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title: "Verordnung über die Überwachung der Einfuhr bestimmter Industriegüter"
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# Verordnung über die Überwachung der Einfuhr bestimmter Industriegüter

## Art. 1 Zweck und Geltungsbereich {#art_1}

Zur Überwachung der Entwicklung der Handelsströme wird die Einfuhr bestimmter Industriegüter der Kapitel 72 und 73 des schweizerischen Zolltarifs einer Bewilligungspflicht unterstellt.
SR 632.10 Anhang

## Art. 2 Bewilligungspflicht {#art_2}

1 Waren, die der Bewilligungspflicht unterliegen, dürfen vom Zollamt nur abgefertigt werden, wenn die Einfuhrbewilligung vorliegt und die Toleranzgrenzen nach Artikel 5 eingehalten sind.
2 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) bestimmt die Waren, deren Einfuhr der Bewilligungspflicht unterliegt.
3 Es kann Kleinsendungen von der Bewilligungspflicht befreien.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

## Art. 3 Bewilligungsverfahren {#art_3}

1 Einfuhrbewilligungen werden Personen und Unternehmen mit Wohnsitz oder Sitz im schweizerischen Zollgebiet auf Gesuch hin erteilt.
2 Bewilligungsstelle ist das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).
3 Es erteilt die Bewilligung für die beantragte Menge innerhalb von höchstens sieben Arbeitstagen nach Eingang des vollständig ausgefüllten Einfuhrgesuchs. Die Bewilligung ist kostenlos.
4 Die Bewilligung ist vier Monate gültig.

## Art. 4 Einfuhrgesuche {#art_4}

1 Einfuhrgesuche müssen folgende Angaben enthalten:
a. Name und vollständige Adresse des Empfängers oder des bevollmächtigten Vertreters;
b. Name und vollständige Adresse des Exporteurs;
c. Ursprungsland;
d. Herkunftsland;
e. Anzahl oder Menge;
f. genaue Warenbezeichnung und Tarifnummer des schweizerischen Zolltarifs;
g. Nettogewicht;
h. Wert franko Grenze unverzollt;
i. Datum und Unterschrift des Empfängers oder des bevollmächtigten Vertreters.
2 Das WBF kann bestimmen, dass dem Einfuhrgesuch Unterlagen, wie Faktura oder Bestellungsbestätigung, beizulegen sind.

## Art. 5 Toleranzgrenzen {#art_5}

Weicht der Preis pro Einheit, zu dem das Geschäft getätigt wird, um weniger als 5 Prozent von dem auf dem Einfuhrgesuch angegebenen Preis ab oder übersteigt die Gesamtmenge der zur Einfuhr angemeldeten Waren die auf dem Einfuhrgesuch angegebene Menge um weniger als 5 Prozent, so steht dies der Zollabfertigung nicht entgegen.

## Art. 6 Vollzug {#art_6}

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit wird mit dem Vollzug an der Grenze beauftragt.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589).

## Art. 7 Inkrafttreten {#art_7}

Diese Verordnung tritt am 12. September 2002 in Kraft.
