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title: "Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons"
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# Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons

## Art. 1 {#art_1}

Ziele und Zweck
1 Mit diesem Gesetz sollen die kantonalen Behörden und die kantonale
Verwaltung:
1. die verfassungsmässige und gesetzmässige Finanzordnung wirksam umsetzen können;
2. die für die finanzielle Führung erforderlichen Instrumente in die
Hand erhalten.
2 Mit diesem Gesetz sollen die Finanzpolitik und die Verwaltungsführung
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unterstützt, der wirtschaftliche und wirksame Einsatz der öffentlichen Mittel gefördert und das
Haushaltgleichgewicht gewahrt werden.
3 Dieses Gesetz regelt die Gesamtsteuerung des Haushalts, die Ausgabenbewilligung, die Rechnungslegung, die finanzielle Führung auf Verwaltungsebene, die Finanzstatistik und die Organisation des Finanzwesens.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für folgende Organe und Anstalten:
1. den Landrat;
2. den Regierungsrat;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
3. die Rechtspflege;
4. die kantonale Verwaltung einschliesslich der unselbständigen Anstalten;
5. die kantonalen Kommissionen.
2 Es gilt unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen für
selbständige Anstalten sowie für weitere Behörden und Organisationen
des kantonalen öffentlichen Rechts.
1.2 Begriffe

## Art. 3 {#art_3}

Finanz- und Verwaltungsvermögen
1 Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
2 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

## Art. 4 {#art_4}

Einnahmen, Ausgaben und Anlagen
1 Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Vermögen vermehren oder
die mit Bezug auf das Verwaltungsvermögen erfolgen.
2 Eine Ausgabe ist die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie bedarf einer Rechtsgrundlage und eines Kredits.
3 Eine Anlage ist ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht und der zu einer Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens führt.

## Art. 5 {#art_5}

Frei bestimmbare und gebundene Ausgaben
1 Eine Ausgabe gilt als frei bestimmbar, wenn hinsichtlich ihrer Höhe,
des Zeitpunkts ihrer Vornahme oder anderer wesentlicher Umstände eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht.
2 Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn sie nicht als neu im Sinne von
Absatz 1 gelten kann.

## Art. 6 {#art_6}

Aufwand und Ertrag
1 Als Aufwand gilt der gesamte Wertverzehr innerhalb einer bestimmten
Periode.
2 Als Ertrag gilt der gesamte Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten
Periode.

## Art. 7 {#art_7}

Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Aufwände
und Erträge aus.
2 Die Erfolgsrechnung umfasst:
1. den Personalaufwand;
2. den Sach- und übrigen Betriebsaufwand;
3. die Abschreibungen des Verwaltungsvermögens;
4. den Finanzaufwand;
5. die Einlagen in Fonds und Spezialfinanzierungen;
6. den Transferaufwand;
7. die durchlaufenden Beiträge;
8. den ausserordentlichen Aufwand;
9. die Aufwände aufgrund der internen Verrechnungen;
10. den Fiskalertrag;
11. die Erträge aus Regalien und Konzessionen;
12. die Entgelte;
13. die verschiedenen Erträge;
14. den Finanzertrag;
15. die Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen;
16. den Transferertrag;
17. die durchlaufenden Beiträge;
18. die ausserordentlichen Erträge;
19. die Erträge aufgrund der internen Verrechnungen.
3 Der Saldo der Erfolgsrechnung verändert den Bilanzüberschuss beziehungsweise den Bilanzfehlbetrag.

## Art. 8 {#art_8}

Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung enthält Ausgaben mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die aktiviert werden sowie die damit zusammenhängenden
Einnahmen.
Die Investitionsrechnung umfasst:
1. Ausgaben für Sachanlagen;
2. Investitionen auf Rechnung Dritter;
3. immaterielle Anlagen;
4. Darlehen;
5. Beteiligungen und Grundkapitalien;
6. eigene Investitionsbeiträge;
7. durchlaufende Investitionsbeiträge;
8. ausserordentliche Investitionen;
9. Übertragung von Sachanlagen in das Finanzvermögen;
10. Rückerstattungen;
11. Abgang immaterieller Sachanlagen;
12. Investitionsbeiträge für eigene Rechnung, mit Rückzahlungen von
Darlehen;
13. Übertragungen von Beteiligungen;
14. Rückzahlungen eigener Investitionsbeiträge;
15. durchlaufende Investitionsbeiträge;
16. ausserordentliche Investitionseinnahmen.
2 Die Investitionsrechnung bildet die Basis für die Ermittlung des Geldflusses aus Investitionen und Desinvestitionen in der Geldflussrechnung.
2 Gesamtsteuerung des Haushalts
2.1 Grundsätze

## Art. 9 {#art_9}

Grundsätze der Haushaltsführung
1 Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung, des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern und der Wirkungsorientierung. Es bedeuten:
1. Gesetzmässigkeit: Jede öffentliche Ausgabe bedarf einer Rechtsgrundlage. Als Rechtsgrundlagen gelten: eine verfassungsmässige oder gesetzliche Bestimmung, ein Gerichtsentscheid, ein
Volksentscheid oder ein Beschluss des Landrates, der dem Referendum untersteht;
2. Haushaltgleichgewicht: Aufwand und Ertrag sind auf Dauer im
Gleichgewicht zu halten;
3. Sparsamkeit: Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit
und Tragbarkeit hin zu prüfen;
4. Dringlichkeit: Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit vorzunehmen;
5. Wirtschaftlichkeit: Für jedes Vorhaben ist jene Variante zu wählen, die bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste
Lösung gewährleistet;
6. Verursacherprinzip: Die Nutzniesser besonderer Leistungen und
die Verursacher besonderer Kosten haben in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen. Bei der Kostenüberwälzung wird insbesondere auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der
Betroffenen Rücksicht genommen;
7. Vorteilsabgeltung: Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind angemessene,
dem Nutzen aus dem Vorteil entsprechende Beträge einzufordern, deren Höhe die Kosten nicht übersteigen darf;
8. Verbot der Zweckbindung von Hauptsteuern: Zur Deckung einzelner Ausgaben mittels Spezialfinanzierungen oder zur unmittelbaren Abschreibung bestimmter Ausgaben dürfen keine festen Anteile der Hauptsteuern verwendet werden;
9. Wirkungsorientierung: Die finanziellen Entscheidungen sind auf
ihre Wirkung hin auszurichten. Die Wirkung einer Ausgabe kann
anhand von Indikatoren bezogen auf die Zielerreichung und das
Kosten-Leistungs-Verhältnis gemessen werden.
2.2 Finanzplan

## Art. 10 {#art_10}

Zuständigkeiten und Verfahren
1 Der Finanzplan ist vom Regierungsrat jährlich für die auf das Budget
folgenden zwei Jahre zu erstellen. Der Finanzplan für die Investitionsrechnung wird für weitere zwei Jahre erstellt.
2 Der Regierungsrat leitet den Finanzplan dem Landrat zu.
3 Der Finanzplan für die ersten beiden Jahre bedarf der Genehmigung
des Landrates, der weitergehende Finanzplan für die Investitionsrechnung wird dem Landrat zur Kenntnisnahme unterbreitet.

## Art. 11 {#art_11}

Zweck
1 Der Finanzplan dient der mittelfristigen Planung und Steuerung von Finanzen und Leistungen.

