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title: "Verordnung zur Entschädigung der Spitäler für Vorhalteleistungen (Ertragsausfälle und Zusatzkosten) zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie"
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provisions: 10
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# Verordnung zur Entschädigung der Spitäler für Vorhalteleistungen (Ertragsausfälle und Zusatzkosten) zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie

## § 1 {#par_1}

Definition Vorhalteleistungen
1 Unter Vorhalteleistungen sind Ertragsausfälle und Zusatzkosten zu verstehen, die
aus der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie resultiert sind.

## § 2 {#par_2}

Grundlage des Ertragsausfalls
1 Der Kanton ersetzt den innerkantonalen Listenspitälern die aus der Covid-19-Pandemie resultierenden Ertragsausfälle für stationäre Leistungen für die allgemeine
Abteilung gemäss Art. 49a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 2), Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 3), Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 4) und Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) vom 19. Juni 1992 5). *
2 Die Ertragsausfälle für ambulante Leistungen, aus Zusatzversicherungen für die
halbprivate oder private Abteilung oder von Selbstzahlern werden nicht entschädigt.
1) 331.200
2) 832.10
3) 832.20
4) 831.20
5) 833.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
331.219
3 Die gesamte Entschädigung für ein Kalenderjahr an ein Spital darf dessen Defizit

## § 3 aus demselben Jahr nicht übersteigen. * {#par_3}

Kantonale Entschädigung für den Ertragsausfall
1 Der Ertragsausfall eines Listenspitals berechnet sich aus dem Gesamtertrag der stationären KVG-, UVG-, IVG- und MVG-Leistungen des Jahrs 2019 abzüglich des
Gesamtertrags der entsprechenden Leistungen des massgebenden Ertragsausfalljahrs. Es werden sowohl Leistungen von inner- als auch von ausserkantonalen Patientinnen und Patienten angerechnet. Aufwandminderungen oder wesentliche ertragsrelevante Umstände werden von der zuständigen Behörde gemäss § 6 angemessen berücksichtigt. *
2 Vom berechneten Ertragsausfall werden von der zuständigen Behörde gemäss § 6
Soforthilfen und Entschädigungen von Kanton, Bund, Versicherern oder Dritten sowie wesentliche nicht-Covid-19-bedingte Ertragsausfälle in Abzug gebracht. *
3 Hat das Listenspital während der Phase der Kurzarbeit seinen Mitarbeitenden nicht
den ganzen Lohn entrichtet, wird der Ertragsausfall um den nicht ausbezahlten
Lohnanteil gekürzt.
4 Erzielte das Listenspital eine EBITDA-Marge während eines Kalenderjahres, die
über der durchschnittlichen EBITDA-Marge der Jahre 2017–2019 liegt, wird die
Leistung des Kantons um den diese Marge übersteigenden Betrag gekürzt.
5 Hat das Listenspital den Ertragsausfall während des massgebenden Kalenderjahrs
nicht so tief wie möglich gehalten, wird bei Verletzung der Schadenminderungspflicht die Entschädigung für den Ertragsausfall entsprechend der Höhe des nicht geminderten Schadens gekürzt.

## § 4 {#par_4}

Entschädigung von Zusatzkosten
1 Der Kanton entschädigt den inner- und ausserkantonalen Spitälern gemäss den
Aargauer Spitallisten die durch Covid-19 entstandenen Zusatzkosten, die ihnen
durch die Bereitstellung zusätzlicher Infrastrukturen, Personalressourcen und
Schutzmaterialien entstanden sind. *
2 Die Anerkennung der durch Covid-19 entstandenen Zusatzkosten obliegt der zuständigen Behörde gemäss § 6. Grundlagen sind die von H+ Die Spitäler der
Schweiz und der Gesundheitsdirektorenkonferenz gemeinsam erarbeiteten Kostenabgrenzungskriterien von Februar 2021 6).
2bis Die Berechnung der Zusatzkosten erfolgt anhand eines auf statistischen Daten gestützten Vergleichs unter vergleichbaren Spitälern. Auffällige Abweichungen werden nur bei hinreichender Begründung entschädigt. Zur Beurteilung berechtigt ist
die zuständige Behörde. *
3 Allfällige mit Bezug auf die Covid-19-Pandemie anfallende Erträge werden mit
den Zusatzkosten verrechnet.
6) COVID-19: H+ Finanzierungs- & Plausibilisierungsmodell – H+ Die Spitäler der Schweiz
(hplus.ch).
331.219

