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title: "Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege"
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provisions: 21
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# Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die Organisation der Gerichte und Behörden sowie das Verfahren in der Zivil- und Strafrechtspflege und im Betreibungs- und Konkurswesen,
soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt.

## § 2 {#par_2}

Aufsicht
1 Das zuständige Departement führt die allgemeine Verwaltungsaufsicht über die in
diesem Gesetz genannten Behörden mit Ausnahme der Schlichtungsbehörden in
Mietsachen.
2 Das Amt für Betreibungs- und Konkurswesen beaufsichtigt für das Departement
die Betreibungsämter in administrativen und personellen Angelegenheiten. *
3 Die Generalstaatsanwaltschaft beaufsichtigt die Staatsanwaltschaften und die Jugendanwaltschaft.
4 Das Obergericht beaufsichtigt die Zivil- und Strafrechtspflege der Gerichte und
Schlichtungsbehörden. Es erlässt die notwendigen Ausführungsvorschriften.
5 Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über die gesamte Zivil- und Strafrechtspflege
aus. Regierungsrat und Obergericht erstatten ihm jährlich Bericht.

## § 3 {#par_3}

Nebenamtliche Tätigkeit
1 Mit Ausnahme der Ersatzmitglieder des Obergerichtes, der nebenamtlichen Mitglieder des Zwangsmassnahmengerichtes und der Mitglieder, Ersatzmitglieder sowie
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schlichtungsbehörden dürfen Mitglieder und
Ersatzmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der in diesem Gesetz genannten Behörden keine berufsmässige Tätigkeit als Anwältin oder Anwalt ausüben.
2 Den nebenamtlichen Mitgliedern des Zwangsmassnahmengerichtes ist die Vertretung von Parteien in Verfahren, welche in die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden und der Strafgerichte des Kantons fallen, untersagt.
3 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Betreibungs- und Konkurswesens ist jede private Geschäftsführung für Schuldnerinnen oder Schuldner oder deren Gläubigerinnen oder Gläubiger untersagt.

## § 4 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses {#par_4}

Nebenbeschäftigung
1 Die Nebenbeschäftigung von Berufsrichterinnen und Berufsrichtern bedarf einer
Bewilligung des Obergerichtes, wenn damit ein wesentlicher Nebenerwerb erzielt
wird. Nebenbeschäftigungen dürfen die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen. *
§ 4a * Richterliche Unabhängigkeit
1 Nebenamtliche Tätigkeiten und Nebenbeschäftigungen von Richterinnen und Richtern dürfen die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen.

## § 5 {#par_5}

Besetzung der Gerichte und Beratung
1 Mit Ausnahme des Zwangsmassnahmengerichtes wählt jedes Gericht eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten und stellt die Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber an.
2 Bei Wahlen, beim Erlass allgemeiner Vorschriften und bei Verwaltungsgeschäften
von besonderer Bedeutung haben alle Mitglieder mitzuwirken.
3 Bei Kollegialgerichten stellt die oder der Vorsitzende die zu entscheidenden Fragen
zur Beratung und lässt darüber getrennt abstimmen. Für einzelne Fälle können Referentinnen oder Referenten bestimmt werden.
4 Massgebend für die Gültigkeit eines Entscheids ist das einfache Stimmenmehr. Die
Richterinnen und Richter sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Entsteht bei Plenarentscheiden Stimmengleichheit, hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.
5 Die Urteilsberatungen sind nicht öffentlich. Über die Beratungen der Gerichte ist
Stillschweigen zu bewahren.

## § 6 {#par_6}

Besondere Zusammensetzung
1 Bei der Beurteilung von Straftaten gegen die sexuelle Integrität müssen in einem
Kollegialgericht beide Geschlechter vertreten sein.
2 Bei der Beurteilung familienrechtlicher Streitigkeiten müssen in einem Kollegialgericht auf Verlangen einer Partei beide Geschlechter vertreten sein.
3 Nötigenfalls bestimmt das Obergericht ein Mitglied aus einem anderen Bezirksgericht als ausserordentliches Ersatzmitglied. Das Obergericht wird bei Bedarf durch
ein Mitglied eines Bezirksgerichtes ergänzt.

## § 7 {#par_7}

Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber
1 Die Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber sind Aktuarinnen oder Aktuare
ihrer Gerichte sowie der Einzelrichterinnen oder Einzelrichter. Sie haben beratende
Stimme. Sie können auch im summarischen Verfahren beigezogen werden.
2 Das Gericht bestimmt die leitende Gerichtsschreiberin oder den leitenden Gerichtsschreiber. Diese oder dieser führt die Kanzlei des Gerichtes und ist für das Rech -
nungswesen und das Inkasso verantwortlich.

## § 8 {#par_8}

Personal
1 Das Präsidium jedes Gerichtes stellt in Absprache mit dem Personalamt die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an und ordnet deren Funktionen.

## § 9 {#par_9}

Abschreibungsentscheide
1 Bei Kollegialgerichten ist die oder der Vorsitzende für Entscheide zuständig, mit
denen das Verfahren erledigt wird zufolge: *
1. * Rückzug der Klage
2. * Anerkennung der Klage
3. * Vergleich
4. * Gegenstandslosigkeit
5. * Rückzug des Rechtsmittels oder einer Einsprache
6. * Versäumung einer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheit
7. * Versäumung der Rechtsmittelfrist.

