufsichtsbehörde für die Heime, die privaten Haushalte und die Spitex-Organisationen nach Artikel 100 Absatz 1 und 2 SLG.
2 Sie stellt sicher, dass die rechtlichen Voraussetzungen zum Betrieb sowie allfällige Auflagen und Bedingungen eingehalten werden und trifft die erforderlichen Massnahmen.

## Art. 73 {#art_73}

Kriterien für risikobasierte Kontrollen der beruflichen Pflichten
1 Risikobasierte Kontrollen können insbesondere aufgrund eines der folgenden
Kriterien durchgeführt werden:
a Mängel bei früheren Kontrollen,
b Anzeichen auf Nichteinhaltung von Vorschriften,
c Anzeichen auf finanzielle Schwierigkeiten, die eine adäquate Leistungserbringung verunmöglichen,
d wesentliche Änderungen der Bewilligungsvoraussetzungen,
e ausgewählte Schwerpunktthemen mit höheren Risiken für die betroffenen
Personen,
f Anzeichen auf Gefährdung der Bewohnerinnen und Bewohner oder
g periodische Kontrolle nach Ablauf der unter Absatz 2 festgelegten Frequenz.
29 860.21
2 Die zuständige Aufsichtsbehörde legt die Frequenz der Kontrollen fest und
berücksichtigt dabei
a die Anzahl Betriebe,
b die Verletzlichkeit der Bewohnerinnen und Bewohner oder der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger,
c die vorhandenen Ressourcen und
d die Prüfkriterien.

## Art. 74 {#art_74}

Mitteilungen
1 Entzieht die zuständige Aufsichtsbehörde der GSI eine Bewilligung für ein
Heim, für einen privaten Haushalt für Personen mit suchtbedingtem Unterstützungsbedarf oder für eine Spitex-Organisation, so stellt sie sicher, dass die folgenden Personen und Behörden darüber informiert werden:
a die Bewohnerinnen und Bewohner oder die Leistungsempfängerinnen
und Leistungsempfänger und deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter sowie
b weitere Behörden oder Personen, die vom Bewilligungsentzug betroffen
sind.
2 Erteilt, ändert oder entzieht die zuständige Behörde der Gemeinde eine Bewilligung für einen privaten Haushalt oder erlöscht die Bewilligung, so informiert
sie zusätzlich zu den Personen nach Absatz 1
a das Gesundheitsamt, wenn der private Haushalt Personen mit alters- oder
pflegebedingtem Unterstützungsbedarf aufnimmt oder aufgenommen hat,
b das Amt für Integration und Soziales, wenn der private Haushalt Personen
mit behinderungsbedingtem Unterstützungsbedarf aufnimmt oder aufgenommen hat.
4 Aus- und Weiterbildung

## Art. 75 {#art_75}

Nichtuniversitäre Gesundheitsberufe
1 Die Pflegeheime sowie die Spitex-Organisationen beteiligen sich an der Aus-
und Weiterbildung in den nichtuniversitären Gesundheitsberufen.
2 Die GSI regelt durch Verordnung, an welchen nichtuniversitären Gesundheitsberufen sich die Leistungserbringer nach Absatz 1 beteiligen.

## Art. 76 {#art_76}

Ausbildungspotenzial
1 Das Ausbildungspotenzial wird für jede Aus- oder Weiterbildung einzeln als
Standard nach Absatz 2 und 3 festgelegt.
860.21 30
2 Der Standard bei Pflegeheimen legt fest, wie viele Aus- oder Weiterbildungswochen das Pflegeheim pro Vollzeitstelle nach Richtstellenplan pro Jahr erbringen muss.
3 Der Standard bei Spitex-Organisationen legt fest, wie viele Aus- oder Weiterbildungswochen eine Spitex-Organisation pro 1000 Leistungsstunden nach Artikel 7 KLV pro Jahr erbringen muss.
4 Die GSI regelt die Standards für die einzelnen Gesundheitsberufe durch Verordnung.

