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title: "Übereinkunft zwischen der Schweiz und Italien betreffend die gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnenden Medizinalpersonen zur Berufsausübung"
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provisions: 6
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# Übereinkunft zwischen der Schweiz und Italien betreffend die gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnenden Medizinalpersonen zur Berufsausübung

## Art. 1 {#art_1}

Die schweizerischen Ärzte, Wundärzte, Tierärzte und Hebammen, welche in der Nähe der italienisch‑schweizerischen Grenze wohnhaft sind, sollen das Recht haben, ihre Berufstätigkeit in den italienischen, in der Nähe der Grenze gelegenen Orten in gleichem Masse, wie ihnen dies in der Heimat gestattet ist, auszuüben, vorbehältlich der im Art. 2 enthaltenen Beschränkung; und umgekehrt sollen unter gleichen Bedingungen die italienischen Ärzte, Wundärzte, Tierärzte und Hebammen, welche in der Nähe der italienisch‑schweizerischen Grenze wohnhaft sind, zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit in den schweizerischen, in der Nähe der Grenze gelegenen Orten befugt sein.
Siehe Anmerkung zum Ingress.
Siehe Anmerkung zum Ingress.

## Art. 2 {#art_2}

Die vorstehend bezeichneten Personen sollen bei der Ausübung ihres Berufs in dem anderen Lande zur Selbstverabreichung von Arzneimitteln an die Kranken, abgesehen von dem Falle drohender Lebensgefahr, nicht befugt sein.

## Art. 3 {#art_3}

Die Personen, welche in Gemässheit des Art. 1 in den in der Nähe der Grenze gelegenen Ortschaften des Nachbarlandes ihren Beruf ausüben, sind nicht befugt, sich dort dauernd niederzulassen, noch mit Gemeinden des andern Landes besondere Verträge über ärztliche Besorgung abzuschliessen, noch ein Domizil zu begründen, es sei denn, dass sie sich der im dortigen Lande geltenden Gesetzgebung und namentlich einer nochmaligen Prüfung unterwerfen.

## Art. 4 {#art_4}

Es gilt als selbstverständlich, dass die Ärzte, Wundärzte, Tierärzte und Hebammen des einen oder des andern der beiden Länder, wenn sie von der ihnen im Art. 1 dieser Übereinkunft zugestandenen Befugnis Gebrauch machen wollen, sich bei der Ausübung ihres Berufs in den Grenzortschaften des anderen Landes den dort geltenden Gesetzen und Administrativvorschriften zu unterwerfen und insbesondere, sooft sie darum angegangen werden, sich durch einen ihnen von der zuständigen Kantonsregierung oder dem Präfekten der italienischen Provinz ausgestellten Ausweis über ihre Befugnis zur Berufsausübung zu rechtfertigen haben.
Siehe Anmerkung zum Ingress.

## Art. 5 {#art_5}

Die genannten Medizinalpersonen dürfen die Grenze zu jeder Tages- und Nachtstunde, zu Fuss, zu Pferd oder in einem Wagen, und selbst auf Wegen überschreiten, die abseits von den Zollstrassen liegen; unter dem Vorbehalt jedoch, dass sie keine Waren mit sich führen, die dem Eingangszoll unterworfen sind.
Bei Überschreitung der Zollinie unterliegen sie der Untersuchung durch die Zollwächter, jedoch ohne gehalten zu sein, sich auf das Zollbüro zu begeben, es sei denn, dass sie zollpflichtige Gegenstände bei sich haben.

## Art. 6 {#art_6}

Die gegenwärtige Übereinkunft soll zwanzig Tage nach ihrer beiderseits in den von den Gesetzen beider Staaten vorgeschriebenen Formen erfolgten Promulgation in Kraft treten und bis sechs Monate nach dem Tage in Kraft bleiben, an welchem sie von einer der vertragschliessenden Parteien aufgekündet wird. Sie soll ratifiziert und die Ratifikationen sollen sobald als möglich ausgewechselt werden.
