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title: "Ordentlicher Bebauungsplan Riedmattli"
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provisions: 10
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# Ordentlicher Bebauungsplan Riedmattli

## Art. 1 Zweck {#art_1}

Mit dem Zweckartikel werden die Absichten und Zielsetzungen des ordentlichen Bebauungsplans auf Grundlage von § 32 PBG dargelegt.

## Art. 2 Geltungsbereich {#art_2}

Der ordentliche Bebauungsplan umfasst acht Grundstücke mit einer gemeinsamen Fläche von insgesamt 12’020 m2.

## Art. 3 Bestandteile {#art_3}

Der ordentliche Bebauungsplan besteht aus dem Situationsplan 1:500 und
den Bestimmungen. Der vorliegende Bericht erlangt keine Rechtsverbindlichkeit; er erläutert die Absichten und begründet die Festlegungen im ordentlichen Bebauungsplan. Der Umgebungsplan (18. Juni 2008) ist für die
Beurteilung im Bewilligungsverfahren wegleitend.

## Art. 4 Baubereiche {#art_4}

Die maximale horizontale Ausdehnung der Neubauten (Gebäude sowie Gebäudeteile) ergibt sich durch die Grösse des jeweiligen Baubereichs. Die
zulässige Anzahl Geschosse sind im Situationsplan definiert und die zulässige Geschosshöhe richtet sich nach 33 V PBG. Die max. definierte Anzahl
Vollgeschosse entsprechen der Einzelbauweise.
Die maximale vertikale Ausdehnung der Neubauten ist im Situationsplan als
höchster Punkt der Dachkonstruktion in m über Meer pro Baubereich festgelegt.
Vorspringende Gebäudeteile wie Balkone sind im Baubereich vorspringende
Balkone anzuordnen. Flächen von ein- und vorspringenden Balkonen sind
ist nicht an die aGF anzurechnen, sofern sie weniger als 15 % der Summe
aller anrechenbaren Geschossflächen ausmachen und heiztechnische Installationen fehlen (vgl. § 35 Abs. 2 V PBG Kanton Zug).
Die maximale horizontale Ausdehnung der Tiefgarage ergibt sich durch die
Grösse des Baubereichs Tiefgarage.
Auf dem im Situationsplan definierten Wanderweg gilt ein unentgeltliches öffentliches Fusswegrecht.
Die Veloabstellplätze sind über die Einstellhalle zu erschliessen.

## Art. 5 Geschosse {#art_5}

Die im Situationsplan definierte max. Anzahl Vollgeschosse pro Baubereich
entsprechen der gemeindlichen Bauordnung.
Baubereich Höchster Punkt der Dachkonstruktion (in m ü.M.) Max. Anzahl Geschosse
A 843.30 2 Vollgeschosse + Attika (plus Gartengeschoss im UG)
B 840.00 2 Vollgeschosse + Attika (plus Gartengeschoss im UG)
C 840.00 2 Vollgeschosse + Attika (plus Gartengeschoss im UG)
D 843.30 2 Vollgeschosse + Attika (plus Gartengeschoss im UG)
E 843.30 2 Vollgeschosse + Attika (plus Gartengeschoss im UG)
F 846.45 2 Vollgeschosse + Attika (plus Gartengeschoss im UG)
Das Attikageschoss muss auf der Südseite um mindestens 1 m gegenüber
dem darunter liegenden Geschoss zurückversetzt sein.
Die Grundfläche eines Attikageschosses darf höchstens 50 % der Fläche
des darunter liegenden Vollgeschosses einschliesslich allfälliger verglaster
Balkone oder Loggien betragen.

## Art. 6 Ausnützung {#art_6}

Baubereich Max. anrechenbare Geschossfläche (in m2)
A 1’165
B 859
C 1’181
D 1’181
E 859
F 1’181
Reserve 24
Total 6’450
Die maximal zulässige Ausnützung im Bebauungsplangebiet beträgt
6’450 m2 aGF und ergibt sich aus der Summe der im Situationsplan definierten Baubereiche. Bezogen auf die anrechenbare Landfläche (aLF) vom
12’020 m2 ergibt dies eine Ausnützungsziffer von 0.54 über das Gesamtareal. In der Bauordnung ist eine max. Ausnützung von 0.56 (Wohnzone
2b) definiert (vorbehältlich der Genehmigung der revidierten Ortsplanungsinstrumente Zonenplan und Bauordnung).
Nachweis Spiel- und Freifläche
Die gemeindliche Bauordnung verlangt eine Mindestspielfläche von 15% der
für das Wohnen bewilligten anrechenbaren Geschossfläche.
Total aGF 6’450 m2
Anteil Spiel- und Freifläche gemäss Bauordnung 15%
Benötigte Spiel- und Freifläche gemäss Bauordnung 968 m2
Spiel- und Begegnungsbereich gemäss Bebauungsplan 680 m2
Begrünter Freiraum gemäss Bebauungsplan 8'000 m2
Mit dem im Geltungsbereich definierten Spiel- und Begegnungsbereich von
insgesamt 680 m2 und dem begrünten Freiraum von 8'000 m2 kann die
benötigte Spielfläche von 968 m2 optimal umgesetzt werden. Die Berechnung erfolgt in der Annahme, dass im Geltungsbereich 100% Wohnen stattfindet.