## § 10 {#par_10}

Aktenherausgabe
1 Während des Verfahrens dürfen Originalakten nur den in einem Anwaltsregister
eingetragenen Anwältinnen oder Anwälten ausgehändigt werden. Das Obergericht
regelt die Aktenherausgabe bei ausländischen Anwältinnen oder Anwälten.

## § 11 {#par_11}

Offizialanwaltsentschädigung
1 Gegen die Festsetzung von Offizialanwaltsentschädigungen kann in strafrechtlichen Verfahren die zuständige Staatsanwaltschaft Beschwerde führen.
2 In Zivil- und Strafsachen können die Rechtsmittelinstanzen die Entschädigung von
Offizialanwältinnen und Offizialanwälten für das gesamte Verfahren festsetzen, sofern die Vorinstanz den Anwaltstarif unrichtig angewendet hat.

## § 12 {#par_12}

Amtssprache
1 Die Amtssprache vor den thurgauischen Gerichten und Behörden ist Deutsch.

## § 13 {#par_13}

Elektronischer Geschäftsverkehr
1 Der Regierungsrat erlässt in Absprache mit dem Obergericht die notwendigen Ausführungsbestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr.

## § 14 {#par_14}

Sitz
1 Sitz der kantonalen Gerichte ist Frauenfeld.
2 Die Sitze der Bezirksgerichte befinden sich in Arbon, Frauenfeld, Kreuzlingen,
Münchwilen und Weinfelden.
3 Die Sitze der Strafverfolgungsbehörden bestimmt der Regierungsrat.
2. Gerichte und Schlichtungsbehörden
2.1. Schlichtungsbehörden

## § 15 {#par_15}

Friedensrichterin oder Friedensrichter
1 Jeder Bezirk hat eine Friedensrichterin oder einen Friedensrichter. Sie oder er kann
in mehreren Bezirken tätig sein. *
2 … *
3 Das Obergericht regelt die Organisation, die Wählbarkeitsvoraussetzungen und die
Stellvertretung. Es bestimmt nach Rücksprache mit den Bezirksgerichtspräsidentinnen oder Bezirksgerichtspräsidenten das Pensum der Friedensrichterinnen und Friedensrichter. *
3bis Bei längerer Abwesenheit einer Friedensrichterin oder eines Friedensrichters gilt
§ 22a ZSRG analog, wenn eine Stellvertretung durch eine gewählte Friedensrichterin oder einen gewählten Friedensrichter nicht möglich ist. *
4 Ein Mitglied oder Ersatzmitglied eines Bezirksgerichtes oder des Obergerichtes
kann nicht Friedensrichterin oder Friedensrichter sein.
5 Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter stehen unter der Aufsicht der Bezirksgerichtspräsidentin oder des Bezirksgerichtspräsidenten und der Oberaufsicht
des Obergerichtes.

## § 16 {#par_16}

Zuständigkeit
1 Soweit nicht besondere Schlichtungsbehörden bestehen, wirkt die Friedensrichterin
oder der Friedensrichter als Schlichtungsbehörde gemäss den Bestimmungen der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO)1).
1) SR 272

## § 17 {#par_17}

Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen *
1 Die Politischen Gemeinden bezeichnen eine Schlichtungsbehörde im Sinne von
Art. 200 Abs. 1 ZPO und tragen deren Kosten. Mehrere Gemeinden innerhalb des
Bezirks können sich zur Führung einer gemeinsamen Schlichtungsbehörde zusammenschliessen. *
2 Die Schlichtungsbehörde besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten,
zwei weiteren Mitgliedern, zwei Ersatzmitgliedern und einer Aktuarin oder einem
Aktuar, wobei auf eine paritätische Vertretung im Sinne der ZPO zu achten ist.
3 Die Schlichtungsbehörde steht unter der Aufsicht der Bezirksgerichtspräsidentin
oder des Bezirksgerichtspräsidenten und der Oberaufsicht des Obergerichtes.
4 Das Obergericht regelt Organisation und Verfahren durch Verordnung. Der Regierungsrat bezeichnet das für die Formulargenehmigung im Sinne von
Art. 266l Abs. 2, Art. 269d Abs. 1 und Art. 298 Abs. 2 des Obligationenrechts

## § 18 (OR)1) zuständige Departement. * {#par_18}

Schlichtungsbehörde gemäss Gleichstellungsgesetz
1 Der Regierungsrat wählt eine kantonale Schlichtungsstelle gemäss Bundesgesetz
über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG)2).
2 Die Schlichtungsbehörde besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten,
zwei weiteren Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, wobei auf eine paritätische
Vertretung im Sinne der ZPO zu achten ist. Auf Gesuch der klagenden Partei tagt sie
bei Diskriminierung durch sexuelle Belästigung in Einerbesetzung. Im Einverständnis der Parteien kann sie auch in den übrigen Fällen in Einerbesetzung tagen.
3 Die Schlichtungsbehörde steht unter der Aufsicht des Obergerichtes. Dieses regelt
Organisation und Verfahren durch Verordnung.
2.2. Bezirksgerichte