## Art. 12 {#art_12}

Gliederung
1 Im Finanzplan wird die öffentliche Staatstätigkeit nach der institutionellen Gliederung und nach der Artengliederung dargestellt.

## Art. 13 {#art_13}

Inhalt
1 Der Finanzplan enthält:
1. die finanz- und wirtschaftspolitisch relevanten Eckdaten;
2. den Planaufwand und -ertrag;
3. die Planinvestitionsausgaben und -einnahmen;
4. den Plangeldfluss;
5. die Schätzung des Finanzierungsbedarfs;
6. die Finanzierungsmöglichkeiten;
7. die Entwicklung der Finanzkennzahlen.
2.3 Budget und Kantonssteuerfuss

## Art. 14 {#art_14}

Zuständigkeiten und Verfahren
1 Der Regierungsrat erstellt jährlich den Budgetentwurf und legt ihn dem
Landrat vor.
2 Der Landrat legt das Budget fest.

## Art. 15 {#art_15}

Zweck
1 Das Budget dient der kurzfristigen Steuerung von Finanzen und Leistungen.

## Art. 16 {#art_16}

Gliederung
1 Das Budget ist nach der institutionellen Gliederung einzuteilen. Der
Kontenrahmen (Artengliederung) richtet sich nach dem Harmonisierten
Rechnungsmodell vom 25. Januar 2008 der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren.

## Art. 17 {#art_17}

Grundsätze
1 Die Budgetierung richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit,
der Spezifikation, der Vollständigkeit, der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstellung. Es bedeuten:
1. Jährlichkeit: Das Budgetjahr entspricht dem Kalenderjahr;
2. Spezifikation: Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen sind nach Verwaltungseinheiten, nach der Artengliederung des Kontenrahmens und, soweit sinnvoll, nach Massnahmen
und Verwendungszweck zu unterteilen. Für das Budget von Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget kann
vom Grundsatz der Spezifikation abgewichen werden;
3. Vollständigkeit: Im Budget sind alle erwarteten Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen aufzuführen. Von einer direkten Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen
oder Ähnliches ist abzusehen;
4. Vergleichbarkeit: Die Budgets des Kantons und der Verwaltungseinheiten sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein;
5. Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen.

## Art. 18 {#art_18}

Inhalt
1 Das Budget enthält:
1. zu bewilligende Aufwände und geschätzte Erträge in der Erfolgsrechnung;
2. zu bewilligende Ausgaben und geschätzte Einnahmen in der Investitionsrechnung.
2 Mit dem Budget sind dem Landrat Informationen zur Finanzierung sowie über die Verwendung der noch laufenden Verpflichtungskredite zuzuleiten.
3 Der Regierungsrat hat die einzelnen Budgetpositionen, insbesondere
jene mit Veränderungen gegenüber dem Vorjahr, in einem begleitenden
Bericht zu begründen.

## Art. 19 {#art_19}

Budgetierung bei Verwaltungseinheiten mit
Leistungsauftrag und Globalbudget
1 Bei Verwaltungseinheiten, die nach dem Prinzip des Leistungsauftrags
und des Globalbudgets geführt werden, sind die Aufgaben in der Regel
in Leistungsgruppen oder Leistungen einzuteilen.
2 Bei diesen Verwaltungseinheiten wird als massgebender Budgetkredit
der Saldo der Aufwände und Erträge beziehungsweise der Ausgaben
und Einnahmen entweder für die Verwaltungseinheit insgesamt oder für
ihre Leistungsgruppen oder ihre Leistungen im Einzelnen festgelegt.
3 Bei diesen Verwaltungseinheiten kann der Landrat mit dem Budget
auch den Leistungsauftrag beschliessen.
4 Trotz Budgetierung mit Leistungsauftrag und Globalbudget sind die
Aufwände und Erträge sowie die Ausgaben und Einnahmen nach Artengliederung finanzstatistisch auszuweisen.

## Art. 20 {#art_20}

Überschreitung des Globalbudgets
1 Eine mit Leistungsauftrag und Globalbudget geführte Verwaltungseinheit darf das Globalbudget überschreiten, wenn sie die Überschreitung
durch die Auflösung früher gebildeter Rücklagen deckt.

## Art. 21 {#art_21}

Kantonssteuerfuss
1 Der Landrat setzt den Kantonssteuerfuss für natürliche Personen für
jeweils mindestens drei Jahre fest. Dieser Beschluss ist auf der Grundlage des Budgets der Erfolgsrechnung für das erste Jahr und des Finanzplanes für die beiden folgenden Jahre zu fassen.
2 Der Kantonssteuerfuss kann ausserordentlicherweise vorzeitig für mindestens drei Jahre neu festgelegt werden, wenn:
1. eine Erhöhung des Steuerfusses zur Deckung eines Bilanzfehlbetrages erforderlich ist;
2. * bei Vorliegen budgetierter Ertragsüberschüsse auf der ersten Stufe der Erfolgsrechnung eine Reduktion möglich ist; oder
3. das frei verfügbare Eigenkapital zu Beginn des laufenden Jahres
mehr als der jährliche Nettoertrag einer Einheit der Kantonssteuer
des letzten Rechnungsjahres beträgt.
3 Der Landratsbeschluss über die Festsetzung des Kantonssteuerfusses
untersteht gemäss Art. 52a Abs. 1 Ziff. 3 der Kantonsverfassung dem
fakultativen Referendum; er muss vor Beginn des betreffenden Steuerjahres im Amtsblatt veröffentlicht werden.
2.4 Jahresrechnung

## Art. 22 {#art_22}

Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat jährlich die Jahresrechnung zur Genehmigung.

## Art. 23 {#art_23}

Inhalt
1 Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente:
1. Bilanz;
2. Erfolgsrechnung;
3. Investitionsrechnung;
4. Geldflussrechnung;
5. Anhang.
2 Die Bilanz gliedert sich nach dem Kontenrahmen des Harmonisierten
Rechnungsmodells.
3 Die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung sind gleich darzustellen wie im Budget.
4 Dem Landrat sind zum Vergleich auch die Zahlen der Bilanz, der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung des Vorjahres aufzuzeigen.

## Art. 24 {#art_24}

Bilanz
1 In der Bilanz werden die Aktiven und die Passiven einander gegenübergestellt.
2 Die Aktiven werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.
3 Die Passiven werden in Fremdkapital und Eigenkapital gegliedert.

## Art. 25 {#art_25}

Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung weist auf der ersten Stufe das operative und auf
der zweiten Stufe das ausserordentliche Ergebnis je mit dem Aufwandbeziehungsweise dem Ertragsüberschuss aus, ferner das Gesamtergebnis, welches das Eigenkapital verändert.
2 Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen nicht
gerechnet werden konnte und sie nicht zum operativen Bereich gehören. Als ausserordentlicher Aufwand respektive ausserordentlicher Ertrag gelten Einlagen in das und Entnahmen aus dem Eigenkapital. *
3 Die Bildung und Auflösung von Vorfinanzierungen und finanzpolitischen Reserven werden als ausserordentlicher Aufwand beziehungsweise als ausserordentlicher Ertrag verbucht. *
4–5 … *
Art. 25a * Finanzpolitische Reserven
1 Aus den finanzpolitischen Reserven gemäss Art. 54 Abs. 6 Ziff. 1 sind
erfolgswirksame Entnahmen nur bis zu einer Höhe von 0.1 Einheiten
des Nettoertrages einer Steuereinheit je Rechnungsjahr zulässig.
2 Für erfolgswirksame Entnahmen aus den finanzpolitischen Reserven
gemäss Art. 54 Abs. 6 Ziff. 2 besteht keine Begrenzung.
3 Ein Aufwandüberschuss ist in erster Linie aus den finanzpolitischen
Reserven gemäss Art. 54 Abs. 6 Ziff. 2 zu decken, sofern kein Bilanzüberschuss besteht.

