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title: "Gesetz über die Nutzung des Untergrundes"
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provisions: 37
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# Gesetz über die Nutzung des Untergrundes

## § 1 Zweck {#par_1}

Dieses Gesetz regelt die Nutzung des Untergrundes im Einklang mit den öffentlichen Interessen, insbesondere der Sicherheit, der
Umweltverträglichkeit und der Wirtschaftlichkeit.

## § 2 Begriffe {#par_2}

Als Untergrund gilt derjenige Teil der Erde, der sich durch die
Erdoberfläche von der Atmosphäre und den oberirdischen Gewässern
abgrenzt. Zum Untergrund gehören auch die Bodenschätze und die herrenlosen Naturkörper nach Art. 724 ZGB7.

## § 3 b. Nutzung {#par_3}

Die Nutzung des Untergrundes umfasst insbesondere:
a. geologische, hydrogeologische und geophysikalische Untersuchungen,
b. die Gewinnung von Bodenschätzen,
c. die Entnahme und den Eintrag von Wärme,
d. die Entnahme und das Einlagern von Stoffen,
e. die Erstellung von unterirdischen Räumen und deren Nutzung,
f. die Nutzung von Höhlen und stillgelegten Bergwerken.
Hoheit des Kantons über den

## § 4 Untergrund {#par_4}

1 Die Hoheit über den Untergrund sowie sämtliche damit verbundenen Nutzungs- und Verfügungsrechte stehen dem Kanton zu.
Nicht zum Hoheitsbereich des Kantons gehört derjenige Teil des Untergrundes, der in den Anwendungsbereich des Bundeszivilrechts über das
Eigentum fällt.
2 Der Kanton kann seine hoheitlichen Nutzungsrechte am Untergrund selber ausüben oder sie durch Bewilligungen oder Konzessionen
an Dritte übertragen.
a. Untergrund
a. im
Allgemeinen
725.1 Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (GNU)

## § 5 b. Bergregal {#par_5}

1 Dem Kanton steht das Bergregal zu.
2 Unter dieses fällt die Gewinnung von:
a. Metallen, Erzen und Mineralien,
b. Salzen,
c. Energierohstoffen,
d. Asphalt und Bitumen.
B. Bewilligungen und Konzessionen im hoheitlichen Bereich

## § 6 Bewilligungspflicht {#par_6}

Wer den Untergrund nutzt, benötigt eine Bewilligung der für
die Nutzung des Untergrundes zuständigen Direktion des Regierungsrates (Direktion).

## § 7 Konzessionspflicht {#par_7}

1 Eine Sondernutzungskonzession ist erforderlich für
a. den Abbau von Bodenschätzen, die nicht unter das Bergregal fallen,
b. die Entnahme und das Einlagern von Stoffen,
c. die Entnahme und den Eintrag von Wärme ab einer Tiefe von mehr
als 1000 m mit offenen Systemen,
d. die Erstellung von unterirdischen Räumen ab einer Tiefe von mehr
als 50 m und deren Nutzung.
2 Eine Monopolkonzession ist für den Abbau der Bodenschätze
gemäss Bergregal notwendig.
3 Für die Förderung von fossilen Energieträgern durch hydraulische
Frakturierung wird keine Konzession erteilt.

## § 8 Ausnahmen {#par_8}

Von der Bewilligungs- oder Konzessionspflicht sind ausgenommen:
a. geologische, hydrogeologische und geophysikalische Untersuchungen, die nicht im Hinblick auf eine bewilligungs- oder konzessionspflichtige Nutzung des Untergrundes erfolgen,
b. mit der Erstellung von Bauten und Anlagen üblicherweise verbundene Beanspruchungen des Untergrundes,
c. Transportinfrastrukturen,
d. die Entnahme und der Eintrag von Wärme bis zu 1000 m Tiefe,
e. Grundwassernutzungen bis zu 1000 m Tiefe,
f. die Gewinnung von Steinen und Erden im Tagbau,
Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (GNU) 725.1
g. die Erstellung von unterirdischen Räumen bis zu 50 m Tiefe und
deren Nutzung,
h. die Erstellung und Nutzung von unterirdischen Abfalldeponien,
i. landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzungen des Bodens.
Erteilung von
Bewilligungen

