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title: "Gesetz über die Jagd sowie den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume"
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# Gesetz über die Jagd sowie den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt:
a) die im Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel definierten Ziele zu verwirklichen, d.h.
1. die Artenvielfalt der einheimischen und ziehenden wildlebenden
Säugetiere und Vögel zu erhalten und zu schützen und die
Lebensräume dieser Tiere zu fördern,
2. die bedrohten Tierarten zu schützen,
3. die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und
an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen,
4. eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu
gewährleisten;
b) die Jagd zu regeln und zu organisieren;
c) die Vollzugsbehörden zu bezeichnen und ihre Befugnisse festzulegen.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz ist auf die wildlebenden Tiere anwendbar, für die das Bundesgesetz gilt.
2 Vollzugsbehörden

## Art. 3 {#art_3}

Staatsrat
1 Der Staatsrat hat folgende Befugnisse:
a) Er übt die Oberaufsicht über die durch dieses Gesetz geregelten Bereiche aus.
b) Er erlässt die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
c) Er ernennt die Mitglieder der Konsultativkommission für die Jagd und
das Wild sowie die Mitglieder ihres Büros.
d) Er trifft alle zweckdienlichen Massnahmen, um die interkantonale Zusammenarbeit zu gewährleisten.

## Art. 4 {#art_4}

Direktion
1 Die für das Wild zuständige Direktion 1) (die Direktion) hat folgende Befugnisse:
a) Sie wacht über die einheitliche Anwendung dieses Gesetzes.
b) Sie übt alle weiteren Befugnisse aus, die dieses Gesetz oder die Ausführungsgesetzgebung nicht ausdrücklich einer anderen Behörde überträgt.
c) Sie ergreift alle Massnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit unter
den Jägern für die rationelle und wirtschaftliche Verwirklichung der
Ziele dieses Gesetzes.

## Art. 5 {#art_5}

Amt
1 Das Amt für Wald und Natur (das Amt) ist die kantonale Jagdbehörde im
Sinne der Bundesgesetzgebung.
2 Der Dienst sorgt insbesondere:
a) für den Schutz des Wildes;
b) für die Aufsicht über die Jagd;
c) für den Unterhalt und die Erhaltung der Lebensräume, den Schutz und
die Regulierung der Bestände;
d) für die Verhütung von Wildschäden;
1) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
e) für das Beschaffen von Informationen über die wildlebenden Tiere und
die Lebensräume sowie für die Information der Bevölkerung;
f) für die Organisation der Fähigkeitsprüfung für Jäger und die Ausstellung der Jagdpatente;
g) für die Verwertung der beschlagnahmten und verunfallten Tiere;
h) für die Bewilligung für die Aneignung eines tot aufgefundenen wildlebenden Tieres oder eines Teils davon.
3 Bei der Ausführung seiner Aufgaben arbeitet das Amt mit den übrigen
betroffenen Dienststellen und Organen, dem kantonalen Freiburgischen Jägerverband und den Naturschutzorganisationen zusammen.

## Art. 6 {#art_6}

Konsultativkommission für die Jagd und das Wild – Zusammensetzung
1 Die Konsultativkommission für die Jagd und das Wild (die Kommission)
setzt sich aus einem Präsidenten und zehn Mitgliedern zusammen, die vom
Staatsrat ernannt werden.
2 Die Jägerschaft, die landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Kreise,
die Natur- und Tierschutzkreise sowie die Wildhüter-Fischereiaufseher müssen vertreten sein.

## Art. 7 {#art_7}

Konsultativkommission für die Jagd und das Wild – Organisation
1 Die Kommission ist administrativ der Direktion angegliedert.
2 Das Büro der Kommission setzt sich aus dem Präsidenten und vier Kommissionsmitgliedern zusammen. Es nimmt zum Entzug und zur Verweigerung der Jagdberechtigung (Art. 20), zur Ablegung einer neuen Prüfung (Art.
19 Abs. 2) und zu dringenden Fällen Stellung.
3 Der Staatsrat erlässt die Bestimmungen über die Arbeitsweise der Kommission.

## Art. 8 {#art_8}

Konsultativkommission für die Jagd und das Wild – Befugnisse
1 Die Kommission hat folgende Befugnisse:
a) Sie nimmt zuhanden der durch dieses Gesetz bezeichneten Behörden zu
Problemen der Jagd und des Schutzes wildlebender Säugetiere und Vögel Stellung.
b) Sie wirkt bei der Verwaltung des Fonds für das Wild (Art. 39–41) mit.
3 Schutz des Wildes und der Lebensräume

## Art. 9 {#art_9}

Schutzpflicht
1 Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben müssen der Staat, die Gemeinden
und die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie die Privatpersonen dafür sorgen, dass die wildlebenden Tiere und ihre Lebensräume nicht
beeinträchtigt werden.