## Art. 7 Dachgestaltung {#art_7}

Die Bauten sind mit einem Flachdach auszugestalten.

## Art. 8 Entwässerung und Siedlungsökologie {#art_8}

Das Meteorwasser, das im Geltungsbereich anfällt, ist in geeigneter Weise
dem Grundwasser zuzuführen bzw. versickern zu lassen. im Übrigen ist das
Meteorwasser in Richtung Mitteldorfbach abfliessen zu lassen bzw. in diesen
einzuleiten.
Um eine harmonische sowie eine ökologisch sinnvolle Dachlandschaft zu
garantieren, sind Flachdächer – soweit sie nicht als Dachterrassen genutzt
werden – extensiv zu begrünen.
Schlussbestimmungen Art. 10
Der ordentliche Bebauungsplan wird vom Regierungsrat genehmigt. Die Begriffe wurden so gewählt, dass diese dem revidierten Planungs- und Baugesetz entsprechen.
3.2 Abweichungen der Regelbauweise
Gebäudelänge
Die Bauordnung sieht für die Wohnzone 2b eine Gebäudelänge von maximal 30 m vor. Die maximale Gebäudelänge darf in den ausgeschiedenen
Baubereichen 35 m betragen und damit gemäss Bebauungsplan um 5 m
überschritten werden. Im Gegenzug werden höhere Ansprüche an die Gestaltung gestellt.
Gebäudeabstand
Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der Grenzabstände und beträgt
damit gemäss Bauordnung mindestens 10 m. Mit dem Bebauungsplan ist
ein Gebäudeabstand von mindestens 7 m erlaubt – der Gebäudeabstand
wird damit um 3 m unterschritten. Die Vorzüge liegen darin, dass durch
diese Anordnung der Bauten an verschiedenen Stellen zusammenhängende
Spiel- und Begegnungsflächen geschaffen werden können.
Oberkante Tiefgarage
Gemäss § 19 V PBG dürfen Unterniveaubauten höchstens 1 m über das
massgebende Terrain und bei Abgrabungen über das tiefer gelegte Terrain
hinausragen. Mit dem Bebauungsplan darf die Oberkante Betondecke der
Tiefgarage das neue Terrain um 1.5 m überragen bzw. die Beschränkung
gemäss V PBG um 0.50 m übersteigen. Damit können die Baukosten reduziert werden, da eine Tieferlegung der Tiefgarage mit erheblichen Mehrkosten verbunden wäre. Der Vorteil ist, dass die Parkierung trotzdem unterirdisch angeordnet werden kann. Mit der Aussenraumgestaltung kann die
höhere Oberkante zudem gut aufgenommen und eingebunden werden.
4 Übersicht der Änderungen im Rahmen der
Überführung
Bei der Überführung des Bebauungsplanes Riedmattli in einen ordentlichen
Bebauungsplan handelt es sich grundsätzlich um formale Anpassungen wie
z.B. um die Übernahme der Begrifflichkeiten und Messweisen des revidierten Planungs- und Baugesetz sowie dessen Verordnung.
Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen zur Berechnung der Ausnützungsziffer im revidierten PBG/V PBG wurde die max. anrechenbare Geschossfläche im vorliegenden Bericht leicht erhöht. So wurde die max. anrechenbaren Geschossfläche für die Baubereiche mit Attikageschoss um
25% (bei 2 Vollgeschossen) erhöht. Diese Erhöhung folgt dabei auch der
neuen Dichtevorgaben der Wohnzone 2 (vorbehältlich der Genehmigung
der revidierten Ortsplanungsinstrumente Zonenplan und Bauordnung).
4.1 Änderungen im Situationsplan
Die Signaturen und Farben im Situationsplan wurden soweit verändert, dass
sie mit den übrigen Bebauungsplänen in der Gemeinde, die parallel dazu
ebenfalls überführt wurden, übereinstimmen.
Darüber hinaus wurden im Situationsplan die zulässige Anzahl der Geschosse pro Baubereich sowie als Informationsinhalt die Bestandsbauten
ergänzt. Die Angaben der Geschosse stimmen inhaltlich mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan überein. Die Ergänzung dient lediglich der einfacheren
Lesbarkeit, da die Angaben nicht mehr nur in den Bestimmungen zu finden
sind.
Inhaltlich sind keine Änderungen im Situationsplan erfolgt.
4.2 Änderungen der Bestimmungen
Folgende Artikel in den Bestimmungen wurden zur Vervollständigung ergänzt oder angepasst, ohne dabei den Inhalt des Bebauungsplanes zu verändern:
Artikel bestehend Artikel neu
nicht vorhanden Art. 2 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Gestaltungsplanes ist im Situationsplan definiert.
nicht vorhanden Art. 3 Bestandteile
Der ordentliche Bebauungsplan setzt sich aus folgenden Bestandteilen
zusammen:
Verbindliche Bestandteile:
- Situationsplan Massstab 1:500
- Bestimmungen des Bebauungsplans Areal Riedmattli
Wegleitende Bestandteile:
- Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV
- Umgebungsplan vom 18. Juni 2008
Art. 3 Baubereiche
(1) Oberirdische Gebäude- und Gebäudeteile dürfen nur in den entsprechend gekennzeichneten Baubereichen erstellt werden.
Art. 4 Baubereiche
(1) Oberirdische Gebäude- und Gebäudeteile dürfen nur in den im Situationsplan definierten Baubereichen erstellt werden.
Art. 3 Baubereiche
(3) Tiefgaragen dürfen nur innerhalb des entsprechend gekennzeichneten Baubereichs erstellt werden
Art 4 Baubereiche
(3) Tiefgaragen dürfen nur innerhalb des im Situationsplan definierten
Baubereich Tiefgarage erstellt werden
Art. 4 Geschosse
(1) In den Baubereichen für oberirdische Gebäudeteile sind Untergeschosse, zwei Geschosse sowie ein Attikageschoss zulässig.
Art. 5 Geschosse
(1) In den Baubereichen gemäss Art. 4 Abs. 1 sind Untergeschosse,
zwei Geschosse sowie ein Attikageschoss zulässig.
Art. 6 Ausnützung
Die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche beträgt, inklusive
Attika- und Untergeschosse, 6400 m2.
Art. 6 Ausnützung
Die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche beträgt, inklusive
Attika- und Untergeschosse, 6’450 m2.