## § 9 und Konzessionen {#par_9}

1 Die Direktion erteilt die Bewilligung oder Konzession auf
Gesuch, wenn
a. die Nutzung des Untergrundes die öffentlichen Interessen wahrt und
die Rechte Dritter nicht in unzumutbarer Weise einschränkt,
b. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine ausreichende Versicherungsdeckung, auch für den Fall grobfahrlässigen Verhaltens,
oder eine gleichwertige Sicherheit nachweist für Schäden bei Dritten und für Haftungsansprüche Dritter gegenüber dem Kanton,
c. ein Nachweis für die Finanzierung des Rückbaus erbracht wird,
d. alle in den Boden einzubringenden Stoffe vorgängig deklariert werden.
2 Die Direktion erteilt die Bewilligung oder Konzession der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller, die oder der die öffentlichen Interessen
am besten wahrt. Besteht kein Unterschied in der Wahrung der Interessen, erteilt sie die Bewilligung oder Konzession der Gesuchstellerin oder
dem Gesuchsteller, die oder der den Untergrund erforscht hat.
3 Die Direktion kann von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Nachweis der Finanzierung des Vorhabens, einschliesslich der
Kosten für die Erforschung des Untergrundes, verlangen.
4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung
oder Konzession.

## § 10 Inhalt {#par_10}

1 Die Direktion regelt in der Bewilligung oder Konzession
Art, Umfang und Dauer der Nutzung.
2 Sie kann zusätzlich insbesondere Folgendes regeln:
a. Fristen für die Ausführung der Arbeiten,
b. Betriebssicherheit und Notfallplanung,
c. Pflicht zur Bezahlung des Ausgleichsanspruchs Dritter gemäss § 22,
d. Berichterstattung und Datenlieferung,
e. Übertragung und Beendigung,
f. unentgeltlicher Heimfall der Bauten und Anlagen und Entschädigung bei Verzicht auf Heimfall,
g. Nutzungsgebühr,
725.1 Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (GNU)
h. Verpflichtung zum Rückbau,
i. Sicherheitsleistung,
j. Auflagen betreffend die Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen der Nutzung des Untergrundes auf Dritte.
3 Eine Konzession wird für eine Dauer von längstens 50 Jahren erteilt. Ausnahmsweise kann sie für eine längere Dauer erteilt werden.

## § 11 Übertragung {#par_11}

Die Übertragung einer Bewilligung oder Konzession bedarf
der Zustimmung der Direktion.

## § 12 Heimfall {#par_12}

Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung oder Konzession ist verpflichtet, die Bauten und Anlagen, an denen ein Heimfallrecht besteht, in betriebsfähigem Zustand zu erhalten.

## § 13 Beendigung {#par_13}

1 Die Bewilligung oder Konzession endet mit Ablauf ihrer
Dauer oder durch Verzicht der Inhaberin oder des Inhabers.
2 Ein teilweiser Verzicht bedarf der Zustimmung der Direktion.

## § 14 b. Widerruf {#par_14}

1 Die Direktion kann eine Bewilligung oder Konzession entschädigungslos widerrufen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber
a. von der Bewilligung oder Konzession während fünf Jahren keinen
Gebrauch macht,
b. den Betrieb während zwei Jahren unterbricht und innert angemessener Frist nicht wieder aufnimmt,
c. wichtige Pflichten trotz Mahnung schwer verletzt,
d. die Bewilligung oder Konzession anhand falscher oder irreführender
Angaben erwirkt hat,
e. die Frist für die Bauvollendung in schuldhafter Weise nicht einhält.
2 Bei überwiegenden öffentlichen Interessen kann die Direktion eine
Bewilligung oder Konzession gegen volle Entschädigung widerrufen.

## § 15 Gebühren {#par_15}

1 Die Direktion erhebt für Bewilligungen und Konzessionen
folgende Gebühren:
a. eine einmalige Verleihungsgebühr für die Erteilung,
b. einmalige oder wiederkehrende Nutzungsgebühren.
2 Bestehen erhebliche öffentliche Interessen an der Nutzung, kann
sie die Gebühren herabsetzen oder auf die Erhebung verzichten.
3 Gebührenforderungen verjähren fünf Jahre nach ihrer Fälligkeit.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er passt die Gebühren
regelmässig der Teuerung an.
a. im
Allgemeinen
a. Grundsatz
Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (GNU) 725.1

## § 16 b. Verleihungsgebühr {#par_16}

1 Die Direktion legt die Verleihungsgebühr nach der Höhe
der voraussichtlichen Nutzungsgebühr fest. Ist eine wiederkehrende Nutzungsgebühr geschuldet, entspricht die Verleihungsgebühr der Nutzungsgebühr für ein Jahr.
2 Für eine Nutzungssteigerung erhebt die Direktion eine zusätzliche
Gebühr.