## § 19 {#par_19}

Zusammensetzung, Organisation
1 Jedes Bezirksgericht besteht aus einer Berufsrichterin als Präsidentin oder einem
Berufsrichter als Präsident, einer Berufsrichterin als Vizepräsidentin oder einem
Berufsrichter als Vizepräsident und mindestens einer weiteren Berufsrichterin oder
einem weiteren Berufsrichter sowie nebenamtlichen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.
2 Das Obergericht legt die Zahl der Berufsrichterinnen oder Berufsrichter sowie der
nebenamtlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte durch Verordnung fest.
1) SR 220
2) SR 151.1
3 Die einzelnen Behördenmitglieder werden mit Ausnahme der Vizepräsidentin oder
des Vizepräsidenten in ihrer Funktion vom Volk gewählt.
4 Jedes Bezirksgericht regelt in einer Geschäftsordnung die Aufgabenverteilung und
die interne Organisation. Diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch
das Obergericht.
§ 20 Einzelrichterin oder Einzelrichter
1 Die Berufsrichterinnen oder Berufsrichter sind Einzelrichterinnen oder Einzelrichter nach Massgabe der ZPO.
2 In Zivilsachen beurteilen die Einzelrichterinnen oder Einzelrichter alle nach der
ZPO im vereinfachten Verfahren zu erledigenden Streitigkeiten. Sie urteilen bei
Ehescheidungen, Ehetrennungen, Auflösungen eingetragener Partnerschaften, Änderungen und Ergänzungen von Scheidungsurteilen sowie bei Ungültigkeitserklärungen von Ehen und eingetragenen Partnerschaften auf gemeinsames Begehren bei
umfassender Einigung. *
3 Die Einzelrichterinnen oder Einzelrichter wirken als Summarrichter und als Vollstreckungsrichter, entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, leisten Rechtshilfe in
Zivilsachen und beurteilen Aufsichtsbeschwerden gegen Friedensrichterinnen oder
Friedensrichter und Schlichtungsbehörden im Miet- und Pachtrecht. *
4 Wo die kantonale Gesetzgebung in Angelegenheiten des ZGB und des OR die zuständige Behörde nicht bezeichnet, sind die Einzelrichterinnen und Einzelrichter zuständig. *
5 Sie sind Vollstreckungsgericht gemäss dem Übereinkommen über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden in Zivil-
und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ)1) und vollziehen die ihnen
vom Obergerichtspräsidium überwiesenen Rechtshilfesachen. *
§ 21 Kollegialgericht
1 Die Bezirksgerichte entscheiden in Fünferbesetzung in allen Strafsachen, in welchen die zuständige Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von über drei Jahren, eine Verwahrung nach Art. 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)2), eine
Behandlung nach Art. 59 Abs. 3 StGB oder bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen einen Freiheitsentzug von mehr als drei Jahren beantragt.
2 In allen übrigen Fällen entscheiden die Bezirksgerichte in einer Dreierbesetzung.
Sie sind Jugendgerichte im Sinne der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung
(JStPO)3).
3 Einsprachen gegen Strafbefehle beurteilen die Bezirksgerichte in Dreierbesetzung.
1) SR 0.275.12
2) SR 311.0
3) SR 312.1
4 Für die Dreierbesetzung bilden die Bezirksgerichte Abteilungen mit einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter als Vorsitzenden sowie je zwei nebenamtlichen
Mitgliedern.
§ 22 Vorgehen bei Beschlussunfähigkeit wegen Ausstands *
1 Tritt die Gesamtheit oder treten so viele Mitglieder eines Bezirksgerichtes in den
Ausstand oder wird der Ausstand der Gesamtheit oder von so vielen Mitgliedern eines Bezirksgerichtes verlangt, dass eine genügende Besetzung auch unter Zuzug der
Ersatzmitglieder nicht möglich ist, entscheidet darüber ein anderes, vom Obergericht
bestimmtes Bezirksgericht. *
2 Der Entscheid jenes Bezirksgerichtes ist mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO
beim Obergericht anfechtbar. *
3 Bei Bejahung des Ausstands wird das vom Obergericht bestimmte Bezirksgericht
als Ersatzgericht eingesetzt. *
4 Das Obergericht regelt die Einzelheiten in der Verordnung. *
§ 22a * Massnahmen, wenn ein ordentlicher Betrieb nicht mehr möglich ist
1 Ist bei einem Bezirksgericht ein ordentlicher Betrieb wegen längerer Abwesenheit
von Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern infolge Schwangerschaft und Mutterschaft, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Krankheit, Unfall oder wegen Überbelastung mit ausserordentlich aufwendigen Verfahren nicht mehr gewährleistet, kann
das Obergericht
1. die Pensen der Mitglieder und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Bezirksgerichtes erhöhen und die befristete Anstellung ausserordentlicher Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber bewilligen oder
2. für einzelne Fälle im Einverständnis mit den Parteien ein anderes Bezirksgericht als Ersatzgericht bezeichnen.
2 Unter den Voraussetzungen von Abs. 1 kann der Grosse Rat auf Antrag des Obergerichtes für maximal zwei Jahre eine ausserordentliche Berufsrichterin oder einen
ausserordentlichen Berufsrichter wählen.
3 Die ausserordentliche Berufsrichterin oder der ausserordentliche Berufsrichter darf
ausserhalb des Bezirks eine berufsmässige Tätigkeit als Anwältin oder Anwalt ausüben. Sie oder er darf weder beim Obergericht noch beim Zwangsmassnahmengericht angestellt sein oder einer Schlichtungsbehörde im gleichen Bezirk angehören.
2.3. Zwangsmassnahmengericht
§ 23 Zusammensetzung, Ersatzgericht
1 Das Zwangsmassnahmengericht besteht aus einer Berufsrichterin als Präsidentin