## Art. 10 {#art_10}

Artenschutz – Massnahmen
1 Der Staatsrat trifft die notwendigen Massnahmen, um die optimale Entwicklung der wildlebenden Säugetiere und Vögel, ihre Vielfalt, ihren Schutz vor
Störung und die Erhaltung und Verbesserung ihrer Lebensräume zu
gewährleisten.
2 Das Gleichgewicht der wildlebenden Tiere ist aktiv zu gewährleisten:
a) durch den Schutz der seltenen Tierarten und ihrer Lebensräume;
b) durch einen entsprechend den Tierbeständen erstellten Abschussplan,
der durch eine angemessene Bejagung umgesetzt wird;
c) durch die Erhaltung eines angemessenen Prozentsatzes von Räubern.

## Art. 11 {#art_11}

Artenschutz – Veranstaltungen und Projekte
1 Die Durchführung von Veranstaltungen, die negative Auswirkungen auf die
wildlebenden Tiere und ihre Lebensräume haben, bedarf der Bewilligung des
Amtes.
2 Bei der Planung und Ausführung von Bauten und Anlagen, die den Schutz
der wildlebenden Tiere beeinträchtigen können, muss das Amt angehört werden. Dieses zieht das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft bei,
wenn es sich um Vorhaben handelt, die die Schutzgebiete nationaler oder internationaler Bedeutung beeinträchtigen können.
3 Der Staatsrat legt fest, welche Veranstaltungen eine Bewilligung erfordern
und für welche Projekte eine Stellungnahme notwendig ist.

## Art. 12 {#art_12}

Schutzgebiete
1 Der Staatsrat scheidet die Schutzgebiete aus, die den Schutz und die Erhaltung der wildlebenden Tiere gewährleisten.
2 Er kann Massnahmen zur Regulierung der Bestände der wildlebenden Tiere
in diesen Gebieten treffen.
3 Er gewährleistet die Koordination zwischen diesen Gebieten und den in Anwendung der Gesetzgebung über den Naturschutz unter Schutz gestellten
Biotopen.

## Art. 13 {#art_13}

Aussetzen von Tierarten
1 Das Aussetzen von Tierarten wird nur im Rahmen der Massnahmen zur
Wiederbevölkerung bedrohter oder ausgestorbener Tierarten und gemäss den
Bedingungen des Bundesgesetzes bewilligt.

## Art. 14 {#art_14}

Wildlebende Tiere – Einfangen, Halten, Züchten und Ausmerzen
1 Der Bewilligung des Amtes bedürfen:
a) das Einfangen und Halten von wildlebenden Tieren zu wissenschaftlichen oder didaktischen Zwecken oder aus Gründen ihres Schutzes;
b) das Züchten von geschützten Wildvögeln;
c) das Einfangen und Erlegen von wildlebenden Tieren aus hygienischen
Gründen;
d) das Einfangen und Erlegen verletzter, geschwächter oder kranker Tiere;
e) das Einfangen und Erlegen entwichener oder verwilderter Tiere, die
nicht ausgesetzt werden dürfen.
2 Der Staatsrat legt die Einzelheiten für die Ausführung dieser Aufgaben fest.
3 Die eidgenössische und kantonale Tierschutzgesetzgebung bleibt vorbehalten.

## Art. 15 {#art_15}

Wildlebende Tiere – Tot aufgefundene Tiere
1 Es ist verboten, sich ein tot aufgefundenes wildlebendes Tier oder einen
Teil davon anzueignen.
2 Der Staatsrat legt die Fälle fest, in denen keine Bewilligung erforderlich ist.

## Art. 16 {#art_16}

Präparieren von geschützten Tieren
1 Für das Präparieren von geschützten Tieren im Sinne der Bundesverordnung
ist das Amt die zuständige Behörde.
4 Jagdberechtigung

## Art. 17 {#art_17}

Jagdregal
1 Die Jagd ist ein Hoheitsrecht des Staates, der die Jagdberechtigung in den in
diesem Gesetz vorgesehenen Formen verleiht.

## Art. 18 {#art_18}

Jagdsystem
1 Die Jagd erfolgt nach dem Patentsystem.
2 Niemand darf jagen oder sich aktiv an der Jagd beteiligen, ohne Inhaber eines allgemeinen Patentes für die laufende Jagdsaison zu sein.
3 Die Erteilung von Sonderbewilligungen zur Verhütung von Schäden nach
den Artikeln 31 und 32 bleibt vorbehalten.