## Art. 26 {#art_26}

Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung stellt die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen einander gegenüber.
2 Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen nicht gerechnet werden konnte und sie nicht
zum operativen Bereich gehören.

## Art. 27 {#art_27}

Geldflussrechnung
1 Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwendung der Geldmittel.
2 Sie stellt den Geldfluss aus betrieblicher Tätigkeit, aus Investitionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit gestuft dar.

## Art. 28 {#art_28}

Anhang
1 Der Anhang der Jahresrechnung:
1. nennt das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk
und begründet Abweichungen;
2. fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung zusammen;
3. enthält den Eigenkapitalnachweis;
4. enthält den Rückstellungsspiegel;
5. enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel;
6. zeigt Einzelheiten über Kapitalanlagen in einem Anlagespiegel
auf;
7. enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen
Risiken von Bedeutung sind.

## Art. 29 {#art_29}

Eigenkapitalnachweis
1 Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des
Eigenkapitals auf.

## Art. 30 {#art_30}

Rückstellungsspiegel
1 Im Rückstellungsspiegel sind alle bestehenden Rückstellungen einzeln
aufzuführen und nach Kategorien zu gliedern.
2 Der Rückstellungsspiegel enthält:
1. Bezeichnung der Rückstellungsart;
2. Kommentar zur Rückstellungsart;
3. Stand der Rückstellungshöhe per Ende Vorjahr in Franken;
4. Stand der Rückstellungen per Ende des laufenden Jahres in
Franken;
5. Kommentar zur Veränderung der Rückstellung;
6. Begründung des Weiterbestandes der Rückstellung.

## Art. 31 {#art_31}

Beteiligungsspiegel
1 Im Beteiligungsspiegel sind sowohl die kapitalmässigen Beteiligungen
als auch die Organisationen aufzuführen, die durch das Gemeinwesen
massgeblich beeinflusst werden.
2 Der Beteiligungsspiegel enthält je Organisation:
1. Name und Rechtsform der Organisation;
2. Tätigkeiten und zu erfüllende öffentliche Aufgaben;
3. Gesamtkapital der Organisation und Anteil des Gemeinwesens;
4. Anschaffungswert und Buchwert der Beteiligung;
5. wesentliche weitere Beteiligte;
6. eigene Beteiligungen der Organisation;
7. Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Gemeinwesen und Organisation sowie Angaben zu den erbrachten Leistungen der Organisation;
8. Aussagen zu den spezifischen Risiken, einschliesslich Eventual-
und Gewährleistungsverpflichtungen der Organisation;
9. konsolidierte Bilanz sowie konsolidierte Erfolgsrechnung der letzten Jahresrechnung der Organisation mit Angaben zu den angewendeten Rechnungslegungsstandards.

## Art. 32 {#art_32}

Gewährleistungsspiegel
1 Im Gewährleistungsspiegel sind Tatbestände aufzuführen, aus denen
sich in Zukunft eine wesentliche Verpflichtung des Gemeinwesens ergeben kann. Der Gewährleistungsspiegel umfasst insbesondere:
1. Eventualverbindlichkeiten, bei denen der Kanton zugunsten Dritter eine Verpflichtung eingeht, insbesondere Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Defizitgarantien usw.;
2. sonstige Sachverhalte mit Eventualcharakter, falls diese noch
nicht als Rückstellungen verbucht wurden, wie Konventionalstrafen, Reuegelder usw.
2 Der Gewährleistungsspiegel enthält je Verbindlichkeit:
1. Namen der empfangenden Einheit beziehungsweise des Vertragspartners;
2. Eigentümerinnen und Eigentümer oder wesentliche Miteigentümerinnen und -eigentümer der empfangenden Einheit;
3. Typologie der Rechtsbeziehung;
4. Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Gemeinwesen und
empfangender Einheit;
5. Angaben zu den mit der Gewährleistung gesicherten Leistungen;
6. je nach Art und Umfang der Gewährleistung spezifische zusätzliche Angaben über die empfangende Einheit oder den Vertragspartner.

## Art. 33 {#art_33}

Anlagespiegel
1 Der Anlagespiegel enthält die Summe der Anlagebuchwerte und die
kumulierten Abschreibungen zu Beginn und am Ende der Periode.
2 Die Bruttobuchwerte sind bezogen auf folgende Bewegungen abzustimmen:
1. Zugänge;
2. Abgänge und Veräusserungen;
3. Zuwächse oder Abnahmen während der Periode, die aus Neubewertungen, Wertsteigerungen oder Wertverlusten resultieren;
4. Abschreibungen;
5. Wechselkursdifferenzen;
6. andere Bewegungen.
2.5 Haushaltgleichgewicht, Schuldenbegrenzung und Beurteilung

