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title: "Reglement über die Fernwartung (Remote Support)"
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provisions: 15
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# Reglement über die Fernwartung (Remote Support)

## Art. 1 mit Änderung vom 26. Mai 2010 {#art_1}

Dieses Reglement regelt für die gesamte Stadtverwal
tung die materiellen und formellen Voraussetzungen der Fern
wartung.

## Art. 2 {#art_2}

1 Fernwartung: Entwicklung/Administration/Pflege einer
IT-Installation der Stadtverwaltung im Züri-Netz mit Zugriff über
eine Telekommunikationseinrichtung von einem Standort aus
serhalb der Stadtverwaltung aus.
2 Auftraggeber: Institution/Behörde der Stadtverwaltung, welche
Fernwartungsdienstleistungen in Anspruch nimmt.
3 Auftragnehmer: natürliche oder juristische Person, die Fern
wartungsdienstleistungen anbietet.

## Art. 3 {#art_3}

Für die Einhaltung der Vorschriften gemäss diesem Re
glement sowie übergeordnetem Recht ist der Auftraggeber ver
antwortlich.

## Art. 4 {#art_4}

1 Auftragnehmer dürfen nur auf Weisung der Auftragge
ber tätig werden.
2 Alle Wartungs und Übertragungsaktivitäten müssen für den
Auftraggeber kontrollier und nachvollziehbar sein und durch ihn
jederzeit abgebrochen werden können.
3 Die Einhaltung der getroffenen Sicherheitsmassnahmen ist
durch den Auftraggeber regelmässig zu überprüfen.

## Art. 5 {#art_5}

1 Art, Umfang und Ablauf der Wartungsarbeiten sind in
einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Auftragnehmer zu um
schreiben und mittels Weisungen im Einzelfall zu konkretisieren.
2 Die vertraglichen Vereinbarungen dürfen längstens für die
Dauer von 5 Jahren abgeschlossen werden. Sie sind verlänger
bar. Jede Verlängerung darf längestens 5 Jahre betragen und
bedarf der vorgänigen Bewilligung gemäss Art. 13.

## Art. 6 {#art_6}

1 Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass eine Fern
wartung nur auf seine Weisung hin und nur im Einzelfall erfolgen
kann.
Gegenstand
und Geltungs
bereich
Begriffe
Verantwortung
Weisungs und
Kontrollpflicht
Vertragliche
Vereinbarungen
Sicherheits
grundsätze
a. Verbindung
2Reglement über die Fernwartung
(Remote Support)236.200
2 Für die Kommunikationsverbindungen zwischen Auftragneh
mer und Auftraggeber sind dem Stand der Technik entspre
chende hohe Sicherheitstechnologien (z. B. Verschlüsselung)
einzusetzen.
3 Bei ernsthafter Gefährdung der Sicherheit des Züri Netzes ist
die OIZ befugt, die Verbindung abzubrechen. Sie orientiert den
Auftraggeber so bald als möglich darüber.

## Art. 7 {#art_7}

1 Alle wesentlichen Fernwartungsaktivitäten und ausge
führten Arbeiten sind sowohl vom Auftraggeber wie auch vom
Auftragnehmer in geeigneter Form zu protokollieren.
2 Die Protokolle sind mindestens 6 Monate aufzubewahren.

## Art. 8 {#art_8}

1 Der Auftraggeber hat durch entsprechende technische
und organisatorische Massnahmen dafür zu sorgen, dass War
tungsaufträge nur auf vertraglich vereinbarte Zielsysteme und
möglichst ohne Kenntnisnahme/Verwendung von Personen
daten oder vertraulichen Informationen durchgeführt werden
können.
2 Sind im Einzelfall Zugriffe auf besondere Personendaten oder
vertrauliche Informationen unumgänglich, müssen die War
tungsarbeiten so ausgeführt werden, dass sie unmittelbar kon
trollierbar sind.