## Art. 19 {#art_19}

Bedingungen für die Erteilung der Jagdberechtigung
1 Wer jagen will:
a) muss das 18. Altersjahr zurückgelegt haben;
b) muss in guter körperlicher und geistiger Verfassung sein, so dass das
Leben oder die Güter Dritter nicht gefährdet sind;
c) muss die Fähigkeitsprüfung für Jäger bestanden haben oder eine entsprechende Prüfung in einem anderen Kanton oder im Ausland bestanden haben, sofern der Kanton oder das Land, in dem die Prüfung abgelegt wurde, Gegenrecht hält;
d) muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die die durch
die Jagdausübung an Dritten verursachten Schäden deckt;
e) darf nicht durch einen Gerichts- oder Verwaltungsentscheid mit einem
Jagdverbot belegt sein;
f) darf nicht wegen einer Straftat, die den Entzug oder die Verweigerung
des Jagdpatentes zur Folge haben kann, Gegenstand eines Strafverfahrens sein;
g) muss das regelmässig durchgeführte Übungsschiessen absolviert haben.
2 Einem Jäger, dessen Fähigkeiten für die Jagd offensichtlich ungenügend
sind, kann die Direktion nach Anhören des Büros der Kommission eine neue
Fähigkeitsprüfung vorschreiben.

## Art. 20 {#art_20}

Entzug und Verweigerung der Jagdberechtigung
1 Einer Person, die die Bedingungen zur Erlangung des Jagdpatentes nicht
mehr erfüllt, entzieht die Direktion nach Anhören des Büros der Kommission
die Jagdberechtigung.
2 Die Direktion kann die Jagdberechtigung nach Anhören des Büros der
Kommission für mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre entziehen oder
verweigern, wenn eine Person:
a) die Jagdberechtigung innerhalb der letzten fünf Jahre auf betrügerische
Weise erhalten hat, obwohl sie die Bedingungen nicht erfüllte;
b) vorsätzlich gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstossen hat.
3 Die Beamten der Wildhut können das Jagdpatent eines Jägers, den sie in flagranti bei einem Verstoss gegen Artikel 17 des Bundesgesetzes oder gegen
die kantonalen Bestimmungen über die Abschussbeschränkung für die darin
aufgeführten Tiere ertappen, an Ort und Stelle beschlagnahmen.
4 Das beschlagnahmte Patent wird unverzüglich der Direktion übermittelt, die
nach Anhören des Büros der Kommission entscheidet. Bis ein endgültiger
Entscheid vorliegt, hat die Beschlagnahmung dieselben Wirkungen wie der
Entzug der Jagdberechtigung.
5 Der Entzug der Jagdberechtigung durch die Gerichtsbehörde bleibt vorbehalten.

## Art. 21 {#art_21}

Jagdpatent – Grundsätze
1 Das Jagdpatent ist persönlich, unabtretbar und unübertragbar. Es gilt nur
während der Jagdsaison, für die es ausgestellt wurde.
2 Personen, die sich auf die Fähigkeitsprüfung für Jäger vorbereiten, sowie
Gäste können ein auf einige Tage beschränktes Patent erwerben. Das Ausführungsreglement regelt die Einzelheiten.
3 Der Inhaber eines Jagdpatentes muss dieses jederzeit vorweisen können,
wenn ein Beamter der Wildhut dies verlangt.
4 Der Staatsrat legt die verschiedenen Patente fest.

## Art. 22 {#art_22}

Jagdpatent – Gebühren
1 Der Staatsrat legt den Preis der Patente für die verschiedenen Jagdarten sowie die in Artikel 40a Abs. 1 Bst. b vorgesehene Taxe unter Berücksichtigung des Wohnsitzes des Inhabers, der durch das Patent gewährten Rechte
und der mit der Jagdbewirtschaftung verbundenen Kosten fest.
2 Für Personen, die im Kanton wohnhaft sind, beträgt der Preis eines Patentes
zwischen 50 und 1500 Franken. Die Taxe beträgt mindestens 50 und höchstens 500 Franken.
3 Der Patentpreis und die Taxe werden verdreifacht, wenn eine Person zum
Zeitpunkt der Ausstellung des Patentes weniger als sechs Monate im Kanton
gewohnt hat.
4 Der Inhaber eines Jagdpatentes hat nur dann Anspruch auf Rückerstattung
des bezahlten Preises und der Taxe, wenn er nachweist, dass er sein Patent
nicht benutzen konnte.