## Art. 34 der Finanzlage {#art_34}

Haushaltgleichgewicht
1 Das kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung soll mittelfristig ausgeglichen sein.
2 Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, ist dieser jährlich um mindestens 20 Prozent des Buchwertes abzuschreiben; die entsprechenden Beträge sind im Budget zu berücksichtigen.
Art. 35 * Ausgaben- und Schuldenbremse
1 Ergeben das vorgelegte Budget und der Finanzplan der beiden folgenden Jahre einen durchschnittlichen Aufwandüberschuss von mehr als
0.1 Einheiten des geschätzten durchschnittlichen Nettoertrages der
Kantonssteuer, hat der Landrat entweder den Aufwandüberschuss derart zu reduzieren, dass der Durchschnitt unter diesem Grenzbetrag liegt
oder an derselben Sitzung den Kantonssteuerfuss mindestens in dem
Umfang zu erhöhen, dass diese Limite nicht überschritten wird. Die Berechnung des Aufwandüberschusses erfolgt auf der ersten Stufe der Erfolgsrechnung unter zusätzlicher Berücksichtigung der Entnahmen aus
Vorfinanzierungen und aus finanzpolitischen Reserven.
2 Die Nettoschuld II darf aufgrund des Budgets den Kantonssteuerertrag
im Ausmass von 0.75 Einheiten des letzten Rechnungsjahres nicht
übersteigen. Ausserordentliche Investitionen werden nicht berücksichtigt. Als ausserordentliche Investitionen gelten Investitionen für die Bewältigung von Naturkatastrophen und Grossinvestitionen für die Verkehrsinfrastruktur, wenn dies im Objektkreditbeschluss ausdrücklich bestimmt wird. Als Grossinvestitionen für die Verkehrsinfrastruktur gelten
Investitionen die mehr als 0.3 Einheiten des Nettoertrages einer
Steuereinheit des letzten Rechnungsjahres betragen.
Art. 36 * Finanzkennzahlen
1 Die Finanzlage wird anhand folgender Finanzkennzahlen aufgezeigt:
1. Nettoschuld I und II je Einwohnerin beziehungsweise Einwohner
in Franken;
2. Nettoverschuldungsquotient;
3. Selbstfinanzierungsgrad;
4. Zinsbelastungsanteil;
5. Selbstfinanzierungsanteil;
6. Bruttoverschuldungsanteil;
7. Investitionsanteil;
8. Kapitaldienstanteil.
2 Für die Berechnung dieser Finanzkennzahlen gelten die Empfehlungen des Schweizerischen Rechnungslegungsgremiums für den öffentlichen Sektor (SRS-CSPCP)1).
1) www.srs-cspcp.ch
3 Kreditrecht
3.1 Allgemeines
Art. 37 Begriff
1 Ein Kredit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
2 Kredite sind vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen.
3 Kredite sind in Form von Verpflichtungskrediten, Zusatzkrediten, Budgetkrediten, Nachtragskrediten oder Globalkrediten für Personallöhne
zu beantragen. *
4 Kredite sind für jenen Zweck zu verwenden, für den sie bewilligt wurden.
5 Nicht beanspruchte Kredite verfallen grundsätzlich.
6 Kredite werden aufgrund sorgfältiger Schätzungen des voraussichtlichen Bedarfs festgelegt.
3.2 Verpflichtungs- und Zusatzkredit
Art. 38 Verpflichtungskredit
1 Verpflichtungskredite sind als Objektkredite oder als Rahmenkredite zu
beschliessen; sie sind zu befristen.
2 Der Objektkredit gibt die Ermächtigung, für ein Einzelvorhaben bis zum
bewilligten Betrag Verpflichtungen einzugehen.
3 Der Rahmenkredit gibt die Ermächtigung, für mehrere in einem Programm zusammengefasste Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag
Verpflichtungen einzugehen.
4 Verpflichtungskredite sind notwendig für einmalige neue Ausgaben für
einen bestimmten Zweck über 250’000 Franken sowie für wiederkehrende neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck über 50’000 Franken.
5 Verpflichtungskredite sind dem Landrat mit einem erläuternden Bericht
zu unterbreiten.
Art. 39 Bemessung
1 Der Verpflichtungskredit wird aufgrund sorgfältiger und nach fachmännischen Regeln erstellter Berechnung festgelegt.
2 Der Verpflichtungskredit kann eine Preisstandsklausel enthalten. Bei
einem Preisrückgang vermindert sich der Kredit entsprechend.
3 Zur Abklärung der Tragweite und der finanziellen Auswirkungen umfangreicher Vorhaben ist nötigenfalls ein Projektierungskredit zu verlangen.
Art. 40 Bewilligung des Brutto- oder Nettobetrags
1 Ein Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe
rechtskräftig zugesichert sind oder wenn der Verpflichtungskredit vorbehältlich bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.
Art. 41 Budgetierung
1 Der Mittelbedarf aus Verpflichtungskrediten ist als Aufwand oder Investitionsausgabe in das jeweilige Budget einzustellen.
Art. 42 Verfall und Abrechnung
1 Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn die Zeitdauer, für die er bewilligt
wurde, abgelaufen ist, der Zweck erreicht ist oder das Vorhaben aufgegeben wird; dem zuständigen Organ ist die Abrechnung zu unterbreiten.
2 Der Regierungsrat kann bei ausserordentlichen Umständen die Geltungsdauer eines Verpflichtungskredites verlängern.
Art. 43 Kontrolle
1 Die Verpflichtungskredite müssen in der Jahresrechnung erfasst werden.
2 Jede Verwaltungseinheit, die über Verpflichtungskredite verfügt, führt
Kontrollen über die eingegangenen Verpflichtungen, die Beanspruchung
der Kredite, die erfolgten Zahlungen sowie die Aufteilung von Rahmenkrediten in die Einzelvorhaben.
Art. 44 Zusatzkredit
1 Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredites.
2 Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass
der bewilligte Verpflichtungskredit um über 5 Prozent überschritten wird,
muss der Regierungsrat vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen ohne
Verzug einen Zusatzkredit anfordern; Abs. 3 und 4 bleiben vorbehalten.
3 Bei einer Überschreitung bis 50’000 Franken muss kein Zusatzkredit
eingeholt werden. Hingegen ist bei der Abrechnung die Kostenüberschreitung zu begründen.