## Art. 77 {#art_77}

Gewichtung der Aus- und Weiterbildungen
1 Die Gewichtung der Aus- und Weiterbildungen beachtet insbesondere den in
der Versorgungsplanung erhobenen Bedarf an Aus- und Weiterbildungen.
2 Die GSI regelt die Gewichtung der Aus- und Weiterbildungen durch Verordnung.

## Art. 78 {#art_78}

Abgeltung der einzelnen Aus- und Weiterbildungen
1 Die Abgeltung an die Leistungserbringer für die einzelnen Aus- und Weiterbildungsplätze erfolgt in Form von Pauschalen.
2 Sie entspricht dem Aus- und Weiterbildungsaufwand, den die in Aus- oder
Weiterbildung stehende Person verursacht.
3 Die GSI regelt die Abgeltungen für die einzelnen Aus- und Weiterbildungen
durch Verordnung.

## Art. 79 {#art_79}

Grundsatz der Aus- und Weiterbildungsleistung
1 Das Gesundheitsamt legt die vom Leistungserbringer geforderte Aus- und
Weiterbildungsleistung in Form von Ausbildungspunkten und in Form des Frankenbetrags fest.

## Art. 80 {#art_80}

Aus- und Weiterbildung in Form von Punkten
1 Die Aus- und Weiterbildungsleistung in Form von Aus- und Weiterbildungspunkten ergibt sich aus der Summe der Aus- und Weiterbildungspunkte nach
Absatz 2 und 3.
2 Sie ergibt sich für die einzelnen von einem Pflegeheim erbrachten Aus- oder
Weiterbildungen aus der Multiplikation von
a Anzahl Vollzeitstellen nach Richtstellenplan des Pflegeheims,
b Gewichtung nach Artikel 77 Absatz 2 und
c Standard nach Artikel 76 Absatz 2.
31 860.21
3 Sie ergibt sich für die einzelnen von einer Spitex-Organisation erbrachten
Aus- oder Weiterbildungen aus der Multiplikation von
a Anzahl Stunden, welche die Spitex-Organisation für die Erbringung von
Leistungen nach Artikel 7 KLV aufwendet, dividiert durch Tausend,
b Gewichtung nach Artikel 77 Absatz 2 und
c Standard nach Artikel 76 Absatz 3.

## Art. 81 {#art_81}

Aus- und Weiterbildung in Form des Frankenbetrags
1 Die Aus- und Weiterbildungsleistung in Form des Frankenbetrags ergibt sich
aus der Summe der Frankenbeträge nach Absatz 2 und 3.
2 Sie ergibt sich für die einzelnen von einem Pflegeheim erbrachten Aus- oder
Weiterbildungen aus der Multiplikation von
a Anzahl Vollzeitstellen nach Richtstellenplan des Pflegeheims,
b Abgeltung nach Artikel 78 Absatz 3 und
c Standard nach Artikel 76 Absatz 2.
3 Sie ergibt sich für die einzelnen von einer Spitex-Organisation erbrachten
Aus- oder Weiterbildungen aus der Multiplikation von
a Anzahl Stunden, welche die Spitex-Organisation für die Erbringung von
Leistungen nach Artikel 7 KLV aufwendet, dividiert durch Tausend,
b Abgeltung nach Artikel 78 Absatz 3 und
c Standard nach Artikel 76 Absatz 3.