## Art. 23 {#art_23}

Falknerei
1 Die Falknerei bedarf der Bewilligung des Amtes.
2 Es ist verboten, fremde oder hybride Vogelarten für die Jagd zu verwenden.
3 Der Staatsrat legt die übrigen Bedingungen fest.
5 Ausübung der Jagd

## Art. 24 {#art_24}

Grundsätze
1 Der Staatsrat regelt die Ausübung der Jagd; er berücksichtigt dabei das
Gleichgewicht der Arten und der Geschlechts- und Altersklassen der Tiere,
die an landwirtschaftlichen Kulturen und am Wald angerichteten Wildschäden, die Forderungen des Naturschutzes und die örtlichen Verhältnisse.
2 Er ist insbesondere zuständig:
a) die Jagdorte, -saisons, -tage und -zeiten zu bestimmen;
b) die für die Jagd erlaubten Waffen- und Munitionsarten und ihre Verwendung festzulegen;
c) die Verwendung von Methoden und Hilfsmitteln zu untersagen, die aufgrund des Bundesrechts nicht verboten sind;
d) Vorschriften über den Gebrauch von Transportmitteln zu erlassen.
3 Der Staatsrat kann interkantonale Vereinbarungen über die in den Absätzen
1 und 2 erwähnten Bereiche genehmigen oder kündigen. Ausserdem kann er
Vollzugsbestimmungen der vom Grossen Rat bereits verabschiedeten Vereinbarungen ändern.

## Art. 25 {#art_25}

Vorbehaltenes Recht
1 Die Konkordate über die Ausübung der Jagd bleiben vorbehalten.

## Art. 26 {#art_26}

Zutrittsrecht
1 Das Betreten fremden Eigentums zur Ausübung der Jagd ist nach Artikel
699 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches jedermann gestattet.
2 Dieses Recht ist so auszuüben, dass der Eigentümer und alle anderen Berechtigten möglichst wenig gestört werden.
3 Das Befahren von Feldern mit Autos ist nur mit dem Einverständnis des Bewirtschafters gestattet.

## Art. 27 {#art_27}

Hunde
1 Der Staatsrat legt fest, welche Hundetypen und -gruppen für die verschiedenen Jagdarten verwendet werden dürfen, und erlässt Vorschriften für ihren
Einsatz.
2 Der Staat fördert die Ausbildung von Hunden für die Nachsuche von verletzten oder toten Tieren.

## Art. 28 {#art_28}

Hilfe bei der Jagd
1 Den Personen, die nicht Inhaber eines allgemeinen Jagdpatentes für die laufende Jagdsaison sind, ist jede Hilfe bei der Jagd untersagt.
2 Der Staatsrat legt die Handlungen fest, die als Hilfe bei der Jagd gelten.
3 Der Staatsrat kann für Personen, die sich zur Fähigkeitsprüfung für Jäger
angemeldet haben, Ausnahmen von der Patentpflicht vorsehen.

## Art. 29 {#art_29}

Abschuss der Tiere
1 Die Tiere müssen so abgeschossen werden, dass niemand gefährdet wird
und keine Schäden an den Gütern Dritter verursacht werden. Es sind geeignete Geschosse zu verwenden, so dass der Tod unverzüglich eintritt und das
Tier so wenig wie möglich leidet.
2 Der Staatsrat legt die maximalen Schussdistanzen fest und erlässt die Bestimmungen über die Nachsuche der verletzten Tiere und die Behandlung der
erlegten Tiere.

## Art. 30 {#art_30}

Statistik und Kontrolle
1 Jeder Jäger muss die Statistik- und Kontrollformulare vollständig ausfüllen.
Er muss die Kontrollmarken korrekt anbringen.
6 Wildschaden

## Art. 31 {#art_31}

Verhütung – Allgemeine Massnahmen
1 Die Eigentümer und ihre Berechtigten sind gehalten, die erforderlichen vorbeugenden Massnahmen gegen allfällige Wildschäden zu treffen, um die Liegenschaften, die landwirtschaftlichen Kulturen, die Wälder und die Nutztiere
im Rahmen des Möglichen zu schützen.
2 Der Staatsrat bestimmt die Massnahmen, die gegen gewisse geschützte oder
jagdbare Tiere getroffen werden können; er berücksichtigt dabei die vom
Bundesrecht festgesetzten Bedingungen. Solche Massnahmen werden jedoch
nur in Ausnahmefällen getroffen. Sie werden von den Wildhütern-Fischereiaufsehern und den Jägern ausgeführt.