oder einem Berufsrichter als Präsident sowie zwei bis drei nebenamtlichen Mitgliedern, die als Einzelrichterin oder Einzelrichter tätig sind.
2 Treten alle Mitglieder des Gerichtes in den Ausstand oder wird ein Ausstand aller
Mitglieder verlangt, entscheidet darüber ein vom Obergericht bestimmtes Bezirksgericht. Dieser Entscheid ist mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO beim Obergericht
anfechtbar. Bei Bejahung des Ausstands wird das vom Obergericht bestimmte Bezirksgerichtspräsidium als Ersatzgericht eingesetzt. *
§ 24 Geschäftsordnung
1 Das Zwangsmassnahmengericht regelt in einer Geschäftsordnung alle administrativen und organisatorischen Belange. Diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch das Obergericht.
2.4. Obergericht
§ 25 Zusammensetzung, Ersatzgericht *
1 Das Obergericht besteht aus fünf bis acht Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern
sowie drei bis sechs Ersatzmitgliedern. Das Präsidium und das doppelte Vizepräsidium werden durch Berufsrichterinnen oder Berufsrichter besetzt. *
1bis Der Grosse Rat wählt die Obergerichtspräsidentin oder den Obergerichtspräsidenten aus der Mitte der Oberrichterinnen und Oberrichter für längstens zwei Amtsperioden. Erfolgt die Wahl während der laufenden Amtsperiode, sind zwei Wiederwahlen zulässig. Eine bisherige Präsidentin oder ein bisheriger Präsident ist nach einem
Unterbruch wieder wählbar. *
2 Müssen so viele Mitglieder oder Ersatzmitglieder den Ausstand wahren, dass eine
genügende Besetzung des Gerichtes nicht mehr möglich ist, werden unbeteiligte
Berufsrichterinnen oder Berufsrichter der Bezirksgerichte zugezogen. *
3 Das Obergericht regelt in einer Geschäftsordnung die Aufgabenverteilung und die
interne Organisation. Es kann einzelne Befugnisse, die nach diesem Gesetz der oder
dem Vorsitzenden zufallen, einer Instruktionsrichterin oder einem Instruktionsrichter übertragen. *
§ 26 Zuständigkeit
1 Das Obergericht ist Berufungs- und Beschwerdeinstanz gemäss der Zivil- und der
Strafprozessordnung, Revisionsinstanz gemäss der Strafprozessordnung sowie Berufungs- und Beschwerdeinstanz gemäss der Jugendstrafprozessordnung. Es behandelt
Aufsichtsbeschwerden gegen die Bezirksgerichte und deren Einzelrichterinnen oder
Einzelrichter, gegen das Zwangsmassnahmengericht sowie gegen die Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz. Es ist zuständiges Gericht gemäss
Art. 356 Abs. 1 ZPO. *
2 Das Obergericht tagt in Dreierbesetzung. Es kann in Strafsachen und für summarische Verfahren in Zivilsachen durch Verordnung als Beschwerdeinstanz eine Einzelrichterin oder einen Einzelrichter einsetzen. *
3 Das Obergericht behandelt die Verfahren, in denen das Bundesrecht eine einzige
kantonale Instanz vorschreibt. In diesen Fällen erlässt das Obergerichtspräsidium
vorsorgliche Massnahmen und urteilt als Einzelrichterin oder Einzelrichter in Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.
3bis Das Obergericht ist Zentralbehörde für die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen. Zuständig ist das Obergerichtspräsidium. *
4 Das Obergerichtspräsidium entscheidet in den Fällen von Art. 356 Abs. 2 ZPO.
5 Rechtsbehelfe im Sinne des LugÜ sind beim Obergericht einzureichen. *
3. Strafverfolgungsbehörden
3.1. Allgemeines
§ 27 Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches
1 Die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs erfolgt durch die Generalstaatsanwaltschaft, die Staatsanwaltschaften und die Jugendanwaltschaft.
§ 28 Kompetenzen
1 Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt, die Oberstaatsanwältinnen
oder Oberstaatsanwälte, die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt, die Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte, die Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte, die Assistenzstaatsanwältinnen oder Assistenzstaatsanwälte haben in ihren
Zuständigkeitsbereichen alle gesetzlichen Rechte und Pflichten, einschliesslich Sistierung oder Einstellung von Verfahren. Sie können Strafbefehle auch in Übertretungsstrafsachen erlassen. Sie sind berechtigt, im ganzen Kanton Amtshandlungen
vorzunehmen. *
1bis Bei Übertretungsstrafsachen können unter der Leitung einer Staatsanwältin oder
eines Staatsanwaltes auch Untersuchungsbeauftragte Strafverfahren führen und zum
Abschluss bringen. *
2 Die Generalstaatsanwaltschaft regelt die Vertretung, die Berechtigung zur Anklageerhebung und Anklagevertretung sowie die Zuständigkeit, Rechtsmittel einzureichen oder zurückzuziehen.
3 Die Generalstaatsanwaltschaft kann gegen Strafbefehle der Staatsanwaltschaften
Einsprache erheben. *
4 Der Staatsanwaltschaft obliegt im Bereich der Strafrechtspflege Inkasso und Rechnungswesen. Sie ist für die Stundung, die Herabsetzung oder den Erlass von Verfahrenskosten zuständig. *
§ 29 Wahlbehörde
1 Der Regierungsrat wählt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts, die Oberstaatsanwältinnen oder Oberstaatsanwälte, die Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte, die leitende Jugendanwältin
oder den leitenden Jugendanwalt und die Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte. *
2 Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt stellt in Absprache mit
dem Personalamt die übrigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an und regelt deren
Funktionen.
3.2. Generalstaatsanwaltschaft
§ 30 Organisation
1 Die Generalstaatsanwaltschaft wird durch eine Generalstaatsanwältin oder einen