4 Für teuerungsbedingte Mehrkosten muss kein Zusatzkredit eingeholt
werden, falls die Ausgabenbewilligung eine Preisstandsklausel enthält.
Vorbehalten bleiben zudem gebundene Ausgaben. Mehrkosten aufgrund von gebundenen Ausgaben benötigen keinen Zusatzkredit.
5 Über den Zusatzkredit entscheidet der Landrat.
3.3 Budget- und Nachtragskredit
Art. 45 Budgetkredit
1 Mit dem Budgetkredit ermächtigt der Landrat den Regierungsrat und
die Gerichte, die Jahresrechnung für den angegebenen Zweck bis zum
festgelegten Betrag zu belasten.
2 Der Budgetkredit kann als Einzelkredit oder bei Verwaltungseinheiten
mit Leistungsauftrag und Globalbudget als Saldoposten (Globalkredit)
gesprochen werden.
Art. 46 Sperrvermerk
1 Voraussehbare Aufwände beziehungsweise Ausgaben aus Verpflichtungskrediten sowie vorgesehene Änderungen bei den Erträgen oder
Einnahmen, für die bei der Beschlussfassung über das Budget die
rechtskräftige Bewilligung des Volkes oder des Landrates noch aussteht, sind mit einem Sperrvermerk ins Budget aufzunehmen. Sie bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft ist.
Art. 47 Nachtragskredit
1 Der Nachtragskredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Budgetkredites.
2 Zeigt sich vor oder während der Beanspruchung des Budgetkredites,
dass dieser nicht ausreicht, muss der Regierungsrat vor dem Eingehen
neuer Verpflichtungen ohne Verzug einen Nachtragskredit anfordern.
Vorbehalten bleibt die Kreditüberschreitung gemäss Art. 48.
3 Über den Nachtragskredit entscheidet der Landrat.
Art. 48 Kreditüberschreitung
1 Erträgt die Vornahme eines Aufwands oder einer Ausgabe, für die im
Budget kein oder kein ausreichender Kredit bewilligt ist, ohne nachteilige Folgen für den Kanton keinen Aufschub oder handelt es sich um eine
gebundene Ausgabe, kann der Regierungsrat die Kreditüberschreitung
beschliessen.
2 Kreditüberschreitungen sind ferner zulässig für Aufwände und Ausgaben, denen im gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene
Erträge und Einnahmen gegenüberstehen, sowie bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget durch die Auflösung früher gebildeter Rücklagen.
3 Der Regierungsrat hat dem Landrat Kreditüberschreitungen anlässlich
der Genehmigung der Jahresrechnung zu begründen.
Art. 49 Verfall
1 Nicht beanspruchte Budget- und Nachtragskredite verfallen unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen am Ende des Rechnungsjahres.
2 Im Falle von zeitlichen Verzögerungen bei der Realisierung von Investitionsvorhaben, Einzelmassnahmen oder Projekten kann der Regierungsrat nicht vollständig beanspruchte Budget- und Nachtragskredite
auf das Folgejahr übertragen.
3 Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget können
Rücklagen bilden, wenn Globalkredite wegen projektbedingter Verzögerungen nicht oder nicht vollständig beansprucht werden oder wenn bei
Einhaltung der festgelegten Leistungsziele durch die Erbringung zusätzlicher nicht budgetierter Erträge oder durch Unterschreitung des budgetierten Aufwandes eine Nettoverbesserung erzielt wird.
4 Der Regierungsrat erstattet dem Landrat über die Positionen gemäss
Abs. 2 und 3 anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung Bericht.
3.3a Globalkredit für Personallöhne *
Art. 49a * Gegenstand
1 Für die Kontogruppen Löhne des Verwaltungs- und Betriebspersonals
sowie Löhne der Lehrpersonen gemäss dem Harmonisierten Rechnungsmodell wird die Ermächtigung zur Belastung der Jahresrechnungen mittels eines dreijährigen Globalkredits eingeräumt.
2 Ausgaben in Zusammenhang mit dem Verwaltungs- und Betriebspersonal, Lehrpersonen und Mitgliedern von Behörden, Kommissionen sowie Gerichten, die nicht zu den Kontogruppen gemäss Abs. 1 gehören,
sind nicht vom Globalkredit erfasst.
Art. 49b * Festlegung
1 Der Landrat beschliesst den Globalkredit jeweils für drei Jahre. Er legt
dazu einen Basisbetrag und eine durchschnittliche Kostenveränderungsquote (KVQ) fest. Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
2 Zur Ermittlung des Globalkredits sind folgende Teilbeträge zusammenzurechnen:
1. dem Basisbetrag zuzüglich des Produkts aus dem Basisbetrag
und der KVQ (Teilbetrag 1);
2. dem Teilbetrag 1 zuzüglich des Produkts aus diesem Teilbetrag
und der KVQ (Teilbetrag 2);
3. dem Teilbetrag 2 zuzüglich des Produkts aus diesem Teilbetrag
und der KVQ (Teilbetrag 3).
3 Der Basisbetrag berücksichtigt die bis zum Antrag an den Landrat erfolgte Entwicklung der Kontogruppen gemäss Art. 49a Abs. 1 einschliesslich die nicht ausgeschöpften Mittel des letzten Globalkredits,
die exogenen Veränderungen gemäss Art. 49d sowie 49e, die Nachträge gemäss Art. 49f und den Teuerungsausgleich gemäss Art. 35a des
Personalgesetzes (PersG)2).
4 Die Kostenveränderungsquote deckt insbesondere folgende Veränderungen bei den Lohnkosten ab:
1. Veränderungen im Personalbestand infolge neuer Leistungsaufträge oder Erhöhung der Geschäftslast;
2. die individuelle Lohnentwicklung der bestehenden Mitarbeitenden;
3. Marktanpassungen der Löhne.
5 Der Landrat setzt im Beschluss gemäss Abs. 1 den Basisbetrag und
die Kostenveränderungsquote fest für:
1. das Personal der Gerichte, der Schlichtungsbehörde und der
Staatsanwaltschaft;
2. das übrige Personal.
2) NG 165.1
Art. 49c * Bindungswirkung, Einstellung des Mittelbedarfs
1 Der Landrat, der Regierungsrat, die Gerichte, die Schlichtungsbehörde
und die Staatsanwaltschaft sind an den Globalkredit gebunden. Vorbehalten bleiben die Ausgabenbremse gemäss Art. 35 Abs. 1, die exogenen Veränderungen gemäss Art. 49d sowie 49e, die Nachträge gemäss

