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title: "Standeskommissionsbeschluss über die Förderung der Pflegeausbildung"
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# Standeskommissionsbeschluss über die Förderung der Pflegeausbildung

## Art. 1 I. Förderung der praktischen Ausbildung {#art_1}

Bedarfsplanung
1 Das Gesundheits- und Sozialdepartement erhebt den kantonalen Bedarf
an Plätzen für die praktische Ausbildung von Personen, die den Bildungsgang Pflege an einer Höheren Fachschule (HF) oder einen Bachelorstudiengang in Pflege an einer Fachhochschule (FH) absolvieren.

## Art. 2 {#art_2}

Ausbildungsverpflichtung
1 Zur praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen HF und FH sind verpflichtet:
a) Spitäler und Pflegeheime mit Standort im Kanton;
b) Einrichtungen der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege,
die über eine Betriebsbewilligung des Kantons verfügen und im
Kanton Pflegeleistungen von mindestens 10'000 Stunden pro Jahr
leisten.
2 Institutionen mit einer Ausbildungsverpflichtung können sich zu Ausbildungsverbunden zusammenschliessen.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
811.004 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 3 {#art_3}

Ausbildungskapazitäten
1 Das Gesundheits- und Sozialdepartement legt die Ausbildungskapazitäten
der einzelnen Institutionen fest.
2 Die Berechnung der Ausbildungskapazitäten richtet sich nach Anhang 1.

## Art. 4 {#art_4}

Ausbildungskonzept
1 Institutionen mit Ausbildungsverpflichtung reichen dem Gesundheits- und
Sozialdepartement ein Ausbildungskonzept ein.
2 Das Ausbildungskonzept gibt Auskunft über Rahmen, Ziele und Schwerpunkte der praktischen Ausbildung sowie die Anzahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze. Es ist bei massgeblichen Änderungen zu aktualisieren.
3 Erreicht die Anzahl der Ausbildungsplätze die nach Art. 3 berechneten
Ausbildungskapazitäten nicht, sind im Ausbildungskonzept die Massnahmen
zur Erreichung der vollen Ausbildungskapazitäten darzulegen.

## Art. 5 {#art_5}

Beitrag pro Ausbildungsplatz
1 Der Kanton beteiligt sich an den ungedeckten Kosten der Ausbildungsplätze mit Fr. 300.-- für jede im Vorjahr geleistete Praktikumswoche.
2 Die Auszahlung erfolgt jährlich auf Nachweis der Praktikumswochen, die
im Vorjahr von auszubildenden Pflegefachpersonen geleistet worden sind.
3 Auszahlungsgesuche sind bis spätestens 31. März mit den erforderlichen
Unterlagen beim Gesundheits- und Sozialdepartement einzureichen. Der
Anspruch auf Beiträge erlischt mit dem unbenutzten Ablauf der Frist.

## Art. 6 {#art_6}

Beiträge für besondere Massnahmen
1 Das Gesundheits- und Sozialdepartement kann auf Gesuch hin Beiträge
für besondere Massnahmen ausrichten. Als besondere Massnahmen gelten:
a) Massnahmen zur Erhöhung der Ausbildungskapazitäten;
b) Massnahmen zur Sicherung und Erhöhung der Nachfrage nach Ausbildungsplätzen;
c) Massnahmen zur Verbesserung der Qualität der praktischen Ausbildung.
Kanton Appenzell Innerrhoden 811.004
2 Die Beiträge stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Budgets
durch den Grossen Rat.