## § 17 c. Nutzungsgebühr {#par_17}

1 Die Nutzungsgebühr bemisst sich nach Massgabe der eingeräumten Sondervorteile, namentlich
a. des mit dem Recht verbundenen wirtschaftlichen Nutzens,
b. der Art und Dauer der Bewilligung oder Konzession,
c. des Verwendungszwecks,
d. des beanspruchten Volumens,
e. der Menge der entnommenen oder eingelagerten Stoffe,
f. der entnommenen oder eingetragenen Wärme.
2 Die Direktion kann betroffenen Gemeinden einen angemessenen
Teil der erhobenen Nutzungsgebühren zuweisen, insbesondere wenn
a. auf dem Gemeindegebiet Oberflächenanlagen betrieben werden,
b. sie im Zusammenhang mit der Erschliessung der Anlagen hohe Belastungen oder Kosten zu tragen haben oder
c. sie im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlagen wesentlichen
Immissionen ausgesetzt sind.
C. Verfahren
Bewilligungen

## § 18 und Sondernutzungskonzessionen {#par_18}

1 Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung oder Sondernutzungskonzession ist bei der Direktion einzureichen.
2 Die Direktion weist das Gesuch ab, wenn die Nutzung des Untergrundes öffentliche Interessen erheblich beeinträchtigen würde.
3 Die Gemeinde legt das vorgeprüfte Gesuch samt den Plänen im
Auftrag der Direktion während 30 Tagen auf und veröffentlicht sie auf
einer Internetseite. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller steckt
das Vorhaben, soweit darstellbar, aus.

## § 19 b. Einwendungen {#par_19}

1 Gegen das Gesuch kann jede Person, die durch das Vorhaben berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse nachweist, innerhalb
der Auflagefrist Einwendungen machen.
a. Vorprüfung
und Planauflage
725.1 Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (GNU)
2 Werden Einwendungen erhoben, kann die Direktion eine Einigungsverhandlung durchführen. Unentschuldigtes Nichterscheinen gilt
als Rückzug des Gesuchs bzw. der Einwendungen. Die Direktion weist
in der Vorladung auf diese Rechtsfolgen hin.
3 Wird keine Einigung erzielt, entscheidet die Direktion über die
streitig gebliebenen Einwendungen mit der Erteilung der Bewilligung
oder der Sondernutzungskonzession.

## § 20 c. untergeordnete Vorhaben {#par_20}

1 Die Direktion kann auf die öffentliche Planauflage und das
Einwendungsverfahren verzichten, wenn ein Vorhaben
a. von untergeordneter Bedeutung ist und
b. offensichtlich keine Interessen Dritter berührt.
2 Sie kann das Gesuch zur Behandlung im baurechtlichen, wasserrechtlichen oder gewässerschutzrechtlichen Verfahren an die dafür zuständige Stelle überweisen.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

## § 21 Monopolkonzessionen {#par_21}

1 Die Direktion schreibt die Vergabe von Monopolkonzessionen im Amtsblatt aus. Sie setzt eine Frist von mindestens 60 Tagen an
für die Einreichung des Gesuchs um Erteilung einer Konzession.
2 Sie gibt in den Ausschreibungsunterlagen ihren Entscheid über den
Ausgleichsanspruch gemäss § 22 Abs. 1 bekannt.
3 Sie beachtet beim Zuschlag die Kriterien von § 9 sinngemäss.
4 Wer den Zuschlag erhalten hat, reicht ein Projekt ein. Dieses wird
sinngemäss nach den §§ 18 und 19 behandelt.