## Art. 35a Art. 49f dieses Gesetzes und der Teuerungsausgleich gemäss {#art_35a}

PersG3).
2 Der Regierungsrat stellt den jährlichen Mittelbedarf im Rahmen des
Globalkredits nach Anhörung der Gerichte, der Schlichtungsbehörde
und der Staatsanwaltschaft in das jeweilige Budget ein. Der eingestellte
Betrag darf über- oder unterschritten werden, sofern der Globalkredit
insgesamt eingehalten werden kann.
3 Der Landrat ist nicht ermächtigt, den im Budget eingestellten Mittelbedarf zu verändern.
Art. 49d * Exogene Veränderungen
1. Grundsatz
1 Der Globalkredit verändert sich, soweit exogene Faktoren die Ursache
sind. Der Regierungsrat passt den Globalkredit entsprechend an.
2 Fallen exogen verursachte Lohnkosten weg, dürfen die frei werdenden
Mittel nicht anderweitig eingesetzt werden.
Art. 49e * 2. Definition, Kategorien, Entscheid
1 Als exogene Faktoren gelten jene äusseren Umstände, die der Kanton
nicht aktiv beeinflussen kann und die unmittelbare Auswirkungen auf die
Lohnkosten haben.
2 Bei den exogenen Faktoren werden folgende Kategorien unterschieden:
1. notwendige Veränderungen an den kantonalen Schulen, insbesondere bei der Anzahl Klassen und bei den Lohnkosten der am
Unterricht beteiligten Personen;
2. unmittelbar durch Bundesvorgaben verursachte Lohnkosten;
3. Lohnkosten, deren Bezahlung durch Dritte in ihrer Höhe
rechtskräftig zugesichert ist;
4. dauerhafte Übertragung von Aufgabenbereichen an Dritte mit
gleichzeitiger Reduktion des Personalbestands;
5. weitere exogen verursachte Lohnkosten.
3) NG 165.1
3 Der Regierungsrat entscheidet, welche Lohnkosten exogen verursacht
sind.
Art. 49f * Nachtrag zum Globalkredit
1 Der Landrat ist ermächtigt, eine Erhöhung des Basisbetrags für die
Restzeit der dreijährigen Zeitdauer des Globalkredits zu beschliessen.
Art. 49g * Berichterstattung
1 Der Regierungsrat erstattet dem Landrat jeweils zusammen mit der
Jahresrechnung Bericht über die Verwendung des Globalkredits und die
Veränderungen der Stellen.
2 Er informiert den Landrat jeweils zusammen mit dem Budget und der
Jahresrechnung über die exogen verursachten Veränderungen des Globalkredits.
3.4 Spezialfinanzierungen
Art. 50 Begriff, Inhalt
1 Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn Mittel zur Erfüllung bestimmter
öffentlicher Aufgaben zweckgebunden sind. Die Errichtung einer Spezialfinanzierung bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Hauptsteuern dürfen nicht zweckgebunden werden.
2 Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht, Investitionsausgaben und -einnahmen in der Investitionsrechnung. Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilanziert.
3 Der Spezialfinanzierung sind in der Regel im Sinne einer Vollkostenrechnung alle direkten und kalkulatorischen Aufwände und Ausgaben
beziehungsweise Erträge und Einnahmen zu belasten beziehungsweise
gutzuschreiben.
4 Rechnungslegung
4.1 Allgemeines
Art. 51 Zweck
1 Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts zeigen, welches der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.
Art. 52 Rechnungslegungsstandards
1 Die Rechnungslegung richtet sich nach allgemein anerkannten Standards.
2 Der Regierungsrat bezeichnet das anzuwendende Regelwerk. Er kann
in einzelnen Punkten vom Regelwerk abweichen. Jede Abweichung ist
im Anhang zur Jahresrechnung zu begründen.
Art. 53 Grundsätze
1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und
der Stetigkeit. Es bedeuten
1. Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge, Aktiven und Passiven
sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen;
2. Periodenabgrenzung: Alle Aufwände und Erträge sind in derjenigen Periode zu erfassen, in der sie verursacht werden. Die Bilanz
ist als Stichtagsrechnung zu führen;
3. Fortführung: Bei der Rechnungslegung ist von einer Fortführung
der Staatstätigkeit auszugehen;
4. Wesentlichkeit: Sämtliche Informationen, die für eine rasche und
umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind, werden offen gelegt;
5. Verständlichkeit: Die Informationen müssen klar und verständlich
sein;
6. Zuverlässigkeit: Die Informationen sollen sachlich richtig und
glaubwürdig dargestellt werden (Richtigkeit). Der wirtschaftliche
Gehalt soll die Abbildung der Rechnungslegung bestimmen
(wirtschaftliche Betrachtungsweise). Die Informationen sollen willkürfrei und wertfrei dargestellt werden (Neutralität). Die Darstellung soll nach dem Vorsichtsprinzip erfolgen (Vorsicht). Es sollen
keine wichtigen Informationen ausser Acht gelassen werden
(Vollständigkeit);
7. Vergleichbarkeit: Die Rechnungen des Kantons und der Verwaltungseinheiten sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit
hinweg vergleichbar sein;
8. Stetigkeit: Die Grundsätze der Rechnungslegung sollen soweit
als möglich über einen längeren Zeitraum unverändert bleiben.
4.2 Bilanzierung, Bewertung und Abschreibungen
Art. 54 Bilanzierung
1 Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie
einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr Wert ermittelt
werden kann.
2 Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn
sie zukünftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen öffentlichen Nutzen aufweisen und ihr Wert ermittelt werden kann.
3 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllung voraussichtlich
zu einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert ermittelt werden kann.
4 Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei
denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind.
5 Vorfinanzierungen werden gebildet für besondere Investitionsvorhaben; jede Vorfinanzierung ist gesondert auszuweisen. *
6 Finanzpolitische Reserven werden gebildet beziehungsweise aufgelöst, um das Budget und die Jahresrechnung zu beeinflussen. Es wird
unterschieden zwischen finanzpolitischen Reserven: *
1. die gemäss Art. 82a bei der Umwandlung aus kumulierten zusätzlichen Abschreibungen gebildet wurden;
2. die als Konjunktur- und Ausgleichsreserve gebildet werden, einschliesslich der gemäss Art. 84a gebildeten Reserven.
Art. 55 Bewertung des Fremdkapitals und
des Finanzvermögens
1 Das Fremdkapital und das Finanzvermögen werden zum Nominalwert
bewertet.
2 Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu
Anschaffungskosten bilanziert. Entsteht kein Aufwand, wird zu Verkehrswerten zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert. Folgebewertungen
erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine systematische Neubewertung der Finanzanlagen jährlich, der übrigen Anlagen jeweils nach fünf Jahren vorzunehmen ist.
3 Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
Art. 56 * Bewertung und Abschreibung des
Verwaltungsvermögens
1 Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten bilanziert. Entstehen keine Kosten beziehungsweise wurde kein Preis bezahlt, wird der Verkehrswert als Anschaffungskosten bilanziert.
2 Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie nach der
angenommenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Es ist eine Anlagenbuchhaltung zu führen. Die Abschreibungen sind wie folgt vorzunehmen:
1. Sachgüter sowie Investitionsbeiträge an öffentliche Institutionen
oder an private Organisationen mit einem Leistungsauftrag werden auf der Basis der Nutzungsdauer linear, in der Regel ab Beginn der Inbetriebnahme, abgeschrieben;
2. Sachgüter mit unbestimmtem Inbetriebnahmedatum werden ab
dem der Investition folgenden Kalenderjahr auf der Basis der Nutzungsdauer linear abgeschrieben;
3. Investitionsbeiträge an private Organisationen ohne Leistungsauftrag werden im entsprechenden Kalenderjahr vollumfänglich abgeschrieben;
4. Darlehen und Beteiligungen werden nach kaufmännischen