Generalstaatsanwalt geführt. Sie oder er trägt die Gesamtverantwortung für die
Strafverfolgung gegenüber Erwachsenen und Jugendlichen und erlässt die notwendigen Anordnungen.
2 Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt ist gegenüber den Staatsanwaltschaften und der Jugendanwaltschaft weisungsberechtigt, regelt Kompetenzkonflikte unter den Staatsanwaltschaften abschliessend und kann Änderungen in der
Zuständigkeitsregelung vornehmen.
3 Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt sorgt für Einheitlichkeit in
der Strafverfolgung und vertritt die Staatsanwaltschaft nach aussen. *
§ 31 Zuständigkeiten
1 Die Generalstaatsanwaltschaft behandelt interkantonale sowie internationale Gerichtsstandskonflikte. Sie ist zuständig für die internationale Rechtshilfe.
2 … *
3.3. Staatsanwaltschaften
§ 32 Organisation, Amtsgebiete
1 Die Staatsanwaltschaften werden je durch eine Oberstaatsanwältin oder einen
Oberstaatsanwalt geführt.
2 Der Regierungsrat bestimmt die Amtsgebiete.
3.4. Jugendanwaltschaft
§ 33 Organisation, Zuständigkeit
1 Die Jugendanwaltschaft wird durch eine leitende Jugendanwältin oder einen leitenden Jugendanwalt geführt. *
2 Sie ist für die Strafverfolgung und den Vollzug von Schutzmassnahmen und Strafen bei Jugendlichen im ganzen Kanton zuständig. *
3 Sie ist Untersuchungsbehörde im Sinne der JStPO und erhebt Anklage vor den Jugendgerichten.
4. Besondere Bestimmungen für den Zivilprozess
§ 34 Verfahrensleitung
1 Ist für die Beurteilung ein Kollegialgericht zuständig, werden mit Ausnahme von
Beweisbeschlüssen die prozessleitenden Anordnungen durch die Vorsitzende oder
den Vorsitzenden getroffen.
2 Die oder der Vorsitzende entscheidet insbesondere über die unentgeltliche Rechtspflege, die Bestellung von Offizialvertretungen, Kostenvorschüsse und Sicherheiten,
die Sistierung von Prozessen und die Vertretung von Kindern.
3 Die oder der Vorsitzende kann die Instruktion von Sachverständigen und anstelle
des Gerichtes Zeugeneinvernahmen und Parteibefragungen durchführen.
§ 35 Abnahme von Miet- oder Pachtobjekten
1 Die Abnahme von Miet- oder Pachtobjekten erfolgt durch die Politische Gemeinde.
§ 36 * Nachzahlung
1 Eine besondere, der Finanzverwaltung angegliederte Stelle überprüft regelmässig,
ob Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, zur Nachzahlung im Sinne von Art. 123 ZPO verpflichtet werden können. Die Zivilgerichte
und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) teilen entsprechende
rechtskräftige Entscheide dieser Stelle mit.
2 Die Parteien haben ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Die Steuerbehörden und die übrigen Behörden des Kantons und der
Gemeinden sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, ausgenommen die Kantonalbank, sind zur unentgeltlichen Auskunftserteilung sowie Offenlegung von Unterlagen verpflichtet, soweit dies zum Vollzug dieser Bestimmung
erforderlich ist.
3 Leistet eine Person die entsprechende Nachzahlung nicht freiwillig, erlässt die besondere, der Finanzverwaltung angegliederte Stelle nach Anhörung der Partei einen
Nachzahlungsentscheid.
§ 37 Durchsetzung richterlicher Anordnungen
1 Die Schlichtungsbehörden, die Zivilgerichte oder die Berechtigten können für die
Zustellung von Vorladungen und Entscheiden, für Zwangsmassnahmen und Ersatzvornahmen zur Urteilsvollstreckung sowie für die Durchsetzung von Beweisanordnungen und vorsorglichen Massnahmen die Hilfe der Kantonspolizei beanspruchen. *
2 Geht es um Kinderbelange, kann das Gericht die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Aufenthaltsort der Kinder mit dem Vollzug beauftragen. *
§ 38 Gerichtliches Verbot
1 Bei Widerhandlungen gegen ein gerichtliches Verbot werden die Bussen durch die
zuständige Staatsanwaltschaft verhängt.
§ 38a * Berufsmässige Vertretung
1 Die berufsmässige Vertretung im Zivilprozess ist den nach dem Anwaltsgesetz des
Bundes (BGFA)1) zugelassenen Anwältinnen und Anwälten vorbehalten. Patentierte
Sachwalterinnen und Sachwalter sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten oder
andere gewerbsmässige Vertreterinnen oder Vertreter sind nicht zugelassen.
1) SR 935.61
2 Ausgenommen bleiben:
1. die Vertretung in arbeits- und mietrechtlichen Verfahren durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter einer Arbeitnehmerorganisation oder einer Organisation
für Behinderte oder ähnlicher Institutionen mit weitgehend gemeinnütziger
Ausrichtung
2. die Vertretung durch Liegenschaftenverwaltungen in Mieterausweisungsverfahren.
5. Besondere Bestimmungen für den Strafprozess
§ 39 Kantonales Strafrecht
1 Die Vorschriften der Strafprozessordnung, der Jugendstrafprozessordnung und dieses Gesetzes sind auch auf das kantonale Strafrecht anwendbar.
§ 39a * Zeugeneinvernahme durch die Kantonspolizei
1 Angehörige der Kantonspolizei können in begründeten Einzelfällen und im Auftrag
der Staatsanwaltschaft Zeuginnen und Zeugen einvernehmen.
§ 40 Anzeigepflicht und Anzeigerecht *
1 Behörden und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Kantons und der Gemeinden,
denen im Amt eine schwerwiegende Straftat bekannt wird, sind zur Anzeige verpflichtet. Die Anzeigepflicht entfällt für Personen, die nach Art. 113 Abs. 1,
Art. 168, Art. 169 und Art. 180 Abs. 1 StPO zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind. *
2 Behörden und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Kantons und der Gemeinden