## Art. 9 Art. 8 Abweichungen {#art_9}

Schlussbestimmungen
(1) Wo der ordentliche Bebauungsplan keine Festlegungen trifft, gilt
die jeweils gültige Bauordnung der Gemeinde Oberägeri.
(2) Der Gemeinderat kann kleine Abweichungen von den Vorschriften
des Bebauungsplans und der übrigen Bauvorschriften bewilligen.
(3) Das übergeordnete eidgenössische und das kantonale Recht bleiben vorbehalten.
5 Mindestinhalte gemäss Art. 47 RPV
Mit der Überführung des Bebauungsplans Riedmattli in einen ordentlichen
Bebauungsplan werden die Mindestinhalte gemäss Art. 47 RPV wie folgt
eingehalten:
Art. 1 und 3 RPG
Bedürfnisse der Bevölkerung: Mit dem Bebauungsplan entstand zusätzlicher
attraktiver Wohnraum innerhalb der Gemeinde.
Schutz natürlicher Lebensgrundlagen: Das Bebauungsplangebiet liegt in der
W2b. Östlich des Bebauungsplans sind Waldflächen sowie der Mitteldorfbach zu finden. Vom Geltungsbereich sind weder Wasser noch Wald betroffen. Durch eine verdichtete Bauweise wird ein Teil des Bodens freigehalten und damit die Landschaft geschont sowie Flora und Fauna gefördert.
Damit werden die natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Luft, Wasser, Wald
und Landschaft ausreichend geschützt.
Haushälterische Bodennutzung und Siedlungsentwicklung: Mit dem Bebauungsplan wird die Siedlungsentwicklung unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität nach innen gelenkt und ein für den Standort angemessene Dichte geschaffen. Mit der Erhöhung der baulichen Dichte mit
gleichzeitiger Erhöhung der Nutzerdichte kann eine haushälterische Bodennutzung gewährleistet und damit Raum für neue Einwohnende geschaffen
werden.
Schonung der Landschaft und Siedlungen mit Grünflächen und Bäumen:
Durch die Erhöhung der Dichte steigt auch der Anspruch auf genügend
nutzbare Freiräume. Der Bebauungsplan stellt diese sicher. Der begrünte
Freiraum sowie die Spiel- und Begegnungsbereiche schaffen Qualitäten, die
den verdichteten Raum attraktiv und damit Innenentwicklung für die Bevölkerung akzeptabel machen. Sie tragen zum Wohlbefinden der Nutzenden
bei. Mit den im Bebauungsplan definierten Festlegungen sind die Freiräume
auf dem Areal gesichert.
Einordnung in die Landschaft: Siedlungen, Bauten und Anlagen müssen sich
in die Landschaft einordnen. Der Bebauungsplan befindet sich auf einer Anhöhe über dem Gebiet Halten. Aufgrund der erhöhten Lage sind die Bauten
von unten kaum ersichtlich. Mit der Lage der Baubereiche wird zudem sichergestellt, dass hangaufwärts keine zu langen Fassaden gestellt werden.
Der Bebauungsplan sichert so die Einordnung in die Landschaft.
Art. 4 RPG
Es findet eine geeignete Mitwirkung statt: Der überführte ordentliche Bebauungsplan wird öffentlich aufgelegt.
Art. 8 und 13 RPG
Im kantonalen Richtplan wird der Geltungsbereich des ordentlichen Bebauungsplanes als Siedlungsgebiet ausgewiesen.
Der Geltungsbereich ist nicht von den Sachplänen und Konzepten des Bundes betroffen.

