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title: "Km vom 9. Juli 2024 des Beschlusses Nr. 252/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses"
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provisions: 4
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# Km vom 9. Juli 2024 des Beschlusses Nr. 252/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

## Art. 1 {#art_1}

In Anhang IX des Abkommens erhält Nummer 31bco (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 667/2014 der Kommission) folgende Fassung:
1. Folgendes wird angefügt:
", geändert durch:
- 32021 R 0732: Delegierte Verordnung (EU) 2021/732 der Kommission vom 26. Januar 2021 (ABl. L 158 vom 6.5.2021, S. 8)"
2. Die Anpassungen d bis g werden die Anpassungen e bis h.
3. Nach Anpassung c wird folgende Anpassung angefügt:
"d) Art. 3a wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1, Abs. 4 Unterabs. 1 und Abs. 5 Unterabs. 3 wird das Wort &sbquo;ESMA‘ durch das Wort &sbquo;EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
ii) In Abs. 2 werden nach dem Wort &sbquo;ESMA‘ die Wörter &sbquo;und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
iii) In Abs. 3 werden die Wörter ,beschliesst sie‘ durch die Wörter ,unterrichtet sie die EFTA-Überwachungsbehörde darüber. Die EFTA-Überwachungsbehörde beschliesst unverzüglich‘ ersetzt und in Abs. 5 werden die Wörter ,erlässt sie‘ durch die Wörter ,unterrichtet sie die EFTA-Überwachungsbehörde darüber. Die EFTA-Überwachungsbehörde erlässt unverzüglich‘ ersetzt.
iv) In Abs. 4 Unterabs. 2 Satz 1, in Abs. 5 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 2 wird das Wort ,ESMA‘ durch das Wort ,EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
v) In Abs. 4 Unterabs. 3 und 4 wird nach dem Wort &sbquo;ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter &sbquo;oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt."

## Art. 2 {#art_2}

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2021/732 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

## Art. 3 {#art_3}

Dieser Beschluss tritt am 24. September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2021 vom 5. Februar 2021, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

## Art. 4 {#art_4}

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