Grundsätzen wertberichtigt.
3 Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
Art. 57–58 * …
4.3 Konsolidierung
Art. 59 Konsolidierungskreis
1 Zum Konsolidierungskreis gehören die Institutionen gemäss Art. 2
Abs. 1.
2 Selbständige Anstalten sowie weitere Behörden und Organisationen,
die mindestens eines der folgenden Merkmale aufweisen, werden entweder konsolidiert oder im Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel im
Anhang der Jahresrechnung aufgeführt:
1. das öffentliche Gemeinwesen ist Träger dieser Organisationen;
2. das öffentliche Gemeinwesen ist in massgeblicher Weise an diesen Organisationen beteiligt;
3 das öffentliche Gemeinwesen leistet in massgeblicher Weise
Betriebsbeiträge an diese Organisationen;
4. das öffentliche Gemeinwesen kann diese Organisationen in
massgeblicher Weise beeinflussen;
5. das öffentliche Gemeinwesen weist Verpflichtungen gegenüber
diesen Organisationen auf.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Vollzugsverordnung.
Art. 60 Konsolidierungsmethode
1 Die Institutionen gemäss Art. 2 Abs. 1 werden nach der Methode der
Vollkonsolidierung in die Jahresrechnung integriert.
2 Die Institutionen gemäss Art. 59 Abs. 2 werden entweder nach der Methode der Vollkonsolidierung oder nach dem anteiligen Eigenkapitalwert
beziehungsweise mit dem anteiligen Periodenerfolg (Equity-Methode) in
die Jahresrechnung integriert, falls eine Konsolidierung vorgenommen
wird.
5 Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene
5.1 Controlling
Art. 61 Ziel, Inhalt
1 Die staatlichen Tätigkeiten werden durch ein zweckmässiges Controlling gesteuert. Für Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget ist das Controlling obligatorisch.
2 Das Controlling umfasst in der Regel die Zielfestlegung, die Planung
der Massnahmen, die Steuerung und die Überprüfung des staatlichen
Handelns.
Art. 62 Bereiche
1 Das Controlling erstreckt sich in der Regel über die folgenden Bereiche:
1. Leistungen;
2. Wirkungen;
3. Finanzen;
4. Personal.
2 Die Verwaltungseinheiten sind in ihren Aufgabenbereichen für das
Controlling grundsätzlich selbst zuständig.
3 Das zentrale Controlling überprüft im Auftrag des Regierungsrates bestimmte Aufgabenbereiche, insbesondere direktionsübergreifende Aufgaben und die Aufgabenerfüllung durch Institutionen des öffentlichen
oder privaten Rechts, an denen der Kanton beteiligt ist. Es überprüft periodisch die Umsetzung der Vorgaben durch die Verwaltungseinheiten.
Sind die Vorgaben verletzt, wird die zuständige Stelle darauf aufmerksam gemacht, und es werden Empfehlungen zum weiteren Vorgehen
abgegeben.
4 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Vollzugsverordnung.
5.2 Buchführung
Art. 63 Begriff
1 Die Buchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.
Art. 64 Grundsätze
1 Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit. Es bedeuten:
1. Vollständigkeit: Die Finanzvorfälle und Buchungstatbestände sind
lückenlos und periodengerecht zu erfassen. Von einer direkten
Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen oder
Ähnliches ist abzusehen;
2. Richtigkeit: Die Buchungen müssen den Tatsachen entsprechen
und sind weisungsgemäss vorzunehmen;
3. Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung ist aktuell zu halten und der
Geldverkehr tagesaktuell zu erfassen. Die Vorgänge sind chronologisch festzuhalten;
4. Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge sind klar und verständlich zu erfassen. Korrekturen sind zu kennzeichnen und Buchungen durch
Belege nachzuweisen.
Art. 65 Aufbewahrung der Belege
1 Die Verwaltungseinheiten bewahren die Belege zusammen mit der
Buchhaltung während 10 Jahren auf. Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften in der Spezialgesetzgebung.
Art. 66 Anlagenbuchhaltung
1 In der Anlagenbuchhaltung werden die Vermögenswerte (Anlagegüter)
erfasst, die über mehrere Jahre genutzt werden.
2 Ausgehend von den Werten der Anlagegüter werden die Abschreibungen berechnet, welche als Aufwand in die Finanzbuchhaltung und kalkulatorisch als Kosten in eine Kosten- und Leistungsrechnung einfliessen.
3 Neben den Berechnungen im Sinne von Abs. 2 werden in der Anlagenbuchhaltung je Objekt auch Zusatzdaten (Inventardaten, Stammdaten usw.) erfasst.
Art. 67 Inventar
1 Die Verwaltungseinheiten führen Wert- und Sachinventare und aktualisieren diese laufend. Sie erstellen in der Regel per Bilanzstichtag eine
physische Aufnahme zur Kontrolle des Inventars.
2 Wertinventare enthalten die aktivierten, Sachinventare die nicht aktivierten Anlagen, Vorräte und Lagerbestände.
Art. 68 Verantwortung
1 Die Finanzverwaltung ist für die Ordnungsmässigkeit der Buchführung
verantwortlich.
2 Der Regierungsrat erlässt Weisungen zur fachlichen, organisatorischen und technischen Ausgestaltung der Buchführung der Finanzverwaltung und der Verwaltungseinheiten, für die eine eigene Buchführung
bewilligt wurde.
5.3 Kostentransparenz
Art. 69 Kosten- und Leistungsrechnung
1 Die Verwaltungseinheiten führen eine auf ihre Bedürfnisse ausgerichtete Kosten- und Leistungsrechnung. Für Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget ist die Führung einer Kosten- und Leistungsrechnung nach Produktgruppen obligatorisch.
2 Die Kosten- und Leistungsrechnung unterstützt die Verwaltungseinheiten bei der Betriebsführung und liefert Grundlagen für die Erarbeitung
und die Beurteilung von Budget und Rechnungslegung.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Vollzugsverordnung.
Art. 70 Interne Verrechnungen
1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen
Verwaltungseinheiten des Kantons. Sie sind vorzunehmen, soweit sie
für die Aufwand- und Ertragsermittlung oder für die wirtschaftliche Leistungserfüllung wesentlich sind.
5.4 Internes Kontrollsystem
Art. 71 Massnahmen
1 Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische
und technische Massnahmen. Der Regierungsrat erlässt nach Rücksprache mit der Finanzkontrolle die erforderlichen Vorschriften.
2 Die Leitungen der Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die Einführung, den Einsatz und die Überwachung des Kontrollsystems in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Art. 72 Ziele
1 Der Regierungsrat trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.
2 Er berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis.
6 Finanzstatistik
Art. 73 Publikation eines finanzstatistischen Ausweises
1 Der Regierungsrat publiziert mit der Jahresrechnung einen finanzstatistischen Ausweis.
2 Der finanzstatistische Ausweis umfasst einen Zeitreihenvergleich.
3 Er ist auf die Vorgaben der eidgenössischen Finanzstatistik abgestimmt und muss zwischen Gemeinwesen gleicher Ebene sowie zwischen Gemeinwesen verschiedener Ebenen vergleichbar sein.
Art. 74 Zusammenarbeit mit der eidgenössischen Finanzverwaltung
1 Der Regierungsrat sorgt für die ordnungsgemässe Zustellung der von
der eidgenössischen Finanzverwaltung für die eidgenössische Finanzstatistik verlangten Daten.
7 Organisation
Art. 75 Programmvereinbarungen
1 Der Regierungsrat ist zuständig, mit dem Bund Programmvereinbarungen mit ein- oder mehrjährigen Leistungsaufträgen abzuschliessen. Die
Beschlussfassung der erforderlichen Rahmenkredite bleibt vorbehalten.
2 Der Landrat ist zuständig, die erforderlichen Rahmenkredite zu bewilligen. Er ist dabei nicht an seine verfassungsmässigen Finanzkompetenzen gebunden.
Art. 76 Interkantonale Verträge
1 Der Landrat ist zuständig, in den Aufgabenbereichen gemäss Art. 48a
Abs. 1 der Bundesverfassung4) interkantonale Verträge zu genehmigen.
Er ist dabei nicht an seine verfassungsmässigen Finanzkompetenzen
gebunden.
Art. 77 Landrat