## Art. 32 {#art_32}

Verhütung – Selbsthilfemassnahme
1 Das Amt kann das punktuelle Einfangen oder Ausmerzen von jagdbaren
Tieren bewilligen, um die Nutztiere, die Liegenschaften, die landwirtschaftlichen Kulturen, die Gebäude, die Einrichtungen und die beweglichen Sachen
zu schützen.
2 Das Amt kann das punktuelle Einfangen oder Ausmerzen von Tieren der in
der Bundesverordnung aufgeführten geschützten Arten bewilligen, um die
Nutztiere, die Liegenschaften und die landwirtschaftlichen Kulturen zu schützen.
3 Der Inhaber der Bewilligung muss die Bedingungen nach Artikel 19 Abs. 1
Bst. a, b, d und f erfüllen.
4 Die Bewilligung ist befristet. Sie gibt die zu verwendenden Methoden und
die betroffenen Orte an.
5 Die Bewilligung bedarf der Stellungnahme des Oberamtmanns.

## Art. 33 {#art_33}

Entschädigung – Fälle
1 Es werden entschädigt:
a) Schäden, die jagdbare und geschützte Tiere an den Kulturen anrichten,
deren Erzeugnisse nicht hauptsächlich für den Eigenverbrauch bestimmt sind;
b) Schäden, die jagdbare und geschützte Tiere am Wald anrichten, sofern
sie seine Erhaltung, seine Nachhaltigkeit oder seine natürliche Verjüngung mit standortgemässen Baumarten beeinträchtigen;
c) Schäden, die geschütztes Haarraubwild und Raubvögel an den Nutztieren anrichten;
d) Schäden, die Wildschweine an den Wiesen anrichten;
e) erhebliche und regelmässige Schäden, die Hirsche und Gemsen an den
Sommerweiden in den Bergen anrichten.
2 Entschädigungen werden nur so weit geleistet, als es sich nicht um Bagatellschäden handelt und die Eigentümer und übrigen Berechtigten die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden getroffen haben.

## Art. 34 {#art_34}

Entschädigung – Verfahren
1 Das Entschädigunsgesuch ist innert einem Monat seit der Feststellung des
Schadens, jedoch spätestens sechs Monate nach dem Eintritt des Schadens an
das Amt zu richten.
2 Das Amt entscheidet über die Entschädigungsgesuche.
7 Information, Ausbildung, Forschung und Statistik

## Art. 35 {#art_35}

Information
1 Der Staat informiert die Bevölkerung über die im Bundesrecht vorgesehenen Bereiche sowie über die Jagdpraxis.

## Art. 36 {#art_36}

Ausbildung
1 Der Staatsrat trifft Massnahmen, um die Berufsausbildung und die Weiterbildung der Beamten der Wildhut und der Jäger zu gewährleisten.

## Art. 37 {#art_37}

Forschung
1 Der Staatsrat trifft Massnahmen, um die Erforschung der wildlebenden Tiere und ihrer Lebensräume zu fördern.
2 Die Aktionen zur Markierung der jagdbaren Tierarten werden vom Amt organisiert oder bedürfen dessen Bewilligung.

## Art. 38 {#art_38}

Statistik
1 Das Amt erstellt die für die angemessene Nutzung der Wildbestände erforderlichen Statistiken.
8 Fonds für das Wild

## Art. 39 {#art_39}

Zweck
1 Es wird ein Fonds für das Wild geschaffen, dessen Mittel verwendet werden:
a) für die Erhaltung der wildlebenden Tiere, wobei die regelmässige Fütterung, einschliesslich der regelmässigen Ablenkfütterung, ausgenommen
bleibt, und für die Erhaltung und Schaffung von geeigneten Lebensräumen;
b) für die Verhütung von Wildschäden und die Entschädigung der Schadensfälle nach Artikel 33;
c) für die Weiterbildung der Jäger.
2 Der Fonds für das Wild dient dazu, die Kosten und Entschädigungen ganz
oder teilweise zu übernehmen oder Beiträge auszurichten.
3 Der Staatsrat erlässt ein Reglement über den Fonds für das Wild.

## Art. 40 {#art_40}

Mittel – Einlagen aus dem Voranschlag
1 Der Staat spricht dem Fonds für das Wild durch das Voranschlagsverfahren
jährlich eine finanzielle Beteiligung zu.
2 Die Beteiligung des Staates deckt die Finanzierung der Entschädigungen für
die Schadensverhütung und für die Schäden nach Artikel 33 (Art. 39 Abs. 1
Bst. b).