## Art. 82 {#art_82}

Abgeltung der Aus- und Weiterbildung
1 Das Gesundheitsamt entrichtet die Abgeltung für die durch den Leistungserbringer erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung nach Artikel 78 Absatz 3
2 Liegt die Summe dieser Abgeltungen für die tatsächlich erbrachte Aus- und
Weiterbildungsleistung unter der Summe, die der Leistungserbringer nach Artikel 81 Absatz 1 im betreffenden Rechnungsjahr erhalten hat, zahlt der Leistungserbringer die Differenz an das Gesundheitsamt.
3 Liegt die Summe dieser Abgeltungen für die tatsächlich erbrachte Aus- und
Weiterbildungsleistung über der Summe, die der Leistungserbringer nach Artikel 81 Absatz 1 im betreffenden Rechnungsjahr erhalten hat, zahlt das Gesundheitsamt die Differenz an den Leistungserbringer.
860.21 32

## Art. 83 {#art_83}

Ausgleichszahlung
1 Der Leistungserbringer hat eine Ausgleichszahlung an die GSI zu leisten,
wenn die erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung mehr als zehn Prozent unter der Aus- und Weiterbildungsleistung nach Artikel 80 Absatz 1 liegt.
2 Die Höhe der Ausgleichszahlung entspricht maximal dem Betrag, der sich aus
der Multiplikation folgender Faktoren ergibt:
a Abgeltung für die festgelegte Aus- und Weiterbildungsleistung und
b dreifache prozentuale Differenz zwischen festgelegter und im Rechnungsjahr erbrachter Aus- und Weiterbildungsleistung.
3 Das Gesundheitsamt legt die Ausgleichszahlung durch Verfügung fest.
5 Lastenausgleich

## Art. 84 {#art_84}

Aufwand des Kantons
1 Die Beiträge des Kantons an die Leistungserbringer im Bereich der sozialen
Leistungsangebote sind lastenausgleichsberechtigt im Rahmen der Bestimmungen über die Leistungsfinanzierung (Art. 3 ff.).
2 Als lastenausgleichsberechtigte Aufwendungen für weitere Massnahmen gelten die Aufwendungen für Ombudsstellen nach Artikel 5 Absatz 2 SLG, für besondere Massnahmen nach Artikel 77 SLG und für Modellversuche nach Artikel 78 SLG.

## Art. 85 {#art_85}

Aufwand der Gemeinde
1 Die Beiträge der Gemeinden an die Leistungserbringer im Bereich der sozialen Leistungsangebote sind lastenausgleichsberechtigt, soweit sie im Rahmen
der vorstehenden Bestimmungen über die Leistungsfinanzierung (Art. 3 ff.) und
der Ermächtigung der GSI gewährt werden.
2 Die Aufwendungen der Gemeinden für die Planung der sozialen Leistungsangebote sind lastenausgleichsberechtigt, sofern die Planung im Auftrag oder mit
Zustimmung der GSI erfolgt.
3 Bei der Erteilung von Ermächtigungen für soziale Leistungsangebote sind die
Besoldungsaufwendungen für Personen, die in der entsprechenden Institution
für die Erlangung einer Fachausbildung Praktika absolvieren, zu berücksichtigen.
33 860.21

## Art. 86 {#art_86}

Abrechnung mit der zuständigen Stelle
1 Jede Gemeinde rechnet mit der zuständigen Stelle der GSI den lastenausgleichsberechtigten Aufwand separat ab.
2 Artikel 42 und 43 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche
Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV)5) gelten sinngemäss.
6 Art, Umfang und Zeitpunkt der Datenlieferung

## Art. 87 {#art_87}

1 Die Leistungserbringer, die Staatsbeiträge erhalten, und die Gemeinden liefern der zuständigen Stelle der GSI jeweils per 30. April insbesondere die folgenden Daten:
a Vollständigkeitserklärung,
b genehmigte Jahresrechnung,
c Revisionsbericht,
d Management Letter,
e Geschäftsbericht einschliesslich Bilanz und Erfolgsrechnung,
f Vergütungsbericht,
g Bestätigung der Revisionsstelle betreffend IKS (falls IKS erforderlich),
h Selbstdeklarationsblatt zur Gewährleistung der Lohngleichheit zwischen
Frau und Mann nach Artikel 7a des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992 (StBG)6) und
i Jahres-Reporting zur Zielerreichung.
2 In den Leistungsverträgen können abweichende Regelungen getroffen werden.
3 Die Datenlieferung erfolgt gestützt auf Artikel 114 SLG. *
4 Die zuständige Stelle der GSI kann weitere Daten erheben, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel 114 Absatz 1 SLG erforderlich sind.
7 Schlussbestimmungen

## Art. 88 {#art_88}

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
a Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die beruflichen Tätigkeiten im
Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV)7),
5) BSG 860.111
6) BSG 641.1
7) BSG 811.111
860.21 34
b Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG)8),
c Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV)9).

