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title: "Gesetz über das Amtsblatt und die Gesetzessammlungen"
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provisions: 18
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# Gesetz über das Amtsblatt und die Gesetzessammlungen

## Art. 1 {#art_1}

Inhalt und Herausgabe
1 Bekanntmachungen von Behörden und Amtsstellen des Kantons und
der Gemeinden sowie anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder
Anstalten und von Organisationen und Personen, die mit kantonalen Verwaltungsaufgaben betraut sind, werden im Amtsblatt veröffentlicht.
2 Das Amtsblatt wird vom Kanton herausgegeben und erscheint in geeigneter elektronischer Form. Der Regierungsrat legt die Periodizität der Veröffentlichung fest und kann bei technischen Störungen alternative Erscheinungsformen bezeichnen.

## Art. 2 {#art_2}

Redaktion
1 Die berechtigten Stellen erfassen, verwalten und veröffentlichen ihre Bekanntmachungen selber. Sie sind für den Inhalt ihrer Bekanntmachungen
verantwortlich.
2 Die Staatskanzlei:
a. bezeichnet die zur Publikation im Amtsblatt berechtigten Stellen;
b. kann einzelne Stellen zur Zusammenarbeit verpflichten;
c. kann die Publikation für einzelne Stellen übernehmen;
d. legt die redaktionellen Vorgaben fest.
1) GDB 101.0

## Art. 3 OGS 2025, 18 {#art_3}

Wirkung der Veröffentlichung
1 Mit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt gilt deren Inhalt als bekannt.
2 Fristen beginnen am Tag nach der Veröffentlichung zu laufen.

## Art. 4 {#art_4}

Gebühren
1 Der Regierungsrat legt die Gebührenansätze für die Bekanntmachungen
fest.
2 Bekanntmachungen der kantonalen Behörden oder Amtsstellen sowie
Dritter, die im Auftrag des Kantons öffentliche Aufgaben erfüllen, sind
kostenlos.
3 Der Regierungsrat kann private Anzeigen gestatten. Er kann hierfür in
Ausführungsbestimmungen die Anzeigebedingungen und marktübliche
Preise festlegen. Ein Anspruch auf Aufnahme von privaten Anzeigen besteht nicht.
2. Obwaldner Gesetzessammlung (OGS)

## Art. 5 {#art_5}

Inhalt
1 Die Obwaldner Gesetzessammlung ist die chronologische Gesetzessammlung des Kantons.
2 In der Obwaldner Gesetzessammlung werden veröffentlicht:
a. die rechtsetzenden Erlasse der kantonalen Behörden;
b. die rechtsetzenden Erlasse von Organisationen und Personen, die
mit kantonalen Verwaltungsaufgaben betraut sind;
c. die mit anderen Kantonen, dem Bund und dem Ausland geschlossenen, rechtsetzenden Vereinbarungen;
d. die für den Kanton verbindlichen rechtsetzenden Erlasse interkantonaler Organe.
3 Die Obwaldner Gesetzessammlung wird im Internet veröffentlicht.
4 Die in der Obwaldner Gesetzessammlung aufgenommenen, geänderten
und aufgehobenen Erlasse und Vereinbarungen werden im Amtsblatt unter Angabe von Titel und Fundstelle angezeigt. Die Anzeige im Amtsblatt
hat deklaratorische Wirkung.

## Art. 6 {#art_6}

Publikation durch Verweis
1 Die Publikation eines Erlasses oder einer Vereinbarung kann auf die Angabe von Titel und Fundstelle oder Bezugsquelle beschränkt werden,
wenn er bzw. sie sich aufgrund des besonderen Charakters für eine vollständige Veröffentlichung in der Obwaldner Gesetzessammlung nicht eignet, insbesondere wenn der Erlass oder die Vereinbarung:
a. nur einen kleinen Kreis von Personen betrifft;
b. technischer Natur ist und sich nur an Fachleute wendet;
c. in einem anderen Format veröffentlicht werden muss.
2 Die Publikation von Vereinbarungen oder Erlassen einer interkantonalen
Organisation können ausserdem auf die Angabe von Titel und/oder Fundstelle bzw. Bezugsquelle beschränkt werden, wenn sie:
a. durch den Bund oder eine interkantonale Organisation in schriftlicher
oder elektronischer Form veröffentlicht werden;
b. in einem in der Schweiz zugänglichen offiziellen Organ veröffentlicht
sind;
c. von untergeordneter Bedeutung sind.

