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title: "Verordnung über den Umgang mit invasiven gebietsfremden Organismen"
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provisions: 7
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# Verordnung über den Umgang mit invasiven gebietsfremden Organismen

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Diese Verordnung bezweckt den Schutz der Menschen, der Tiere und der
Umwelt sowie der biologischen Vielfalt und deren Nutzung vor schädlichen
Auswirkungen einer Ausbreitung invasiver gebietsfremder Organismen.

## Art. 2 {#art_2}

Zuständigkeiten
1 Das Landwirtschaftsamt ist zuständig für:
a) die Anordnung und Durchführung von Massnahmen zur Bekämpfung
invasiver gebietsfremder Organismen und zur Verhinderung ihres Auftretens;
b) die Überwachung von Standorten mit invasiven gebietsfremden Organismen;
c) die Kontrolle der angeordneten Bekämpfungsmassnahmen;
d) die Ausbildung und Beratung der für Bekämpfungsmassnahmen zuständigen Behörden und Personen.
1) Freisetzungsverordnung (FrSV; SR 814.911)
2) Umwelt- und Gewässerschutz-Gesetz (UGsG; bGS 814.0)
1169 1
814.01.3 Ausserrhodische Gesetzessammlung
2 Das Amt für Umwelt ist zuständig für:
a) die Information der Öffentlichkeit über den Umgang mit invasiven gebietsfremden Organismen;
b) das Erfassen der mit invasiven gebietsfremden Organismen befallenen
Standorte in einem öffentlichen Verzeichnis sowie die Dokumentation
der angeordneten Bekämpfungsmassnahmen;
c) die Information der zuständigen Bundesbehörden über das Auftreten
und die Bekämpfung invasiver gebietsfremder Organismen;
d) Anordnungen zum Umgang mit Bodenaushub, der mit invasiven gebietsfremden Organismen belastet ist.
3 Für den Vollzug können die zuständigen Behörden Dritte beiziehen. Diesen
können namentlich Bekämpfungs-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben
übertragen werden.

## Art. 3 {#art_3}

Koordination
1 Das Landwirtschaftsamt und das Amt für Umwelt stimmen ihre Tätigkeiten
aufeinander ab.
2 Sie arbeiten mit weiteren betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sowie den umliegenden Kantonen zusammen.

## Art. 4 {#art_4}

Meldepflicht
1 Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Grundstücken sind verpflichtet, den
zuständigen Behörden invasive gebietsfremde Organismen auf ihrem
Grundstück zu melden.

## Art. 5 {#art_5}

Bekämpfungsmassnahmen
a) durch Private
1 Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Grundstücken sind unter Vorbehalt
von Art. 6 verpflichtet, invasive gebietsfremde Organismen sachgerecht zu
bekämpfen und deren weitere Ausbreitung zu verhindern.
2 Zur Art und Weise der Bekämpfung und der Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle erlässt das Landwirtschaftsamt in Zusammenarbeit mit dem Amt
für Umwelt allgemeinverbindliche Richtlinien.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 814.01.3
Art. 6 b) durch den Kanton
1 Das Landwirtschaftsamt bekämpft invasive gebietsfremde Organismen, soweit die Bekämpfung im besonderen öffentlichen Interesse liegt, namentlich:
a) in besonders empfindlichen oder schützenswerten Lebensräumen;
b) wenn eine unmittelbare Gefährdung besonders empfindlicher oder
schützenswerter Lebensräume besteht.
2 Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Grundstücken sind verpflichtet, das
Wiederaufkommen von invasiven gebietsfremden Organismen an Standorten nach Abs. 1 zu verhindern.

## Art. 7 {#art_7}

Zutrittsrecht
1 Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Grundstücken haben Abklärungen
und Bekämpfungsmassnahmen des Kantons auf ihrem Grundstück in der
Regel nach Absprache zu dulden.

## Art. 8 {#art_8}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. September 2010 in Kraft.