## Art. 40a {#art_40a}

Mittel – Weitere Einlagen
1 Der Fonds für das Wild wird ausserdem gespeist durch:
a) die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Gelder der Wiederbevölkerungs- und Schadenersatzkasse;
b) eine bei der Ausstellung des Jagdpatentes erhobene Taxe;
c) den Ertrag aus dem Verkauf der beschlagnahmten Gegenstände und
Tiere;
d) den Schadenersatz nach Artikel 56;
e) den Ertrag aus den Bussen;
f) die Kapitalzinsen;
g) allfällige weitere finanzielle Mittel.
2 Diese Einlagen sind insbesondere für die Deckung der Kosten in Zusammenhang mit der Erhaltung der wildlebenden Tiere und der Weiterbildung
der Jäger bestimmt (Art. 39 Abs. 1 Bst. a und c).

## Art. 41 {#art_41}

Verwaltung
1 Der Fonds für das Wild wird vom Amt in Zusammenarbeit mit der Kommission verwaltet.
9 Wildhut

## Art. 42 {#art_42}

Beamte der Wildhut
1 Beamte der Wildhut sind:
a) die Wildhüter-Fischereiaufseher und das vereidigte Verwaltungspersonal des Amtes;
b) die Beamten der Kantonspolizei.
2 Die Beamten der Wildhut haben die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei. Sie haben das Recht, bei ihrem Dienst bewaffnet zu sein.

## Art. 43 {#art_43}

Vereidigung
1 Die Wildhüter-Fischereiaufseher leisten den Eid oder das feierliche Versprechen vor dem Oberamtmann.

## Art. 44 {#art_44}

Aufgaben
1 Die Beamten der Wildhut sind beauftragt, Widerhandlungen gegen die Gesetzgebung über die Jagd sowie den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume zu verhüten, festzustellen und anzuzeigen.
2 Der Staatsrat erlässt ein Dienstreglement für die Wildhüter-Fischereiaufseher.

## Art. 45 {#art_45}

Befugnisse – Grundsätze
1 Die folgenden Bestimmungen legen die Fälle fest, in denen die Beamten der
Wildhut ermächtigt sind, von sich aus Zwangsmassnahmen zu ergreifen.
2 Andere Zwangsmassnahmen dürfen nur auf Anordnung der zuständigen Behörde getroffen werden.
3 Die Massnahmen müssen in jedem Fall dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen.

## Art. 46 {#art_46}

Befugnisse – Massnahmen
1 Wenn die Erfüllung ihrer Aufgaben dies erfordert, können die Beamten der
Wildhut:
a) jede Person auffordern, sich auszuweisen, wenn begründete Anzeichen
vermuten lassen, dass sie eine strafbare Handlung begangen hat oder
sich auf eine solche vorbereitet, oder wenn im Anschluss an die Begehung einer schweren Straftat gefahndet wird;
b) ein Fahrzeug anhalten;
c) ein Fahrzeug und die persönlichen Effekten durchsuchen, wenn Anzeichen bestehen, dass eine Person Gegenstände, die von einer strafbaren
Handlung stammen oder die zu einer strafbaren Handlung gedient haben oder dienen können, versteckt;
d) die Vorweisung der Jagdpatente und der Statistik- und Kontrollformulare verlangen;
e) die Vorweisung von gefangenen oder erlegten Tieren und der Jagdausrüstung verlangen;
f) Grundstücke Dritter betreten;
g) Gegenstände und Tiere vorläufig beschlagnahmen, wenn Anzeichen
vermuten lassen, dass diese von einer strafbaren Handlung stammen, zu
einer strafbaren Handlung gedient haben oder dienen werden.
2 Kann die Identität einer kontrollierten Person mit keinem Mittel an Ort und
Stelle festgestellt werden, so kann die Person zur Identifizierung auf einen
Polizeiposten geführt werden. Die Identifizierung ist ohne Verzug zu Ende zu
führen.

## Art. 47 {#art_47}

Befugnisse – Körperlicher Zwang und Waffengebrauch
1 Stehen keine anderen Mittel zur Verfügung, so können die Beamten der
Wildhut körperlichen Zwang anwenden.
2 Die Beamten der Wildhut dürfen von der Schusswaffe nur Gebrauch machen, um ihre eigene Sicherheit zu gewährleisten.

## Art. 48 {#art_48}

Ausweis
1 Die Wildhüter-Fischereiaufseher weisen sich bei ihren Amtshandlungen
aus.
2 Sie haben zu diesem Zweck einen Dienstausweis, den sie in Zivilkleidung
unaufgefordert und in Uniform auf Verlangen vorweisen.
3 Wer von einer Amtshandlung betroffen wurde, kann vom Wildhüter-Fischereiaufseher verlangen, dass er ihm seinen Namen bekannt gibt.