1 Der Landrat ist zuständig für die Festsetzung des Budgets, die Bewilligung von Nachtragskrediten, die Genehmigung der Staatsrechnung sowie für die Genehmigung beziehungsweise Kenntnisnahme des Finanzplanes.
Art. 78 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ist insbesondere zuständig für:
1. die Festlegung grundsätzlicher Vorgaben über die Anlage des Finanzvermögens; vorbehalten bleiben abweichende verfassungsmässige oder gesetzliche Bestimmungen;
2. die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern diese keine Ausgabe zur Folge hat;
4) SR 101
3. die Umwandlung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen in Finanzvermögen; vorbehalten bleibt die Entwidmung durch
Aufhebung eines Erlasses im Kompetenzbereich des Landrates;
4. die Festlegung der Nutzungsdauer von Sachgütern sowie von Investitionsbeiträgen;
5. den Entwurf des Budgets, der Verpflichtungskredite, der Nachtrags- und Zusatzkredite sowie der Jahresrechnung zuhanden
des Landrates;
6. den Entwurf des Finanzplans;
7. den Abschluss von Programmvereinbarungen gemäss Art. 75;
8. die Bewilligung von Kreditüberschreitungen;
9. die Bewilligung von Kreditübertragungen;
10. das Controlling;
11. die Konsolidierung;
12. die Kosten- und Leistungsrechnung.
Art. 79 Finanzdirektion
1 Das Finanzdirektion ist insbesondere zuständig für:
1. die Organisation des Rechnungswesens;
2. den Erlass von Weisungen zum Finanzwesen, soweit dies nicht
dem Regierungsrat zusteht;
3. die Beschaffung der Mittel auf dem Finanzmarkt;
4. die Anlage sowie die Verwaltung des Finanzvermögens nach den
grundsätzlichen Vorgaben des Regierungsrats;
5. die Erstellung der Finanzstatistik;
6. die Beratung der Direktionen in Finanzfragen.
Art. 80 Verwaltungseinheiten
1 Die Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die sorgfältige,
wirtschaftliche und sparsame Verwendung der ihnen anvertrauten Kredite und Vermögenswerte sowie für die Geltendmachung finanzieller
Ansprüche gegenüber Dritten.
2 Sie dürfen nur im Rahmen bewilligter Kredite Verpflichtungen eingehen und Zahlungsanweisungen erstellen. Sie führen dazu die notwendigen Kontrollen.
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 81 Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
Art. 82 Neubewertung der Bilanz
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird eine Neubewertung des Finanzvermögens, der Rückstellungen und der Rechnungsabgrenzungsposten vorgenommen.
2 Aufwertungsgewinne werden in der Neubewertungsreserve Finanzvermögen des Eigenkapitals passiviert. Diese ist in der Regel zweckgebunden für den Ausgleich allfälliger zukünftiger Wertberichtigungen auf Positionen des Finanzvermögens.
Art. 82a * Finanzpolitische Reserven
1 Die in der Bilanz per 31. Dezember 2014 enthaltenen kumulierten, zusätzlichen Abschreibungen im Verwaltungsvermögen sind als finanzpolitische Reserven in das Eigenkapital des Kantons zu übertragen.
Art. 82b * Anpassung der Ausgaben- und Schuldenbremse
1 Die Aufhebung von Art. 35 Abs. 3 ist erstmals für die Festlegung des
Budgets 2016 und der Finanzpläne der beiden folgenden Jahre wirksam.
Art. 83 Änderungen bisherigen Rechts
1. Umbenennung
1 Die Staatskanzlei wird ermächtigt, bei der Nachführung der Nidwaldner
Gesetzessammlung in den jeweiligen Gesetzen, Verordnungen und Reglementen die folgenden Begriffe zu ersetzen:
Bisher neu
Voranschlag Budget
Laufende Rechnung Erfolgsrechnung
Bestandesrechnung Bilanz
Art. 84 2. Aufhebungen
1 Das Gesetz vom 29. April 1979 über den Finanzhaushalt des Kantons
(Finanzhaushaltgesetz)5) und die Verordnung vom 10. Oktober 1964
über das Kassen- und Rechnungswesen des Kantons6) werden aufgehoben.
Art. 84a * Übergangsbestimmung zur Änderung
vom 29. Juni 2016
1 Die bilanzierten Vorfinanzierungen sind mit Ausnahme der Vorfinanzierungen für das Kantonsspital Nidwalden in die finanzpolitischen Reserven zu überführen.
Art. 84b * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Februar
1 Der Landrat beschliesst den Globalkredit für Personallöhne erstmals
für die ersten Kalenderjahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 4. Februar 2026.
Art. 85 Inkraftreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest7).
5) A 1979, 651
6) A 1964, 1028; A 1966, 1255; A 1972, 1266
7) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2010
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.10.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung A 2009, 1823; A 2010, 71
11.06.2014 01.01.2015 Art. 21 Abs. 2, 2. geändert A 2014; 1110, 1578
11.06.2014 01.01.2015 Art. 25 Abs. 2 geändert A 2014; 1110, 1578
11.06.2014 01.01.2015 Art. 25 Abs. 3 geändert A 2014; 1110, 1578
11.06.2014 01.01.2015 Art. 35 totalrevidiert A 2014; 1110, 1578
11.06.2014 01.01.2015 Art. 36 totalrevidiert A 2014; 1110, 1578
11.06.2014 01.01.2015 Art. 56 totalrevidiert A 2014; 1110, 1578
11.06.2014 01.01.2015 Art. 57 aufgehoben A 2014; 1110, 1578
11.06.2014 01.01.2015 Art. 58 aufgehoben A 2014; 1110, 1578
11.06.2014 01.01.2015 Art. 82a eingefügt A 2014; 1110, 1578
11.06.2014 01.01.2015 Art. 82b eingefügt A 2014; 1110, 1578
29.06.2016 01.10.2016 Art. 25 Abs. 4 aufgehoben A 2016, 1177, 1604
29.06.2016 01.10.2016 Art. 25 Abs. 5 aufgehoben A 2016, 1177, 1604
29.06.2016 01.10.2016 Art. 25a eingefügt A 2016, 1177, 1604
29.06.2016 01.10.2016 Art. 54 Abs. 5 geändert A 2016, 1177, 1604
29.06.2016 01.10.2016 Art. 54 Abs. 6 geändert A 2016, 1177, 1604
29.06.2016 01.10.2016 Art. 84a eingefügt A 2016, 1177, 1604
04.02.2026 01.06.2026 Ingress geändert 2026-023
04.02.2026 01.06.2026 Art. 37 Abs. 3 geändert 2026-023
04.02.2026 01.06.2026 Titel 3.3a eingefügt 2026-023
04.02.2026 01.06.2026 Art. 49a eingefügt 2026-023
04.02.2026 01.06.2026 Art. 49b eingefügt 2026-023
04.02.2026 01.06.2026 Art. 49c eingefügt 2026-023
04.02.2026 01.06.2026 Art. 49d eingefügt 2026-023
04.02.2026 01.06.2026 Art. 49e eingefügt 2026-023
04.02.2026 01.06.2026 Art. 49f eingefügt 2026-023
04.02.2026 01.06.2026 Art. 49g eingefügt 2026-023
04.02.2026 01.06.2026 Art. 84b eingefügt 2026-023
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.10.2009 01.01.2010 Erstfassung A 2009, 1823; A 2010, 71
Ingress 04.02.2026 01.06.2026 geändert 2026-023
Art. 21 Abs. 2, 2. 11.06.2014 01.01.2015 geändert A 2014; 1110, 1578
Art. 25 Abs. 2 11.06.2014 01.01.2015 geändert A 2014; 1110, 1578
Art. 25 Abs. 3 11.06.2014 01.01.2015 geändert A 2014; 1110, 1578
Art. 25 Abs. 4 29.06.2016 01.10.2016 aufgehoben A 2016, 1177, 1604
Art. 25 Abs. 5 29.06.2016 01.10.2016 aufgehoben A 2016, 1177, 1604
Art. 25a 29.06.2016 01.10.2016 eingefügt A 2016, 1177, 1604
Art. 35 11.06.2014 01.01.2015 totalrevidiert A 2014; 1110, 1578
Art. 36 11.06.2014 01.01.2015 totalrevidiert A 2014; 1110, 1578
Art. 37 Abs. 3 04.02.2026 01.06.2026 geändert 2026-023
Titel 3.3a 04.02.2026 01.06.2026 eingefügt 2026-023
Art. 49a 04.02.2026 01.06.2026 eingefügt 2026-023
Art. 49b 04.02.2026 01.06.2026 eingefügt 2026-023
Art. 49c 04.02.2026 01.06.2026 eingefügt 2026-023
Art. 49d 04.02.2026 01.06.2026 eingefügt 2026-023
Art. 49e 04.02.2026 01.06.2026 eingefügt 2026-023
Art. 49f 04.02.2026 01.06.2026 eingefügt 2026-023
Art. 49g 04.02.2026 01.06.2026 eingefügt 2026-023
Art. 54 Abs. 5 29.06.2016 01.10.2016 geändert A 2016, 1177, 1604
Art. 54 Abs. 6 29.06.2016 01.10.2016 geändert A 2016, 1177, 1604
Art. 56 11.06.2014 01.01.2015 totalrevidiert A 2014; 1110, 1578
Art. 57 11.06.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014; 1110, 1578
Art. 58 11.06.2014 01.01.2015 aufgehoben A 2014; 1110, 1578
Art. 82a 11.06.2014 01.01.2015 eingefügt A 2014; 1110, 1578
Art. 82b 11.06.2014 01.01.2015 eingefügt A 2014; 1110, 1578
Art. 84a 29.06.2016 01.10.2016 eingefügt A 2016, 1177, 1604
Art. 84b 04.02.2026 01.06.2026 eingefügt 2026-023