## Art. 7 II. Beiträge an Höhere Fachschulen {#art_7}

Beteiligung an interkantonalen Fördermassnahmen
1 Der Kanton kann sich an interkantonalen Massnahmen zur Förderung einer bedarfsgerechten Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse in Pflege an Höheren Fachschulen beteiligen.
2 Das Erziehungsdepartement sorgt für die Koordination der Förderung mit
den beteiligten Kantonen und Schulen.
3 Vereinbarungen über die Fördermassnahmen sind durch die Standeskommission zu genehmigen.
III. Ausbildungsbeiträge
Art. 8 Unterstützte Ausbildungsgänge
1 Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton haben bis zur Vollendung des 54. Lebensjahrs einen Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, wenn
sie einen der folgenden Ausbildungsgänge belegen:
a) Bildungsgang Pflege an einer Höheren Fachschule (HF) mit Abschluss diplomierte Pflegefachfrau HF oder diplomierter Pflegefachmann HF;
b) Bachelorstudiengang in Pflege an einer Fachhochschule (FH) mit Abschluss Bachelor of Science in Pflege.
Art. 9 Grenzgängerinnen und Grenzgänger
1 Grenzgängerinnen und Grenzgänger haben bis zur Vollendung des 54.
Lebensjahres einen Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, wenn sie:
a) einen Bildungsgang Pflege an einer Höheren Fachschule (HF) mit
Abschluss diplomierte Pflegefachfrau HF oder diplomierter Pflegefachmann HF belegen und
b) seit mindestens zwei Jahren im Pflegebereich in der Schweiz tätig
sind und die Ausbildung bei einer Institution im Kanton absolvieren.
811.004 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 10 Beitragshöhe
1 Der Ausbildungsbeitrag beträgt:
a) für Personen, die einen Ausbildungsgang vollzeitlich
belegen: Fr. 1'000.-- pro Monat;
b) für Personen, die einen Ausbildungsgang teilzeitlich
belegen: Fr. 750.-- pro Monat.
2 Wenn die anspruchsberechtigte Person für mindestens ein Kind unterhaltspflichtig ist, erhöht sich der Ausbildungsbeitrag um die Hälfte.
Art. 11 Beitragsgewährung
1 Das Beitragsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Gesundheits- und Sozialdepartement einzureichen.
2 Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge entsteht frühestens mit dem Monat,
der auf die Einreichung des vollständigen Beitragsgesuchs folgt. Es werden
keine Beiträge für zurückliegende Zeiträume ausgerichtet.
3 Die Beiträge werden den Anspruchsberechtigen monatlich ausbezahlt.
4 Bei Wegfall einer der Anspruchsvoraussetzungen endet der Anspruch auf
Ende des laufenden Monats.
Art. 12 Mitwirkungspflicht
1 Wer Ausbildungsbeiträge beansprucht, hat der zuständigen Stelle unaufgefordert und umgehend Änderungen zu melden, die sich auf den Anspruch
auswirken können.
Art. 13 Stipendienrechtliche Koordination
1 Ausbildungsbeiträge nach diesem Beschluss sind im Rahmen eines allfälligen Gesuchs nach dem Gesetz über Ausbildungsbeiträge nicht als Einkünfte anzurechnen.
Kanton Appenzell Innerrhoden 811.004
IV. Schlussbestimmungen
Art. 14 Rückerstattung
1 Beiträge, die aufgrund unwahrer oder unvollständiger Angaben oder unter
Verletzung von Mitwirkungspflichten erwirkt wurden, sind zurückzuerstatten.
2 Bei unterjährigem Ausbildungsabbruch sind die Beiträge anteilmässig zurückzuerstatten.
3 Das Gesundheits- und Sozialdepartement verfügt die Rückerstattung.
Art. 15 Übergangsbestimmung
1 Beiträge nach Art. 5 und Art. 10 werden ab dem 1. Juli 2024 ausgerichtet.
Beiträge nach Art. 5 müssen bis am 31. März 2025 beantragt werden. Beiträge nach Art. 10 müssen bis am 31. Dezember 2024 beantragt werden.
Art. 16 Geltungsdauer
1 Dieser Beschluss wird während der Geltungsdauer des Bundesgesetzes
über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege angewendet.
Art. 17 Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf 1. November 2024 in Kraft
811.004 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
08.11.2024 01.11.2024 Erlass Erstfassung 2024-25
Kanton Appenzell Innerrhoden 811.004
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 08.11.2024 01.11.2024 Erstfassung 2024-25
Kanton Appenzell Innerrhoden 811.004-A1
Anhang I: Berechnung der
Ausbildungskapazitäten
(Stand 5. November 2024)
Art. A-1 Berechnung der Ausbildungskapazitäten von Spitäler
Normwert * Anzahl Vollzeitäquivalente Pflegefachpersonen* Korrekturfaktor =
Anzahl Ausbildungswochen pro Jahr
Der Normwert entspricht der in Wochen gemessenen durchschnittlichen Ausbildungsleistungen aller Spitäler in der Region, geteilt durch die durchschnittliche Anzahl Vollzeitäquivalente an Pflegefachpersonen aller Spitäler in der
Region.
Das Gesundheits- und Sozialdepartement legt den Korrekturfaktor fest. Dieser liegt zwischen 1 und 1.5 und richtet sich nach Fachempfehlungen über
Erfahrungswerte.
Art. A-2 Berechnung der Ausbildungskapazitäten von
Pflegeheimen
Pflegeheimplätze / 40 = Anzahl Ausbildungsplätze pro Jahr
Art. A-3 Berechnung der Ausbildungskapazitäten von
Einrichtungen der spitalexternen Kranken- und
Gesundheitspflege

## Art. 7a Bedarfsfaktor * (Anzahl verrechneter Pflegestunden nach {#art_7a}

KLV1 der
einzelnen Institution / Anzahl verrechneter Pflegestunden nach Art. 7a KLV
aller Institutionen in der Region) = Anzahl Ausbildungsplätze pro Jahr
1 Krankenpflege-Leistungsverordnung; SR 832.112.31)