## § 5 {#par_5}

Ausnahmeregelung
1 Auf begründeten Antrag hin kann die zuständige Behörde ausnahmsweise auch die
Covid-19-bedingten Vorhalteleistungen von nicht gelisteten Spitälern mit versorgungsnahem Charakter anerkennen.

## § 6 {#par_6}

Zuständige Behörde
1 Zuständige Behörde zur Umsetzung dieser Verordnung ist die Abteilung Gesundheit des Departements Gesundheit und Soziales.

## § 7 {#par_7}

Verfahren
1 Die zuständige Behörde schliesst mit den Spitälern Verträge im Sinne von § 17
Spitalgesetz (SpiG) 7) ab. Die Verträge halten namentlich die Höhe der Entschädigungen fest.
2 Eine Rückzahlung der Entschädigung wegen falscher Angaben des entsprechenden

## § 8 Spitals bleibt vorbehalten. * {#par_8}

Mitwirkung
1 Die Spitäler sind zur Mitwirkung verpflichtet. Sie müssen der zuständigen Behörde
die für die Ermittlung der Vorhalteleistungen benötigten Daten unentgeltlich zur
Verfügung stellen. Die zuständige Behörde erlässt bei Bedarf konkretisierende Erläuterungen.
2 Bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht können Vorhalteleistungen ganz oder
teilweise verweigert werden.

## § 9 {#par_9}

Regress
1 Der Kanton behält sich vor, für getätigte Entschädigungen, die über die gesetzliche
oder vertragliche Zahlungspflicht des Kantons hinausgehen, auf den Bund, die Versicherer oder andere Kantone Regress zu nehmen.

## § 10 {#par_10}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
7) 331.200
331.219
Aarau, 15. Dezember 2021 Regierungsrat Aargau
Landammann
ATTIGER
Staatsschreiberin
FILIPPI
331.219
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
15.12.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 2022/01-01
16.03.2022 01.01.2022 § 2 Abs. 1 geändert 2022/08-01
16.03.2022 01.01.2022 § 2 Abs. 3 geändert 2022/08-01
16.03.2022 01.01.2022 § 3 Abs. 1 geändert 2022/08-01
16.03.2022 01.01.2022 § 3 Abs. 2 geändert 2022/08-01
16.03.2022 01.01.2022 § 4 Abs. 1 geändert 2022/08-01
16.03.2022 01.01.2022 § 4 Abs. 2bis eingefügt 2022/08-01
16.03.2022 01.01.2022 § 7 Abs. 2 geändert 2022/08-01
331.219
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 15.12.2021 01.01.2022 Erstfassung 2022/01-01
§ 2 Abs. 1 16.03.2022 01.01.2022 geändert 2022/08-01
§ 2 Abs. 3 16.03.2022 01.01.2022 geändert 2022/08-01
§ 3 Abs. 1 16.03.2022 01.01.2022 geändert 2022/08-01
§ 3 Abs. 2 16.03.2022 01.01.2022 geändert 2022/08-01
§ 4 Abs. 1 16.03.2022 01.01.2022 geändert 2022/08-01
§ 4 Abs. 2bis 16.03.2022 01.01.2022 eingefügt 2022/08-01
§ 7 Abs. 2 16.03.2022 01.01.2022 geändert 2022/08-01