## § 22 b. Ausgleichsanspruch {#par_22}

1 Eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller, die oder der
mit Bewilligung der Direktion erfolgreich nach Nutzungsmöglichkeiten
geforscht hat, hat einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Kanton,
wenn
a. ihr oder sein Konzessionsgesuch nicht berücksichtigt wird und
b. der Kanton selbst oder ein Dritter in der Folge die Nutzung ausübt.
2 Dem Kanton steht der Ausgleichsanspruch dem Dritten gegenüber
zu, der die Nutzung ausübt.
3 Der Ausgleichsanspruch besteht aus den angemessenen und erforderlichen Auslagen und einem angemessenen Gewinn.
4 Der Ausgleichsanspruch wird fällig, wenn eine Konzession rechtskräftig erteilt wird oder der Kanton die Nutzung tatsächlich ausübt.
5 Entfällt die Ausübung der Nutzung infolge gesetzlicher Hindernisse,
aus Gründen der Sicherheit oder aus anderen überwiegenden öffentlichen Interessen nachträglich ganz oder teilweise, so entfällt der Ausgleichsanspruch im entsprechenden Umfang.
a. Auswahl
unter den
Gesuchstellerinnen und
Gesuchstellern
Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (GNU) 725.1
D. Vollzug

## § 23 Zuständigkeit {#par_23}

1 Der Regierungsrat kann die Regelung der technischen Einzelheiten der Direktion übertragen.
2 Die Direktion kann Befugnisse oder Aufgaben nach diesem Gesetz
vertraglich öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften, insbesondere Gemeinden, oder Privaten übertragen.
Verzeichnis der

## § 24 Nutzungen {#par_24}

Die Direktion führt ein öffentliches Verzeichnis aller nach diesem Gesetz erteilten Bewilligungen und Konzessionen.
Daten und

## § 25 Materialproben {#par_25}

1 Die Direktion kann in der Bewilligung oder Konzession verlangen, dass Bohrungen vermessen und dokumentiert werden.
2 Sie kann verlangen, dass ihr alle Daten und Informationen über den
Untergrund, einschliesslich technischer und operationeller Daten, sowie
Materialproben zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Sie darf die
primären geologischen Daten, die prozessierten primären geologischen
Daten und die Materialproben anderen staatlichen Institutionen und
Forschungseinrichtungen zur Nutzung überlassen. Diese stellen sicher,
dass sie die Daten und Materialproben ohne die Zustimmung der Berechtigten nicht an private Dritte weitergeben.
3 Die Direktion kann die primären geologischen Daten, die prozessierten primären geologischen Daten und die Materialproben nach fünf
Jahren öffentlich zugänglich machen.
4 Die Veröffentlichung der sekundären geologischen Daten und Informationen bedarf der Zustimmung der Berechtigten.
5 Die Direktion kann in der Bewilligung oder Konzession eine Entschädigung für das Überlassen und die Veröffentlichung der Daten und
Materialproben zusprechen.

## § 26 Enteignungsrecht {#par_26}

1 Die Direktion kann einer Inhaberin oder einem Inhaber
einer Bewilligung oder Konzession das Enteignungsrecht erteilen, wenn
a. sie oder er die notwendigen dinglichen Rechte nicht erwerben kann
und
b. es erhebliche öffentliche Interessen verlangen.
2 Von der öffentlichen Planauflage an dürfen während fünf Jahren
ohne Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers des Enteignungsrechts keine rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden, welche die Enteignung erschweren.
725.1 Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (GNU)
3 Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks kann
von der Inhaberin oder dem Inhaber der Bewilligung oder Konzession
die Übernahme ihres oder seines Grundstücks verlangen, wenn ihr oder
ihm wesentliche Nutzungsbefugnisse für mehr als fünf Jahre entzogen
werden oder der Boden für die bisherige Bewirtschaftung dauernd unbrauchbar geworden ist.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die
Abtretung von Privatrechten vom 30. November 18796.

## § 27 Sicherheitsleistung {#par_27}

1 Die Direktion kann Bewilligungen und Konzessionen von
einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
2 Die Sicherheitsleistung wird verwendet für
a. die Erfüllung von Auflagen,
b. Sachverständigengutachten,
c. die Bewältigung von Schadenereignissen,
d. die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands,
e. die Durchführung von Zwangsmassnahmen oder die Stilllegung einer
Anlage.
3 Die Direktion kann die Höhe der Sicherheitsleistung nachträglich
anpassen.
4 Vor Verwendung der Sicherheitsleistung setzt die Direktion den
Pflichtigen eine angemessene Frist zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen
an. In dringlichen Fällen kann sie darauf verzichten.