## Art. 89 {#art_89}

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 18. September 1996 über die Betreuung und Pflege von
Personen in Heimen und privaten Haushalten (Heimverordnung; HEV)10) wird
aufgehoben.

## Art. 90 {#art_90}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Bern, 24. November 2021 Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Simon
Der Staatsschreiber: Auer
8) BSG 841.311
9) BSG 860.111
10) BSG 862.51
35 860.21
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
24.11.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 21-122
19.10.2022 01.01.2023 Art. 29 Abs. 3, a,
19.10.2022 01.01.2023 Art. 29 Abs. 3, a,
19.10.2022 01.01.2023 Art. 29 Abs. 3, a,
19.10.2022 01.01.2023 Art. 29 Abs. 3, b,
19.10.2022 01.01.2023 Art. 29 Abs. 3, b,
19.10.2022 01.01.2023 Art. 29 Abs. 3, b,
19.10.2022 01.01.2023 Art. 29 Abs. 3, c,
19.10.2022 01.01.2023 Art. 29 Abs. 3, c,
19.10.2022 01.01.2023 Art. 29 Abs. 3, c,
19.10.2022 01.01.2023 Art. 30 Abs. 2, 1. geändert 22-087
19.10.2022 01.01.2023 Art. 30 Abs. 2, 2. geändert 22-087
19.10.2022 01.01.2023 Art. 30 Abs. 2, 3. geändert 22-087
19.10.2022 01.01.2023 Art. 30 Abs. 3, 1. geändert 22-087
19.10.2022 01.01.2023 Art. 30 Abs. 3, 2. geändert 22-087
19.10.2022 01.01.2023 Art. 30 Abs. 3, 3. geändert 22-087
11.01.2023 01.03.2023 Art. 87 Abs. 3 geändert 23-006
25.10.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 3, a,
25.10.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 3, a,
25.10.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 3, a,
25.10.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 3, b geändert 23-067
25.10.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 3, b,
25.10.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 3, b,
25.10.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 3, b,
25.10.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 3, c,
25.10.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 3, c,
860.21 36
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
25.10.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 3, c,
25.10.2023 01.01.2024 Art. 30 Abs. 2, 1. geändert 23-067
25.10.2023 01.01.2024 Art. 30 Abs. 2, 2. geändert 23-067
25.10.2023 01.01.2024 Art. 30 Abs. 2, 3. geändert 23-067
25.10.2023 01.01.2024 Art. 30 Abs. 3, 1. geändert 23-067
25.10.2023 01.01.2024 Art. 30 Abs. 3, 2. geändert 23-067
25.10.2023 01.01.2024 Art. 30 Abs. 3, 3. geändert 23-067
25.10.2023 01.01.2024 Art. 30 Abs. 6 geändert 23-067
25.10.2023 01.01.2024 Art. 54 Abs. 1 geändert 23-067
25.10.2023 01.01.2024 Art. 54 Abs. 2 geändert 23-067
16.10.2024 01.01.2025 Art. 15 Abs. 2 totalrevidiert 24-046
16.10.2024 01.01.2025 Art. 29 Abs. 3, a,
16.10.2024 01.01.2025 Art. 29 Abs. 3, a,
16.10.2024 01.01.2025 Art. 29 Abs. 3, a,
16.10.2024 01.01.2025 Art. 29 Abs. 3, b,
16.10.2024 01.01.2025 Art. 29 Abs. 3, b,
16.10.2024 01.01.2025 Art. 29 Abs. 3, b,