## Art. 9 {#art_9}

Besondere Personendaten, vertrauliche Informationen
und Daten, die einer besonderen Geheimhaltungspflicht unter
liegen, dürfen nicht auf Systeme kopiert werden, die nicht in der
Verfügungsgewalt der Stadtverwaltung stehen.

## Art. 10 {#art_10}

Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Finanzdeparte
mentes erlässt die für die Stadtverwaltung verbindlichen techni
schen Sicherheitsbestimmungen.

## Art. 11 {#art_11}

Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Finanzdepar
tementes erlässt allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) mit
rechtlichen und technischen Ausführungsbestimmungen. Diese
sind als integrierender Bestandteil in die vertraglichen Vereinba
rungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber zu überneh
men.

## Art. 12 {#art_12}

1 Die OIZ überprüft zur Gewährleistung der Sicherheit
des Züri Netzes laufend die technischen und organisatorischen
Massnahmen und Anforderungen an die Fernwartung (Stand
der Technik).
2 Sie informiert von sich aus die Stadtverwaltung über Anpas
sungs oder Verbesserungsmöglichkeiten bei der Fernwartung.
b. Protokollie
rung
c. Zugriffsrechte
d. Kopien
Technische
Sicherheits
bestimmungen
Allgemeine
Geschäfts
bedingungen
(AGB)
Prüfungspflicht
3Reglement über die Fernwartung
(Remote Support) 236.200
3 Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Sicherheit der fern
gewarteten Systeme. Er sorgt dafür, dass die Sicherheitsaufla
gen umgesetzt und eingehalten werden.
Art. 131 1 Fernwartungen sind bewilligungspflichtig. Zuständig
für die Erteilung der Bewilligung ist die OIZ.
2 Eine Fernwartung darf nur bewilligt werden, wenn angemes
sene technische, organisatorische und personelle Sicherheits
anforderungen gewährleistet und die notwendigen vertraglichen
Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und nehmer rechtsgül
tig abgeschlossen sind.
3 Die Fernwartung durch Auftragnehmer oder deren Subunter
nehmer mit Sitz bzw. Wohnsitz im Ausland kann durch die OIZ
direkt bewilligt werden, sofern ein angemessener Schutz ge
mäss der vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlich
keitsbeauftragten (EDÖB) publizierten Liste2 gewährleistet ist.
4 In folgenden Fällen bedarf eine Bewilligung für Fernwartung
der Vorprüfung und Stellungnahme der/des Datenschutzbeauf
tragten sowie der Genehmigung durch die Vorsteherin bzw. den
Vorsteher des Finanzdepartements:
a. bei Abweichungen von den Technischen Sicherheitsbestim
mungen gemäss Art. 10;
b. bei Abweichung von den allgemeinen Geschäftsbedingun
gen gemäss Art. 11;
c. sofern der Auftragnehmer oder dessen Subunternehmer
seinen Sitz bzw. Wohnsitz in einem Staat hat, der gemäss
der vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeits
beauftragten (EDÖB) veröffentlichten Liste einen angemes
senen Schutz nicht oder nur eingeschränkt gewährleistet.

## Art. 14 {#art_14}

Die OIZ führt ein Verzeichnis über alle Fernwartungen.

## Art. 15 {#art_15}

1 Bestehende Fernwartungen sind spätestens innerhalb
von 2 Jahren den neuen Anforderungen dieses Reglements an
zupassen.
2 Folgende Stadtratsbeschlüsse werden mit Inkrafttreten dieses
Reglementes aufgehoben:

## Art. 16 – STRB Nr. 334 vom 6. März 2002 {#art_16}

Dieses Reglement tritt per 1. Oktober 2008 in Kraft.
1 Fassung gemäss STRB vom 26. Mai 2010; Inkraftsetzung 26. Mai 2010.
2 Abrufbar unter www.edoeb.admin.ch (Themen/Datenschutz/Übermittlung ins
Ausland/Staatenliste).
Bewilligung
Verzeichnis
Übergang
Inkrafttreten