sind berechtigt, Anzeige zu erstatten, wenn sie Kenntnis von einer von Amtes wegen
zu verfolgenden strafbaren Handlung erhalten. *
3 Ärztinnen oder Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte, Apothekerinnen oder Apotheker und Hebammen sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Berufsgeheimnis
berechtigt, der Kantonspolizei oder der Staatsanwaltschaft Wahrnehmungen zu melden, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die sexuelle Integrität oder die öffentliche Gesundheit schliessen lassen. *
4 … *
§ 41 Antragsrecht der Behörden
1 Beim Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nach Art. 217
StGB steht das Antragsrecht auch den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie den Fürsorgebehörden zu. *
§ 42 Mitteilung an eine Behörde
1 Ergibt ein Strafverfahren, dass andere als strafrechtliche Massnahmen in Frage
kommen, ist den zuständigen Behörden Mitteilung zu machen. *
§ 42a * Beschwerderecht der kantonalen Behörden
1 Kantonale Behörden, die in ihrem Zuständigkeitsbereich Strafanzeige erstattet haben, können gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsentscheide Beschwerde erheben. Das vorgesetzte Departement ist über die Beschwerdeerhebung umgehend zu
informieren.
§ 43 Rechte und Pflichten einer inhaftierten Person
1 Die Rechte und Pflichten einer inhaftierten Person richten sich nach den Vorschriften des Konkordates der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen
und Massnahmen (Strafvollzugskonkordat)1), dem Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafrecht (EG StGB)2) und den Ausführungsbestimmungen über den Justizvollzug.
2 Der vorzeitige Massnahmenvollzug bedarf der Zustimmung der Strafvollzugsbehörden. *
§ 44 Belohnung
1 Die Generalstaatsanwaltschaft kann für die Mithilfe der Öffentlichkeit bei der
Fahndung eine Belohnung aussetzen.
§ 45 Nachträgliche Entscheide
1 Die Vollzugsbehörden beantragen spätere richterliche Vollzugsentscheide. *
2 Anträge und Gesuche sind beim Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft einzureichen, welches oder welche die erstinstanzliche Strafe oder Massnahme ausgesprochen hat. Die Vollzugsbehörden und die Staatsanwaltschaft haben im Verfahren Parteistellung mit vollen Parteirechten gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO. *
3 Nichtrichterliche Vollzugsentscheide werden durch die Vollzugsbehörden erlassen. *
§ 46 Beschlagnahmte Gegenstände
1 Die Verwaltung beschlagnahmter Gegenstände erfolgt nach den Weisungen der
Generalstaatsanwaltschaft. *
1) RB 341.1
2) RB 311.1
2 Die Verwertung oder Vernichtung eingezogener Gegenstände erfolgt unter der
Verantwortung der zuständigen Staatsanwaltschaft.
§ 47 * …
§ 48 Schutz des Berufsgeheimnisses
1 Für die Aussonderung von Daten überwachter Personen, die einem Berufsgeheimnis unterstehen, ist das Zwangsmassnahmengericht zuständig. Es kann sachverständige Personen beiziehen.
§ 49 * Rückerstattung von Entschädigungen
1 Eine besondere, der Finanzverwaltung angegliederte Stelle überprüft regelmässig,
ob Parteien, denen als beschuldigte Person die amtliche Verteidigung oder als Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, zur Rückerstattung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a und Art. 138 Abs. 1 StPO verpflichtet werden können. Die Strafbehörden teilen entsprechende rechtskräftige Entscheide dieser
Stelle mit.
2 Die Parteien haben ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Die Steuerbehörden und die übrigen Behörden des Kantons und der
Gemeinden sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, ausgenommen die Kantonalbank, sind zur unentgeltlichen Auskunftserteilung sowie Offenlegung von Unterlagen verpflichtet, soweit dies zum Vollzug dieser Bestimmung
erforderlich ist.
3 Leistet eine Partei die entsprechende Nachzahlung nicht freiwillig, erlässt die besondere, der Finanzverwaltung angegliederte Stelle nach Anhörung der Partei einen
Entscheid über die Rückerstattung von Entschädigungen.
§ 50 Entschädigung von Sachverständigen
1 Über die Entschädigung einer oder eines Sachverständigen entscheidet jene Behörde, welche den Auftrag erteilt hat.
§ 50a * Kostenbeteiligung der Eltern
1 Gegen die Festsetzung der Elternbeiträge an die Kosten der jugendstrafrechtlichen
Schutzmassnahmen und Beobachtungen gemäss Art. 45 Abs. 5 und Abs. 6 JStPO
kann innert 10 Tagen Einsprache bei der Jugendanwaltschaft erhoben werden.
2 Aufgrund einer Einsprache hat die Jugendanwaltschaft ihre Anordnungen zu überprüfen und neu darüber zu entscheiden. Hält sie an ihren Anordnungen fest, überweist sie die Akten als Beschwerde dem Obergericht zur gerichtlichen Entscheidung.
§ 51 Bussenerhebung durch die Polizei
1 Wo das Bundesrecht oder kantonale Gesetze Ordnungsbussen vorsehen, kann der
Regierungsrat die Polizei durch Verordnung zur Erhebung berechtigen.
2 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG)1).
6. Opferhilfe
§ 52 * …
§ 53 Richterliche Zuständigkeit
1 Das zuständige Strafgericht entscheidet über Anträge nach Art. 73 StGB. Ist eine
Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich, entscheidet die Einzelrichterin oder
der Einzelrichter des Bezirksgerichtes nach den Bestimmungen über das summarische Verfahren gemäss ZPO. *
2 … *
§ 54 Departementale Zuständigkeit
1 Das zuständige Departement beurteilt Begehren um Soforthilfe und längerfristige
Hilfe gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten

## Art. 19 bis {#art_19bis}



## Art. 23 {#art_23}

OHG. Es entscheidet über die Geltendmachung von Rückgriffsforderungen gemäss Art. 7 OHG. *
2 Das Departement kann mit auf Opferhilfe spezialisierten Beratungsstellen Leistungsvereinbarungen abschliessen. *
7. Begnadigung
§ 55 Zuständigkeit
1 Der Grosse Rat und seine Justizkommission sind Begnadigungsbehörden.
§ 56 Begnadigungsverfahren
1 Die Begnadigungsgesuche sind beim zuständigen Departement zuhanden des
Grossen Rates einzureichen.
1) SR 314.1
2) SR 312.5
2 Das Gesuch hemmt den Vollzug des rechtskräftigen Urteils nicht. Das Departement kann aus wichtigen Gründen den Vollzug aufschieben oder unterbrechen.
3 Das Departement macht die erforderlichen Erhebungen und überweist das Gesuch
der Justizkommission. Diese stellt bei Freiheitsstrafen von über fünf Jahren Antrag
an den Grossen Rat; bei anderen Strafen entscheidet sie selbst.
4 Im Übrigen wird das Verfahren durch Verordnung des Grossen Rates geregelt.
8. Betreibungs- und Konkurswesen
§ 57 Betreibungsamt
1 Jeder Bezirk hat ein Betreibungsamt. *
2 Der Regierungsrat regelt nach Anhörung des Obergerichtes die fachlichen Voraussetzungen für die Führung eines Betreibungsamtes. *
3 Das Obergericht regelt die Stellvertretung. *
§ 58 Amt für Betreibungs- und Konkurswesen *
1 Das Amt für Betreibungs- und Konkurswesen ist zuständig für die Durchführung
der Konkurse. Die Amtsleiterin oder der Amtsleiter wird vom Regierungsrat nach
Anhörung des Obergerichtes angestellt. *
§ 59 Fachaufsicht
1 Die Einzelrichterinnen oder Einzelrichter des Bezirksgerichtes sind untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen.
2 Das Obergericht ist Aufsichtsbehörde in Konkurssachen und obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen.
§ 59a * Verfahren
1 Für Beschwerden nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)1) gelten die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss der ZPO sinngemäss, soweit nicht das Bundesrecht Verfahrensvorschriften aufstellt.
§ 60 Nachlassgericht
1 Die Einzelrichterinnen oder Einzelrichter des Bezirksgerichtes sind unteres, das
Obergericht oberes Nachlassgericht nach Art. 293 bis Art. 350 SchKG. *
1) SR 281.1
§ 61 Arrestvollzug
1 Arrestbefehle werden durch die Betreibungsämter vollzogen.
9. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 62 * …
§ 62a * Neue Zuständigkeiten im Bereich Opferhilfe
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den Strafgerichten, der
Staatsanwaltschaft oder der Jugendanwaltschaft hängigen Opferhilfeverfahren werden von den bisher zuständigen Behörden bis zum rechtskräftigen Abschluss erledigt.
§ 63–68 * …
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 17.06.2009 01.01.2011 Erstfassung keine Angabe
§ 2 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 4 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 4a 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 9 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 9 Abs. 1, 1. 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 9 Abs. 1, 2. 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 9 Abs. 1, 3. 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 9 Abs. 1, 4. 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 9 Abs. 1, 5. 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 9 Abs. 1, 6. 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 9 Abs. 1, 7. 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 15 Abs. 1 22.04.2015 01.06.2016 geändert ABl. 18/2015
§ 15 Abs. 1 02.04.2025 01.10.2025 geändert ABl. 15/2025
§ 15 Abs. 2 22.04.2015 01.06.2016 aufgehoben ABl. 18/2015
§ 15 Abs. 3 22.04.2015 01.06.2016 geändert ABl. 18/2015
§ 15 Abs. 3 02.04.2025 01.10.2025 geändert ABl. 15/2025
§ 15 Abs. 3bis 02.04.2025 01.10.2025 eingefügt ABl. 15/2025
§ 17 24.03.2021 01.01.2022 Titel geändert ABl. 13/2021
§ 17 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 17 Abs. 4 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 20 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 20 Abs. 3 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 20 Abs. 4 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 20 Abs. 5 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 22 24.03.2021 01.01.2022 Titel geändert ABl. 13/2021
§ 22 02.04.2025 01.10.2025 Titel geändert ABl. 15/2025
§ 22 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 22 Abs. 1 02.04.2025 01.10.2025 geändert ABl. 15/2025
§ 22 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 22 Abs. 2 02.04.2025 01.10.2025 geändert ABl. 15/2025