16.10.2024 01.01.2025 Art. 29 Abs. 3, c,
16.10.2024 01.01.2025 Art. 29 Abs. 3, c,
16.10.2024 01.01.2025 Art. 29 Abs. 3, c,
16.10.2024 01.01.2025 Art. 30 Abs. 2, 2. geändert 24-046
16.10.2024 01.01.2025 Art. 30 Abs. 3, 1. geändert 24-046
16.10.2024 01.01.2025 Art. 30 Abs. 3, 2. geändert 24-046
16.10.2024 01.01.2025 Art. 30 Abs. 3, 3. geändert 24-046
12.11.2025 01.01.2026 Art. 15 Abs. 2, c geändert 25-095
12.11.2025 01.01.2026 Art. 15 Abs. 2, d geändert 25-095
12.11.2025 01.01.2026 Art. 15 Abs. 2, e geändert 25-095
12.11.2025 01.01.2026 Art. 15 Abs. 2, f geändert 25-095
12.11.2025 01.01.2026 Art. 15 Abs. 2, g geändert 25-095
12.11.2025 01.01.2026 Art. 15 Abs. 2, h geändert 25-095
12.11.2025 01.01.2026 Art. 15 Abs. 2, i geändert 25-095
12.11.2025 01.01.2026 Art. 15 Abs. 2, k geändert 25-095
12.11.2025 01.01.2026 Art. 15 Abs. 2, l geändert 25-095
12.11.2025 01.01.2026 Art. 15 Abs. 2, m geändert 25-095
12.11.2025 01.01.2026 Art. 29 Abs. 3, a,
37 860.21
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
12.11.2025 01.01.2026 Art. 29 Abs. 3, a,
12.11.2025 01.01.2026 Art. 29 Abs. 3, a,
12.11.2025 01.01.2026 Art. 29 Abs. 3, a,
4.
eingefügt 25-095
12.11.2025 01.01.2026 Art. 29 Abs. 3, b,
12.11.2025 01.01.2026 Art. 29 Abs. 3, b,
12.11.2025 01.01.2026 Art. 29 Abs. 3, b,
12.11.2025 01.01.2026 Art. 29 Abs. 3, c,
12.11.2025 01.01.2026 Art. 29 Abs. 3, c,
12.11.2025 01.01.2026 Art. 29 Abs. 3, c,
12.11.2025 01.01.2026 Art. 30 Abs. 2, 1. geändert 25-095
12.11.2025 01.01.2026 Art. 30 Abs. 2, 2. geändert 25-095
12.11.2025 01.01.2026 Art. 30 Abs. 2, 3. geändert 25-095
12.11.2025 01.01.2026 Art. 30 Abs. 3, 1. geändert 25-095
12.11.2025 01.01.2026 Art. 30 Abs. 3, 2. geändert 25-095
12.11.2025 01.01.2026 Art. 30 Abs. 3, 3. geändert 25-095
12.11.2025 01.01.2026 Art. 30 Abs. 3, 4. eingefügt 25-095
10.12.2025 01.01.2026 Art. 15 Abs. 2, c geändert 25-135
10.12.2025 01.01.2026 Art. 15 Abs. 2, d geändert 25-135
10.12.2025 01.01.2026 Art. 15 Abs. 2, e geändert 25-135
10.12.2025 01.01.2026 Art. 15 Abs. 2, f geändert 25-135
10.12.2025 01.01.2026 Art. 15 Abs. 2, g geändert 25-135
10.12.2025 01.01.2026 Art. 15 Abs. 2, h geändert 25-135
10.12.2025 01.01.2026 Art. 15 Abs. 2, i geändert 25-135
10.12.2025 01.01.2026 Art. 15 Abs. 2, k geändert 25-135
10.12.2025 01.01.2026 Art. 15 Abs. 2, l geändert 25-135
10.12.2025 01.01.2026 Art. 15 Abs. 2, m geändert 25-135
860.21 38
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 24.11.2021 01.01.2022 Erstfassung 21-122
Art. 15 Abs. 2 16.10.2024 01.01.2025 totalrevidiert 24-046
Art. 15 Abs. 2, c 12.11.2025 01.01.2026 geändert 25-095
Art. 15 Abs. 2, c 10.12.2025 01.01.2026 geändert 25-135
Art. 15 Abs. 2, d 12.11.2025 01.01.2026 geändert 25-095
Art. 15 Abs. 2, d 10.12.2025 01.01.2026 geändert 25-135
Art. 15 Abs. 2, e 12.11.2025 01.01.2026 geändert 25-095
Art. 15 Abs. 2, e 10.12.2025 01.01.2026 geändert 25-135