## Art. 49 {#art_49}

Aufsichtsbeschwerde
1 Wer Grund hat, sich über eine Massnahme eines Wildhüters-Fischereiaufsehers oder über eine Handlung im Zusammenhang damit zu beschweren, kann
sich innert zehn Tagen an die Direktion wenden.
2 Diese entscheidet über die Begründetheit der Aufsichtsbeschwerde.
3 Ihr Entscheid kann mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.

## Art. 50 {#art_50}

…

## Art. 51 {#art_51}

Ausrüstung
1 Die Wildhüter-Fischereiaufseher erhalten vom Staat die für die Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderliche Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung.

## Art. 52 {#art_52}

Vorbehaltenes Recht
1 Der Ausweis, die Aufsichtsbeschwerde und die Ausrüstung (Art. 48–51) der
Beamten der Kantonspolizei richten sich nach dem Gesetz über die Kantonspolizei.

## Art. 53 {#art_53}

Hilfsaufseher
1 Die Direktion kann Hilfsaufseher ernennen.
2 Die Hilfsaufseher wirken ehrenamtlich bei der Erfüllung gewisser Aufgaben
der Wildhüter-Fischereiaufseher mit. Sie dürfen die Zwangsmassnahmen
nach den Artikeln 45–47 nicht ergreifen. Sie tragen keine Waffe zur persönlichen Verteidigung.
3 Die Hilfsaufseher unterstehen den Artikeln 43, 48, 49 und 50 dieses Gesetzes.
4 Der Staatsrat erlässt für die Hilfsaufseher ein Dienstreglement.
10 Strafbestimmungen

## Art. 54 {#art_54}

Übertretungen
1 Mit Busse bis zu 3000 Franken wird bestraft, wer:
a) gegen die Bestimmungen der Artikel 9, 11, 14 und 18 dieses Gesetzes
verstösst;
b) gegen die Bestimmungen der Ausführungsgesetzgebung verstösst.
2 Fällt der fragliche Sachverhalt jedoch unter die Strafbestimmungen des
Bundesgesetzes, so sind diese anwendbar.
2a Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen, die gemäss kantonaler Ordnungsbussengesetzgebung mit
Ordnungsbusse bestraft werden, bleiben vorbehalten.
3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar; ausgenommen sind Widerhandlungen, die gemäss kantonaler Ordnungsbussengesetzgebung mit Ordnungsbusse bestraft werden.
4 …

## Art. 54a {#art_54a}

…

## Art. 54b {#art_54b}

…

## Art. 54c {#art_54c}

…

## Art. 54d {#art_54d}

…

## Art. 55 {#art_55}

Verfahren
1 Widerhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt. Die
Ordnungsbussengesetzgebung von Kanton und Bund bleibt vorbehalten.
2 Jeder Entscheid, den eine Strafbehörde in Anwendung dieses Gesetzes oder
der Ausführungsbestimmungen gefällt hat, wird dem Amt mitgeteilt, sobald
er vollstreckbar ist.

## Art. 56 {#art_56}

Schadenersatz
1 Das Recht, für den durch ein Jagdvergehen oder eine Übertretung verursachten Schaden Schadenersatz zu verlangen, steht dem Staat zu.
2 Die für die verschiedenen Tierarten zu bezahlenden Beträge werden vom
Staatsrat festgesetzt.

## Art. 57 {#art_57}

Einziehung
1 Die Gerichtsbehörde verfügt die Einziehung der verbotenen Hilfsmittel und
der für die Jagd verbotenen Hilfsmittel.
11 Schlussbestimmungen

## Art. 58 {#art_58}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Jagdgesetz vom 7. Februar 1951 (SGF 922.1) wird aufgehoben.

## Art. 59 {#art_59}

Änderung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 11. November 1982 betreffend die Hundesteuer (SGF
635.5.1) wird wie folgt geändert:
...
2 Das Gesetz vom 7. Dezember 1967 betreffend Änderung des Tarifs, des Bezuges und der Verteilung der Bussen (SGF 31.6) wird wie folgt geändert:
...