## Art. 19 {#art_19}

RPG
Das Bebauungsplangebiet wird für den motorisierten Individualverkehr über
den Grundweg erschlossen. Die Parkierung erfolgt grösstenteils unterirdisch
über eine gemeinsame Tiefgaragenzufahrt. Die Fusswegverbindungen ermöglichen eine gute Durchlässigkeit des Areals und die Zugänglichkeit zu
den verschiedenen Frei- und Aufenthaltsräumen.
Fazit
Unter Abwägung der getroffenen Festlegungen im ordentlichen Bebauungsplan Riedmattli, welche die Interessen von Bevölkerung, Innenentwicklung,
Freiraum und Verkehr weitgehend berücksichtigen, kann ein übergeordnetes
Interesse ausgewiesen werden.
6 Wesentliche Vorzüge des Bebauungsplanes
Mit der Überführung des Bebauungsplans Riedmattli in einen ordentlichen
Bebauungsplan werden die wesentlichen Vorzüge wie folgt eingehalten:
§ Mit dem Bebauungsplan entsteht zusätzlicher attraktiver Wohnraum innerhalb der Gemeinde.
§ Mit dem Bebauungsplan wird die Siedlungsentwicklung unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität nach innen gelenkt und
eine für den Standort angemessene, kompakte Siedlung geschaffen.
§ Mit der Erhöhung der baulichen Dichte mit gleichzeitiger Erhöhung der
Nutzerdichte wird eine haushälterische Bodennutzung gewährleistet und
damit Raum für neue Einwohnende geschaffen.
§ Die Bebauung passt sich in die Umgebung ein.
§ Der Bebauungsplan sichert den begrünten Freiraum sowie die Spiel-
und Begegnungsflächen.
§ Die Parkierung erfolgt grösstenteils unterirdisch über eine gemeinsame
Tiefgaragenzufahrt.
§ Verschiedene Fusswegverbindungen sichern eine gute Durchlässigkeit
des Areals und die Zugänglichkeit zu den verschiedenen Frei- und Aufenthaltsräumen.
Die durch die Überführung vorgesehenen Änderungen (minimale Erhöhung
der anrechenbaren Geschossfläche aufgrund der angepassten Berechnungsweise) tangieren die wesentlichen Vorzüge des rechtskräftigen Bebauungsplans nicht. Das Projekt bleibt in den Grundzügen gewahrt.
7 Mitwirkungen
7.1 Ablauf
Die öffentliche Auflage findet vom 06. Juni 2024 bis zum 05. Juli 2024 statt.
Während der 30-tägigen öffentlichen Auflage kann beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. Berechtigt sind diejenigen, die von den Plänen
berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Unterlassung oder
Änderung haben.
Zudem sind alle im Sinne von § 4 Abs. 2 RPG berechtigt, bei der Planung
mitzuwirken, indem beim Gemeinderat währen der Auflagefrist schriftlich Bemerkungen und Vorschläge eingereicht werden können.
7.2 Ergebnis Einspracheverfahren
Wird zu gegebener Zeit ergänzt.
8 Planungsablauf
Kantonale Vorprüfung
Die eingereichten Unterlagen (Ordentlicher Bebauungsplan, Planungsbericht)
werden durch den Kanton vorgeprüft (§ 39 PBG).
Öffentliche Auflage
Die Unterlagen werden 30 Tage öffentlich aufgelegt (§ 39 PBG).
Bereinigung
Allenfalls Bereinigung / Überarbeitung der Unterlagen aufgrund der Vorprüfung und der öffentlichen Auflage.
Beschluss
Der ordentliche Bebauungsplan wird durch den Gemeinderat beschlossen.
Genehmigung
Der ordentliche Bebauungsplan wird durch die kantonale Baudirektion genehmigt (§ 5 PBG, § 42 PBG).
Beschwerde
Gegen die Genehmigung der kantonalen Baudirektion kann während 20
Tagen Beschwerde erhoben werden (§ 41 PBG).