## § 28 Haftungsausschluss {#par_28}

Der Kanton haftet nicht für Schäden, die bei der Ausübung
der Bewilligung oder Konzession verursacht werden.

## § 29 Grenzüberschreitende Nutzungsvorhaben {#par_29}

1 Grenzüberschreitende Nutzungsvorhaben werden mit dem
Nachbarkanton koordiniert.
2 Der Regierungsrat kann interkantonale und internationale Verträge abschliessen, insbesondere über das Verfahren, das anwendbare
Recht und die Streitbeilegung.
E. Rechtsschutz und Strafbestimmungen

## § 30 Rekursinstanz {#par_30}

Anordnungen gestützt auf dieses Gesetz sind beim Baurekursgericht anfechtbar. Ausgenommen sind Akte des Regierungsrates.
Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (GNU) 725.1
Legitimation

## § 31 Dritter {#par_31}

Wird vor dem Erlass einer Anordnung ein Einwendungsverfahren durchgeführt, kann nur Rekurs erheben, wer Einwendungen erhoben hat.

## § 32 Behördenbeschwerde {#par_32}

Hebt ein Rekursentscheid die Anordnung der Direktion oder
einer ihr unterstellten Verwaltungseinheit ganz oder teilweise auf, ist die
Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen beschwerdeberechtigt.
Kantonale

## § 33 Verbandsbeschwerde {#par_33}

1 Gesamtkantonal tätige Verbände, die sich seit wenigstens
zehn Jahren im Kanton dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen, können gegen Anordnungen und Erlasse nach diesem Gesetz Rekurs oder Beschwerde erheben.
2 Das Rekurs- oder Beschwerderecht steht den Verbänden nur für
Rügen zu, die mit den Interessen des Umweltschutzes, des Natur- und
Heimatschutzes, der Gewässernutzung sowie des Gewässerschutzes in
unmittelbarem Zusammenhang stehen.

## § 34 Strafbestimmungen {#par_34}

1 Mit Busse bis zu Fr. 250 000 wird bestraft, wer vorsätzlich
a. ohne Bewilligung oder Konzession eine nach diesem Gesetz konzessions- oder bewilligungspflichtige Tätigkeit ausführt,
b. durch wissentlich falsche Angaben eine Bewilligung oder Konzession
erwirkt,
c. den Auflagen einer erteilten Bewilligung oder Konzession zuwiderhandelt.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu Fr. 100 000 bestraft.
3 Wer aus Gewinnsucht handelt, wird mit Busse bis zu Fr. 500 000
bestraft.
4 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5 Wird die Übertretung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder eines Einzelunternehmens begangen, findet die Strafbestimmung auf die Person
Anwendung, die für sie gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Kann
die Übertretung wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens
keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird die
Übertretung dem Unternehmen zugerechnet.
6 Die Strafbehörden teilen ihre Entscheide der Direktion mit.
725.1 Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (GNU)
F. Schlussbestimmungen

## § 35 Übergangsbestimmungen {#par_35}

1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige
Gesuche um Erteilung einer Bewilligung oder Konzession und Rechtsmittel werden nach neuem Recht beurteilt.
2 Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Gesuche um Erteilung einer Bewilligung oder Konzession und Rechtsmittel bestimmt sich nach bisherigem Recht. Die bisherigen Zuständigkeiten der Rechtsmittelbehörden gelten auch dann, wenn
die Rechtsmittelfrist vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zu laufen
begonnen hat, aber erst nachher endet.
Bisherige

## § 36 Nutzungen {#par_36}

1 Wer den Untergrund ohne Bewilligung oder Konzession
nutzt, muss innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein
Gesuch um Erteilung einer Bewilligung oder Konzession einreichen.
2 Bestehende Bewilligungen und Konzessionen zur Nutzung des
Untergrundes gelten weiter. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind
anwendbar. Wohlerworbene Rechte bleiben vorbehalten.

## § 37 Änderung bisherigen Rechts {#par_37}

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
a. Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
vom 2. April 19114: . . .8
b. Planungs- und Baugesetz vom 7. September 19755: . . .8
1 OS 78, 228.
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2023.
3 ABl 2016-12-02.
4 LS 230.
5 LS 700.1.
6 LS 781.
7 SR 210.
8 Text siehe OS 78, 228.
