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title: "Vereinbarung zwischen den Kantonen Luzern und Aargau über den Vollzug der Schifffahrtsvorschriften auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees"
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provisions: 16
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# Vereinbarung zwischen den Kantonen Luzern und Aargau über den Vollzug der Schifffahrtsvorschriften auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees

## Art. 1 {#art_1}

Diese Vereinbarung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die
Binnenschifffahrt und der darauf beruhenden Vorschriften des Kantons
Luzern sowie die Zuständigkeit für die schifffahrtspolizeiliche Überwachung auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees.

## Art. 2 Gegenstand {#art_2}

Der Regierungsrat des Kantons Aargau regelt die Organisation des Sturmwarn- und Rettungsdienstes auch für den luzernischen Teil des Hallwilersees.
Sturmwarn- und

## Art. 3 Rettungsdienst {#art_3}

1 Der Kantonspolizei des Kantons Aargau obliegen Schifffahrtspolizeiliche
Überwachunga) die Aufsicht über den Schiffsverkehr,
AGS 2009 S. 395
1) SR 747.201
2) Z III 347 und G VI 123
3) SAR 997.100
997.030 Schifffahrtsvorschriften Hallwilersee
b) die Sachverhaltsaufnahme bei Unfällen und die Erstattung von Strafanzeigen und Meldungen zuhanden der zuständigen Behörde des
Kantons Luzern.
2 Diese Zuständigkeit beschränkt sich auf die Wasserfläche.

## Art. 4 {#art_4}

1 Dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau obliegenPrüfungen
und Saisonbewilligungen a) die Abnahme von praktischen Schiffsführerprüfungen,
b) die Aufgebote zu Schiffsprüfungen,
c) die Schiffsprüfungen,
d) die Delegation von Schiffsprüfungen,
e) die Erteilung von Saisonbewilligungen.
2 Bewerberinnen und Bewerber um den Schiffsführerausweis aus dem
Kanton Luzern können selbst bestimmen, ob sie die theoretische Schiffsführerprüfung im Kanton Luzern oder Aargau absolvieren wollen.
3 Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau erhebt für seine Leistungen
gemäss Abs. 1 und 2 die Gebühren nach aargauischem Tarif 1) direkt bei
den Kundinnen und Kunden.

## Art. 5 {#art_5}

Dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau obliegt
die Erteilung von Bewilligungen für nautische Veranstaltungen und die
Erhebung der entsprechenden Gebühren nach aargauischem Tarif direkt
bei den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern.
Nautische

## Art. 6 Veranstaltungen {#art_6}

Alle in Art. 2–5 nicht ausdrücklich aufgeführten Aufgaben verbleiben
beim Kanton Luzern. Dazu gehören namentlich
Übrige Aufgaben
a) der Bezug der Schiffssteuern,
b) die Bewilligungserteilung für Standplätze,
c) die Erteilung, die Verweigerung oder der Entzug von Schiffsführerausweisen von Personen mit Wohnsitz im Kanton Luzern,
d) die Erteilung, die Verweigerung oder der Entzug von Schiffsausweisen für Schiffe mit Standort im Kanton Luzern,
e) die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen und Signalisationen auf
dem luzernischen Teil des Hallwilersees.
1) SAR 997.111

## Art. 7 Schifffahrtsvorschriften Hallwilersee 997.030 {#art_7}

Für die Amtshandlungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei des Kantons Aargau auf luzernischem Gebiet gelten die Verfahrensvorschriften des Kantons Luzern.
Anwendbares
Recht für die
schifffahrtspolizeiliche

## Art. 8 Überwachung {#art_8}

Die auf luzernischem Gebiet begangenen Strafhandlungen werden von den
zuständigen Behörden des Kantons Luzern untersucht und abgeurteilt.

## Art. 9 Gerichtsstand {#art_9}

1 Für das Dienstverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Aargau gilt die Gesetzgebung des Kantons Aargau.
Unterstellung
2 Der Kanton Aargau kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen
des Kantons Luzern Weisungen und Richtlinien für die Tätigkeit seiner
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf oder am Hallwilersee erlassen.
3 Polizeiorgane des Kantons Aargau tragen dessen Uniform, Zeichen und
Wappen.

## Art. 10 {#art_10}

1 Für den Schaden, den eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Kantons
Aargau im Rahmen der Dienstausübung im Kanton Luzern Dritten zufügt,
haftet der Kanton Luzern, wenn nach dessen Recht Geschädigten gegen
den Staat oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Ersatzanspruch
zusteht.
Haftung und
Verantwortlichkeit
2 Das direkte Klagerecht gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Kantons Aargau ist ausgeschlossen.
3 Dem Kanton Luzern steht das Rückgriffsrecht gegenüber dem Kanton
Aargau zu, soweit dieser nach seinem Recht ersatzpflichtig würde.
4 Dem Kanton Luzern steht kein direktes Rückgriffsrecht gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Aargau zu.
5 Das Rückgriffsrecht verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Haftbarkeit des Staates durch Gerichtsurteil, Vergleich, Prozessabstand oder
sonst wie anerkannt worden und die oder der Fehlbare ermittelt ist,
jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren von der Feststellung oder
Anerkennung der Haftbarkeit an.

## Art. 11 {#art_11}

Hat sich eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Kantons Aargau
wegen Handlungen im Rahmen der Dienstausübung im Kanton Luzern in
einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, leisten die
Behörden des Kantons Luzern in gleichem Mass Beistand, wie die Mitar-
Beistandspflicht
997.030 Schifffahrtsvorschriften Hallwilersee
beiterin oder der Mitarbeiter ihn im Kanton Aargau erhält, und nicht
weniger, als er Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Luzern
zusteht.

## Art. 12 {#art_12}

Der Kanton Luzern richtet für die Aufwendungen der Polizei des Kantons
Aargau einen jährlichen Pauschalbeitrag von Fr. 3'000.– (Indexstand der
Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik Ende Dezember 2009)
aus und übernimmt 15 % der Kosten für den Sturmwarn- und Rettungsdienst. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern sowie
das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau legen
die Berechnungsgrundlagen und das Abrechnungsverfahren fest. Sie
können den Pauschalbetrag der Kostenentwicklung anpassen.

## Art. 13 Kostenverteilung {#art_13}

Streitigkeiten zwischen den beiden Kantonen aus der Anwendung dieser
Vereinbarung werden einem Schiedsgericht unterbreitet. Beide Kantone
bezeichnen je eine Vertreterin oder einen Vertreter und diese eine Präsidentin oder einen Präsidenten. Können sie sich nicht einigen, erfolgt die
Ernennung durch das Bundesamt für Verkehr.

## Art. 14 Streitigkeiten {#art_14}

Beide Kantone können diese Vereinbarung unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende eines Kalenderjahrs kündigen.

## Art. 15 Kündigung {#art_15}

Die Vereinbarung zwischen den Kantonen Luzern und Aargau über den
Vollzug der Schifffahrtsvorschriften auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees vom 27. Januar 1989/13. März 1989 1) wird aufgehoben.
Aufhebung

## Art. 16 bisherigen Rechts {#art_16}

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Inkrafttreten
1) AGS Bd. 13 S. 85, 136 (SAR 997.020)
Schifffahrtsvorschriften Hallwilersee 997.030
Luzern, 10. November 2009 Regierungsrat Luzern
Regierungspräsident
PFISTER
Staatsschreiber
HODEL
Aarau, 18. November 2009 Regierungsrat Aargau
Landammann
BROGLI
Staatsschreiber
DR. GRÜNENFELDER