Art. 15 Abs. 2, f 12.11.2025 01.01.2026 geändert 25-095
Art. 15 Abs. 2, f 10.12.2025 01.01.2026 geändert 25-135
Art. 15 Abs. 2, g 12.11.2025 01.01.2026 geändert 25-095
Art. 15 Abs. 2, g 10.12.2025 01.01.2026 geändert 25-135
Art. 15 Abs. 2, h 12.11.2025 01.01.2026 geändert 25-095
Art. 15 Abs. 2, h 10.12.2025 01.01.2026 geändert 25-135
Art. 15 Abs. 2, i 12.11.2025 01.01.2026 geändert 25-095
Art. 15 Abs. 2, i 10.12.2025 01.01.2026 geändert 25-135
Art. 15 Abs. 2, k 12.11.2025 01.01.2026 geändert 25-095
Art. 15 Abs. 2, k 10.12.2025 01.01.2026 geändert 25-135
Art. 15 Abs. 2, l 12.11.2025 01.01.2026 geändert 25-095
Art. 15 Abs. 2, l 10.12.2025 01.01.2026 geändert 25-135
Art. 15 Abs. 2, m 12.11.2025 01.01.2026 geändert 25-095
Art. 15 Abs. 2, m 10.12.2025 01.01.2026 geändert 25-135
39 860.21
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
4.
12.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-095
Art. 29 Abs. 3, b 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-067
860.21 40
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 30 Abs. 2, 1. 19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-087
Art. 30 Abs. 2, 1. 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-067
Art. 30 Abs. 2, 1. 12.11.2025 01.01.2026 geändert 25-095
Art. 30 Abs. 2, 2. 19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-087
Art. 30 Abs. 2, 2. 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-067
Art. 30 Abs. 2, 2. 16.10.2024 01.01.2025 geändert 24-046
Art. 30 Abs. 2, 2. 12.11.2025 01.01.2026 geändert 25-095
Art. 30 Abs. 2, 3. 19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-087
Art. 30 Abs. 2, 3. 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-067
Art. 30 Abs. 2, 3. 12.11.2025 01.01.2026 geändert 25-095
Art. 30 Abs. 3, 1. 19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-087
Art. 30 Abs. 3, 1. 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-067
Art. 30 Abs. 3, 1. 16.10.2024 01.01.2025 geändert 24-046
Art. 30 Abs. 3, 1. 12.11.2025 01.01.2026 geändert 25-095
Art. 30 Abs. 3, 2. 19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-087
Art. 30 Abs. 3, 2. 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-067
Art. 30 Abs. 3, 2. 16.10.2024 01.01.2025 geändert 24-046
Art. 30 Abs. 3, 2. 12.11.2025 01.01.2026 geändert 25-095
Art. 30 Abs. 3, 3. 19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-087
Art. 30 Abs. 3, 3. 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-067
Art. 30 Abs. 3, 3. 16.10.2024 01.01.2025 geändert 24-046
Art. 30 Abs. 3, 3. 12.11.2025 01.01.2026 geändert 25-095
Art. 30 Abs. 3, 4. 12.11.2025 01.01.2026 eingefügt 25-095
Art. 30 Abs. 6 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-067
Art. 54 Abs. 1 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-067
Art. 54 Abs. 2 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-067
Art. 87 Abs. 3 11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006