## Art. 7 {#art_7}

Ausserordentliche Publikation
1 Bei technischen Störungen, in Notfällen sowie bei besonderer Dringlichkeit können ausserordentliche Publikationen erfolgen:
a. in der Presse;
b. auf der Webseite des Kantons;
c. durch Radio oder Fernsehen;
d. durch Auflage in der Staatskanzlei und in den Kanzleien der
Einwohnergemeinden;
e. durch Anschläge, Zirkulare und andere zweckmässige Mittel.
2 Inkrafttreten oder Vollzug sind bei ausserordentlichen Publikationen
nicht an die Veröffentlichung in der Obwaldner Gesetzessammlung gebunden; diese ist jedoch sobald als möglich nachzuholen.

## Art. 8 {#art_8}

Wirkung der Veröffentlichung
1 Erlasse und Vereinbarungen, die gemäss diesem Gesetz bekannt gemacht worden sind, gelten als bekannt. Die Veröffentlichung bewirkt, dass
Erlasse oder Vereinbarungen für alle verbindlich sind.
2 Soweit nicht anders angeordnet, tritt ein Erlass oder eine Vereinbarung
am Tag nach der Veröffentlichung in der Obwaldner Gesetzessammlung
in Kraft.

## Art. 9 {#art_9}

Berichtigung
a. Durch die Staatskanzlei
1 Die Staatskanzlei berichtigt formlos inhaltlich bedeutungslose Fehler wie
Grammatik-, Rechtschreib- oder Darstellungsfehler, deren Korrektur den
Sinn der Bestimmung nicht ändern oder verfälschen.

## Art. 10b {#art_10b}

Durch die Redaktionskommission
1 Werden in einem Erlass des Kantonsrats nach der Schlussabstimmung
formale Fehler oder Formulierungen festgestellt, die nicht das Ergebnis
der parlamentarischen Beratungen wiedergeben, so ordnet die Redaktionskommission die gebotenen Berichtigungen an. Diese sind kenntlich zu
machen.
2 Über wesentliche Berichtigungen erfolgt eine Mitteilung an die Mitglieder
des Kantonsrats.
3. Elektronische Gesetzesdatenbank (GDB)

## Art. 11 {#art_11}

Inhalt
1 Die elektronische Gesetzesdatenbank ist die bereinigte und nach
Sachgebieten geordnete Sammlung des kantonalen Rechts. Sie enthält
die in Kraft stehenden Erlasse und Vereinbarungen, die in der Obwaldner
Gesetzessammlung veröffentlicht wurden.
2 Die elektronische Gesetzesdatenbank wird im Internet veröffentlicht.
3 Auf eine Aufnahme in die elektronische Gesetzesdatenbank kann verzichtet werden, wenn die Gesetzgebung eine andere Publikationsform
vorsieht oder wenn der Erlass oder die Vereinbarung:
a. durch den Bund oder eine interkantonale Organisation in schriftlicher
oder elektronischer Form veröffentlicht wird;
b. in einem in der Schweiz zugänglichen offiziellen Organ veröffentlicht
ist;
c. auf einer vom Bund oder den Kantonen genutzten Plattform veröffentlicht wird;
d. den Betroffenen auf anderem Weg bekanntgegeben wird.

## Art. 12 {#art_12}

Freiwillig aufzunehmende Erlasse
1 Andere Erlasse oder Vereinbarungen können in die elektronische Gesetzesdatenbank aufgenommen werden, wenn hierfür ein besonderes oder
allgemeines Interesse besteht, insbesondere nicht allgemeinverbindliche
Erlasse, die sich an einen grösseren Personenkreis richten.

## Art. 13 {#art_13}

Massgeblicher Text
1 Stimmt der Inhalt der elektronischen Gesetzesdatenbank nicht mit der
Veröffentlichung in der Obwaldner Gesetzessammlung überein, so gilt die
in der Obwaldner Gesetzessammlung veröffentlichte Fassung.