## Art. 60 {#art_60}

Inkrafttreten
1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt; er bestimmt
den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 2)
2) Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 1997 (StRB 18.3.1997).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.11.1996 Erlass Grunderlass 01.07.1997 BL/AGS 1996 f 651 / d 660
13.03.1996 Art. 33 geändert 01.07.1997 ABL 1997/12
14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 5 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 11 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 14 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 16 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 32 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 34 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 37 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 38 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 41 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 55 geändert 01.01.2003 2002_120
11.12.2002 Art. 50 aufgehoben 01.01.2003 2002_149
11.12.2002 Art. 52 geändert 01.01.2003 2002_149
16.12.2003 Art. 6 geändert 01.01.2004 2003_188
16.12.2003 Art. 31 geändert 01.01.2004 2003_188
16.12.2003 Art. 42 geändert 01.01.2004 2003_188
16.12.2003 Art. 43 geändert 01.01.2004 2003_188
16.12.2003 Art. 44 geändert 01.01.2004 2003_188
16.12.2003 Art. 48 geändert 01.01.2004 2003_188
16.12.2003 Art. 49 geändert 01.01.2004 2003_188
16.12.2003 Art. 51 geändert 01.01.2004 2003_188
16.12.2003 Art. 53 geändert 01.01.2004 2003_188
11.09.2007 Art. 5 geändert 01.01.2008 2007_084
11.09.2007 Art. 19 geändert 01.01.2008 2007_084
11.09.2007 Art. 24 geändert 01.01.2008 2007_084
08.01.2008 Art. 49 geändert 01.01.2008 2008_001
31.05.2010 Art. 55 geändert 01.01.2011 2010_066
02.11.2011 Art. 11 geändert 01.01.2012 2011_112
02.11.2011 Art. 22 geändert 01.01.2012 2011_112
02.11.2011 Art. 23 geändert 01.01.2012 2011_112
02.11.2011 Art. 39 geändert 01.01.2012 2011_112
02.11.2011 Art. 40 geändert 01.01.2012 2011_112
02.11.2011 Art. 40a eingefügt 01.01.2012 2011_112
12.09.2012 Art. 12 geändert 01.01.2014 2012_084
19.12.2014 Art. 54 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 54a eingefügt 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 54b eingefügt 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 54c eingefügt 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 54d eingefügt 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 55 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 57 geändert 01.07.2015 2014_103
02.04.2019 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023
06.10.2021 Art. 54 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 54 Abs. 2a eingefügt 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 54 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 54 Abs. 4 aufgehoben 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 54a aufgehoben 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 54b aufgehoben 01.01.2022 2021_120
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
06.10.2021 Art. 54c aufgehoben 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 54d aufgehoben 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 55 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_120
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 14.11.1996 01.07.1997 BL/AGS 1996 f 651 / d 660
Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 5 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 5 geändert 11.09.2007 01.01.2008 2007_084
Art. 5 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 6 geändert 16.12.2003 01.01.2004 2003_188
Art. 11 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 11 geändert 02.11.2011 01.01.2012 2011_112
Art. 12 geändert 12.09.2012 01.01.2014 2012_084
Art. 14 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 16 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 19 geändert 11.09.2007 01.01.2008 2007_084
Art. 22 geändert 02.11.2011 01.01.2012 2011_112
Art. 23 geändert 02.11.2011 01.01.2012 2011_112
Art. 24 geändert 11.09.2007 01.01.2008 2007_084
Art. 31 geändert 16.12.2003 01.01.2004 2003_188
Art. 32 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 33 geändert 13.03.1996 01.07.1997 ABL 1997/12
Art. 34 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 37 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 38 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 39 geändert 02.11.2011 01.01.2012 2011_112
Art. 40 geändert 02.11.2011 01.01.2012 2011_112
Art. 40a eingefügt 02.11.2011 01.01.2012 2011_112
Art. 41 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 42 geändert 16.12.2003 01.01.2004 2003_188
Art. 43 geändert 16.12.2003 01.01.2004 2003_188
Art. 44 geändert 16.12.2003 01.01.2004 2003_188
Art. 48 geändert 16.12.2003 01.01.2004 2003_188
Art. 49 geändert 16.12.2003 01.01.2004 2003_188
Art. 49 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 50 aufgehoben 11.12.2002 01.01.2003 2002_149
Art. 51 geändert 16.12.2003 01.01.2004 2003_188
Art. 52 geändert 11.12.2002 01.01.2003 2002_149
Art. 53 geändert 16.12.2003 01.01.2004 2003_188
Art. 54 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 54 Abs. 1 geändert 06.10.2021 01.01.2022 2021_120
Art. 54 Abs. 2a eingefügt 06.10.2021 01.01.2022 2021_120
Art. 54 Abs. 3 geändert 06.10.2021 01.01.2022 2021_120
Art. 54 Abs. 4 aufgehoben 06.10.2021 01.01.2022 2021_120
Art. 54a eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 54a aufgehoben 06.10.2021 01.01.2022 2021_120
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 54b eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 54b aufgehoben 06.10.2021 01.01.2022 2021_120
Art. 54c eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 54c aufgehoben 06.10.2021 01.01.2022 2021_120
Art. 54d eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 54d aufgehoben 06.10.2021 01.01.2022 2021_120
Art. 55 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 55 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 55 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 55 Abs. 1 geändert 06.10.2021 01.01.2022 2021_120
Art. 57 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