§ 22 Abs. 2, 1. 02.04.2025 01.10.2025 aufgehoben ABl. 15/2025
§ 22 Abs. 2, 2. 02.04.2025 01.10.2025 aufgehoben ABl. 15/2025
§ 22 Abs. 3 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 22 Abs. 3 02.04.2025 01.10.2025 geändert ABl. 15/2025
§ 22 Abs. 4 02.04.2025 01.10.2025 eingefügt ABl. 15/2025
§ 22a 02.04.2025 01.10.2025 eingefügt ABl. 15/2025
§ 23 Abs. 2 02.04.2025 01.10.2025 geändert ABl. 15/2025
§ 25 24.03.2021 01.01.2022 Titel geändert ABl. 13/2021
§ 25 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 25 Abs. 1 02.04.2025 01.10.2025 geändert ABl. 15/2025
§ 25 Abs. 1bis 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 25 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 25 Abs. 3 02.04.2025 01.10.2025 geändert ABl. 15/2025
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 26 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 26 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 26 Abs. 3bis 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 26 Abs. 5 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 28 Abs. 1 02.04.2025 01.10.2025 geändert ABl. 15/2025
§ 28 Abs. 1bis 02.04.2025 01.10.2025 eingefügt ABl. 15/2025
§ 28 Abs. 3 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 28 Abs. 4 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 29 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 30 Abs. 3 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 31 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 13/2021
§ 33 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 33 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 36 29.08.2012 01.01.2013 geändert ABl. 36/2012
§ 37 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 37 Abs. 2 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012
§ 38a 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 39a 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 40 24.03.2021 01.01.2022 Titel geändert ABl. 13/2021
§ 40 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 40 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 40 Abs. 3 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 40 Abs. 4 24.03.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 13/2021
§ 41 Abs. 1 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012
§ 42 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 42a 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 43 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 45 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 45 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 45 Abs. 3 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 46 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 47 24.03.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 13/2021
§ 49 29.08.2012 01.01.2013 geändert ABl. 36/2012
§ 50a 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 52 24.03.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 13/2021
§ 53 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 53 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 13/2021
§ 54 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 54 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 57 Abs. 1 22.04.2015 01.06.2016 geändert ABl. 18/2015
§ 57 Abs. 1 02.04.2025 01.10.2025 geändert ABl. 15/2025
§ 57 Abs. 2 22.04.2015 01.06.2016 geändert ABl. 18/2015
§ 57 Abs. 2 02.04.2025 01.10.2025 geändert ABl. 15/2025
§ 57 Abs. 3 22.04.2015 01.06.2016 eingefügt ABl. 18/2015
§ 58 24.03.2021 01.01.2022 Titel geändert ABl. 13/2021
§ 58 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 59a 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 60 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 62 02.04.2025 01.10.2025 aufgehoben ABl. 15/2025
§ 62 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 13/2021
§ 62 Abs. 3 24.03.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 13/2021
§ 62 Abs. 4 24.03.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 13/2021
§ 62a 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 63 02.04.2025 01.10.2025 aufgehoben ABl. 15/2025
§ 64 02.04.2025 01.10.2025 aufgehoben ABl. 15/2025
§ 65 24.03.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 13/2021
§ 66 24.03.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 13/2021
§ 67 02.04.2025 01.10.2025 aufgehoben ABl. 15/2025
§ 68 02.04.2025 01.10.2025 aufgehoben ABl. 15/2025
Anhang 1 22.04.2015 01.06.2016 aufgehoben ABl. 18/2015