## Art. 14 {#art_14}

Berichtigung
1 Die Staatskanzlei passt inhaltlich bedeutungslose Fehler, Verweise,
Fundstellen oder Abkürzungen in der elektronische Gesetzesdatenbank
formlos an.
2 Ändern sich in Erlassen enthaltene Bezeichnungen von Departementen,
Amtsstellen oder anderen Organisationseinheiten aufgrund von Änderungen der Gesetzgebung oder Organisationsentscheiden des Regierungsrats, so passt die Staatskanzlei die Bezeichnungen in der elektronischen
Gesetzesdatenbank formlos an. Die Departemente melden neue Bezeichnungen und die betroffenen Erlasse der Staatskanzlei.

## Art. 15 {#art_15}

Entfernung von Rechtstexten
1 Mit Zustimmung des Regierungsrats werden durch die Staatskanzlei aus
der elektronischen Gesetzesdatenbank entfernt:
a. offensichtlich gegenstandslos gewordene Rechtstexte, die nicht formell aufgehoben wurden;
b. Rechtstexte, die mangels Publikationspflicht nicht weiter in der amtlichen Gesetzessammlung veröffentlicht werden müssen.
2 Die Entfernung wird in der Obwaldner Gesetzessammlung angezeigt.
4. Rechtssammlung der Gemeinden

## Art. 16 {#art_16}

Chronologische Rechtssammlung der Gemeinden
1 Die Gemeinden publizieren ihre rechtsetzenden Erlasse und Vereinbarungen vor deren Inkrafttreten im Amtsblatt. Art. 7 bis 9 dieses Gesetzes
gelten sinngemäss.
2 Stimmt der von der Gemeinde auf andere Weise veröffentlichte Inhalt
von kommunalen Erlassen und Vereinbarungen nicht mit der Veröffentlichung im Amtsblatt überein, so gilt die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung.
5. Zugang und Datensicherheit

## Art. 17 {#art_17}

Zugang
1 Der Zugang zum Amtsblatt, zur Obwaldner Gesetzessammlung und zur
elektronischen Gesetzesdatenbank ist unentgeltlich.
2 Die Staatskanzlei und die Gemeindekanzleien gewähren Zugriff vor Ort.
Sie können den Zugriff zeitlich beschränken.

## Art. 18 {#art_18}

Datenschutz und -sicherheit
1 Im Amtsblatt dürfen Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten veröffentlicht werden, soweit dies für eine in der Gesetzgebung vorgesehene Bekanntmachung notwendig ist.
2 Personendaten sind durch geeignete Massnahmen nach dem Stand der
Technik zu schützen. Die Staatskanzlei legt die Zeiträume fest, während
der Bekanntmachungen mit Personendaten im Amtsblatt abrufbar sind.
Der Zugang zum Amtsblatt über ein Archivportal des Staatsarchivs bleibt
vorbehalten.
3 Die systematische Übernahme von Daten des Amtsblatts zur Veröffentlichung ist nur mit Bewilligung des Regierungsrats gestattet. Die Bewilligung ist zu verweigern oder zu entziehen, wenn die Bestimmungen zum
Daten- und Persönlichkeitsschutz nicht eingehalten werden.
4 Die Authentizität und die Integrität der Publikationen im Amtsblatt und in
der Obwaldner Gesetzessammlung sind durch geeignete Massnahmen
sicherzustellen.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2025, 18
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2026 (OGS 2025, 23)
Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 3. Juni 2025, Kantonsratssitzungen vom 11. September und 23. Oktober 2025 (22.25.04)
Aufgehobener Erlass:
Gesetz über die Gesetzessammlung und das Amtsblatt (Publikationsgesetz, kPublG) vom 26. Mai 2000 (OGS 2000, 32, OGS 2004, 73, OGS
2007, 13, OGS 2008, 98, OGS 2010, 33, OGS 2019, 31, OGS 2022, 29)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.10.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung OGS 2025, 18
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.10.2025 01.01.2026 Erstfassung OGS 2025, 18
